BVwG W190 1404134-1

W190 1404134-1Tribunale amministrativo federale10 mar 2015

Regest

alleinerziehend, alleinstehende Frau, befristete<br/>Aufenthaltsberechtigung, individuelle Gefährdung, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W190 1404134-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W190.1404134.1.00

Spruch

W190 1404134-1/23E

W190 1404133-1/7E

W190 1417635-1/9E

W190 1425990-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerden von

XXXX StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Jänner 2009, Zl. 07 04.443-BAW,

mj. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Jänner 2009, Zl. 08 03.786-BAW

mj. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Jänner 2011, Zl. 09 09.633-BAW

mj. XXXX Demokratische Republik Kongo, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. März 2012, Zl. 12 01.997-BAW,

zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide wird 1.) XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird 1.) XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.03.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und der Volksgruppe der Mashi zugehörig, gelangte auf dem Luftwege am 13. Mai 2007 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag sowie gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahmen durch Organe des Bundesasylamtes am 21. Mai. 2007 und am 2. April 2008 führte die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen aus, im April 2007 hätten in ihrem Dorf zwischen den Rebellen und den kongolesischen Soldaten Kämpfe stattgefunden. Da ihr die Soldaten vorgeworfen hätten mit den Rebellen im Kontakt zu stehen, hätten sie das Haus geplündert und später auch niedergebrannt. Zudem hätten die Soldaten ihren Sohn und ihre Tochter mitgenommen; sie wisse bis heute nicht, was mit ihren Kindern passiert sei. Ihr Lebensgefährte habe bereits im Jahr 1996 aufgrund politischer Probleme das Land verlassen.

Zu ihren familiären Verhältnissen befragt, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und ihr Bruder seien ebenfalls unbekannten Aufenthaltes im Herkunftsstaat. In Österreich lebe sie wieder mit ihren Lebensgefährten zusammen, dessen Aufenthalt sich auf eine unbefristete Niederlassungsbewilligung gründe.

In weiterer Folge lies das Bundesasylamt durch die österreichische Botschaft zum Fall der Erstbeschwerdeführerin Erhebungen in der Demokratischen Republik Kongo durchführen.

Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 29. April 2008 für diesen einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens. Zum Nachweis der Identität des Zweitbeschwerdeführers wurde die österreichische Geburtsurkunde vom XXXX vorgelegt.

Gelegentlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. Oktober 2008 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein ihres Lebensgefährten als Vertrauensperson an, der Zweitbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. In Österreich lebe sie mit ihrem Lebensgefährten und dem Zweitbeschwerdeführer zusammen. Zu den dargelegten Länderberichten erklärte die Erstbeschwerdeführerin, als alleinstehende Frau sei es in Kinshasa schwer eine Wohnung zu finden, da die Mieten hoch seien. Sie könne nur auf der Straße betteln oder einer Arbeit nachgehen, die dort nicht akzeptabel sei.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 8. Jänner 2009, 1.) Zl. 07 04.443-BAW und 2.) 08 03.786-BAW, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Erstbeschwerdeführerin habe keine Dokumente vorgelegt, welche ihr Vorbringen inklusive ihrer behaupteten Identität und die im Herkunftsstaat bereits bestehenden Familienbande zu ihrem Lebensgefährten untermauert hätten. Gegen die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin spreche darüber hinaus auch die durchgeführte Recherche im Herkunftsstaat. Für den Zweitbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Die Beschwerdeführer würden im Fall einer Rückkehr in keine aussichtslose Situation geraten, da die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung in Kinshasa und anderen krisenfreien Gebieten gewährleistet seien. Trotz bestehender privater und familiärer Interessen im Bundesgebiet, erscheine die Ausweisung der Beschwerdeführer im Hinblick auf die öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.

Gegen diese Bescheide erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde und machten hierbei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer brachten vor, die Länderberichte seien teils veraltet und würden teilweise auf unzureichenden Quellen basieren. Die wenigen, allgemein und oberflächlich gehaltenen Feststellungen zur Situation im Kongo, würden die tatsächlichen Zustände nicht einmal ansatzweise beschreiben. In Anbetracht der hohen Vergewaltigungszahlen würde ihr als alleinstehende Frau eine besondere Gefahr drohen.

Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 12. August 2009 für diesen einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens. Zum Nachweis der Identität des Drittbeschwerdeführers wurde die österreichische Geburtsurkunde vom XXXX vorgelegt. Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 11. Mai 2010, gab diese an, der Drittbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe und er sei gesund.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Jänner 2011, Zl 09 09.633-BAW, wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Drittbeschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin binnen offener Frist Beschwerde und machte hierbei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Im Übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.

Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 28. Februar 2012 für diese einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens, wobei sie gleichzeitig erklärte, die Viertbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Zum Nachweis der Identität der Viertbeschwerdeführerin wurde die österreichische Geburtsurkunde vom XXXXvorgelegt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. März 2013, Zl 12 01.997-BAW, wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Viertbeschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin binnen offener Frist Beschwerde und machte hierbei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Im Übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sowie im Falle einer Rückkehr auf die fehlende Existenzgrundlage verwiesen.

Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2014 führte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer aus, der Erstbeschwerdeführerin sei ein gewaltfreies Leben in Kinshasa, insbesondere als alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern, nicht möglich. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin sei bereits verstorben, zu ihrer Mutter habe sie seit ihrer Flucht keinen Kontakt mehr. Sie könne somit auf keinerlei familiäre Unterstützung zurückgreifen und könne die Erstbeschwerdeführerin nicht alleine für den Unterhalt der Familie sorgen. Aufgrund der tristen Beschäftigungssituation in Kinshasa und mangels einer akademischen Ausbildung, habe sie kaum Chancen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Infolgedessen könnte sie für keine adäquate Unterkunft sorgen und wäre somit der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Zudem wäre die Gesundheitsversorgung der Beschwerdeführer nicht gesichert.

Mit Stellungnahme vom 12. November 2014 wies die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer nochmals auf die massiven Gefahren für alleinstehende Frauen hin, Opfer von systematischen Vergewaltigungen und Übergriffen zu werden.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide mit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Personen der Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Schriftsätze.

1. Feststellungen:

Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:

Die Identität der Erstbeschwerdeführerin ist nicht erwiesen. Soweit die Erstbeschwerdeführerin namentlich genannt wird, dient dies ausschließlich der Individualisierung ihrer Person im gegenständlichen Verfahren. Die Identität des Zweitbeschwerdeführers ist als XXXX erwiesen. Die Identität des Drittbeschwerdeführers ist als XXXX erwiesen. Die Identität der Viertbeschwerdeführerin ist als XXXX erwiesen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und der Volksgruppe der Mashi zugehörig.

Die Erstbeschwerdeführerin gelangte auf dem Luftweg am 13. Mai 2007 auf österreichisches Bundesgebiet, stellte am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Die minderjährigen Beschwerdeführer sind die Kinder der Erstbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten XXXX. Sie leben mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Der Kindsvater verfügt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung in Österreich.

Die minderjährigen Beschwerdeführer stellten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 29. April 2008, am 12. August 2009 und am 28. Februar 2012 die gegenständlichen Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz.

Der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin halten sich seit ihrer Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen.

Es kann im Fall der Erstbeschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung ihrer konkreten Situation als alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer nicht in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden.

Zur Lage in der DR Kongo:

Politische Lage

Die DR Kongo gliedert sich in elf Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen. Das Parlament des Landes gliedert sich in zwei Kammern - Nationalversammlung und Senat (AA 9.2013a), deren Mitglieder für eine fünfjährige Amtszeit durch allgemeine Wahlen im Falle der Nationalversammlung und durch Provinzversammlungen im Falle des Senats gewählt werden. (FH 1.2013) Der Staatspräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (FH 1.2013; vgl. AA 9.2013a) und hat eine starke Stellung inne. Nach einer Verfassungsänderung im Jänner 2011 wurde die Notwendigkeit einer absoluten Mehrheit bei Präsidentschaftswahlen in eine einfache Mehrheit abgeändert und somit die Notwendigkeit eines zweiten Wahlgangs abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt. (AA 9.2013a)

Die DR Kongo ist keine Wahldemokratie. (FH 1.2013) Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten. (AA 9.2013a; vgl. FH 1.2013) Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Für die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie; 62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (Parti du peuple pour la paix et la démocratie; 28 Sitze), der MSR (Mouvement Social pour le Renouveau; 27 Sitze) sowie die PALU (Parti lumumbiste unifié; 19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört. Die UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) von Etienne Tshisekedi wurde mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei; die Wahlen 2006 hatte sie boykottiert und war deshalb bisher nicht im Parlament vertreten. Tshisekedi hat sich zum eigentlich gewählten Präsidenten und die Parlamentswahlen für ungültig erklärt. Der MLC (Mouvement de Libération du Congo) des in Den Haag wegen Kriegsverbrechen in Untersuchungshaft sitzenden Jean-Pierre Bemba, bisher mit 64 Sitzen stärkste Oppositionspartei, erhielt 22 Sitze. Die neugegründete Partei UNC (Union pour la Nation Congolaise) von Vital Kamerhe konnte 17 Sitze erringen, die von Senatspräsident Kengo wa Dondo vier. Das Parlament hat sich am 16. Februar 2012 konstituiert, während der Oberste Gerichtshof erst am 27. April 2012 sein Revisionsverfahren über insgesamt 522 Beschwerden abschloss. Parteien repräsentieren im Kongo nicht in erster Linie politische Strömungen, sondern spiegeln vor allem regionale und ethnische Loyalitäten wider. (AA 9.2013a) Die Legitimität der unabhängigen Wahlkommission (CENI) ist fraglich. (FH 1.2013)

