BVwG W191 1425621-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.1425621.2.00
Spruch
W191 1425621-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn xxxx, geboren am xxxx, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zahl 810902000 - 1388783, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 15.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 17.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 08.08.2011 in Szeged (Ungarn) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 17.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe in Afghanistan, in der Provinz Nangarhar, Distrikt Haska Mina, im Ortxxxx gelebt, sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Er besitze keine Schul- bzw. Berufsausbildung und sei als Hilfsarbeiter tätig gewesen.
Seine Reise habe er vor eineinhalb Monaten begonnen und sei schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln über Pakistan bis nach Griechenland und von dort mit Freunden bis nach Österreich gereist. Von Ungarn sei er vor vier oder fünf Tagen nach Serbien abgeschoben worden und von dort weiter nach Österreich gelangt.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er bei einem ausländischen Dammbauprojekt in xxxxtätig gewesen sei. Aufgrund dieser Tätigkeit hätten die Taliban ihn und andere Mitarbeiter geschlagen und mit dem Tode bedroht, falls diese weiter für die "Ausländer" arbeiten würden. Einer der Mitarbeiter sei nach dieser Anfeindung zur Polizei gegangen, um den Vorfall anzuzeigen. Die Polizei habe diesem Mitarbeiter eine Telefonnummer für Notfälle gegeben. Am nächsten Tag seien sowohl die Taliban als auch die Polizei bei der Baustelle gewesen. Es sei zu einem Schusswechsel gekommen und zwei Polizisten seien von den Taliban gefangengenommen worden. Der BF habe fliehen können. Zwei Tage später seien die Taliban wieder zum Damm gekommen und hätten drei Mitarbeiter mitgenommen, wobei der BF wieder habe entkommen können. Die drei Mitarbeiter hätten den Taliban mitgeteilt, dass der BF derjenige gewesen sei, der Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Somit habe für ihn Lebensgefahr bestanden und er sei geflohen.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 23.08.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Auf Nachfragen machte er Angaben zu seiner Reiseroute. Hinsichtlich seines Alters gab der BF an, dass er nicht wisse, wann er geboren sei, seine Eltern ihm jedoch gesagt hätten, dass er 16 Jahre alt sei. Er habe zuhause einen Reisepass und eine "Geburtsurkunde". Der BF wurde aufgefordert, sich diese zuschicken zu lassen und dem BAA samt Kuvert vorzulegen.
1.5. Das BAA tätigte Konsultationen gemäß Ungarn im Rahmen des Dublin-Übereinkommens bezüglich der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF, die negativ verliefen.
1.6. Da das BAA offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter hatte, veranlasste es eine sachverständige medizinische Altersschätzung. Nach dem Gesamtgutachten des xxxxvom 27.09.2011, nach einer multifaktoriellen Untersuchung des BF am xxxx (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) ergab sich für den BF ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 20 bis 25 Jahren. Aufgrund der Befunde ergebe sich ein Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren, zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er mindestens 18 Jahre alt gewesen. Das vom BF angegebene Alter (16 Jahre und acht Monate) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
1.7. Am 30.09.2011 legte der BF seine "Geburtsurkunde" (Tazkira, ein afghanisches Personaldokument) vor.
1.8. Bei seiner Einvernahme am 04.10.2011 vor dem BAA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, wurde dem BF das Ergebnis der eingeholten sachverständigen Altersschätzung zur Kenntnis gebracht und mit ihm erörtert. Dieser gab weiterhin an, dass er minderjährig sei.
Das BAA legte das Ergebnis des Gutachtens dem angenommenen Alter des BF zugrunde und ließ ihn unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zum (materiellen) Asylverfahren zu.
