BVwG W202 1423724-2

W202 1423724-2Tribunale amministrativo federale11 mar 2015

Regest

Berichtigung der Entscheidung, mangelnde Beschwer, rechtliche<br/>Verhinderung

Testo completo

BVwG W202 1423724-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W202.1423724.2.00

Spruch

W202 1423724-2/2E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zahl 811506002-1438349, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), idgF, iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBL. I Nr. 33/2013 (VwGVG), idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 21.12.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2014, Zl. W179 1423724-1/14E, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2014, Zl. 811506002-1438349, wurden dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.12.2011 gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Schreiben vom 13.01.2015 beantragte der Beschwerdeführer, dass sein Vorname von bisher XXXX auf nunmehr XXXX im Datensatz berichtigt werde. Verwiesen werde auf die beiliegende Geburtsurkunde der Botschaft Afghanistans in Wien, wonach der Vorname entsprechend geändert worden sei. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer, dass infolge der Berichtigung des Vornamens im Datensatz auch der Vorname am Bescheid vom 20.12.2014 von bisher XXXX auf nunmehr XXXX berichtigt werde. Diesbezüglich ersuche der Beschwerdeführer um Zustellung des berichtigen Bescheides an die im Schreiben genannte Adresse.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2015, Zl. 811506002-1438349, wurde der Antrag vom 13.01.2015 auf Berichtigung der Daten des Beschwerdeführers abgewiesen.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass in seinem Fall keinerlei Voraussetzungen für eine Berichtigung vorlägen. Seine Daten seien während seines Asylverfahrens mehrmals gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und amtsbekannten gerichtlich beeideten Dolmetschern für die Sprache Paschtu abgeklärt worden. Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche habe er nicht geäußert. Er habe auch im ganzen Verfahren kein Identitätsdokument aus Afghanistan vorgelegt. Es seien auch zahlreiche Eingaben von ihm getätigt worden, wo immer der Name XXXX angeführt worden sei. Sogar in dem Unterstützungsschreiben seiner Lebensgefährtin vom 19.12.2012 sei er mit XXXX tituliert worden. Bemerkenswerterweise habe er bei der Einvernahme vom 16.10.2014 dezidiert angegeben, dass er den Namen XXXX führe. Eine Änderung seiner Daten scheine somit nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Mit Antrag vom 13.01.2015 habe der Beschwerdeführer die Berichtigung seines Datensatzes im gegenständlichen Verfahren dahingehend beantragt, dass sein Vorname nunmehr XXXX statt bisher XXXX lauten solle. Darüber hinaus habe er eine aktuelle Geburtsurkunde der afghanischen Botschaft in Wien vom 12.01.2015 vorgelegt, woraus hervorgehe, dass sein Name auf XXXX geändert worden sei. Die Namensänderung sei somit nach Zustellung des Bescheides betreffend die Gewährung von Asyl vom 20.12.2014 erfolgt. Beweggründe für die Namensänderung sei die Abkehr vom islamischen Glauben gewesen, weswegen der Beschwerdeführer sich gewünscht habe, "Allah" nicht mehr im Namen zu tragen. Die Behörde habe es vollkommen unterlassen, die mit der Geburtsurkunde dokumentierte offizielle Namensänderung zu würdigen. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Rahmen eines umfassenden Ermittlungsverfahrens das vorgelegte Beweismittel (Geburtsurkunde) gewürdigt, hätte diese zum Ergebnis kommen müssen, dass angesichts der offiziellen Namensänderung der Datensatz und infolge der Bescheid vom 20.12.2014 hätte berichtigt werden können. Somit werde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den gegenständlichen Bescheid zu beheben und auf dem Bescheid vom 20.12.2014 den Vornamen des Beschwerdeführers auf XXXX zu ändern, in eventu werde beantragt, den Bescheid zu beheben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückzuverweisen. Weiters wurde angeregt, den Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG amtswegig zu ändern oder zu beheben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage, beruhende Unrichtigkeiten berichtigt werden.

Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Nach dem Obgesagten verbietet sich eine Berichtigung des Bescheides vom 20.12.2014, da dem Bundesamt bei Erlassung des Bescheides vom 20.12.2014 keinerlei Fehler oder Versehen unterlaufen ist, zumal auch vom Beschwerdeführer selbst angeführt wird, dass nach Erlassung des Bescheides vom 20.12.2014 eine Namensänderung erfolgt sei. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG liegen daher nicht vor.

Da auch sonst keinerlei Rechtsanspruch auf Berichtigung gegeben ist und auch die Voraussetzungen für die angeregte amtswegige Abänderung oder Behebung des Bescheides nicht vorliegen, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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