BVwG L513 2005756-1

L513 2005756-1Tribunale amministrativo federale12 mar 2015

Regest

betriebliche Tätigkeit, Einkünfte, Geschäftsführer,<br/>Pflichtversicherung

Testo completo

BVwG L513 2005756-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2005756.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch SADLEDER Friedrich KG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.07.2013, VSNR: 4208 02 03 59 / 41, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aufgrund eines Schreibens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: SVA), vom 10.04.2013, wonach Herr XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als BF [Beschwerdeführer]) vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei und für den gleichen Zeitraum auch die Unfallversicherung nach dem ASVG bestehe, beantragte der BF am 15.04.2013 zwecks Erhebung eines Einspruches (nunmehr: Beschwerde) die Ausstellung eines Bescheides.

2. Mit Schreiben der SVA vom 06.05.2013 wurde dem BF folgender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, um ihm die Abgabe einer Stellungnahme zu ermöglichen. Demnach sei aktenkundig, dass der BF seit 26.02.2009 bis laufend geschäftsführender Gesellschafter (Anteil: 100%) der Firma "XXXX" (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: GI GmbH) sei und diese Firma jedenfalls im Zeitraum vom 26.02.2009 bis 18.01.2010 aufgrund der Gewerbeberechtigungen des BF "Handels- und Handelsagentengewerbe" und "Immobilientreuhänder ..."

Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen sei.

Aus diesem Grunde sei der BF im Zeitraum vom 26.02.2009 bis 31.01.2010 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma GI GmbH der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlegen.

Weiters sei der BF seit 02.04.2009 bis laufend alleiniger Kommanditist der Firma "XXXX GmbH Co. KG" (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: GI GmbH Co KG) eingetragen und die Firma GI GmbH als Komplementär der KG eingetragen.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 15.11.2012 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 38.015,45 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Aktenkundig sei, dass diese Einkünfte aus der Beteiligung als Kommanditist der Firma GI GmbH Co KG erzielt worden seien.

Die Komplementärin der Firma GI GmbH Co KG erhalte eine jährliche Vergütung iHv € 7.000,-- für die Abgeltung der Geschäftsführer-Leistungen und als Haftungsentschädigung. Nach Abzug dieser Vergütung werde der restlich verbleibende Jahreserfolg auf die Gesellschafter (Kommanditisten) im Verhältnis ihrer Beteiligung aufgeteilt.

Der BF sei in der Firma GI GmbH Co KG mittätig. Diese Feststellung ergebe sich einerseits aus der Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der Komplementär-GmbH als auch aus den Angaben im Fragenkatalog zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Kommanditist vom 25.03.2013. Zudem verhandle der BF als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Firma GI GmbH Co KG mit Kunden und Lieferanten.

Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes gehe die SVA daher davon aus, dass es sich bei den im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv € 38.015,45 aus der Firma GI GmbH Co KG um keine versicherungsfreie Kapitalbeteiligung iSd § 276 Abs. 4 GSVG handle, sondern um eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit.

3. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 17.05.2013 führte der Beschwerdeführervertreter (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: BFV) aus, dass die aktenkundigen Feststellungen mit Ausnahme der Behauptung, wonach der BF in der Firma GI GmbH Co KG mittätig wäre, den Tatsachen entsprechen. Zur Frage der "Mittätigkeit" wurde allerdings ausgeführt, dass der BF ausschließlich als Geschäftsführer der Firma GI GmbH und nicht im Rahmen seiner Kommanditistenstellung tätig sei. Auch sei festzustellen, dass es sich hierbei um eine Kommanditgesellschaft handle, die überwiegend Dienstleistungen erbringe und für diesen Aufgabenbereich eine im Büro angesiedelte Dienstnehmerin angestellt worden sei, sodass letztlich die Tätigkeiten die der BF als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbringe in diesem Zusammenhang ausreichend sei und er nicht noch zusätzlich als Kommanditist tätig werden müsse. Die Tätigkeit der Komplementär-GmbH werde auch entsprechend vergütet. Jene Einkünfte, die letztlich der Firma GI GmbH Co KG noch verbleiben würden, seien daher ausschließlich der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zuzuordnen und würden daher diese Einkünfte nicht der Pflichtversicherung nach GSVG unterliegen. Von einer Vergütung für die Ausübung einer Tätigkeit könne hier nicht gesprochen werden. Auch zeitlich wäre eine zusätzliche Tätigkeit für die Kommanditgesellschaft nicht mehr denkbar, da die übrigen Tätigkeiten (Landwirtschaft/ Dienstverhältnis) den täglichen möglichen Stundeneinsatz bereits ausschöpfen. Daher habe auch eine Dienstnehmerin eingestellt werden müssen.