1.9. Bei seiner Einvernahme am 07.02.2012 vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF auf Vorhalt seiner Volljährigkeit an, dass er dies akzeptieren und zur Kenntnis nehmen müsse. Er habe die Wahrheit gesagt. Er habe in Afghanistan mit seinen Eltern, seinen zwei Schwestern und zwei Brüdern zusammen gelebt und mit der Familie eine Landwirtschaft betrieben. Er habe noch einen Onkel väterlicherseits in Jalalabad.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass der Staudammbau von ca. 40 Dorfbewohnern von xxxxdurchgeführt worden sei, wobei auch der BFr drei Monaten dort beschäftigt gewesen sei. Er und die Dorfbewohner seien von einigen unbekannten Personen aufgefordert worden, den Dammbau einzustellen, da der Damm mit ausländischen Mitteln finanziert worden sei bzw. ausländische Firmen daran beteiligt seien. Daraufhin hätten sich der BF und sieben bis acht andere Mitarbeiter an die zuständige Stelle des Gemeindebezirks gewandt. Diese Stelle habe mitgeteilt, dass der Bau rechtens sei und mit der Arbeit fortgesetzt werden könne. Bei einer weiteren Aufforderung zur Arbeitseinstellung sollten die Mitarbeiter eine Telefonnummer anrufen, die ihnen von der Gemeindebezirksstelle mitgegeben worden sei. Als am zweiten Tag nach der Vorsprache bei der Gemeindebezirksstelle die unbekannten Personen wieder gekommen seien, hätten die Mitarbeiter die Telefonnummer angerufen und der Bezirksvorsteher sei mit ein paar Polizisten zur Baustelle gekommen. Dort sei es zu einer Auseinandersetzung mit den Unbekannten gekommen, wobei zwei dieser Personen festgenommen worden seien. Nach etwa neun bis zehn Tagen seien die Arbeiten am Staudamm fortgesetzt worden. Am selben Tag hätten zehn bis zwölf bewaffnete Personen drei Mitarbeiter namens xxxx mitgenommen, den anderen Mitarbeitern sowie dem BF sei die Flucht gelungen. Die drei festgenommenen Mitarbeiter hätten auf Befragung der unbekannten Personen diesen mitgeteilt, dass der BF und ein weiterer Mitarbeiter für die Meldung bei der Gemeindebezirksstelle verantwortlich seien. Aus diesem Grund sei der BF verfolgt und gesucht worden. Vom Umstand, dass der BF aufgrund der Aussage der drei Mitarbeiter von den Taliban gesucht werde, habe dieser von Dorfbewohnern bzw. Nachbarn erfahren. Er vermute, dass es sich bei den unbekannten Personen um Taliban handle, da sich diese gegen alle Tätigkeiten aussprechen würden, die im Auftrag bzw. mit Geldern von ausländischen Firmen erfolgen würden. Der Staudamm sei im Auftrag der Provinzverwaltung Nangarhar gebaut worden; er wisse jedoch nicht, welche ausländischen Firmen an der Finanzierung beteiligt gewesen seien. Über den Verbleib der drei Mitarbeiter könne er nichts sagen, da er nach Jalalabad geflüchtet sei, um in weiterer Folge das Land zu verlassen. Zum Zeitpunkt, als sich der BF noch in Afghanistan befunden habe, sei der Bau des Staudammes ruhend gestellt worden, wobei er nicht wisse, ob derzeit weitergebaut werde. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Hätten die Taliban ihn gefunden, wäre er getötet worden.
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 09.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF vage und mehrfach unstimmig vorgebracht (was das BAA näher ausführte) und so nicht glaubhaft machen können.
Subsidiärer Schutz sei ihm nicht gewährt worden, da er ein junger arbeitsfähiger Mann sei und familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat habe.
1.11. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner Vertreterin vom 21.03.2012 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
1.12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das zur Behandlung der Beschwerde nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
1.13. Mit Beschluss vom 07.07.2014 behob das BVwG in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das ebenfalls mit Wirksamkeit 01.01.2014 eingerichtete und nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück.
In der Begründung dieser Entscheidung führte das BVwG aus, dass das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe sowie für die Annahme, dass bei einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat das Refoulementverbot nicht verletzt werde, nicht ausreiche. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfe es weiterer Erhebungen.
1.14. Mit Schreiben vom 20.10.2014 gab ein vom BF mit seiner (zwischenzeitigen) Vertretung betrauter Rechtsanwalt seine Vollmacht bekannt und ersuchte um rasche Entscheidung.
