BVwG W178 1428041-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.1428041.2.00
Spruch
W178 1428041-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 25.06.2013, Zl. XXXX, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß (§ 3 Abs 5 AsylG 2005) wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), der illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, ist afghanischer Staatsbürger, stammt aus der Provinz Paktia, ist Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, mit muslimischen/ sunnitischen Glaubensbekenntnis. Er stellte am 26.09.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26. September 2011 gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in XXXX, Stadt XXXX geboren, wo er zuletzt mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Brüdern gelebt habe, die nach wie vor dort wohnen würden. Von 2000 bis 2011 habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Vor etwa eineinhalb Monaten habe er sein Herkunftsland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er sich in ein Mädchen verliebt habe, das bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei. Der BF habe dem Mann gesagt, dass er dessen Verlobte heiraten wolle. Das Mädchen sei deshalb von ihrem Onkel getötet worden und "sie" würden auch den BF umbringen wollen. Daher habe er im Falle seiner Rückkehr Angst davor, getötet zu werden.
3. Nach Zulassung des Verfahrens übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2012 eine Ladung zur Einvernahme sowie vorläufige Sachver-haltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan und informierte ihn über die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Einvernahme.
4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.06.2012 brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei ledig und habe keine Kinder; er habe nie eine Schule besucht und zuletzt im Haus seiner Familie gelebt. Seine Familie besitze Grundstücke in XXXX; an der Grenze zu Pakistan hätten sie ebenfalls Ländereien. Verwandte väterlicherseits würden in der Provinz Sarghunshah leben. Der BF legte die Taskira seines Vaters vor, die ihm dieser vor 2 Monaten geschickt habe. Er selbst habe sich nie eine Taskira ausstellen lassen. Etwa zwei Monate vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland habe sein Vater beschlossen, dass der BF ausreisen müsse und dafür auch den Schlepper organisiert. In den zwei Monaten habe der BF bei Freunden seines Vaters in XXXX gewohnt. Zu den Fluchtgründen befragt führte der BF aus, er sei in Lebensgefahr gewesen, weil er sich in ein Mädchen verliebt habe, dessen Onkel es bereits einem anderen Mann versprochen habe. Als der Onkel des Mädchens erfahren habe, dass der BF "Kontakt" mit ihr gehabt habe, habe der Onkel das Mädchen getötet, weil durch den "Kontakt" ihre Ehre zerstört worden sei. Nun wollten sie auch den BF töten. Mit "Kontakt" meine er, dass sie auch aus seinem Dorf gewesen sei und sie sich kennengelernt und verliebt haben. Sie haben sich heimlich getroffen und miteinander gesprochen; es sei aber zu keinen "unerlaubten Handlungen" gekommen. Die Eltern des Mädchens seien bereits verstorben, mit dessen Onkel habe er nicht gesprochen. Der BF habe auch nicht versuchen können, das Mädchen durch Versprechungen frei zu bekommen. Auf die Frage, ob es unter Pashtunen nicht üblich sei, durch bestimmte Handlungen die Ehre wieder herstellen zu können oder eine Frau frei zu bekommen, meinte der BF, "das [seien] solche Paschtunen, das [sei] bei denen unmöglich. Für die [sei] deren Ehre deren Leben." Das Mädchen habe gemeint, es werde versuchen, den Onkel zu überreden bzw. anflehen, sie von dem anderen Mann loszulösen. Die Familie des BF lebe zwar weiterhin im Dorf, aber seit diesem Vorfall werden sie von allen Leuten im Dorf gehasst. Sie können nicht einfach aus der Heimat weggehen und ihr "gesamtes Hab und Gut aufgeben". Nachgefragt, ob auch die Familie bedroht werde, meinte der BF, dass Gefahr bestehe, es aber eine Ältestenversammlung gegeben habe und die Familie des Onkels geschworen habe, der Familie zwei Jahre lang nichts anzutun. Seine Familie müsse sich entscheiden, was sie nach den zwei Jahren tun werde; das sei zuvor noch nicht besprochen worden. Gefragt, wie er vom Onkel des Mädchens bedroht worden sei, erzählte der BF, dass seine Mutter bei der Trauerfeier des Mädchens gewesen sei. Die Ehefrau des Onkels des Mädchens habe seine Mutter aber fortgeschickt und gesagt, der BF sei daran schuld, dass das Mädchen getötet worden sei und dass nun auch er getötet werden müsse. Sie hätten diese Drohung nicht bei der Polizei angezeigt, weil der Verlobte des Mädchens bei der Polizei tätig gewesen sei; deshalb hätten sie "überhaupt nichts" machen können. Die Familie des Mädchens gehöre [auch] der Volksgruppe der Pashtunen an und sie hätten es ermordet. Die Polizei habe zur Mutter des BF gesagt, dass sie ihn an die Familie übergeben würden, sollten sie ihn erwischen. Darüber sei von der Polizei "öffentlich gesprochen" worden, nicht nur vom Verlobten des Mädchens. Der BF und seine Familie glaubten nicht, dass die Polizei oder übergeordnete Stellen etwas zu ihrem Schutz unternehmen könnten, weshalb sie sich auch nicht an sie gewandt haben. Seine Eltern seien im Bezirksamt in Tschamrai gewesen, um eine Taskira für den BF ausstellen zu lassen. Aber dort habe man ihnen gesagt, dass sich der BF wegen des Vorfalles mit dem Mädchen "dort stellen [solle]" und für ihn keine Taskira ausgestellt werde. Unter den Ältestenrat habe sich der BF auch nicht stellen können, weil es eine Frage der Ehre sei; wenn von einer Familie der Bruder getötet werde, werde auch der Bruder von der anderen Familie getötet - da das Mädchen getötet worden sei, solle nun auch der BF getötet werden. Andere Gründe für seine Ausreise habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, würden sie ihn töten. Sein Leben sei überall in Gefahr, auch in Österreich habe er Angst. Die Situation in Afghanistan kenne er, daher wolle er zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen nichts angeben.