4. Mit Bescheid der SVA vom 22.07.2013, wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) iVm den §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterlag.

Dies wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG iVm §§ 6 Abs. 4 Z 1 und 7 Abs. 4 Z 1 GSVG, § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG und § 276 Abs. 4 GSVG ausgesprochen.

Nach Darlegung des relevanten Sachverhalts wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass sich nach Lehre und Rechtsprechung die "Neue Selbständigkeit" iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Wesentlichen über folgende drei Kriterien definiere: (1) Selbständige Erwerbstätigkeit, (2) Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften iSd EStG 1988, (3) keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit; und als Kommanditist zusätzlich (4) keine Einkünfte als Kommanditist iSd § 276 Abs. 4 GSVG.

Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, mit der Pflichtversicherung vom Kommanditisten auseinandergesetzt. Demnach sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet sei, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", dh sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken würden. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätige, könne in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten, abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen" seien jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgehe. Seien dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehe, oder stehe ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann sei es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend sei.

Hinsichtlich dieser Geschäftsführungsbefugnisse komme es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiterreichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt worden seien, sondern es sei - beim Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nehme, als ihm der schriftliche Vertrag einräume, oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie zB der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GmbH verfüge, die mittelbar zugleich solche der KG seien, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitze (VwGH zu 2006/08/0041 vom 11.09.2008).

Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sei nun festzustellen, dass diese als Kommanditist der Firma GI GmbH Co KG erzielt worden seien.

Aus den vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass der BF alleiniger Kommanditist der GI GmbH Co KG sowie einziger vertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter (100 %) der Komplementär-GmbH sei. Weiters sei der BF gewerberechtlicher Geschäftsführer der GI GmbH Co KG. Hinsichtlich der Tätigkeit des BF als geschäftsführender Gesellschafter der GI GmbH und als gewerberechtlicher Geschäftsführer der GI GmbH Co KG liege jedenfalls eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor (VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0068).

Aufgrund der Stellung des BF als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei weiters festzustellen, dass der BF dadurch auch mittelbarer Geschäftsführer der GI GmbH Co KG sei und daher eine Mittätigkeit im Rahmen der GmbH Co KG vorliege. Dies ergebe sich auch daraus, dass der BF im Kommanditisten-Fragebogen vom 22.03.2013 selbst unter anderem einräume, dass er in der GmbH Co KG nur als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mittätig sei und als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Mitarbeitern der GmbH Co KG Weisungen erteilen dürfe bzw. als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit Kunden und Lieferanten der GmbH Co KG verhandle. Aufgrund der vorliegenden Einflussnahme auf die Geschäftsführung bzw. dieser Mittätigkeit (wenn auch nur mittelbar) in der GmbH Co KG würden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv €

38. 015,45 keine reine Kapitalbeteiligung als Kommanditist iSd § 276 Abs. 4 GSVG darstellen, sondern vielmehr eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Aufgrund dieser Sachlage würden die unter dieser Einkunftsart veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit des BF als Kommanditist somit den Betriebsbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllen.