1.15. Bei seiner Einvernahme im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, am 06.11.2014, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF an, er leide an chronischen Magenschmerzen, bezüglich derer er schon in Afghanistan medikamentös behandelt worden sei. Er legte Unterlagen bezüglich seiner zwischenzeitigen Integration in Österreich vor. Zu seiner Familie in Afghanistan habe er noch telefonischen Kontakt. Sie würden ihn dabei fragen, wie es ihm gehe, über sich selbst würden sie nicht viel erzählen.
Der BF wurde näher zu seinem Fluchtvorbringen befragt und machte dazu Angaben.
Zur Sicherheitslage in Nangarhar gab der BF an, dass sich diese in der letzten Zeit wesentlich verschlechtert habe. In Kabul sei es nicht möglich, ohne familiäre Anknüpfungspunkte bzw. ohne soziales Netzwerk Fuß zu fassen.
Dem BF wurden aktuelle Länderberichte zu Afghanistan ausgefolgt und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 20.11.2014 zitierte der BF dazu umfassend aus diversen Berichten von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. Die Lage in Nangarhar sei sehr schlecht.
1.16. Am 10.11.2014 richtete das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend das Vorbringen des BF bezüglich seiner Fluchtgründe sowie seiner Gesundheit. Aus der Anfragebeantwortung vom 04.12.2014, der eine Untersuchung durch direkte Befragung mehrerer Einwohner des Dorfes xxxx sowie offizielle Quellen in Haska Mina und in Kabul zugrunde liegen, und die dem BF vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht wurde, geht im Wesentlichen hervor, dass das vom BF geschilderte Staudammprojekt tatsächlich so bestanden hat. Auch die äußeren Umstände hätte er zutreffend angegeben. Die Taliban hätten tatsächlich erreicht, durch Bedrohungen die Einstellung des Projektes erzwungen zu haben, der BF hätte tatsächlich an dem Projekt mitgearbeitet. Nicht verifiziert werden konnte jedoch, dass gerade der BF der Anzeigenleger gewesen sei. Zudem sei keine Person verletzt oder getötet worden.
1.17. Nach Durchführung des ergänzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit - gegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 19.12.2014 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG erneut ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.12.2015 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF vage und mehrfach unstimmig vorgebracht (was das BFA näher ausführte) und so nicht glaubhaft machen können. Auch das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation, nämlich dass kein Dorfbewohner verletzt oder getötet worden sei, spreche gegen die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung des BF.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan, unter Beachtung seiner individuellen Situation, nicht ausgeschlossen werden könne.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG - im Akt nicht chronologisch eingereiht - die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.18. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seiner Vertreterin vom 05.01.2015, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen "wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie darauf aufbauender materieller Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheids" angefochten wurde.
Der BF beantragte, der Asylgerichtshof (gemeint offenbar das BVwG) möge in Stattgebung der Beschwerde
dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen
in eventu den Bescheid der "Behörde" hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Er sei Analphabet und es sei völlig unangemessen, aus seinen Angaben Widersprüche hinsichtlich Daten und Zeiträumen heranzuziehen und auf deren Grundlage das gesamte Vorbringen des BF in Zweifel zu ziehen. Seine Identität sei zu Unrecht bezweifelt worden, seine "Geburtsurkunde" sei ein unbedenkliches Dokument in Bezug auf die Feststellung der Identität. Auch die Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation habe das Vorbringen des BF "vollinhaltlich" bestätigt. Dem BF hätte daher Asyl gewährt werden müssen.
1.19. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.01.2015 beim BVwG ein.
1.20. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 02.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Auszug aus der Verhandlungsschrift:
" [...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Paschtu. Ich spreche außerdem noch Dari und ein bisschen Deutsch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Paschtu.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
RI befragt BF, ob dieser körperlich und geistig in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF gibt dazu an: Ich habe Probleme mit dem Magen, aber sonst ist alles ok. Schon in Afghanistan habe ich für den Magen Medikamente genommen, stationär im Krankenhaus war ich nicht.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Zum bisherigen Verfahren:
Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Verlesung des bisherigen Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts), dieser wird jedoch vom RI der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
RI hält fest, dass die eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dem BF vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht noch einmal im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden ist. Sie wird in der Verhandlung in Kopie der BFV [Vertreterin des BF] ausgefolgt. RI skizziert kurz den Inhalt des Gutachtens.