5. Mit dem Bescheid vom 03.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerde-führers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005) ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchteil I). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 erkannte ihm das Bundesasylamt jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3. Juli 2013 (Spruchteil III). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, der paschtunischen Volksgruppe angehöre und sich zum sunnitischen Glauben bekenne. Er sei gesund. Es sei glaubhaft, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr eine reale, von Privatpersonen ausgehende Gefahr drohe und der Staat nicht in der Lage sei, den BF davor zu schützen. Weiters sei glaubhaft, dass er sich nicht in einen anderen Teil Afghanistans begeben könne. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Afghanistan, u.a. zur Volksgruppe der Paschtunen, zur Sicherheitssituation und zur Thematik der Blutrache. Demnach würden bis zu 42 % der Bevölkerung Afghanistans der Volksgruppe der Paschtunen angehören und sich 80 % zum sunnitischen Islam bekennen; die Behörden seien in Fällen von Blutrache weder in der Lage noch willens einzugreifen, um betroffene Personen vor Übergriffen zu schützen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass die Verfolgungsgefahr des BF nicht auf asylrelevanten Gründen basiere, sondern es sich um "eine Racheaktion einer Familie wegen der ‚Entehrung' eines Mädchens", unabhängig von der Herkunft oder Zugehörigkeit des BF handle. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, dass der BF aufgrund der glaubhaften Blutrachegefahr, deren Existenz durchzahlreiche Quellen belegt sei, einer Bedrohung ausgesetzt sei, der Staat aber derzeit nicht in der Lage sei, ihm Schutz zu gewähren und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.
6. Gegen den unter Punkt 5 dargestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verneinung einer Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland widerspreche, denn darin hieße es, dass "Blutrache [...] primär eine paschtunische Tradition [sei]". Es werde weiters auf die Stellungnahme des UNHCR vom 17. März 2003 mit dem Titel "UNHCR position on claims for refugee status under the 1951 Convention relating to the Status of Refugees based on a fear of persecution due to an individual's membership of a family or clan engaged in a blood feud" hingewiesen. Der BF gehe davon aus, dass der afghanische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme, weil er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Weiters werde er wegen der "Zugehörigkeit zu seiner Familie [...] quasi-staatlich" verfolgt.
8. Mit Bescheid des damaligen Asylgerichthofes vom 03. Juni 2013 wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG iVm § 23 Abs 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde angeführt, dass das Bundesasylamt nicht sachgerecht auf das Vorbringen des BF eingegangen sei. Das Bundesasylamt habe das Fluchtvorbringen des BF der Entscheidung zu Grunde gelegt, dieses habe unter anderem ergeben, dass eine Ältestenversammlung stattgefunden habe und die Familie des Onkels des Mädchens geschworen habe, der Familie des BFzwei Jahre lang nichts anzutun. Seine Familie müsse sich entscheiden, was sie nach den zwei Jahren tun werde. Das sei zuvor nicht besprochen worden. Die Mutter des BF sei bei der Trauerfeier des Mädchens gewesen. Die Ehefrau des Onkels des Mädchens habe seine Mutter aber fort geschickt und gesagt, der BF sei daran schuld, dass das Mädchen getötet worden sei und nun müsse auch er getötet werden. Die Behörde habe es jedoch unterlassen, den BF konkret zum Inhalt der Jirga- Vereinbarung zu befragen sowie wann diese abgeschlossen worden sei. In der Folge habe es dazu keinerlei Feststellungen getroffen. Dies ist insofern von Relevanz, als drakonische Sanktionen für den Beschwerdeführer in einer solchen Vereinbarung eine Verfolgung aufgrund quasi gesetzlicher Moralvorstellungen und somit aus religiösen Motiven oder angesichts der Verquickung von Staat und Religion in Afghanistan wegen seiner unterstellten politischen Gesinnung darstellen könnten (unter Hinweise auf die Judikatur des Asylgerichtshofes 05.11.2012 C 16 424475-1/2012. A).
