BVwG W212 2015442-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2015442.1.00
Spruch
W212 2015442-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 15.10.2014, GZ. XXXX-XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, StA Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 05.08.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige aus Afghanistan, aufhältig in Pakistan, stellte am 08.05.2014 bei der österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.
Begründend erklärte die Beschwerdeführerin, dass sich ihr Ehemann XXXX, StA.: Afghanistan, seit dem Jahr 2009 in Österreich aufhalten würde, subsidiär schutzberechtigt sei und ihm nunmehr auch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre.
Zuvor hatte die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2012 bei der Österreichischen Botschaft in XXXX einen Einreiseantrag gestellt, welcher nach einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesasylamtes vom 04.09.2013 abgewiesen wurde.
I.2. XXXX stellte am 25.02.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 09 02.454-BAT, in Spruchpunkt I (Zuerkennung von Asyl) abgewiesen wurde, ihm jedoch in Spruchpunkt II der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Mit Bescheid vom 23.08.2013, Zl. 09 02.454-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis XXXX verlängert.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2014, Zl. W156 1406670-3/6E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
I.3. Im Zuge des neuerlichen Einreiseantrages wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (früher: Bundesasylamt), mit der Prüfung der Sachlage befasst und gab dieses mit Mitteilung vom 18.06.2014 bekannt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Falle der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde festgehalten, dass - im Vergleich zur abgegebenen Wahrscheinlichkeitsprognose im September 2013 - keine neuen Beweismittel vorgelegt worden wären und sich somit keine Änderung des Sachverhaltes ergeben habe. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigengemeinschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.
I.4. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose wurde der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß mit Schreiben vom 07.07.2014 zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.
Konkret wurde bemerkt, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag bereits um den zweiten Antrag handle, der Erstantrag abgewiesen worden wäre und keine neuen Beweismittel vorgelegt worden wären, womit sich auch keine Änderung am bereits bekannten Sachverhalt ergeben habe.
I.5. Mit Schreiben vom 05.08. sowie 11.08.2014 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Identität und das Verwandtschaftsverhältnis zweifelsfrei geklärt wäre und ihr Ehemann in seinem Asylverfahren zwar zunächst angegeben habe, ledig zu sein, in seiner Einvernahme jedoch Angaben zu seiner Eheschließung und zu ihr gemacht habe. Die vagen Ausführungen der Behörde würden mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit nicht im Einklang stehen, die sich vor allem aus internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Familie ableiteten. Eine Ablehnung des Antrages würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstellen.
I.6. Mit E-Mail vom 10.09.2014 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zwei eingebrachten Stellungnahmen mit der Bitte um Mitteilung, ob sich damit die Wahrscheinlichkeitsprognose ändern würde, übermittelt. Das Amt hielt mit E-Mail vom 02.10.2014 fest, dass auch nach Durchsicht der Stellungnahmen die Entscheidung über die negative Entscheidungsprognose nach wie vor aufrecht erhalten werde und bei Bedarf die ausführliche Begründung für die Abweisung übermittelt werden könne.
I.7. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 05.08.2014, zugestellt am 02.09.2014, wurde der Einreiseantrag abgewiesen und ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Angaben der Antragssteller zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Asylgesetz 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.
I.8. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und wird darin eingangs vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann seit XXXX verheiratet wäre, sie 7 Monate im Elternhaus des Ehemannes gewohnt hätten, bis XXXX aus Afghanistan geflüchtet sei und am 25.02.2009 einen Asylantrag in Österreich gestellt hätte. Im Jahr 2010 wäre auch die Beschwerdeführerin aus Afghanistan ausgereist und lebe seither in Pakistan. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2014 wäre dem Ehemann der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
Der als "Information" titulierten Erledigung der österreichischen Botschaft XXXX komme zwar materielle Bescheidqualität zu, jedoch erfülle die Entscheidung nicht die formalen Erfordernisse eines formalen Bescheides.
In der Folge führt die Beschwerde aus, warum die Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Zi. 22 AsylG zweifelsfrei vorliege, weshalb auch eine Schutzgewährung auf dem Wege des § 34 AsylG als zumindest wahrscheinlich anzusehen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in seinem Asylverfahren zwar zunächst angegeben, ledig zu sein, in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.08.2011 habe er jedoch ausführlich und detaillierte Angaben zu seiner Eheschließung und zur Beschwerdeführerin gemacht und überdies eine Heiratsurkunde vorgelegt, welche nachträglich vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX ausgestellt worden wäre, aus der hervorgehe, dass die Ehe am XXXX geschlossen worden wäre. Die Heiratsurkunde sei mit einer Apostille des afghanischen Außenministeriums versehen und genieße daher erhöhte Beweiskraft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte anführen müssen, weshalb es die vorgelegten Urkunden in Zweifel ziehe und der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Für das Einreiseverfahren bezüglich der Zusammenführung von nicht gemeinsam in Österreich aufhältigen Angehörigen seien die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung anwendbar, denen zu Folge die Familienzusammenführung auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie, das heißt den Ehegatten und minderjährigen Kindern, gilt. Eine Ablehnung des Antrages würde auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstellen.