BF: Als ich diese Ereignisse erlebt habe, bin ich dann nach Jalalabad gegangen. Ich habe nicht gewusst, ob jemand ums Leben gekommen ist oder nicht.
[...]
Der BF ist nicht mehr anwältlich vertreten. Es wird ihm daher eine Rechtsbelehrung gemäß §13a AVG (Manuduktion) gegeben.
Kostenbelehrung wurde erteilt.
Der BF hat keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel (Tazkira).
Beginn der Befragung
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße xxxx (laut Altersschätzung des xxxx).
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks-oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Paschtune.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin sunnitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin ledig.
RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Nein.
RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet, und wir haben auch auf den Grundstücken meines Onkels mütterlicherseits mitgearbeitet.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
RI stellt diverse Fragen.
Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?
BF: Ich habe Deutschkurse besucht. Derzeit besuche ich den Pflichtschulabschlusskurs an der Volkshochschule.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich habe im Burgenland Kickboxen betrieben. Derzeit habe ich wenig Geld und wenig Zeit wegen der Schule. Später werde ich wieder mehr Sport betreiben.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja, alle zwei bis drei Monate rufe ich meinen Onkel väterlicherseits an. Meine Familie lebt in Jalalabad.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Alles, was ich bisher gesagt habe, war die Wahrheit, und ich habe alles gesagt.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Wenn ich zurück nach Hause gehe, werden sie mich umbringen.
RI: Wer?
BF: Diejenigen Leute, die mich verfolgen.
RI: Und die kennen Sie?
BF: Sie kennen mich, aber ich kenne diese Leute nicht.
RI: Waren Sie der einzige, der die Polizei um Hilfe ersucht hat?
BF: Von den Leuten, die an diesem Staudamm gearbeitet haben, sind einige zur Polizei gegangen. Einer davon war ich.
RI: Was ist den anderen Personen, die zur Polizei gegangen sind, passiert?
BF: Als ich diese Schwierigkeiten bekommen habe, bin ich nach Jalalabad gegangen. Ich weiß nicht, was den anderen passiert ist.
RI: Sie haben gesagt, dass Ihr Onkel gesagt hat, Sie sollen ausreisen. Sind Sie selbst nicht auf diese Idee gekommen?
BF: Ich war jung, ich habe nicht gewusst, was ich tun soll.
RI: Die Taliban wollten doch dieses Projekt so wie viele andere verhindern, das ist ihnen offensichtlich gelungen, damit haben sie doch ihr Ziel erreicht?
BF: Weil wir mit den Ausländern gearbeitet haben, werde ich verfolgt.
RI: Sie wissen, dass Sie von den Taliban verfolgt werden, von Aussagen der anderen Dorfbewohner. Aber nach Ihren Aussagen ist es weder zwischen Ihnen noch mit den anderen Anzeigern zu einem persönlichen Kontakt mit den Verfolgern gekommen?
BF: Von diesen Leuten, die mit mir zusammen an diesem Projekt gearbeitet haben und zur Polizei gegangen sind, sind drei entführt worden.
RI: Was ist diesen drei Personen passiert?
BF: Ich weiß es nicht.
Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevante Feststellungen und Berichte über den Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014). Ein Auszug daraus (betreffend die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Nangarhar) liegt dieser Verhandlungsschrift bei und wird dem BF ausgefolgt.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Es gab eine Vorortrecherche von einer Vertrauensperson der österreichischen Botschaft. In dieser Anfragebeantwortung werden konkrete Bedrohungshandlungen von den Taliban an xxxxals Mitarbeiter des Baudammprojekts bestätigt. In Folge des Aufsuchens der Taliban am Wohnort des BF ist eine reelle Bedrohung gegeben gewesen.
BFV an BF: Wie lebt Ihre Familie jetzt in Jalalabad?
