BVwG W156 2100450-1

W156 2100450-1Tribunale amministrativo federale10 mar 2015

Regest

Pensionsversicherung, Pflege, Rechtslage, Selbstversicherung

Testo completo

BVwG W156 2100450-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W156.2100450.1.00

Spruch

W156 2100450-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 28.10.2014, Zl. XXXX, in Anwendung des § 414 ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensrelevanter Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.02.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes.

2. Mit Bescheid vom 28.10.2014, Zl. HVBA-XXXX, wies die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, den o.a. Antrag als unbegründet ab. Begründend führte sie dazu nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass im gegenständlichen Fall nachstehender Ablehnung-bzw. Ausschließungsgrund vorliege: Es liege ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung vor. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben.

3. Mit Schreiben vom 12.11.2014 der Gesellschaft zur Förderung seelischer Gesundheit, XXXX, persönlich unterfertigt durch die BF und eine Vertreterin der Gesellschaft zur Förderung seelischer Gesundheit, erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte begründend vor, dass der BF mit Stichtag 01.08.2005 aus gesundheitlichen Gründen eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei. Bei der seitens der PVA durchgeführten Listung der Pensionsansprüche der BF seien für den Zeitraum von Jänner 1988 bis Juni 2004 aufgrund des selbst Versicherung als pflegende Angehörige gemäß § 18a ASVG 198 Versicherungsmonate, für den Zeitraum von Juli 2004 bis Dezember 2004 jedoch keine Versicherungszeit angeführt.

Grund für diese Versicherungslücke sei der Umstand, dass die BF auf ihre Anfrage beim Land Steiermark mit Schreiben des damals zuständigen Landesrates vom 11.01.2005 die Auskunft erhalten habe, dass die behinderte Tochter am 24.06.2004 das 30. Lebensjahr vollendet habe und nach damaliger Gesetzeslage über das vollendete

30. Lebensjahr hinaus keine Selbstversicherung mehr möglich gewesen sei.

Richtig sei, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes bereits bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes - und zwar rückwirkend für ein Jahr - in Anspruch genommen hätte werden können.

Die BF habe nach eingehender Recherche im Internet am 18.01.2005 trotzdem den Antrag auf Selbstversicherung für den maßgeblichen Zeitraum gestellt- und sei ihr auch hier mit Bescheid der PVA vom 31.10.2005 nur der Zeitraum ab 01.01.2005 bis 31.07.2005 zuerkannt worden.

Nach jahrelangen widersprüchlichen Behördenauskünften habe die BF nun am 28.02.2014 den Antrag auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gestellt und eine nachträgliche Anrechnung begehrt.

Laut § 18a ASVG sei eine solche rückwirkend für längstens 120 Monate vor dem Tag der Antragstellung - somit auch für den Zeitraum Juli 2004 bis Dezember 2004 möglich.

Da aber bei der BF mittlerweile ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eigene laufende Leistung vorliege, sei der Antrag - laut bekämpften Bescheid der PVA aus eben diesem Grund abzulehnen gewesen.

Fakt sei, dass die Versicherungszeiten bei korrekte Berechnung durch die zuständigen Stellen bereits zum Stichtag des Pensionsantritt des am 01.08.2005 anzurechnen gewesen werden.

4. Mit Schreiben vom 09.02.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt verfahrensgegenständlichen Akt an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.

In der beigefügten Äußerung wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges ergänzend ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs. 2 ASVG ein Antrag auf Selbstversicherung bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden könne. Werde die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren gestellt, so könnten die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.

Hierzu werde ausgeführt, dass die BF von der Pensionsversicherungsanstalt bereits seit 01.08.2005 eine dauernde Berufsunfähigkeitspension beziehe. Der Antrag auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes vom 28.02.2014 sei erst nach dem Stichtag 01.08.2005 gestellt worden und könnten somit keine wirksamen Beträge mehr entrichtet werden.

Mit der Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Art. 2; 62. Novelle zum ASVG) sei in § 18a Abs. 1 1. Satz und Abs. 3 Z 3 der Ausdruck "30. Lebensjahr" jeweils durch den Ausdruck "40. Lebensjahr" ersetzt worden. Gemäß den Schlussbestimmungen zu Art. 2 sei die Änderung erst mit 01.01.2005 in Kraft getreten.