9. Mit dem in der Folge ergangenen und nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2013 wurde der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG neuerlich abgewiesen. Die Behörde begründete die abweisende Entscheidung damit, dass dem Ermittlungsauftrag des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen werden könne, weil aus den Angaben des BF klar hervorgehe, dass er selbst nicht bei der Versammlung der Jirga gewesen sei und nur wisse, dass ein zweijähriges Stillhalteabkommen geschlossen wurde. Aus seinem Fluchtgrund-Vorbringen gehe klar hervor, dass er ausschließlich deshalb seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil er sich in ein Mädchen verliebt habe, das einem anderen bereits zugesprochen worden war. Damit habe er eine in seinem Heimatstaat bestehende Vorstellung von Ehrverletzung begangen, weil er sich allein mit den Mädchen getroffen habe. Nunmehr trachte die Familie des Mädchens, das von dieser Familie wegen der Ehrverletzung getötet worden sei, ihm nach dem Leben, um diesen durch ihn verursachten Tod zu rächen. Damit habe er ausdrücklich keinen der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend aufgezählten Fluchtgründe verwirklicht, sondern ausschließlich einen angedrohten kriminellen Übergriff vorgebracht. Deshalb finde sein Vorbringen keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention.
Der BF wurde im Zusammenhang mit seinem Antrag vom 17.06.2013 auf Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Schreiben des Bundesasylamtes ersucht, verschiedene Unterlagen vorzulegen. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache zum Zweck der Vorlage der Unterlagen wurde der oben genannte Bescheid bezüglich der Asylgewährung dem BF am 25.06.2013 persönlich zugestellt.
10. Ebenfalls am 25.06.2013 wurde aufgrund des Antrages des BF die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid desselben Tages genehmigt und ihm der Bescheid persönlich übergeben.
11. Ebenfalls in Zusammenhang mit dieser Vorsprache unterfertigte der BF am 25.06.2013 eine Erklärung mit der Überschrift "Rechtsmittelverzicht". In dieser Erklärung wird im letzten Absatz angeführt " Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich darüber hinaus die Möglichkeit habe, noch vor dieser Entscheidung die kostenlose Rechtsberatung im Amt in Anspruch zu nehmen. Mir ist bewusst, dass mit diesem Rechtsmittelverzicht mein Asylverfahren im Hinblick auf die Zuerkennung der Status des Asylberechtigten rechtskräftig negativ entschieden und somit abgeschlossen ist".
12. Nach der Inanspruchnahme weiterer Beratung bei der Diakonie hat der der BF eine Beschwerde erhoben.
Er bringt dazu vor, dass der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.06.2013 zutreffend auf den Inhalt der Jirga-Vereinbarung verweise. Der Inhalt dieser Vereinbarung sei dem BF wie nachfolgend bekannt: Dem BF und seiner Familie sei versprochen worden, dass Ihnen zwei Jahre lang nichts angetan werde. Nach Ablauf der zwei Jahre müsste der BF jedoch zurückkehren. Die Familie des getöteten Mädchens könne dann mit ihm tun was sie will. Der BF müsse die Hinrichtung durch Steinigung befürchten. Kehre er nach zwei Jahren nicht zurück, könne die Familie des getöteten Mädchens seiner zurückgebliebenen Familie Schaden zufügen. Der BF fürchte daher sehr um das Leben seiner zurückgebliebenen Familienangehörigen in Afghanistan. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes hat der BF mittlerweile Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan und kann daher über die Jirga Vereinbarung und den aktuellen Stand Auskunft geben. In der Beschwerde wird auf die aktuelle Accord-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 11.06.2013 insbesondere auf die Informationen zur Praxis der Blutrache verwiesen, wonach in einigen Gebieten es ohne Einschaltung eines Gerichtes zur Steinigung komme. Bei dieser befürchteten Hinrichtung durch Steinigung handele es sich nach Ansicht des BF um eine drakonische Strafe. Er sei daher der Ansicht, dass eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen, aus politischen Gründen und aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gegeben ist. Weiters wird angeführt, dass im Falle des BF beim Bundesasylamt zeitlich zwei Entscheidungen zusammengetroffen seien, einerseits die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes, andererseits die neuerliche Entscheidung über den Asylantrag. Das Bundesasylamt hat am gleichen Tag jeweils mit zwei verschiedenen Bescheiden einerseits den subsidiären Schutz um ein weiteres Jahr verlängert, andererseits den Asylantrag neuerlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer war daher im Vorfeld dieser Entscheidungen offensichtlich verunsichert. Aus dem zeitlichen Zusammentreffen zweier unterschiedlichen Entscheidungen und der damit einhergehenden Verunsicherung lässt sich erklären, warum der BF über die Caritas im Widerspruch zu der nunmehr neuerlich eingebrachten und eigenhändig unterschriebenen Beschwerde an den Asylgerichtshof betreffend Zuerkennung des Asylstatus ausrichten ließ, er habe keine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus einbringen wollen. Der Beschwerdeführer will eine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status einbringen.