BF: Sie sind nur zu Hause bei meinem Onkel, ich bin der älteste Sohn, ich bin hier und die anderen Geschwister sind klein. Sie leben versteckt, die Geschwister können weder eine Schule besuchen, und meine Eltern können auch nicht arbeiten gehen, weil sie Angst vor den Taliban haben.
BFV: Würde der BF nun zurückkehren und seine Anwesenheit den Taliban bekannt werden, droht ihm Verfolgung.
Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA bzw. des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 17.08.2011 und der Einvernahmen vor dem BAA am 23.08. und 04.10.2011 sowie im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA am 06.11.2014, die sachverständige medizinische Altersschätzung vom 27.09.2011, den behobenen ersten Bescheid des BAA vom 09.03.2012, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.12.2014 sowie die gegenständliche Beschwerde vom 05.01.2015
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 453 bis 474)
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 02.03.2015 sowie Einsichtnahme in vom BVwG dabei zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014).
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen xxxx, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Dari und etwas Deutsch.
Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2015 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten. Lediglich seine Vertreterin im Verfahren brachte zusätzliche Ausschnitte aus diversen Berichten zu Afghanistan und speziell zur Provinz Nangarhar ein, die jedoch nicht in einem wesentlichen Widerspruch zu den oben genannten Erkenntnisquellen stehen.
3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2015):
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).
Im Zeitraum 01.03. bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit
5. 864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).
Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Provinz Kabul:
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014).
Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).
Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan):
Im Jänner 2014 startete eine Reihe von Seminaren mit dem Ziel, die Rolle der Ulema bei der Unterstützung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 07.03.2014).
Provinz Nangarhar:
Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g).
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.04.2014; vgl. Khaama Press 02.09.2014).
Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.04.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.02.2014).
Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit, und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.09.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 05.06.2013, Seite 18).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, Seite 18).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10% der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen, und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30.09.2013, Seite 21).
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78).
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA bzw. dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA bzw. dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans sowie auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BAA bzw. dem BFA und in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren vor, dass er bei einem ausländischen Dammbauprojekt in seinem Dorf xxxx tätig gewesen sei. Aufgrund dieser Tätigkeit hätten die Taliban ihn und andere Mitarbeiter geschlagen und mit dem Tode bedroht, falls diese weiter für die "Ausländer" arbeiten würden. Einer der Mitarbeiter sei nach dieser Anfeindung zur Polizei gegangen, um den Vorfall anzuzeigen. Die Polizei habe diesem Mitarbeiter eine Telefonnummer für Notfälle gegeben. Am nächsten Tag seien sowohl die Taliban als auch die Polizei bei der Baustelle gewesen. Es sei zu einem Schusswechsel gekommen und zwei Polizisten seien von den Taliban gefangengenommen worden. Der BF habe fliehen können. Zwei Tage später seien die Taliban wieder zum Damm gekommen und hätten drei Mitarbeiter mitgenommen, wobei der BF wieder habe entkommen können. Die drei Mitarbeiter hätten den Taliban mitgeteilt, dass der BF derjenige gewesen sei, der Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Somit habe für ihn Lebensgefahr bestanden und er sei geflohen.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF wurde dadurch beeinträchtigt, dass er im Hinblick auf das eingeholte multifaktorielle medizinische Altersschätzungsgutachten offenbar unrichtige Angaben gemacht hatte. Ebenso unrichtige Angaben machte der BF bei seiner Erstbefragung zunächst hinsichtlich der Reiseroute, wo er Angaben zu seinem Aufenthalt in Ungarn erst über Vorhalt eines EURODAC-Treffers machte.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Es erscheint zwar glaubhaft - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Erstbehörde -, dass der BF tatsächlich an dem von ihm angegebenen Staudammprojekt mitgearbeitet hat und dass er deswegen Probleme mit den Taliban bekommen hat. Diese Beurteilung wird auch durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestärkt.