Nach Abschluss einer Umbildung der Wahlbehörde CENI im September 2013 sollen von 2014-16 Kommunalwahlen, danach Wahlen in den Provinzen und schließlich auf nationaler Ebene stattfinden. Damit einhergehen soll eine Volkszählung. (AA 9.2013a)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/246474/370011_de.html, Zugriff 28.10.2013

Sicherheitslage

Der Sicherheitsrat verlängerte am 28.3.2013 das Mandat der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo MONUSCO und genehmigte eine "Interventionsbrigade". (UN 2013)

Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga), wo immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen stattfinden. In Lubumbashi, der Hauptstadt Katangas, kam es dieses Jahr schon zu gewalttätigen Zwischenfällen (u.a. Angriff auf das Gefängnis im Juni 2013). (AA 28.10.2013) In den Bezirken Haut Ulele und Bas Ulele der Provinz Orientale ist die LRA weiterhin aktiv und für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. (USDOS 19.4.2013)

Die übrigen Regionen des Landes sind vergleichsweise ruhig. Allerdings kommt es immer wieder zu Unruhen oder Ausschreitungen. Die kongolesischen Ordnungs- und Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, einen hohen Sicherheitsstandard im Land zu gewährleisten. (AA 28.10.2013)

Mit der Truppenverlegung der kongolesischen Armee (FARDC/Forces Armées de la République Démocratique du Congo) zur Bekämpfung der M23 in der östlichen DR Kongo entstand ein Sicherheitsvakuum in anderen Gebieten. Dies ermöglichte es mehreren bewaffneten Gruppen, während der Ausdehnung ihrer militärischen Operationen auf diese Gebiete schwere Menschenrechtsverstöße zu begehen. Zu diesen Gruppen gehörten u.a. Raia Mutomboki, Nyatura, Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR), Forces Nationales de Libération (Burundi), Mayi Mayi Sheka und Alliance des Patriotes pour un Congo Libre et Souverain. Andere bewaffnete Gruppen waren weiterhin im Nordosten des Landes aktiv, darunter die Lord's Resistance Army (LRA), die Mayi Mayi Lumumba und die Allied Democratic Forces/?National Army for the Liberation of Uganda (ADF/NALU). (AI 23.5.2013)

Die Sicherheitslage in der Metropole Kinshasa (11 Millionen Einwohner) kann sich rasch ändern (Streiks, Demonstrationen, Menschenaufläufe). Die Kriminalität steigt, vor allem durch bewaffnete Jugendbanden (Kuluna). Diese operieren bislang außerhalb des von Ausländern bevorzugten Stadtteils Gombe. (AA 28.10.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.10.2013): Reise- und Sicherheitshinweise -

Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 28.10.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Democratic Republic Of The Congo, http://www.ecoi.net/local_link/247935/374063_de.html, Zugriff 28.10.2013

UN - United Nations (2013): Demokratische Republik Kongo http://www.un.org/depts/german/sr/sr_them/kongodr.htm, Zugriff 28.10.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html, Zugriff 28.10.2013

Nordkivu

Im April 2012 gründeten Deserteure der FARDC in Nord- und Südkivu die bewaffnete Gruppe M23. Die M23 behauptete, sie kämpfe dafür, dass die Regierung der DR Kongo das Friedensabkommen vom 23. März 2009 vollständig respektiere. Zusammenstöße zwischen der FARDC und bewaffneten Gruppen führten zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und trieben Tausende von Menschen zur Flucht aus ihren Wohnorten. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Soldaten der FARDC und Kämpfern der M23 fanden zwischen April und September und nochmals im November 2012 statt, als Goma, die Hauptstadt von Nordkivu, elf Tage lang unter die Kontrolle der M23 fiel. Auch andere bewaffnete Gruppen sollen an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sein. Dabei verübten alle Konfliktparteien zahlreiche Menschenrechtsverstöße. (AI 23.5.2013) Ende August 2013 hat die kongolesische Armee, unterstützt von der neuen Interventionsbrigade der MONUSCO, die Rebellen der M23 aus ihren Positionen nördlich in der Nähe von Goma vertrieben. (LesEchos.fr 25.10.2013)