Mit E-Mail vom 08.07.2013 gerichtet an Herrn Christian Schlager, Mitarbeiter des Bundesasylamtes Salzburg, wurden die Umstände des Rechtsmittelverzichtes erörtert. Die Möglichkeit, dem weiteren Asylverfahren ein baldiges Ende zu setzen, habe den BF überzeugt, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben und entsprechend seinem Wunsch sei der Termin im Bundesasylamt vereinbart worden. Dem BF sei am 25.06.2013 nach dem Termin bei der Behörde nicht mehr klar gewesen, wieso er laut Rechtsmittelbelehrung gegen den Bescheid eine Beschwerde einbringen könne, wenn er darauf verzichtet habe. Der Dolmetsch habe drauf hingewiesen, dass er sich an die Diakonie wenden könne. Er habe sich in der Folge gemäß Verfahrensanordnung über die Beigabe eines Rechtsberaters an die Diakonie gewandt. Dort habe man ihm gesagt, dass er die Beschwerde einbringen könne, was er dann auch getan habe, "um nichts falsch zu machen" und er halte an der Beschwerde fest, vorausgesetzt "er tue sich damit nichts Schlechtes an".
13. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.10.2014 dem BF den Rechtsmittelverzicht vorgehalten. In der Stellungnahme vom 26.11.2014 hat der BF angegeben, dass bei dem dem Rechtsmittelverzicht vorangehenden Gespräch ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, allerdings ein Farsi-Dolmetsch - der BF habe ihn nur einigermaßen gut verstanden. Frau Gombar sei anwesend gewesen. Anlässlich der Rechtsberatung bei der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe sei ihm der Rechtsmittelverzicht bewusst geworden. Er habe geglaubt, dass Inhalt der unterschriebenen Erklärung gewesen sei, dass der subsidiäre Schutz bleibe, er habe gedacht, dass dies gegen die Abschiebung gerichtet sei und er unterschreiben solle, damit es erledigt sei.
14. Am 20.02.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung mit der Befragung des BF sowie des Zeugen Mag Mayr-Gadocha statt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Feststellungen:
II.1 Zur Frage der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes:
Der BF wurde im Zusammenhang mit seinem Antrag vom 17.06.2013 auf Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Schreiben des Bundesasylamtes ersucht, verschiedene Unterlagen vorzulegen.
Am 25.06.2013 erfolgte daraufhin eine persönliche Vorsprache. Es wurde aufgrund des Antrages des BF die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid desselben Tages genehmigt und ihm der Bescheid persönlich übergeben.
Beim selben Vorsprachetermin beim Bundesasylamt Salzburg übernahm der BF auch den negativen Bescheid über die Ablehnung des Status des Asylberechtigten und unterzeichnete gleich den Rechtsmittelverzicht betreffend diesen Bescheid.
Gleichzeitig mit dem Rechtsmittelverzicht wurde ihm auch das Schreiben desselben Tages übergeben, in dem wörtlich angeführt wird:
"Im Falle der Aufrechthaltung Ihres Wunsches nach Rechtsmittelverzicht werden Sie daher ersucht, die in der Anlage beigefügte Erklärung nach Zustellung des im Betreff angeführten Bescheides umgehend unterfertigt an das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, zu retournieren" (Seite 255 im Akt des BFA.) Entgegen diesen Ausführungen hat der BF gleich an Ort und Stelle den Rechtmittelverzicht unterzeichnet (Seite 257 im Akt des BFA).
Bei einer Beratung bei einem anderen Rechtsberater (Mag. Mayr-Gadocha) hat der BF - auch nach Kenntnisnahme der Rechtsmittelberatung - Inhalt und Folgen des Verzichts erkannt und entgegen der Erklärung doch eine Beschwerde eingebracht.
Bei der Vorsprache vor dem BAA war die Beraterin des BF, Frau Katalin Gombar, anwesend und ein Dolmetscher für Farsi zugegen. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er spricht zwar auch Dari, aber nicht sehr gut, wobei zwischen dem in Persien gesprochenen Farsi und dem in Afghanistan gesprochenen Dari auch noch Unterschiede bestehen.
Lt. Sprachexpertin Christine Nölle-Karimi vom Institut für Iranistik der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sind die wenigen Unterschiede zwischen "Dari" und "Farsi" im Vokabular und der Aussprache auszumachen. Sie betont vor allem, dass es keine trennenden Merkmale gibt: "'Dari' gehört zur Bandbreite des Neupersischen und ist ein und dieselbe Sprache" (vgl www.derstandard.at vom 08. Juli 2011)
Die Beraterin konnte dem BF den Sinn und die Folgen des Verzichts auf ein Rechtsmittel nicht hinreichend erklären.
II.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der illegal ins Bundesgebiet eingereiste BF mit afghanischer Staatsangehörigkeit, geboren am XXXX heißt XXXX. Er stammt aus der Provinz PAKTIA, Stadt XXXX, Dorf XXXX, seine Muttersprache ist Paschtu, er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, mit sunnitischem Religionsbekenntnis. Der BF spricht auch Dari.