Nachdem die Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin vorliege, eine Schutzgewährung gemäß § 34 AsylG zumindest als wahrscheinlich anzusehen sei, seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels als erfüllt zu betrachten.
I.9. In der Folge erließ die Österreichische Botschaft mit Bescheid vom 15.10.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass die "Information" der Österreichischen Botschaft XXXX vom 05.08.2014 als Bescheid ausdrücklich benannt wurde und im Spruch der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels unter Anführung der gesetzlichen Grundlage ausdrücklich abgewiesen wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass - im Sinne der Beschwerdeschrift - bei der "Information" der Botschaft von einem Bescheid auszugehen war (und nicht etwa ein "Nichtbescheid" vorliegen würde), sowie dass es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Eine Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose komme durch die Botschaft daher nicht in Betracht.
Keinesfalls sei das Parteiengehör verletzt worden, da hinsichtlich der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose ausführliche Stellungnahmen der Beschwerdeführerin abgegeben worden sind und sei die angenommene fehlende Angehörigeneigenschaft keine Frage des Parteiengehörs sondern eine Frage der Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführerin sei weiters vorgehalten worden, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag bereits um den zweiten Antrag handle, der Erstantrag unstrittig abgewiesen worden und auch in Rechtskraft erwachsen wäre. Es seien gegenüber dem Erstantrag keine neuen Beweismittel vorgelegt worden und hätte sich somit auch keine Änderung am bereits bekannten Sachverhalt ergeben. Die Rechtskraftwirkung bestehe aber gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden dürfe. Entschiedene Sache liege dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Gerade eine solche Konstellation liege hier vor.
Der Hinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie und auf
Artikel 8 EMRK und Artikel 7 GRC gingen ins Leere, da eben festgestellt worden wäre, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG falle.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt werde, weshalb einem allfälligen Vorlageantrag keine aufschiebende Wirkung zukomme.
I.10. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
I.11. Mit einem am 11.12.2014 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.05.2014 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX, StA.: Afghanistan, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.
Gemäß Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2014, Zahl: W156 1406670-3/6E, wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er seit September 2011 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich innehatte, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Auch nach Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie schon zuvor anlässlich des ersten Einreiseantrages der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 - mitgeteilt, dass eine Gewährung des selben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprochen hätten.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist.
Was das Beschwerdevorbringen betrifft, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Österreichischen Botschaft, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes ("Prognoseentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl") zu überprüfen, wird einleitend festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013).
§ 35 Asylgesetz ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt anzuwenden, wie er durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde.
Auch durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich am Prüfungsumfang nichts geändert, denn eine solche Bindung ist Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und ist diese hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert.
Vor diesem Hintergrund war auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf das behauptete Bestehen der Familienangehörigenschaft der Antragstellerin zur Bezugsperson nicht einzugehen.
Es ist auch der Beschwerdevorentscheidung zu folgen, dass eben gerade die Familienangehörigenschaft der Beschwerdeführerin zu XXXXnicht festgestellt wurde, wodurch Hinweise in der Beschwerde auf
Artikel 8 EMRK und Artikel 7 GRC sowie auf die Familienzusammenführungsrichtlinie ins Leere gehen.
Nachdem es sich vorliegend um den zweiten Einreiseantrag handelt, sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich auch das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (der einzige Unterschied liegt darin, dass XXXX mittlerweile in Österreich Asylberechtigter und nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist) ergab sich keine Änderung am bereits bekannten Sachverhalt und wurde dies auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch so festgestellt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die eingebrachten Stellungnahmen, die die Familienangehörigenschaft der Antragstellerin zur Bezugsperson thematisiert, ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt wurden und daher in keinem Verfahrensstadium das Parteiengehör verletzt wurde.
Wenn im Vorlageantrag auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, B369/2013-13 hingewiesen wird, so geht dieser Hinweis ins Leere, da diesem Fall die spezifische Konstellation zugrunde lag, dass vier Kindern die Einreise nach Österreich zu ihrem Vater gestattet wurde, während der Ehegattin die Einreise mit der Begründung, dass die Ehe im Herkunftsstaat noch nicht bestanden habe, verweigert wurde. Es wird ausgeführt, dass es in diesem Fall nach Art. 8 EMRK geboten sein könnte, dass die Ehegattin als Mutter der vier Kinder das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetze, eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen. Eine solche Konstellation liegt in casu nicht vor.
Was den Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung betrifft, ist nicht erkennbar, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, zumal hier ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war - und nach der gefestigten Rechtsprechung (auch) zu Artikel 47 GRC (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/07/0088) dann, wenn das Verfahren rechtliche und "hochtechnische" Fragen betrifft, deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erfordert.
Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 vor und war die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 15.10.2014 zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.