In der Provinz Nordkivu ist die Rebellenbewegung M23 an die Grenze zu Ruanda zurückgedrängt worden. Die Orte Kiwanja, 80km nördlich von Goma, und Rutshuru sind von der FARDC (Streitkräfte der DR Kongo) am 27.10.2013 erobert worden. Kibumba, 25km nördlich von Goma, wurde ebenfalls erobert. (Jeuneafrique 28.10.2013; vgl. Portail Officiel de la Province du Nord-Kivu, 27.10.2013) Ein tansanischer Blauhelmsoldat der Interventionsbrigade der MONUSCO wurde bei den heftigen Kämpfen am Wochenende des 26. und 27.10.2013 getötet. (Jeuneafrique 28.10.2013) Am 31.10.2013 fiel die letzte Bastion der Rebellen. Kongolesische Streitkräfte nahmen den Ort Bunagana an der Grenze zu Uganda ein. Die Kämpfer der M23 haben sich in die Berge zurückgezogen (DW 31.10.2013), namentlich die Anhöhen von Mbuzi, Chanzu et Runyonyi. Am 3.11.2013 hat Bertrand Bisimwa, Vorsitzender der Bewegung M23, seinen Truppen einen Waffenstillstand angeordnet, "um den politischen Prozess voranzutreiben." (Jeuneafrique 3.11.2013) Am 4.11.2013 kam es jedoch zu Schusswechseln in der Gegend von Bunagana, bei denen vier Personen getötet worden sein sollen. (Jeunafrique 4.11.2013) Am 5.11.2013 gelang Regierungstruppen die Vertreibung verbleibender Einheiten der M23 aus ihren letzten Rückzugsgebieten und die kongolesische Regierung verkündete ihren Sieg über die Bewegung. Die letzten Rebellen hätten sich ergeben oder wären aus dem Land geflüchtet. Am selben Tag kündigte Bisimwa an, dass seine Bewegung auf den bewaffneten Kampf verzichte und nunmehr ausschließlich politische Mittel zur Erreichung ihrer Ziele anwenden würde und forderte seine M23-Kämpfer zur Demobilisierung und Entwaffnung auf. (BBC 5.11.2013)

Ruanda wird seitens der FARDC (Jeuneafrique 28.10.2013) und seitens der UN (DW 31.10.2013) beschuldigt, die M23 zu unterstützten, dementiert dies jedoch weiterhin. (Jeuneafrique 28.10.2013; vgl. DW 31.10.2013)

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013; vgl. FCO 4.2013) Präsident Kabila ernennt Mitglieder der Justiz. (FH 1.2013) Richter werden nur unzureichend und unregelmäßig entlohnt, und sind Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt. (USDOS 19.4.2013) Gerichte, denen es sowohl an ausgebildetem Personal als auch an Ressourcen mangelt, urteilen häufig zugunsten desjenigen, der die höchste Bestechungssumme zahlt. Außerdem sind sie in urbanen Zentren konzentriert; im Großteil des Landes müssen die Menschen auf traditionelle Gerichte zurückgreifen. (FH 1.2013) Richter verweigern manchmal aufgrund mangelnder Unterkunft oder schwierigen Lebensbedingungen eine Versetzung in abgelegen Gegenden. Disziplinarkommissionen wurden dem Hohen Rat der Justiz unterstehend geschaffen. Sie entscheiden jedes Monat zahlreiche Fälle von Korruption und Fehlverhalten. Viele dieser Urteile führen zu Entlassung von oder Geldstrafen gegen Richter. (USDOS 19.4.2013) Verfahren werden häufig an Militärgerichten geführt, auch in Zivilfällen, und sind dort der Einflussnahme durch hochrangige Militärs ausgesetzt. (FH 1.2013)

Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel. (USDOS 19.4.2013)