Der BF lebte mit seiner Familie im oben genannten Dorf. Er nahm eine Beziehung zu einem Mädchen namens Rubina aus demselben Dorf auf, das bereits einem anderen Mann als Ehefrau versprochen war. Sie lernten sich bei der Bewirtschaftung der benachbarten Felder kennen. Das Mädchen, dessen Eltern bereits verstorben waren, lebte mit seinem Onkel und seiner Tante. Das Mädchen hatte die Absicht, ihren Onkel zu überzeugen, das Versprechen, sie einem anderen Mann zur Frau zu geben, rückgängig zu machen. Das gelang nicht. Die beiden, die ineinander verliebt waren, trafen sich alleine u.a. am Brunnen (Wasserholzplatz) des Dorfes. Als der Familie des Mädchens diese Treffen bekannt wurden, wurde das Mädchen, das mit diesem Verhalten die Ehre der Familie beschädigt hat, getötet. Der BF floh daraufhin nach XXXX, zu einer Verwandten, weil ihm die Familie des Mädchens über seine Mutter ausrichten ließ, man werde auch ihn töten.
Die Polizei wurde von keiner der Parteien eingeschaltet.
Es wurde nach der Flucht des BF eine Jirga (Versammlung der Dorfältesten) abgehalten, in der vereinbart wurde, dass 2 Jahre lang die Familie des Mädchens nichts gegen die Familienmitglieder des BF unternehmen werde, nach dieser Zeit müsse sich der BF der Familie des Mädchen zur Verfügung stellen. Der BF erfuhr von der Vereinbarung durch seinen Vater, der ihn in XXXX besuchte. Dort lebte der BF ca 2 Monate lang, bis er Afghanistan verließ.
Dazu befragt in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass diese zwei Jahre bereits abgelaufen sind (im Jahr 2014). Der BF berichtet darüber, dass der Onkel des Mädchens angibt, der Streit der Familien sei dann beendet, wenn sich der BF ihm zur Verfügung stelle. Wenn nicht, werde etwas geschehen. Der jüngere Bruder des Bf wurde gefangen genommen, mit Vergewaltigung und Tod bedroht, dann aber wieder freigelassen. Die Familie ist nach Pakistan geflüchtet, wurde aber wieder ausgewiesen nach Afghanistan. Sie lebt derzeit nicht mehr im Dorf, sondern in der Stadt XXXX.
II.3 Zur Lage in Afghanistan, soweit für den gegenständlichen Fall von Relevanz:
II.3.1. Politische Lage (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1 f)
Die afghanische Regierung zeigte bislang wenig politischen Willen, die weitverbreitetete Korruption zu bekämpfen. Sie ringt weiterhin um Transparenz, Rechenschaftspflicht und Rechtsstaatlichkeit. Die fehlende Koordination zwischen der Zentralregierung und den Behörden auf Provinz- und Distriktebene, die ungleiche Machtverteilung zugunsten der Exekutive, eine beschränkte Leistungsfähigkeit der öffentlichen Finanzverwaltung sowie Budgetdefizite auf allen Ebenen stellen die afghanische Regierung vor große Herausforderungen. Auf subnationaler Ebene bleiben die Dienstleistungen der Regierung auf die Provinz- und Distriktzentren beschränkt, trotz Anstrengungen, diese bis in ländliche Gebiete zu tragen. Die weitverbreitete Korruption sowie die schlechte Regierungsführung tragen wesentlich dazu bei, dass die Taliban ihren Einfluss in weiten Teilen des Landes aufrechterhalten beziehungs-weise ausweiten können.
Präsidentschaftswahlen
Am 5. April 2014 fanden in Afghanistan die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die erforderliche absolute Mehrheit erzielte, musste am 14. Juni 2014 eine Stichwahl zwischen den beiden Favoriten, dem ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und dem früheren Finanzminister Ashraf Ghani, durchgeführt werden. Trotz massiver Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen, war die Wahlbeteiligung überraschend hoch. Rund sieben beziehungsweise acht Millionen Afghaninnen und Afghanen haben ihre Stimme abgegeben. Doch der erste demokratische Machtwechsel des Landes wurde einmal mehr von massiven Wahlbetrugsvorwürfen überschattet. Am 7. Juli 2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah umgehend erklärte, dass er das Resultat aufgrund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte dank der Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert wer-den. Die Machtübergabe war für den 2. August 2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29. September 2014 im Amt.7Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Minister-präsident der neuen Einheitsregierung erklärt. Das vorausgegangene Wahldebakel nagt jedoch empfindlich an der Glaubwürdigkeit der neuen Regierung und spielt den Taliban in die Hände.