Dass dem BF aus diesem Grund seitens der Taliban eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine Bedrohung seiner körperlichen Unversehrtheit oder seines Lebens drohen würde, konnte er jedoch nicht glaubhaft machen. So erscheint fragwürdig, warum ausgerechnet ein untergeordneter, nicht einmal des Lesens und Schreibens kundiger Hilfsarbeiter - und nicht der Projektleiter oder ein anderer Vorgesetzter, der sich gegen die Bedrohung des Projektes an die Polizei um Hilfe zu wenden hätte, die Initiative ergriffen hätte und dessen Aufgaben wahrgenommen hätte. Eine solche Vorgangsweise des BF hat auch die Recherche vor Ort nicht ergeben.
Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass der BF - nachdem die Taliban ihr Ziel, die Einstellung des Projektes, erreicht hatten - weiterhin von den Taliban verfolgt werden sollte. Diese Einschätzung wird auch bestärkt durch die genannte Anfragebeantwortung, derzufolge - auch in den inzwischen vergangenen fast vier Jahren - kein Dorfbewohner seitens der Taliban aus diesem Grund verletzt oder getötet worden ist. Auch der BF selbst hat in seinem Verfahren durchgehend angegeben, dass er nicht wisse, wie die Sache weitergegangen sei. Er selbst sei nie persönlich angegriffen worden, dass er gesucht werde, wisse er aus Mitteilungen anderer Dorfbewohner.
Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des Bundesamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesamt stellte - im fortgesetzten Verfahren - die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das BFA hat die Schilderungen des BF und die auf Nachfragen gegebenen Angaben zu seinem Fluchtvorbringen in der Beweiswürdigung als vage und mehrfach unstimmig beurteilt. Mögen auch mehrere dieser Ausführungen nicht zutreffen, so konnten doch insgesamt auch der vom BF in seiner Einvernahme vor dem BVwG vermittelte persönliche Eindruck sowie seine Antworten auf weitergehende Fragen die diesbezügliche Beurteilung der vorgebrachten Fluchtgeschichte nicht ändern. Es blieb wenig nachvollziehbar, dass bzw. wie die Taliban konkret und aktuell den BF verfolgt hätten.
In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die vom BF angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint - und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war.
Die von ihm angegebene Gefahr der Verfolgung durch Taliban wegen seiner Anzeigelegung bei der Polizei wegen des Auftretens von Taliban beim angegebenen Staudammbau hat er jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), verfolgt würde.
Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des BAA,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 05.01.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 12.01.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich kleinere (unwesentliche) Mängel in der Verfahrensführung aufgefallen sind (so wurden im Verwaltungsakt einliegende, vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigte Originalexemplare von Bescheiden oder Verfügungen handschriftlich mit "-K-" - wohl für Konzept - bezeichnet; Aktenteile waren nicht durchgehend chronologisch im Akt eingeordnet; bezüglich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend den BF wurde diesem vor Erlassung des nun angefochtenen Bescheides kein Parteiengehör gewährt, sondern dieses Beweismittel erst auszugsweise im Bescheid wiedergegeben).
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540). Zudem hat der erkennende Einzelrichter des BVwG im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem BF (bzw. seiner Vertreterin) das Gutachten vollständig ausgefolgt.
5.2.3. Zur Beschwerde:
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen im Vorwurf der unrichtigen Beweiswürdigung durch die Erstbehörde, in der Wiederholung seines Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte, sowie in Rechtsausführungen.
Soweit die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan dargestellt wurde, ist diese nicht geeignet, ein konkretes asylrelevantes Vorbringen zu ersetzen, sondern war bereits im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen.
Insofern in der von der Vertreterin des BF verfassten Beschwerde behauptet wird, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation das Vorbringen des BF "vollinhaltlich bestätigt" habe, kann dem nicht beigetreten werden (siehe oben Punkt 4.1.3. - Beweiswürdigung). Mögen auch einige in der Beschwerde monierte beweiswürdigende Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Identität des BF und auch hinsichtlich der von ihm dargelegten Fluchtgeschichte tatsächlich nicht haltbar sein, so war doch insgesamt dem Beschwerdeantrag, dem BF Asyl zu gewähren, nicht zu folgen.
5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides (Asyl):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Taliban, nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.