Laut Verfassung ist die Unschuldsvermutung vorgesehen. In der Praxis jedoch werden die meisten Angeklagten für schuldig gehalten und müssen ihre Unschuld beweisen. Selten muss die Anklage ihre Anliegen beweisen. Obwohl die Regierung eine Rechtsvertretung zulässt, und in manchen Fällen zur Verfügung stellt, haben Anwälte oftmals keinen freien Zugang zu ihren Klienten. Während des Verfahrens haben Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger, jedoch wird dieses in der Praxis manchmal missachtet. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Angeklagte Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie haben, jedoch wird dieses Recht in der Praxis unregelmäßig gewahrt. Angeklagte üben das Recht, Zeugen der Anklage zu konfrontieren und zu befragen und Beweismittel oder Zeugen zu ihrer Verteidigung präsentieren zu können nicht regelmäßig aus, da Zeugen Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Angeklagte haben in den meisten Fällen das Recht auf Berufung, außer in Fällen, welche die nationale Sicherheit, bewaffnete Raubüberfälle und Schmuggel betreffen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d'Intervention Rapide" - PIR) (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 31.10.2011) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen der militärische Geheimdienst unter dem Verteidigungsministerium; die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium; die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei; und die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC), die Teil des Verteidigungsministeriums sind und primär für die externe Sicherheit verantwortlich sind, aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit spielen. (USDOS 19.4.2013)

Die staatlichen Sicherheitskräfte sind üblicherweise undiszipliniert, korrupt, schlecht ausgebildet und unterfinanziert. Gehälter werden oft verspätet oder nicht ausbezahlt, obwohl die Initiative der europäischen Mission zur Reform des Sicherheitssektors in der DR Kongo (EUSEC), die Soldaten biometrische Ausweise zur Verfügung stellte, um die Bezahlung des Lohns der Soldaten zu vereinfachen, zu Fortschritten führte. Es gibt Mechanismen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen, wiewohl diese Mechanismen schwach und ineffizient bleiben, besonders was Fehlverhalten von Beamten mittleren oder höheren Rangs betrifft. Jedoch wurden im Bereich der Reduktion der Straffreiheit bei der PNC und der FARDC Fortschritte erzielt. (USDOS 19.4.2013)

Eine nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierende Polizei existiert nicht. Wie in anderen Behörden auch, wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch "Nebeneinnahmen" - also Korruption - sichergestellt. Ein Teil dieser Einnahmen ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. (AA 31.10.2011)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Ein im Jahr 2011 verabschiedetes Gesetz kriminalisiert Folter, und im Juli 2012 begann die Regierung eine Kampagne, um die staatlichen Sicherheitskräfte sowie die Bevölkerung über dieses Gesetz zu informieren. (USDOS 19.4.2013) Dennoch gab es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, folterten, und andere Formen grausamer, unmenschlicher und herabwürdigender Strafen anwendeten. (USDOS 19.4.2013; vgl. AI 23.5.2013) Es gab einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgingen. Es gab Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte und von Rebellengruppen Zivilisten vergewaltigten, sowohl in der Konfliktzone im Ostkongo als auch anderswo. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Im Jahr 2002 wurde eine Antikorruptionsbehörde geschaffen, die ethisches Verhalten von Beamten an ihrem Arbeitsplatz fördern soll. (USDOS 19.4.2013)

Trotzdem bleibt Korruption bei der Regierung und in den Sicherheitskräften weit verbreitet (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013), da die Regierung das Gesetz nicht angemessen umsetzt. (USDOS 19.4.2013) Bestechung ist gängige Praxis bei öffentlichen und privaten Transaktionen, vor allem in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen, Streitschlichtung und Besteuerung. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Die Öffentlichkeit nahm die Regierung auf allen Ebenen als stark korrupt wahr. Korruption im Justiz- und Strafsystem war weiterhin schwerwiegend. In ländlichen Gegenden, wo es häufig innerhalb eines 300 Meilen Radius kein Gericht gibt, wird die Justiz auf einer ad-hoc Basis administriert - oft von Dorfbehörden mit geringem Überblick - was Raumfür Korruption und Machtmissbrauch schafft. (USDOS 19.4.2013) Die DR Kongo lag auf Rang 160 von 176 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2012 (FH 1.2013)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Während eine Vielzahl lokaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Ergebnisse veröffentlichen können, belästigen, schlagen und inhaftieren Sicherheitskräfte willkürlich lokale Menschenrechtsaktivisten und schüchtern diese ein. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Es gibt etwa 5.000 registrierte NGOs im Land, jedoch haben diese häufig ein ethnischen und lokalen Themen gewidmetes enges Betätigungsfeld. (FH 1.2013) Lokale Menschenrechtsgruppen sind dann besonders vulnerabel in Bezug auf Belästigungen, willkürliche Verhaftungen und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, wenn sie über Opfer von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte berichten, diese unterstützen oder über die illegale Ausbeutung der Ressourcen im Osten der DR Kongo berichten. (USDOS 19.4.2013)

