BVwG W197 1416653-2

W197 1416653-2Tribunale amministrativo federale11 mar 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe

Testo completo

BVwG W197 1416653-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W197.1416653.2.00

Spruch

W197 1416653-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe Hazara an, ist schiitischen Bekenntnisses, reiste am 26.10.2008 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, im Herkunftsstaat um sein Leben zu fürchten. Sein Vater wäre etwa 2003 getötet worden und er befürchte dasselbe Schicksal. Sein Vater habe die Familie in den Iran gebracht, wäre jedoch nach Afghanistan zurückgekehrt. Angeblich hatte er Streit mit Sunniten, man habe ihm im Dorf vorgehalten Kommunist zu sein, da er als Chauffeur für das Innenministerium gearbeitet und Soldaten mit Essen versorgt hätte. Eigentlich war er Landwirt auf seinen eignen Grundstücken. Der Vater wäre, so ein Onkel, nach Afghanistan zurückgekehrt, um diese Grundstücke zu verpachten oder zu verkaufen und es hätte Streitigkeiten um die Liegenschaften gegeben. Getötet hätte man ihn aber angeblich deswegen, da man ihn für einen Kommunisten hielt und ihn so bezeichneten. Im Iran hätte er keine Angst gehabt, er wollte bei seiner Mutter bleiben, sein Bruder habe ihn jedoch zur Ausreise gedrängt, dieser habe die Schleppung auch bezahlt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF niederschriftlich einvernommen wurde, erließ die Behörde mangels Glaubwürdigkeit des BF den Bescheid vom 18.11.2010, AZ 08 10.530 und sprach aus, dass ihm weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zugleich wurde der BF in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie bisher.

2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts 26.06.2014, GZ W227 141653-1/8E wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen. Der Behörde wurde aufgetragen zu prüfen, ob Familienangehörige ehemaliger Kommunisten im Herkunftsstaat verfolgt würden, weiters ob der BF in Afghanistan Lebensgrundlagen habe, ob er in sein Heimatdorf gefahrlos zurückkehren könne sowie hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis B.

3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF niederschriftlich einvernommen wurde, erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.10.2014, mit welchem dem BF subsidiärer Schutz gewähren wurde. Der Antrag auf Asyl wurde mangels Glaubwürdigkeit des BF neuerlich abgewiesen. Dagegen erhob der BF neuerlich Beschwerde mit der Begründung, dass er als Angehöriger eines Vaters, dem vorgeworfen wurde Kommunist zu sein, verfolgt würde.

4. Anlässlich einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Vorhalt der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumentationen.

Der BF brachte vor, dass er nicht wisse, was in der von einer NGO verfassten Beschwerde stünde und er zur Tötung seine Vaters nichts sagen könne, da er zu dieser Zeit ein kleine Bub gewesen wäre. Er würde sich im Iran nicht fürchten und wäre auch dort geblieben, wenn ihn sein Bruder nicht zur Ausreise gedrängt hätte. Auch in Afghanistan würde er sich nicht fürchten. Auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat als Sohn seines angeblich kommunistischen Vaters Probleme hätte, gab er an, sich jetzt doch zu fürchten.

Zum Ländervorhalt, wonach es in der Regierung, im Parlament und an anderen einflussreichen Positionen ehemalige Kommunisten gäbe und dass Kommunisten und ihre Angehörige, die sich in der Vergangenheit im Herkunftsstaat nichts Gravierendes zu Schulden gemacht haben, mit keinerlei Probleme zu rechnen hätten, gab der BF kein Erklären ab. In den Iran und nach Afghanistan wolle er nicht zurückkehren, da er sich in Österreich eingelebt habe. Die Beschwerde habe er nur erhoben, da er Reisedokumente benötige um im seine Mutter besuchen zu können, die ihm auch eine Frau gesucht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe Hazara an, ist schiitischen Bekenntnisses, reiste am 26.10.2008 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, im Herkunftsstaat um sein Leben zu fürchten. Der BF hat den Herkunftsstaat als Kind gemeinsam mit seiner Familie etwa 2003 verlassen und lebte bis zu seiner Ausreise im Iran.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme. Ebenso hatte er nie Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

1.2. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat

Nicht festgestellt werden kann, dass der Vater des BF Kommunist war, während der kommunistischen Herrschaft in Afghanistan eine bedeutende Position innehatte oder sich schwerer Verbrechen schuldig gemacht hat.

