BVwG W129 2016365-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2016365.1.00
Spruch
W129 2016365-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von Herrn XXXX, Matr.Nr. XXXX, gegen den Bescheid des Studienrektors der Medizinischen Universität Graz vom 15.05.2014, ohne Zl., betreffend die Verleihung des ergänzten akademischen Grades "Doktor der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft" zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG idgF iVm § 87 Universitätsgesetz 2002 idgF abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beendete am 24.04.2014 erfolgreich das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Universität Graz.
1.2. Mit Bescheid des Studienrektors der Medizinischen Universität Graz vom 15.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer der akademische Grad "Doktor der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft" (Doctor medicinae universae et scientiae medicae - Dr. med.univ. et scient.med.) unter Widerruf des bisher geführten akademischen Grades "Doktor der gesamten Heilkunde" (Dr. med.univ.) verliehen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 27.05.2014.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 24.06.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er sinngemäß und zusammengefasst vorbrachte, dass das vom Studienrektor angewandte Curriculum vom Senat der Universität in seiner vierten ordentlichen Sitzung vom 26.03.2014 dahingehend abgeändert worden sei, dass nach Absolvierung des Doktoratsstudiums der Medizinischen Wissenschaft nunmehr der akademische Grad "Doctor scientiae medicinae" (Dr. scient.med.) zu verleihen sei, somit ohne Widerruf des bereits verliehenen akad. Grades "Doktor der gesamten Heilkunde".
1.4. Der Senat der Medizinischen Universität Graz beschloss in seiner Sitzung vom 10.12.2014 kein Gutachten iSd § 46 Abs 2 UG 2002 abzugeben.
1.5. Unter Beilage einer schriftlichen Stellungnahme des Studienrektors, wonach die vom BF angesprochene Änderung des Curriculums erst am 01.10.2014 in Kraft getreten sei, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 16.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 22.12.2014 einlangte und der Gerichtsabteilung W129 zugeteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beendete am 24.04.2014 erfolgreich das Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Universität Graz.
Mit Bescheid des Studienrektors der Medizinischen Universität Graz vom 15.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer der akademische Grad "Doktor der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft" (Doctor medicinae universae et scientiae medicae - Dr. med.univ. et scient.med.) unter Widerruf des bisher geführten akademischen Grades "Doktor der gesamten Heilkunde" (Dr. med.univ.) verliehen.
Die Änderung des § 8 des Curriculums des Doktoratsstudiums der Medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Universität Graz wurde am 26.03.2014 durch den Senat beschlossen und trat mit 01.10.2014 in Kraft.
II.2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der Medizinischen Universität Graz sowie auf Grund des Beschwerdeverfahrens zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Der Sachverhalt ist aktenkundig, größtenteils unstrittig und deshalb erwiesen.
Das Inkrafttreten der Änderung des § 8 des Curriculums des Doktoratsstudiums der Medizinischen Wissenschaft ergibt sich aus der eindeutigen Bestimmung des § 11 (in der Fassung MBl. der Medizinischen Universität Graz vom 30.06.2014, Studienjahr 2013/14, Stk. 21d, Nr. 109), wonach die Neufassung des Curriculums mit 01.10.2014 in Kraft treten soll.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A:
2.3.1. : Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses Organ hat die Beschwerde samt Akt unverzüglich dem Senat, außer bei Unzulässigkeit oder Verspätung der Beschwerde, vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen; liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senates anzuschließen.
Gemäß § 87 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 (BGBl I Nr. 120/2002 idgF) gilt:
Verleihung akademischer Grade
§ 87. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
[...]
Gemäß § 54 Abs 5 Universitätsgesetz 2002 (BGBl I Nr. 120/2002 idgF) gilt:
Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien
[...]
(5) Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen sowie Curricula zu Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten. Curricula und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft.
[...]