Die Regierung kooperiert mit internationalen NGOs und der UNO und gestattet diesen den Zugang zu Konfliktgebieten. Berichterstatter sowie Entwicklungshelfer können dort tätig werden. Die Regierung kooperiert auch mit dem internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court - ICC) und dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda - ICTR). (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/246474/370011_de.html, Zugriff 28.10.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html, Zugriff 28.10.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Obwohl formal ein Rechtsstaat, werden in der DR Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Krisenregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden regelmäßig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Die Rechte auf Ernährung, Bildung, Zugang zum Gesundheitswesen und auf einen angemessenen Lebensstandard bleiben vielen Kongolesen und Kongolesinnen verwehrt. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) finden kaum Anwendung. (AA 9.2013)

Als Rechtsnachfolger der vormaligen Republik Zaire bzw. nach eigenem Beitritt ist die DR Kongo Vertragsstaat folgender internationaler Menschenrechtsabkommen:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966;

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966;

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 samt erstem Fakultativprotokoll vom 19.12.1966;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979;

Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989;

Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951;

Genfer Abkommen I-IV vom 12.8.1949, erstes und zweites Zusatzprotokoll über den Schutz der Opfer internationaler bzw. nicht-internationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.1977;

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.12.1948;

Zusatzkonvention über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und analogen Einrichtungen und Praktiken vom 7.9.1956;

Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17.6.1999;

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998. (AA 31.10.2011)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2013

AA - Auswärtiges Amt (31.10.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: September 2011)

Frauen/Kinder Trotz verfassungsrechtlicher Gleichstellung sind Frauen in fast allen Lebensbereichen Diskriminierungen ausgesetzt, vor allem in ländlichen Gegenden. (FH 1.2013; vgl. AA 9.2013) Frauen haben nicht dieselben Rechte wie Männer, sowohl entsprechend den Gesetzen als auch in der Praxis. Gesetzlich benötigt eine verheiratete Frau die Zustimmung ihres Ehemannes, um rechtliche Transaktionen wie Verkauf oder Kauf von Landeigentum, Eröffnung eines Bankkontos oder Einreichung eines Reisepassantrags durchzuführen. Auch im wirtschaftlichen Bereich werden Frauen diskriminiert. Gesetzlich darf eine Frau nicht in der Nacht arbeiten oder eine Arbeitsstelle ohne Zustimmung ihres Ehemannes annehmen. Frauen erhalten für eine gleichwertige Stelle oft niedrigeren Lohn als Männer und haben selten Führungspositionen inne. (USDOS 19.4.2013)

Gesetzlich ist Vergewaltigung verboten, aber die Regierung setze dieses Gesetz nicht um, und Vergewaltigungen sind weit verbreitet. (USDOS 19.4.2012) Sicherheitskräfte, Rebellengruppen und Zivilisten begehen weit verbreitet Vergewaltigungen und Massenvergewaltigungen von Frauen und Mädchen. (USDOS 19.4.2012; vgl. FH 1.2013)) Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten, obwohl es Hinweise gibt, dass sich die Situation verbessert hat. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren. Nach sexuellen Übergriffen werden viele junge Frauen und Mädchen als ungeeignet für eine Heirat angesehen, und verheiratete Frauen werden häufig von ihren Ehemännern verlassen. Häusliche Gewalt ist ebenfalls weit verbreitet. Gesetzlich ist innereheliche Misshandlung nicht eigens unter Strafe gestellt. Die Polizei interveniert selten bei häuslichen Auseinandersetzungen. Es gibt keine Berichte, dass die Justiz in Fällen häuslichen Streits oder bei Misshandlungen aktiv geworden wäre. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo),

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo,

http://www.ecoi.net/local_link/246474/370011_de.html, Zugriff 28.10.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html, Zugriff 28.10.2013

Kinder

Verfassung und Gesetze sollen gewährleisten, dass primäre Bildung kostenlos und verpflichtend bis zu einem Alter von 16 Jahren ist. In der Praxis ist jedoch die primäre Schulbildung weder verpflichtend noch kostenlos oder universell, und es gibt nur wenige funktionierende, von der Regierung finanzierte Schulen. Öffentliche und private Schulen erwarten üblicherweise, dass Eltern zu den Gehältern der Lehrer beitragen. 80 - 90% der Schulausgaben werden üblicherweise von den Eltern finanziert. Diese Ausgaben, sowie der Einkommensentfall während ihre Kinder in der Schule sind, führen dazu, dass viele Eltern unwillig oder unfähig bleiben, ihre Kinder einzuschreiben. (USDOS 19.4.2013)

