BVwG G305 2005397-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005397.1.00
Spruch
G305 2005397-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 13.05.2013, VSNR: XXXX erhobene und zum 29.05.2013 datierte Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. iVm § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.05.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 156 Insolvenzordnung (IO) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Pflichtversicherung unterliege. Sodann bezifferte die belangte Behörde die monatlichen Beiträge für das Jahr 2007 in der Krankenversicherung mit EUR 95,69 und in der Pensionsversicherung mit EUR 162,98. Der Beitragszuschlag wurde mit EUR 24,06 pro Monat beziffert. Die Beitragsschuld der BF bezifferte die belangte Behörde zum 03.05.2013 mit EUR 3.491,21 samt 8,38 % Verzugszinsen p. a. und sprach aus, dass die BF zur Zahlung der Beitragsschuld binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichtet sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ihr das Bundesrechenamt via Datenträger den zum 23.03.2012 datierten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Spittal Villach (im Folgenden: Abgabenbehörde) für das Jahr 2007 zur Steuernummer XXXX übermittelt habe. Daraus gehe hervor, dass die BF im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 820,14 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 12.618,01 erzielt habe. Dazu stellte die belangte Behörde fest, dass die im Jahr 2007 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb die geltenden Versicherungsgrenzen überschritten hätten. Weiter heißt es, dass die BF den Umstand der Aufnahme und Ausübung einer selbständigen (gewerblichen) Tätigkeit im Jahr 2007 nicht gemeldet habe. Sie habe ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 am 31.03.2012 bei der zuständigen Abgabenbehörde aufgenommen und ausgeübt. Am 03.12.2008 sei vom Bezirksgericht Villach zur GZ: XXXX das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der BF eröffnet worden. Am 12.02.2009 sei der Zahlungsplan der BF, demzufolge die Gläubiger eine Quote von 3 %, zahlbar in 10 Halbjahresraten (jeweils 15.06. und 15.12.) beginnend mit 15.12.2009 bestätigt worden und sei es in der Folge mit Beschluss vom 09.03.2009 zur Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens gekommen.
Mit Kontoauszug vom 20.10.2012 habe die belangte Behörde der BF die Beiträge für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 3.392,76 mit Fälligkeit 30.11.2012 vorgeschrieben und äußerte die Auffassung, dass die Höhe der Beitragsforderung von EUR 3.493,35 durch das beim Bezirksgericht Villach anhängig gewesene Schuldenregulierungsverfahren nicht berührt werde, da Gläubiger, deren Forderung nur aus dem Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderung im vollen Betrag vom Schuldner verlangen können. Ein Mitverschulden der belangten Behörde liege nicht vor, da diese erst Jahre nach Verwirklichung des Sachverhaltes Kenntnis davon erlangt habe. Das Verschulden der BF sei darin begründet, da sie im Jahr 2007 die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit nicht gemeldet und auch die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 um Jahre verspätet abgegeben habe.
2. Gegen diesen, der BF am 16.05.2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich der zum 29.05.2013 datierte, der belangten Behörde am selben Tag per Fax übermittelte Einspruch der im Rechtsmittelverfahren von der XXXX (im Folgenden kurz: XXXX) vertretenen BF, den sie im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass sie der belangten Behörde mit E-Mail vom 04.03.2013 mitgeteilt habe, im Jahr 2007 die Geringfügigkeitsgrenze bezüglich ihrer damaligen Gewerbetätigkeit nicht überschritten zu haben. Das gelte auch für das Jahr 2008.
Aus diesem Grund sei sie der Meinung gewesen, dass keine entsprechende Meldung abzugeben gewesen wäre. Ihrer Verpflichtung, alle Gläubiger im Vermögensverzeichnis anzugeben, sei sie nachgekommen. Das Vermögensverzeichnis enthalte auch die Forderung der belangten Behörde und des Finanzamtes. Sie habe der XXXX sämtliche Unterlagen zur Erstellung einer Gläubigerliste zur Verfügung gestellt. Im Übrigen vertrat sie die Auffassung, dass die Abgabenbehörde eine Einschätzung der Steuerpflicht vornehmen und die Bezug habenden Daten der belangten Behörde übermitteln hätte können, weshalb sie wegen der unterlassenen Abgabenerklärung höchstens ein Mitverschulden treffe.
3. Am 04.06.2013 übermittelte die BF der belangten Behörde eine zum 31.05.2013 datierte Stellungnahme, worin sie im Hinblick auf die Zahlungsaufforderung von EUR 3.392,76 darauf hinwies, dass sie sich im Privatkonkurs befinde und noch ihre Raten zahlen müsse. Es sei ihr daher nicht möglich, den "kompletten Betrag auf einmal" zu zahlen.