Sicherheitsabkommen. Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA (BSA) aus. Dieses regelt die Bedingungen für eine Stationierung von US-Sol-daten in Afghanistan über 2014 hinaus. Präsident Hamid Karzai weigerte sich jedoch, dieses zu unterzeichnen und überließ die Aufgabe seinem Nachfolger. Auf-grund der Wahlkrise verzögerte sich jedoch auch die Unterzeichnung des BSA. Dieses soll einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, das Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30. September 2014 unterzeichnet.10
Verhandlungen mit den Taliban. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt von Katar. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Im Mai 2014 mündeten diese in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban, Unteroffizier Bowe Bergdahl, den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung und auch in den USA wurde der Austausch heftig kritisiert. Der von Pakistan im September 2013 freigelassene ehemalige Vize-Chef der Taliban, Mullah Abdul Ghani Baradar, auf den die afghanische Regierung im Rahmen möglicher Friedensgespräche große Hoffnungen setzt, befindet sich noch immer unter striktem Hausarrest in Pakistan
Afghanische Sicherheitskräfte.
Im März 2014 umfassten die afghanischen Sicherheitskräfte 340'632 Personen, was 97,4 Prozent der angestrebten Größe entspricht. Hinzu kommen 26'632 Angehörige der Afghan Local Police (ALP). Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Allein in den ersten vier Monaten 2014 sind 1048 Angehörige der ANSF ums Leben gekommen. Auch Mitte 2014 bleibt unklar, ob die afghanischen Sicherheitskräfte in der Lage sein werden, sich ohne internationale Unterstützung gegen die regierungs-feindlichen Gruppierungen zu behaupten. Herausforderungen stellen die Kommando- und Kontrollstrukturen, die Luft- und Feuerunterstützung, die Logistik, die medizinische Evakuierung, die Aufklärung, die Kampfmittelabwehr sowie die Finanzierung der ANSF dar. Gemäß Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi stellt die Logistik wohl die gravierendste Schwäche der afghanischen Armee (ANA) dar, da sie die afghanische Regierung dazu zwingen könnte, sich noch verstärkt auf irreguläre Sicherheitskräfte zu verlassen. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. In Anbetracht des voranschreitenden Abzugs stellt dies einen weiteren Schwachpunkt dar, da sich die afghanische Luftwaffe erst im Anfangsstadium der Entwicklung befindet. Die Konsolidierung der ANSF wird neben den internen ethnischen und politischen Spannungen vor allem durch die Einmischung der politischen Elite in die Befehlsstrukturen verhindert. Aber auch die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekrutinnen und Rekruten sowie die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierung-gen führen dazu, dass der Fortschritt im Aufbau der ANSF nur schleppend voran-kommt Insbesondere die Polizei (ANP) gilt als korrupt und genießt bei der Afghan-nischen Bevölkerung über wenig Vertrauen.
Der Einsatz der auf Druck der USA geschaffenen Afghan Local Police (ALP) wird von den meisten Gemeinden begrüßt, insbesondere dann, wenn sich die ALP aus lokalen Angehörigen zusammensetzt. UNAMA registrierte 2013 jedoch einen rasanten Anstieg von Menschenrechtsvergehen seitens der ALP (plus 256 Prozent), da-runter Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung (selbst von Kindern), Misshandlungen, Entführungen, Drohungen und Erpressungen. Im zweiten Halbjahr 2014 stiegen solche Übergriffe weiter an. Noch immer fehlen Mechanismen für eine effektive Kontrolle. Die Überwachung der ALP durch das Innenministerium hat sich zwar verbessert, die Täter gehen dennoch meist straffrei aus.Gemäß UNAMA soll das teil-weise grobe Fehlverhalten sowohl der afghanischen Sicherheitskräfte als auch An-gehöriger regierungsfreundlicher Milizen die Legitimität der Regierung in den betroffenen Gebieten untergraben und zu Sympathien mit den Taliban geführt haben.
II.3.2 Die Lage in der Provinz Paktia/Paktya:
(European Asylum Support Office 2015, EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, 2.1.6 Wardak,
Da es sich bei diesem Dokument um die aktuelleste Einschätzung der Lage in Afghanistan handelt, es aber in deutscher Sprache noch nicht verfügbar ist, wird es in der englischen Fassung hier zitiert.
Description of the Province
The province of Paktya is one of the mountainous provinces in Afghanistan.(621) According to estimates by the ACSO, the population is 534.000. The province is 115 kilometres from the capital Kabul. The province consists of 14 districts, including the capital city Gardez(624): Ahmadaba, Alikhel (Jaji), Chamkani, Dand Wa Patan, Gardez, Janikhel, Lija Ahmad Khel, Sayedkaram/Mirzaka, Shawak, Zadran, Zurmat.
UNAMA facilitated local dialogue to mitigate inter-ethnic and inter-tribal tensions and to build confidence among communities. Gatherings were held in various provinces, including Paktya, with the participation of local government officials, traditional community leaders and civil society.
Impact of the Violence
The province of Paktya is among the volatile provinces in Afghanistan, where anti-government armed insurgent groups, including the Taliban insurgents and insurgents from the Haqqani network, are operating in a number of its districts.