Gesetzlich ist die Heirat von Mädchen unter 14 Jahren und von Buben unter 18 Jahren verboten. Heiraten von Mädchen unter diesem Alter kommen vor, vor allem um finanzielle Mittel aus der Mitgift zu lukrieren. Zwangsheirat ist verboten, es gibt jedoch keine Berichte über strafrechtliche Verfolgung aufgrund einer Zwangsheirat. (USDOS 19.4.2013)

FGM ist gesetzlich verboten. Über die Verbreitung von FGM liegen keine aktuellen Daten vor. (USDOS 19.4.2913)

Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die FARDC rekrutieren Kinder. Viele von ihnen sind sexueller Gewalt und grausamer und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt, während sie als Kämpfer, Träger, Köche, Späher, Spione oder Boten eingesetzt werden. Am 4. Oktober 2012 unterzeichnete die Regierung der DR Kongo einen im Rahmen der Resolutionen 1612 (2005) und 1882 (2009) des UN-Sicherheitsrats angenommenen Aktionsplan zur Beendigung der Rekrutierung von Kindern. Der Plan sieht konkrete Schritte für die Freilassung und Reintegration der von den staatlichen Sicherheitskräften eingesetzten Kinder und die Verhinderung erneuter Rekrutierungen vor (AI 23.5.2013), und die Regierung machte seither signifikante Fortschritte bei der Reduzierung der Anzahl in den Streitkräften eingesetzter Kindersoldaten. (FH 1.2013) MONUSCO führte weiterhin Maßnahmen zur Demobilisierung, Entwaffnung, Repatriierung, Wiederansiedlung und Reintegration von Soldaten der FDLR, einschließlich Kindersoldaten, durch. (AI 23.5.2013)

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. (USDOS 19.4.2013) Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigen routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwirft Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Aufgrund unzulänglicher Verwaltungssysteme kommt es oft zu Irregularitäten bei der Ausstellung von Reisepässen. Beamte akzeptieren regelmäßig Bestechungsgelder, um die Ausstellung zu beschleunigen. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Teilweise als Folge der Ausweitung der Kampfhandlungen im Osten der DR Kongo seit April 2012 stieg die Zahl der IDPs im Berichtsjahr auf mehr als 2,4 Mio. an. (AI 23.5.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Das war seit 2009 die höchste Zahl von innerhalb des Landes vertriebenen Menschen. Am 1. November 2012 gab es allein in den Provinzen Nord- und Südkivu etwa 1,6 Mio. IDPs. Viele der Personen, die ihre Heimatorte verlassen hatten, sind Zivilpersonen, die vor der Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen geflohen waren. (AI 23.5.2013) Einige IDPs in Nordkivu sind Opfer von Misshandlungen, wie etwa sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, Entführungen, Zwangsrekrutierungen, Plünderungen, unrechtmäßige Besteuerung und Belästigungen durch alle an den Kampfhandlungen beteiligten Fraktionen oder andere Zivilisten. (USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die DR Kongo ein extrem armes Land, geprägt von Subsistenzwirtschaft. Es überwiegt die Landwirtschaft, die circa 40% des Bruttoinlandsprodukts ausmacht. Es gibt kaum mittelständische Industrie, Handel herrscht vor. Ein wachsender Wirtschaftszweig ist die Rohstoffindustrie. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trug im Jahr 2012 2% zum Wachstum der Gesamtwirtschaft der DR Kongo bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren - der Internationale Währungsfonds prognostiziert ein Wachstum von rund 8% für 2013 - leben weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unter der Armutsgrenze. Im "Index für menschliche Entwicklung" der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo im Jahr 2013 gemeinsam mit Niger den letzten Platz. (AA 9.2013b)

Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist. In Kinshasa und den größeren Städten in der DR Kongo gibt es eine Vielzahl von Supermärkten, in denen Lebensmittel und Fabrikwaren erhältlich sind. (IOM 10.2012)

Es gibt keinen größeren Sektor, der signifikante Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, da die meisten Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre geplündert wurden. Darüber hinaus haben Bürgerkriege die Krise noch verstärkt. Neben dem staatlichen Arbeitsamt sind einige private Institutionen, wie z.B. "Job Factory" für das Beschäftigungswesen zuständig. Die wirtschaftliche Aktivität des Landes geht vor allem von kleinen Betrieben und Mikrounternehmen aus. Da der Arbeitsmarkt mit arbeitssuchenden Akademikern überschwemmt ist, sind gute Arbeitsstellen schwer zu bekommen. Selbst das beste Diplom ist in den meisten Fällen nutzlos. Seit einiger Zeit sind Hilfs- und internationale Organisationen die größten Arbeitgeber und die meisten Arbeitsplätze werden im Entwicklungssektor geschaffen. Zu den typischen Tätigkeiten zählen Projektleitung, Logistik und Funkbetrieb. (IOM 10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013b): Wirtschaftspolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 31.10.2013)