Sie sei ja gewillt, die offene Forderung mit monatlich EUR 150,-- jeweils bis 20. des Monats zu bezahlen.
Sie habe die erste Rate in Höhe von EUR 150,-- am 27.05.2013 überwiesen und ersuchte sie die belangte Behörde darum, einer Ratenzahlungsvereinbarung auf der Grundlage monatlicher Ratenzahlungen von EUR 150,-- zuzustimmen.
4. Am 08.07.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Kärnten als damals zuständiger Rechtsmittelbehörde zur Erledigung vor.
In der zum 02.07.2013 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die XXXX nicht berechtigt sei, die BF im Verfahren vor den Versicherungsträgern bzw. in Verwaltungssachen zu vertreten. Im Übrigen sei der Einspruch nicht gerechtfertigt.
5. Mit Schreiben vom 19.08.2013, Zl.: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Kärnten der BF den Umstand zur Kenntnis, dass ihm die belangte Behörde den Einspruch samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt habe und übermittelte ihr weiters unter Einräumung der Gelegenheit, sich im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern, die zum 02.07.2013 datierte Stellungnahme der belangten Behörde.
Diese Stellungnahme wurde der BF am 23.08.2013 durch Hinterlegung zugestellt und blieb ohne Reaktion.
Mit einem weiteren, zum 17.10.2013 datierten Schreiben, Zl. XXXX, brachte der Landeshauptmann von Kärnten auch der Vertreterin der BF, der XXXX, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.07.2013 zur Kenntnis und räumte dieser die Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Wochen ab Zustellung ein. Darüber hinaus übermittelte der Landeshauptmann das Schreiben der BF vom 31.05.2013 und merkte diesbezüglich an, dass der Erklärung der BF im Falle eines Widerspruchs zwischen den Erklärungen der Vertreterin und der BF der Vorrang zukomme. Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde am 22.10.2013 durch Ausfolgung an einen Arbeitnehmer der Vertreterin der BF zugestellt; auch hier blieb die eine Reaktion aus.
6. Mit Aktenvorlage legte der Landeshauptmann von Kärnten den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Eingabe vom 23.01.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass BF die im angefochtenen Bescheid vom 13.05.2013, VSNR: XXXX, ausgewiesenen Beitragsschulden in Höhe von EUR 3.392,76 samt Nebengebühren zur Gänze bezahlt habe.
Diese Stellungnahme der belangten Behörde wurde der BF mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2015 am 13.02.2014 durch persönliche Ausfolgung zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Auch diese Verfahrensanordnung blieb ohne Reaktion der BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. 1 Die am XXXX geborene XXXX ist österreichische Staatsangehörige.
1. 2 Sie hat im Kalenderjahr 2007 eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen und in diesem Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 820,14 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 12.618,01 erzielt.
Den Umstand, dass sie eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen hatte, brachte sie bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht zur Anmeldung.
Im Jahr 2007 war die BF ausschließlich bei der Kärntner Gebietskrankenkasse als geringfügig beschäftigte Arbeiterin gemeldet.
1. 3 Am 03.12.2008 eröffnete das Bezirksgericht Villach zum Aktenzeichen XXXX das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der BF. Die Anmeldungsfrist für Forderungen gegen die BF wurde mit dem 20.01.2009 festgesetzt. Am 12.02.2009 wurde der gemeinschuldnerische Zahlungsplan angenommen.
Auf der Grundlage dieses, von den Gläubigern angenommenen und in der Folge mit Beschluss des Gerichtes vom 09.03.2009 rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans wollte die BF die Forderungen ihrer Gläubiger mit einer Quote von 3 %, zahlbar in 10 Halbjahresraten zu 0,3 %, jeweils fällig am 15.06. und am 15.12. eines jeden Jahres, beginnend mit 15.12.2009, bedienen. Am 09.03.2009 wurde das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.
1. 4 Mit dem zum 23.03.2012 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2007 stellte die Abgabenbehörde, das Finanzamt Spittal Villach, zur Steuernummer XXXX fest, dass die BF Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 820,14 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 12.618,01 erzielt hat.
Im Wege des Datenaustausches erlangte die belangte Behörde erstmals Kenntnis vom Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2007 und vom darin dokumentierten Faktum von der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch die BF einerseits und vom Umstand, dass sie in diesem Zeitraum Einkünfte erzielt hatte, die über der Versicherungsgrenze von EUR 4.093,92 gelegen waren.
1. 5 Mit Bescheid vom 13.05.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 die Pflichtversicherung der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG fest und verpflichtete sie im Hinblick auf das Jahr 2007 zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von insgesamt EUR 3.491,21.