Der BF seien von der Pensionsversicherung bereits Zeiten der Pflege für das behinderte Kind bis zum 30. Lebensjahr des Kindes (bis 30.06.2004) zuerkannt worden.

Das behinderte Kind sei zum Antragszeitpunkt 18.01.2005 im 31. Lebensjahr gewesen. Da die 62. Novelle zum ASVG erst mit 01.01.20105 in Kraft getreten sei, hätte erst ab diesem Zeitpunkt eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes anerkannt werden können.

5. Mit Schreiben vom 12.02.2015 wurde die BF im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie durch die Gesellschaft zur Förderung von seelischer Gesundheit im Beschwerdeverfahren vertreten werde und in diesem Fall eine diesbezügliche Vollmacht anher zu übermitteln. In einem wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 09.02.2015 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.

6. Mit E-Mail vom 09.03.2015 gab die BF bekannt, dass sie durch die Gesellschaft zur Förderung von seelischer Gesundheit im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten wird du ersuchte um Fristerstreckung zur Abklärung, ob ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung übernehme würde. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die in der Steiermark wohnhafte Beschwerdeführerin stellte am 28.02.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter.

Der BF wurden von der Pensionsversicherung bereits Zeiten der Pflege für das behinderte Kind bis zum 30. Lebensjahr der Tochter (bis 30.06.2004) zuerkannt und in Bezug auf den Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG vom 18.01.2005 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.07.2005.

Die BF bezieht seit dem 01.08.2005 eine laufende Leistung aus der Berufsunfähigkeitspension.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten. Einsicht genommen wurde in den Bescheid der belangten Behörde, den Verfahrensakt, die Beschwerde und den Vorlagenbericht der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014, lauten:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(...)

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) und (2) ...

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 18 Abs. 2 ASVG kann der Antrag auf Selbstversicherung bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.

Gemäß § 223 Abs. 2 ASVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 2 Das Begehren der BF ist darauf gerichtet, dass für den Zeitraum von 01.07.2004 bis 31.12.2004 die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Tochter gewährt wird.

§18a ASVG, idF BGBl. I 1/2002, sah vor, dass Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern können.

Die belangte Behörde hatte daher nach der damalig anzuwendenden Rechtslage die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes zu Recht mit Bescheid vom 31.10.2005 bis zum vollendeten 30.Lebenjahr der Tochter der BF, dem 24.06.2004 zuerkannt.

Erst mit der 62. Novelle zum ASVG BGBl. I Nr. 142/2004, wirksam ab dem 01.01.2005, wurde die Dauer der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG bis zum vollendeten 40. Lebensjahr des behinderten Kindes verlängert.

Da die Bestimmung erst mit 01.01.2005 in Kraft trat, konnte daher die belangte Behörde aufgrund des Antrages vom 18.01.2005 lediglich für Zeiten nach dem 01.01.2005 (bis 31.07.2005) die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG anerkennen.

Beizupflichten ist der BF in ihrem Vorbringen, dass - in Entsprechung des § 669 Abs. 3 ASVG - die Selbstversicherung nachträglich beansprucht werden kann, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für längstens 120 Monate.

Allerdings kann in Anwendung des § 18 Abs. 2 ASVG der Antrag lediglich bis zum Stichtag gemäß § 223 Abs. 2 ASVG gestellt werden, im gegenständlichen Fall also bis zum 01.08.2005, dem Tag des Antritts der Berufsunfähigkeitspension der BF.

Da der Antrag der BF erst am 28.02.2014, sohin nach Antritt der Berufsunfähigkeitspension, gestellt wurde, war der Antrag der Beschwerdeführerin zwingend abzuweisen.

Gemäß § 1 Abs. 1 2. Satz der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV) ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

Die im Mail vom 09.03.2015 beantragte Fristverlängerung wurde auch nicht gewährt, da der Grundsatz des Parteiengehörs dazu dient, den Parteien eines Verfahrens insbesondere Gelegenheit zu geben, im Zuge des Ermittlungsverfahrens vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Die BF beantragte eine Fristverlängerung jedoch lediglich, um sich um eine rechtsfreundliche Vertretung zu kümmern, gab aber keine Stellungnahme zum Vorbringen der belangten Behörde ab. Dies entspricht aber nicht der Intention des rechtlichen Gehörs.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen auch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil er in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde.

Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3. 4 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im Übrigen treffen §§ 18a, 669 Abs. 3 und 223 Abs. ASVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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