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind grundsätzlich unzureichend, im Landesinneren katastrophal. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. Zumutbare Behandlungsmöglichkeiten bei akuten Erkrankungen bietet das "Centre Médical de Kinshasa" (CMK), Avenue de Wagenia 168, B.P. 95 86 Kinshasa, Tel.: 00243-89 50 300. Dieses Gesundheitszentrum verfügt auch über eine Notaufnahme, das "Centre Privé d'Urgence" (CPU). (AA 28.10.2013)

Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen. (IOM 10.2012)

Struktur der medizinischen Versorgung

Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige Kliniken (öffentliche und private). (IOM 10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.10.2013): Reise- und Sicherheitshinweise -

Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 28.10.2013

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

Behandlung nach Rückkehr

Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat. Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N'Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, "Direction Générale de Migration" (DGM), befragt. Ebenfalls werden alle ankommenden Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die ausliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert. Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den Nachrichtendienst ANR (Agence Nationale de Renseignement) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von ihnen genannten Referenzfälle wurden eingehend geprüft, konnten aber in keinem Fall bestätigt werden. (AA 31.10.2011)

Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen besuchen in besonders gelagerten Fällen im Auftrag des Auswärtigen Amts zurückgekehrte Personen an ihren Wohnadressen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation kann sich jedoch schnell und dramatisch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen. Insbesondere, wenn sie oppositionellen Bewegungen angehören bzw. mit ihnen sympathisieren, können sie relativ schnell zum Beobachtungsobjekt für die Sicherheitsdienste werden. (AA 31.10.2011)

Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten. (IOM 10.2012)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.10.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: September 2011)

IOM - International Organization for Migration (10.2012):

Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Identität des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin sowie die Feststellungen zu deren Eltern konnte aufgrund der im Verfahren beigebrachten inländischen Geburtsurkunden festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen auf die Sprach- und Landeskenntnisse der Erstbeschwerdeführerin.

Die Feststellung zu den Zeitpunkten der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet wurden auf Grundlage der Verwaltungsakte getroffen.

Die Feststellungen zur Situation in der DR Kongo, welche den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten wurden und denen diese im Zuge dessen nicht entgegengetreten ist, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Sie sind noch hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Wie bereits oben angeführt, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von internationalem Schutz mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 erklärten die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, ihre Beschwerden, sofern diese sich gegen diesen Spruchpunkt (I.) richteten zurückzuziehen, sodass die angefochtenen Bescheide, soweit sie den Beschwerdeführern die Gewährung von Asyl versagen, in Rechtskraft erwachsen sind.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9. 2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sind.

Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen ist zunächst davon auszugehen, dass in der DR Kongo keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK oder Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In der DR Kongo herrscht keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.

Die Situation von Frauen in der Demokratischen Republik Kongo gestaltet sich derart, dass Frauen trotz verfassungsrechtlicher Gleichstellung in fast allen Lebensbereichen Diskriminierungen ausgesetzt sind, vor allem in ländlichen Gegenden. Frauen haben nicht dieselben Rechte wie Männer, sowohl entsprechend den Gesetzen als auch in der Praxis. So erhalten Frauen etwa für eine gleichwertige Stelle oft niedrigeren Lohn als Männer. Zudem sind die drei minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihres jungen Alters (sieben, sechs und drei Jahre) in einem besonderen Ausmaß von einer Betreuung durch die Erstbeschwerdeführerin abhängig, weshalb unter Beachtung der aktuellen Lage in der Demokratischen Republik Kongo sowie der fehlenden familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte der Erstbeschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in der Lage ist, den unbedingt notwendigen Unterhalt ihrer Familie zu erwirtschaften.

Auf Grundlage der in casu festgestellten familiären Situation der Erstbeschwerdeführerin sowie den wirtschaftlichen und allgemeinen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher in Gesamtschau zum Ergebnis, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Sohin liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor und erweist sich die gegenständliche Beschwerde als berechtigt.

Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(...)

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3 gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind minderjährige Kinder einer Fremden, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Sie sind somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005.

Zwischen dem Zweitbeschwerdeführer, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin und der Familienangehörigen, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass unter Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.

Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Zweitbeschwerdeführer, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Den Beschwerdeführern war daher auf Grundlage der vorzitierten Bestimmung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuzuerkennen und diesen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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