1. 6 Zwar erhob die von der XXXX vertretene BF am 29.05.2013, sohin rechtzeitig, Einspruch gegen den Bescheid der belangten Behörde, doch erging mit Schreiben vom 31.05.2013 nahezu zeitgleich ein Ersuchen um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Auf Grund der angestrebten Ratenzahlungsvereinbarung wollte sie die eingeforderten Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2007 mit Monatsraten zu je EUR 150,-- bedienen. Gleichzeitig führte sie aus, die erste Teilzahlung bereits am 27.05.2013 geleistet zu haben.
Zwischenzeitig ist die auf das Jahr 2007 zurückgehende Beitragsforderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft samt Nebengebühren von der BF beglichen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zum Umstand ihrer Versicherung bei der Kärntner Gebietskrankenkasse getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem in der Zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zur BF abgebildeten Versicherungsverlauf für das Jahr 2007. Die Feststellungen zu den personenbezogenen Daten der BF ergeben sich aus der Zentralen Partnerverwaltung - Partner Kurzübersicht des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zu den im Jahr 2007 erzielten Einkunftsarten und zur Höhe der jeweiligen Einkünfte getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem zum 23.03.2012 datierten Einkommensteuerbescheid für 2007 des Finanzamtes Spittal Villach. Die zum Schuldenregulierungsverfahren zum Aktenzeichen XXXX BG Villach getroffenen Feststellungen basieren auf dem zur vorbezeichneten Bezugszahl eingeholten Auszug aus der Ediktsdatei des Bundesministerium für Justiz. Da die aus den vorgenannten Urkunden bzw. Quellen bezogenen Daten von seiten der BF unangefochten und daher unwidersprochen blieben, konnten sie diesem Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der
Versicherungspflicht nach dem GSVG gemäß § 194 GSVG die Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere
§ 410 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Demnach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist und wenn er insbesondere einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt (§ 410 Abs. 1 Z 2 ASVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb gegenständlich einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist
3. 2 Zu Spruchteil A):
3.2. 1 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist, der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG.
In der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige sind natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschafter einer OG, unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG, sofern die jeweilige Gesellschaft Mitglied einer Wirtschaftskammer ist und geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, sofern die GmbH Mitglied einer Wirtschaftskammer ist (§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3; vgl. Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG, 3. Aufl., Rz. 3 zu §1).
Seit dem 01.01.1998 unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG jedoch auch selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) § 23 des EStG 1998 beziehen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ("Neue Selbständige").
"Neue Selbständige", die auch eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlagen aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im betreffenden Kalenderjahr die sogenannte Versicherungsgrenze überschreiten (§ 4 Abs. 1 Z 6 lit. a GSVG).
Im Kalenderjahr 2007 lag die Versicherungsgrenze bei EUR 4.093,92. Da die BF im selben Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 12.618,08 erzielte, die deutlich über der Versicherungsgrenze lagen, und sie auf Grund dieser Umstände als "Neue Selbständige" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen ist, hat die belangte Behörde bei ihr zu Recht die Pflichtversicherung zur Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG angenommen.
3.2. 2 Gemäß § 18 Abs. 1 GSVG haben die nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherten dem Versicherungsträger den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen eines Monats nach deren Eintritt zu melden.
Meldepflichtige Sachverhalte sind insbesondere die Aufnahme von Tätigkeiten, wie etwa die Erteilung einer Gewerbeberechtigung bzw. einer Berufsbefugnis, die Aufnahme einer selbständigen bzw. freiberuflichen Erwerbstätigkeit, die Aufnahme einer nichtselbständigen Beschäftigung, die Unterbrechung bzw. Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit (vgl. Aminger-Solich in Sonntag, GSVG, 3. Aufl. Rz. 2 zu § 18).
In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gemeldet hat und diese erst am 23.05.2012 im Wege des Datenaustausches mit der Abgabenbehörde von der betrieblichen Tätigkeit der BF im Kalenderjahr 2007 erfuhr, liegt gegenständlich eine Meldepflichtverletzung vor, die zur Folge hat, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach GSVG gemäß § 6 Abs. 4 nicht mit dem Tag der betrieblichen Aufnahme der Tätigkeit beginnt, sondern mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt.
3.2. 3 Gemäß § 25 Abs. 1 und 2 GSVG sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Monat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
Dabei bildet der so ermittelte Betrag zuzüglich der auf den Investitionsfreibetrag im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit entfallenden Beträge, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder Veräußerungsgewinn nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit entfallenden Beträge die Beitragsgrundlage.
Diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mindestens 25 % beteiligt ist, zugeführt worden ist.
Gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27 a und 27 d GSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten im Kalenderjahr 2007 einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 8,50 %, einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,50 % und einen Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung von 10 %, zusammen sohin 9,10 %, der Beitragsgrundlage zu leisten gehabt. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG haben die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten im Jahr 2007 einen Pensionsversicherungsbeitrag von 15,50 % der Beitragsgrundlage zu leisten gehabt.