Festgestellt wird, dass die Familie nach dem Sturz des kommunistischen Regimes in Afghanistan durch die Taliban 1992 noch mehr als 10 Jahre unbehelligt im Herkunftsstaat gelebt hat.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Vater im Herkunftsstaat etwa 2003 getötet wurde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF als Sohn wegen des Vorwurfs, dass sein Vater Kommunist gewesen wäre, im Falle seiner Rückkehr im Herkunftsstaat verfolgt würde.

1.3. Zum Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelvante Vorbringen

Festgestellt wird, dass sich in der Regierung, im Parlament und in anderen einflussreichen Positionen in Afghanistan seit Jahren Personen befinden, die Mitglieder oder Funktionäre der seinerzeitigen Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) waren.

Nicht festgestellt werden kann, dass diese allein wegen ihrer kommunistischen Herkommens exponierten Personen und ihre Familienangehörige in den letzten Jahren in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Urkunden.

2.2. Die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des BF. Der BF hat im gesamten Verfahren, insbesondere anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Im gesamten Verfahren hat der BF nie behauptet, dass sein Vater Mitglied einer kommunistischen Partei gewesen sei oder in führender Position mit dem kommunistischen Regime zusammen gearbeitet habe. Er hat auch nie behauptet, dass sich sein Vater irgendwelcher Verbrechen schuldig gemacht hätte.

Zum angeblichen Tod seines Vaters konnte er keine Beweise vorlegen, auch nicht zu den allfälligen Umständen und Gründen der angeblichen Ermordung. In diesem Zusammenhang brachte er lediglich vor, dass der Grund nach Aussage seines Onkel Grundstückstreitigkeiten gewesen wäre und dass man im Dorf gesagt habe, dass der Vater Kommunist sei.

Sollten dieser Vorwurf tatsächlich bestanden haben, ist nicht erklärlich, warum der Vater und seine Familie mehr als 10 Jahre nach dem Sturz des Kommunistischen Regimes offenbar unbehelligt in Afghanistan gelebt hat und erst viel später in den Iran ausgereist ist. Der BF hat nicht vorgebracht, dass der Vater oder die Familie in diesem Zeiraum Probleme in Afghanistan hatten, insbesondere im Zusammenhang mit dem angeblichen Vorwurfs, dass der Vater Kommunist sei. Größere Probleme hätte der BF auch als Kind mitgekommen müssen.

Dem asylrelevanten Vorbringen des BF wird daher kein Glaube geschenkt, zumal das Vorbringen der Verfolgung von Familienangehörigen ehemaliger Kommunisten konkret erst in der von einer NGO verfassten Beschwerde erhoben wurde.

2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Feststellungen zu den Aktivitäten ehemaliger Kommunisten in Afghanistan und ihrer Nichtgefährdung ergeben sich aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Seite 8/2013), aus zwei Anfragenbeantwortungen von ACCORD jeweils vom 4. März 2015 zur Frage, ob es ehemalige Kommunisten im afghanischen Parlament gibt bzw. zur Frage der Lage von Familienangehörigen (ehemaliger) Anhänger des früheren Präsidenten Mohammad Nadschibullah sowie der UNHCR, Richtlinien 2009, dem Berichten des BAMF, Aktuelle Lage 2009 und UKHO, Afghanistan 2009. Der BF ist diesen in der Verhandlung vor dem BVwG vorgehaltenen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

2.4. Aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumenten kann im Hinblick auf den festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ein asylrelevantes Gefährdungspotential des BF nicht erkannt werden. Da seit Jahren sehr prominente ehemalige Kommunisten im öffentlichen Leben Afghanistans aktiv politisch tätig sein können, und sie und ihre Familienmitglieder keiner Verfolgung ausgesetzt sind, ist davon auszugehen, dass untergeordnete, einfache, unbescholtene Parteimitglieder und Sympathisanten umso weniger einem relevanten Gefährdungspotential ausgesetzt sind.

Festgehalten wird, dass diese Feststellungen nur hilfsweise getroffen wurden, da dem Vorbringen des BF zur asylrelevanten Gefährdung, wie ausgeführt, kein Glaube geschenkt wurde.

2.5. Im gesamten Verfahren konnte sohin weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.

2.6. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Der BF konnte im gesamten Verfahren keine aktuelle bzw. zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche ist auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.