Gemäß § 8 Abs 1 des Curriculums des Doktoratsstudiums für Medizinische Wissenschaft an der Medizinischen Universität Graz in der bis 30.09.2014 anzuwendenden Fassung (MBl der Medizinischen Universität Graz vom 01.06.2011, 20.Stk, Nr. 116) galt:
§ 8. Doktorgrade und Promotion
(1) Die Studienrektorin/der Studienrektor hat den Absolventinnen/Absolventen des Doktoratsstudiums der Medizinischen Wissenschaft nach der positiven Ablegung des Abschlussrigorosums folgende aka-demische Grade unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass von Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch bis spätestens einen Monat nach Ablegung des Abschlussrigorosums von Amts wegen zu verleihen:
a) Für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Humanmedizin anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den ergänzten akademischen Grad "Doktorin der gesamten Heil-kunde und der medizinischen Wissenschaft" bzw. "Doktor der gesamten Heilkunde und der medizini-schen Wissenschaft", lateinisch "Doctor medicinae universae et scientiae medicae" abgekürzt "Dr. med. univ. et scient. med".
b) Für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades den ergänzten akademischen Grad "Doktorin der Zahnmedizin und der medizinischen Wissenschaft" bzw. "Doktor der Zahnmedizin und der medizinischen Wissenschaft", lateinisch "Doctor medicinae dentalis et scientiae medicae", abgekürzt "Dr. med. dent. et scient. med." zu lauten. Anlässlich der Verleihung des ergänzten akademischen Grades nach a),
b) ist die Verleihung des bereits verliehenen akademischen Grades zu widerrufen und die Einziehung der Verleihungsurkun-de mit Bescheid auszusprechen.
c) Für Absolventinnen und Absolventen eines naturwissenschaftlichen Diplomstudiums den akademischen Grad "Doktorin der medizinischen Wissenschaft" bzw. "Doktor der medizinischen Wissen-schaft", lateinisch "Doctor scientiae medicae", abgekürzt "Dr. scient. med."
zu lauten.
Mit Beschluss des Senates der Medizinischen Universität Graz vom 26.03.2014 wurde § 8 Abs 1 des Curriculums des Doktoratsstudiums für Medizinische Wissenschaft wie folgt geändert (MBl. der Medizinischen Universität Graz vom 30.06.2014, Studienjahr 2013/14, Stk. 21d, Nr. 109):
§ 8 Doktorgrade und Promotion
(1) Die/Der Studienrektorin/Studienrektor hat den Absolventinnen/Absolventen des Doktoratsstudiums der Medizinischen Wissenschaft nach der positiven Ablegung des Abschlussrigorosums den akademischen Grad "Doktorin der medizinischen Wissenschaft" bzw. "Doktor der medizinischen Wissenschaft", lateinisch "Doctor scientiae medicae", abgekürzt "Dr. scient. med." unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus Anlass der Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch bis spätestens einen Monat nach Ablegung des Abschlussrigorosums von Amts wegen zu verleihen."
Gemäß § 11 des Curriculums des Doktoratsstudiums für Medizinische Wissenschaft trat diese Bestimmung mit Beginn des Studienjahres 2014/15, somit mit 01.10.2014, in Kraft.
2.3.2. Daraus folgt:
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, trat die Neufassung des § 8 des Curriculums des Doktoratsstudiums für Medizinische Wissenschaft erst mit 01.10.2014 in Kraft. Dies ergibt sich zum einen aus der ausdrücklichen Regelung im Curriculum selbst (§ 11 des Curriculums), aber auch aus der gesetzlichen Bestimmung des § 54 Abs 5 Universitätsgesetz 2002, wonach Curricula und deren Änderungen bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft treten (bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni hingegen erst mit 1. Oktober des nächsten Jahres). Da die Änderung des Curriculums am 30.06.2014 im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Graz publiziert wurde, trat diese Änderung somit mit 01.10.2014 in Kraft.
Da § 54 Abs 5 Universitätsgesetz 2002 ausdrücklich und ausschließlich auf die Publikation im Mitteilungsblatt, nicht aber auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Senat der Universität abstellt, konnte der Argumentation des Beschwerdeführers keine Folge geleistet werden.
Daraus folgt, dass diese Änderung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Mai 2014) durch die belangte Behörde nicht anzuwenden war.
Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage des Inkrafttretens der Änderung des anzuwendenden Curriculums aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
2.3.4. Zu Spruchpunkt B:
Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.