BVwG W153 1403815-1

W153 1403815-1Tribunale amministrativo federale9 mar 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG W153 1403815-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.1403815.1.00

Spruch

W153 1403815-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA. Kamerun, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008, Zl. 08 05.291-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2015, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs 20 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Kamerun, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 19.06.2008 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er am 13.06.2008 sein Heimatland schlepperunterstützt per Flugzeug verlassen habe. Dann sei er per PKW und Zug von einem Schlepper nach Österreich gebracht worden. Als Fluchtgrund gab er an, dass er Anhänger einer oppositionellen Partei sei und daher von der Polizei verfolgt werde. Er sei auch festgenommen worden und habe dann fliehen können. Danach habe er sich bis zum Flug nach Europa verstecken müssen. Bei einer Rückkehr fürchte er von der Polizei getötet zu werden.

Es fanden am 04.08.2009 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA)-EAST West und nach Zulassung des Verfahrens am 16.12.2008 eine weitere Einvernahme im BAA- Außenstelle Innsbruck statt, in denen der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholte und näher ausführte. Er sei in seiner Heimatstadt Fahrer des lokalen Chefs der Oppositionspartei gewesen. In seiner Heimat habe er noch eine Lebensgefährtin, die von ihm schwanger sei, und eine Tochter.

Im angefochtenen Bescheid vom 16.12.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Schutz eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Am 30.12.2008 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und im Wesentlichen wurde beantragt den Asylantrag nochmals zu prüfen und der Beschwerde stattzugeben.

Mit Schreiben vom 17.09.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nunmehr rechtsfreundlich vertreten werde.

Im Zuge des Parteiengehörs nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und Übermittlung der Länderfeststellungen zu Kamerun legte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 04.11.2014 u.a. als Beleg seiner Integrationsfortschritte folgende Unterlagen vor:

Deutschzertifikat A2, Bestätigung einer Tätigkeit als Zeitungszusteller sowie ehrenamtlicher Tätigkeiten in Vereinen, Beschäftigungszusage nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Tochter gestorben sei, er nunmehr noch einen Sohn habe, der erst nach seiner Ausreise in Kamerun geboren worden sei.

Am 24.02.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nach Abschluss der Befragung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer die Berufung gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückziehe und lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. ausdrücklich aufrechterhalte.

Befragt zur Integration gab der Beschwerdeführer auf Deutsch an, dass er 2008 nach Österreich gekommen sei. Er habe sich bemüht gleich mit dem Erlernen der deutschen Sprache zu beginnen und zu arbeiten. Seit 2 Jahren arbeite er als Zeitungskolporteur. Außerdem suche er sich immer wieder Gelegenheitsarbeiten. Seit 2010 sei er nicht mehr in der Grundversorgung. Er spiele in einer afrikanischen Volkstanzgruppe und trete mit dieser vor Publikum auf, u.a. in Schulen und speziell in Kindergärten. 2011 habe er die A2-Prüfung bestanden und er bereite sich nunmehr auf die B1-Prüfung vor. Derzeit wohne er mit einem Freund in einer Privatunterkunft. Er sei Mitglied in zwei afrikanischen Kulturvereinen und singe in einem Chor, der öfters in Kirchen Messen begleitet. Mit seinen Bekannten aus der Umgebung spreche er sehr viel deutsch. Da er Vorstandsmitglied in einem Verein sei, habe er deshalb auch viele Kontakte zu Österreichern. In Kamerun habe er als Fahrer gearbeitet und er kenne sich mit Autos gut aus. Er würde daher gerne als Reifen-Monteur arbeiten. Es gebe auch diesbezüglich ein konkretes Angebot von einer Firma. In Österreich sei er mit der Polizei oder mit dem Gesetz nicht in Konflikt geraten.

Befragt zu seinen Kontakten zum Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Schwester, seinem Sohn und dessen Mutter telefonisch Kontakt habe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als nunmehr zuständige Behörde, teilte bereits mit Schreiben vom 14.01.2015 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Kamerun und gelangte im Juni 2008 in das österreichische Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer verfügt bereits über sehr gute Deutschkenntnisse, die er kontinuierlich zu verbessern versucht. Seit 2010 ist er nicht mehr in der Grundversorgung und seit 2 Jahren arbeitet er als Zeitungskolporteur. Er ist Mitglied in zwei afrikanischen Kulturvereinen und er hat auch über seine ehrenamtlichen Tätigkeiten rege Kontakte zu Österreichern. Es liegt ein aktuelles Beschäftigungsangebot vor.

Dem Beschwerdeführer kann somit eine gelungene Integration attestiert werden und es ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und selbsterhaltungsfähig sein wird.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf vorgelegte Dokumente sowie auf dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem glaubwürdigen Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.12.2008, Zl:

0805. 291-BAI, (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) am 24.02.2015 erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde ausdrücklich aufrechterhalten.

Zu A) Stattgebung zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 hierzu lautet:

"(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z. B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2008 durchgehend in Österreich auf. Er ist unbescholten und bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Er verfügt bereits über sehr gute Deutschkenntnisse, die er kontinuierlich zu verbessern versucht. Seit 2010 ist er nicht mehr in der Grundversorgung und seit 2 Jahren arbeitet er als Zeitungskolporteur. Er ist Mitglied in zwei afrikanischen Kulturvereinen und hat auch über seine ehrenamtlichen Tätigkeiten rege Kontakte zu Österreichern. Es liegt ein aktuelles Beschäftigungsangebot vor.

Grundsätzlich kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699). Im gegenständlichen Fall überwiegen aber in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).

Dem Beschwerdeführer kann eine gelungene Integration attestiert werden und es ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und selbsterhaltungsfähig sein wird. Daher war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es um die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, geht, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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