II.3.3 Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz Paktya/ Paktia
(aus Staatendokumentation vom 28.01.2014, 44)
Paktia ist bekannt als eine gebirgige Provinz im südlichen Teil Afghanistans (Pajhwok o.D.b). Die Hauptstadt von Paktia ist Gardez (AAN 14.4.2014). Die Provinz hat 13 Distrikte und 16 administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt Gardez zählt:
Ahmadabad, SayedKaram, Ahmadkhel, Mirzaka, Zazi, Lazha, Mangal, Janikhel, Tsamkani, Dandaw Patan, Shwak, Gerda Serai, Wuza Zadran und Zurmat. Die hauptsächlich in Paktia lebenden Stämme sind Pashtunen, die hauptsächlich Pashto sprechen. Die Ausnahme bilden wenige Dari sprechende Familien (Pajhwok o.D.b).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog gefördert um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften aufzubauen. Diese Dialoge fanden unter anderem auch in der Provinz Paktia statt. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).
Paktia zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische, inklusive Taliban und Haqqani-Netzwerk, in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind (Khaama Press 13.9.2014; vgl. Khaama Press 5.5.2014). In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu reinigen (Khaama Press 20.10.2014; vgl. Peninsula 16.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 47% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 322 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
II.3.4 Rebellengruppen
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014, )
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit Al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
II.3.5 Rechtsschutz/Justizwesen ( Staatendokumentation)
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
II.3.6 Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des BF und des Zeugen Mag. Mayr-Gadocha in der mündlichen Verhandlung beim BVwG, unter Einbeziehung des Akteninhalts der Behörde, insbesondere der Aussagen bei der Polizeiinspektion Traiskirchen Ost am 26.09.2011 und vor dem Bundesasylamt am 27.06.12, den Ausführungen in den Beschwerden und in der Stellungnahme vom 26.11.2014.
Der BF hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubhaften Eindruck hinterlassen. Diese Einschätzung bezieht sich sowohl auf seine Aussagen betreffend den Rechtsmittelverzicht als auch die Aussagen zu seinem Fluchtvorbringen.
Er konnte die Fragen zu seiner Beziehung mit dem Mädchen substantiiert und in logischer Abfolge beantworten, auch mit sichtlicher emotionaler Bewegtheit.
Auch die Behörde hat das Fluchtvorbringen als grundsätzlich glaubhaft der rechtlichen Würdigung zugrunde zulegt, wenn auch mit einer anderen rechtlichen Einschätzung.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
IV.1. Zur Frage der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts:
Gemäß § 63 Abs 4 AVG in der zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung geltenden Fassung war eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Parteien nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Ein Berufungsverzicht eines Asylwerbers ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/01/0143).
Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2014, U 489/2013, anführt, sind an einen wirksamen Rechtsmittelverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter denen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 12.03.2014, U 1286/2013.
Der vorliegende Rechtsmittelverzicht des BF erfüllt aus nachstehenden Gründen die in der zitierten Rechtsprechung geforderten Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht:
Aus den Aussagen des BF und des Zeugen ergibt sich, dass der BF die Tragweite des Rechtmittelverzichts nicht verstanden hat. Die Vielzahl der durchgeführten Verwaltungshandlungen (Zustellung von zwei Bescheiden, eine Belehrung, ein Rechtsmittelverzicht) bei der Vorsprache am 25.06.2013 hat bewirkt, dass der BF nicht genau mitbekommen hat, welchen Inhalts die Schriftstücke genau sind, die er unterzeichnet hat, und vor allem welche Konsequenzen sie hatten. Er war auf die Verlängerung des subsidiären Schutzes fokussiert, die auch der in der Ladung angeführte Zweck war.
Er war - wie der Zeuge und der BF in der mündlichen Verhandlung aussagten - auch dadurch verwirrt, dass er gleichzeitig mit dem Rechtsmittelverzicht auch einen Bescheid übernommen hat, in dem ihm die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt wird. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde wie vorgesehen übersetzt, wenn auch nicht in seine Muttersprache Paschtu, sondern in die dem BF auch - wenn auch mit Einschränkungen - verständige Sprache Farsi.
Gleichzeitig hat er auch ein Schreiben übernommen, mit der Formulierung "... im Falle der Aufrechterhaltung ihres Wunsches nach Rechtsmittelverzicht...", was die Auffassung begründen konnte, dass sich der BF den Rechtsmittelverzicht noch überlegen kann (Seite 255 im Akt des BF).
Im gegenständlichen Fall liegt nach Auffassung des Gerichts der Willensmangel des Irrtums vor, d.h. der BF hat eine falsche bzw. mangelhafte Vorstellung von der Wirklichkeit bzw. dem Inhalt seiner Erklärung. Der Irrtum war kausal für die Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichtes. Der BF wollte mit seiner Unterschrift etwas anderes erklären, als er nach dem objektiven Erklärungswert gemacht hat. Soweit er überhaupt eine Vorstellung über die Vorgänge bei der Vorsprache vor dem Bundesasylamt hatte, ging er davon aus, dass es um die Verlängerung des subsidiären Schutzes geht.
