BVwG W113 2101136-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2101136.1.00
Spruch
W113 2101136-1/2E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120910332, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 gewährt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 ein Änderungsbescheid erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Hinweis darauf, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits verstrichen sei, vor und merkte an, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht verspätet sei. Sie wies auch darauf hin, dass sie einen unbeantworteten Verspätungsvorhalt gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid ist mit 26.02.2014 datiert und wurde nach den Angaben der belangten Behörde am gleichen Tag versendet. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, den Bescheid am 03.03.2014 erhalten zu haben.
Die Beschwerde wurde laut Kuvert eingeschrieben am 02.04.2014 zur Post gegeben.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2014, laut RSb-Rückschein zugestellt am 13.11.2014, einen Verspätungsvorhalt gemacht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde abzugeben. Es langte keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Rechtsmitteln.
Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid am 03.03.2014 zugestellt wurde, ergibt sich aus Angaben des Beschwerdeführers selbst.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der angefochtene Bescheid, der am 26.02.2014 versendet wurde, wurde nach den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers selbst am 03.03.2014 zugestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua).
Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde nämlich dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.
Die belangte Behörde hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt gemacht. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, den angefochtenen Bescheid am 03.03.2014 erhalten zu haben. Diese Aussage hat er auch nicht im Wege des Parteiengehörs durch die belangte Behörde revidiert. Unter Beachtung der 4-wöchigen Beschwerdefrist (cgl. § 7 Abs. 4 VwGVG) wäre letzter Tag der Rechtsmittelfrist der 31.03.2014 gewesen. Die gegenständliche Beschwerde ist am 02.04.2014 zur Post gegeben worden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.