3.2. 4 Zur Fälligkeit der Beiträge bestimmt § 35 Abs. 4 GSVG, dass diese mit Ablauf des zweiten, auf die Beitragsfeststellung folgenden Kalendermonats eintritt, sofern im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage die Pflichtversicherung bereits beendet ist. Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt, so sind nach den rückständigen Beträgen im Jahr 2012 gemäß § 35 Abs. 6 GSVG Verzugszinsen in Höhe von 8,88 % p. a. und Verzugszinsen im Jahr 2013 in Höhe von 8,38 % p.a. zu bezahlen.
Darüber hinaus haben Versicherte, deren Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides rückwirkend festgestellt wird, einen Beitragszuschlag von 9,3 % zu leisten.
3.2. 5 Gemäß § 38 Abs. 1 GSVG sind für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren die jeweils geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung (IO), BGBl. Nr. I 114/1997, maßgebend. Hinsichtlich der Gläubiger, deren Forderungen nur aus dem Verschulden des Schuldners im Sanierungsverfahren unberücksichtigt geblieben sind, bestimmt § 156 Abs. 6 IO, dass sie nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderung im vollen Betrag vom Schuldner verlangen können.
§ 134 der Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt, dass die Einkommensteuererklärung bis zum Ende des Monats April des Folgejahres einzureichen ist.
Erfolgt die Übermittlung elektronisch, ist die Einkommensteuererklärung bis Ende des Monats Juni des Folgejahres zu übermitteln.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren mit Bescheid geltend zu machen, durch einen Zwangsausgleich nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gemeinschuldner gemäß § 156 Abs. 1 IO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl. VwGH vom 24.10.2001, Zl. 2001/17/0130, mwN). Gleiches gilt auch hinsichtlich der Beiträge nach dem GSVG.
Unstrittig hatte die BF die Aufnahme ihrer betrieblichen Tätigkeit im Kalenderjahr 2007 weder gemeldet, noch hatte sie erklärt, dass die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen würden (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG).
Die BF hätte ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 bis zum 30.04.2008 bzw. bei elektronischer Übermittlung bis 30.06.2008 zu übermitteln gehabt. Tatsächlich legte sie ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 der Abgabenbehörde erst im Jahr 2012 vor. Dadurch erlangte auch die Abgabenbehörde erstmals Kenntnis von der betrieblichen Tätigkeit der BF.
Mit ihrem im Einspruch bzw. in der Beschwerde erhobenen Einwand, dass die Abgabenbehörde im Fall der Nichtabgabe einer Steuererklärung die Einschätzung der Steuerpflicht habe vornehmen und den diesbezüglichen Bescheid an die belangte Behörde weiter leiten können, vermag sie jedoch nicht aufzuzeigen, worin das behauptete Mitverschulden der belangten Behörde, das zur Verwirkung des sich aus § 156 Abs. 6 IO ergebenden Anspruchs führen würde, begründet sein soll.
Andererseits erhebt sich die Frage, wie die Abgabenbehörde auf die betriebliche Tätigkeit der BF im Kalenderjahr 2007 kommen hätte sollen, wenn ihr dazu keine Informationen vorlagen.
Abgesehen davon weist der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2007 vom 23.03.2012, Steuernummer XXXX, unstrittig Einkünfte aus, die die für das betreffende Kalenderjahr maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigen. Daher konnte der Eintritt der Pflichtversicherung durch die belangte Behörde erst nach Kenntnis des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises) und der darin dokumentierten Einkunftsarten, sowie deren Höhe, sohin im Nachhinein, festgestellt werden. Die Pflichtversicherung trat damit - rückwirkend - mit Beginn des Kalenderjahres 2007 ein (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG).
Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2007 kam die BF lange nach rechtskräftiger Beendigung des über ihr Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens, im Jahr 2012, nach. Die belangte Behörde erlangte von der betrieblichen Tätigkeit der BF und den daraus erzielten, über der Versicherungsgrenze gelegenen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erst im Zuge des Datenaustausches am 23.05.2012 Kenntnis. Durch die Meldepflichtverletzung nahm die BF sowohl der Abgabenbehörde, als auch der belangten Behörde die Möglichkeit, von ihrer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2007 Kenntnis zu erlangen, weshalb sich ihr Einwand als unbegründet erweist (vgl. dazu VwGH vom 06.06.2012, Zl. 2009/08/011).
Im Übrigen hat die BF die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Beitragsforderung der belangten Behörde beglichen und damit als zu Recht bestehend anerkannt.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. 3 Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und der vorliegenden Beschwerdeschrift feststand, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
3. 4 Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.