Der Rechtsmittelverzicht ist damit als unwirksam, weil mit einem Willensmangel behaftet, zu beurteilen.
Das Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden.
IV.2 Zur Frage der Bindung an die Zurückverweisungsgründe:
Der Asylgerichtshof hat in der zurückverweisenden Entscheidung vom 03.06.2013 der Behörde aufgetragen, den Inhalt der Jirga-Vereinbarung näher zu ermitteln und dazu Feststellungen zu treffen, unter Hinweis darauf, dass drakonischehe Sanktionen für den Beschwerdeführer in einer solchen Vereinbarung eine Verfolgung aufgrund quasi gesetzlicher Moralvorstellungen und somit aus religiösen Motiven oder angesichts der Verquickung von Staat und Religion in Afghanistan wegen seiner unterstellten politischen Gesinnung darstellen konnten.
Gemäß § 66 Abs 2 AVG iVm § 23 AsylGHG war die Behörde in der Folge an diese Zurückverweisungsgründe gebunden.
Die Behörde hat dem nicht entsprochen, der Versuch, Feststellungen über den Inhalt der Jirga zu treffen, wurde seitens der Behörde nicht unternommen. Eine neuerliche Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung kommt aber schon aufgrund der Verfahrensdauer nicht in Betracht, das BVwG hat die im aufhebenden Erkenntnis geforderten Ermittlungen und Feststellungen getroffen und den nach dem Asylgerichtshoferkenntnis zu prüfenden Aspekt in dieses Erkenntnis einbezogen.
IV.3 Zur Frage der Gewährung des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Nach Abs 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs 4 ist einem Fremde von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
Gemäß Abs 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr von Personen die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu.
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
IV.4 Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung ist als Asylgrund zu werten:
Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, droht dem BF Verfolgung nach traditionellem Recht, weil er durch seine Beziehung zu einer Frau, die bereits von ihrer Familie einem anderen Mann versprochen war, gegen die im Lebensbereich des BF in Afghanistan herrschenden Moral- und Ehrenvorstellung und gegen religiöse Vorschriften verstoßen hat. Es droht ihm die Ermordung.
Wie die Befragung des BF ergab wurde in der Jirga neben einem Aufschub der Sanktionen v für 2 Jahre vor allem die Forderung der Familie des Mädchen betont, dass sich der BF nach Ablauf dieser Frist zu stellen habe. Die Familie habe dann das Recht, über das Schicksal des BF zu entscheiden, auch ihn zu töten.
Verstöße gegen Moral- bzw religiöse Vorschriften in Staaten, in denen staatliche und religiöse Herrschaft nicht getrennt sind ("Verquickung von Staat und Religion") werden häufig mit "drakonischen" Strafen geahndet. Der Verstoß gegen Strafvorschriften, die dem " Schutz religiöser Werte" dienen wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur unter dem Aspekt der Religion beurteilt. Häufig ist-aufgrund der im Herkunftsstaat bestehenden "Verquickung von Staat und Religion" - der Normbruch auch unter dem Aspekt einer unterstellten politischen Gesinnung zu betrachten (vgl auch UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Religiöse Verfolgung, Abs 21-23 bzw. VwGH vom 17. September 2003, 99/20/0126, AsylGH 05.11.2012, C 16 424475-1/2012, zuletzt VwGH vom 10.12.2014, Ra2014/18/0103 bis 0106.
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um einen drohenden Übergriff einer Familie nach dem traditionellem Rechtssystem ("Pastunwali") handelt, im privaten Interesse der Familie und nicht um eine Staatsangelegenheit handelt.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention dann relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden.
Im konkreten Fall besteht keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge der Anwendung des traditionellen Rechts und der nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt (vgl. Länderfeststellungen oben)
Für die Frage, ob der Staat ausreichenden Schutz bietet, kommt es maßgeblich darauf an, ob der BF mit einer "präventiven Verhinderung" seiner Ermordung rechnen könnte und nicht bloß mit der nachträglichen, strafrechtlich "effektiven" Ahndung (vgl. die zu § 8 AsylG ergangenen, sinngemäß auch auf § 7 AsylG übertragbaren Begründungen in den. Erkenntnissen vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/20/0205, und vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/20/0120; vgl. auch zur ausreichenden staatlichen Schutzgewährung die. Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, und vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256).
Es liegt daher zusätzlich auch der Fluchtgrund der politischen Gesinnung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Im Fall des BF ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, weil die gegnerische Familie den BF auch in anderen Landesteilen ausfindig machen kann und er somit der Bedrohung nicht entkommt.
Asylausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Soweit die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts zu prüfen war, liegt Judikatur des VfGH vor (vgl. Erk U 489/2013 vom 26.02.2014); diese wurde berücksichtigt. Bezüglich der Frage der Asylrelevanz des Beschwerdevorbringens entspricht das Erkenntnis der ständigen Judikatur des VfGH und VwGH.