Die Erzielung von Einkünften iS der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 sei ein konstitutives Merkmal des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Liege ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht iS der vorgenannten Bestimmungen vorsehe, seien der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an die Entscheidung gebunden (zuletzt VwGH vom 29.03.2006, 2005/08/006).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sei ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2011 unstrittig rechtskräftig sei.

Weiters sei aus dem vorliegenden Sachverhalt ersichtlich, dass für die Tätigkeit als Kommanditist keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe und sei dies überdies auch nicht behauptet worden. Zudem sei festzustellen, dass die im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb die maßgebliche Versicherungsgrenze (Wert: € 4.488,24) überschreiten würden.

Gemäß § 276 Abs. 4 GSVG gelte § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30.06.1998 begründet worden sei. Aus dem vorliegenden Auszug aus dem Firmenbuch sei ersichtlich, dass die GI GmbH Co KG am 02.04.2009 gegründet worden sei und die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG daher auf die Tätigkeit des BF als Kommanditist anzuwenden sei.

Unter Berücksichtigung der zu den Punkten (1) bis (3) und (4) getroffenen Feststellungen sei vom Vorliegen von versicherungspflichtigen Einkünften iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auszugehen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG iVm §§ 6 Abs. 4 Z 1 und 7 Abs. 4 Z 1 GSVG, § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG und § 276 Abs. 4 GSVG.

5. In dem gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) brachte der BFV im Wesentlichen vor, dass der dem BF zugewiesene Gewinnanteil ausschließlich durch die Kapitalbeteiligung an der GI GmbH Co KG entstanden sei und dies keine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darstelle. Tatsache sei, dass der BF zwischen Jänner und Dezember 2011 als alleiniger Kommanditist der GI GmbH Co KG fungiere. Es sei auch richtig, dass die GI GmbH als Komplementär und Arbeitsgesellschafterin der KG tätig sei. Wie auch die gesetzlichen Bestimmungen als auch der Gesellschaftsvertrag dies vorsehen, sei für die Geschäftsführung der KG ausschließlich die GI GmbH (Komplementär) tätig. Der BF als Kommanditist sei sowohl vertraglich als auch lt. UGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen und habe er auch keinerlei sonstige Rechte erhalten, wodurch ihm als Kommanditist eine Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsvollmacht übertragen worden wäre. Der BF habe lediglich als Kommanditist das Kontrollrecht und könne auch - wie es auch das Gesetz vorsehe - den Handlungen der Komplementärin nicht widersprechen. Für diese Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit der Komplementärin erhalte diese auch von der KG eine entsprechende Vergütung. Weiters sei nochmals darauf hinzuweisen, dass übrige Tätigkeiten der KG (ausgenommen GF-Agenden) von einem Dienstnehmer erbracht werden würden, sodass der BF als Kommanditist in keinster Weise für die KG tätig werden müsse. Der letztlich ihm zufließende Gewinnanteil sei somit als reiner Kapitalbeteiligungsertrag zu werten, der jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen sei.

Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich, dass der BF ausschließlich als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH; die auch zur Geschäftsführung und Vertretung verpflichtet sei, tätig werde, könne nicht unterstellt werden, dass hier eine Betätigung als Kommanditist vorliegen würde. Dies wäre eine Ungleichbehandlung gegenüber fremden Geschäftsführern, die in gleicher Weise tätig werden würden. Daraus folge, dass jene Einkünfte, die der BF als Kommanditist zugewiesen erhalte, ausschließlich auf die Kapitalbeteiligung zurückzuführen seien.

Unrichtig sei jedenfalls auch die Feststellung, dass eine Mittätigkeit im Rahmen der GmbH Co KG vorliegen würde, wenn der Geschäftsführer der GmbH auch die Geschäftsführung der KG innehabe. Hier müsse jedenfalls differenziert werden und geprüft werden, in welcher Eigenschaft jemand eine Tätigkeit in der KG ausübe. Nachdem hier die Geschäftsführung der KG ausschließlich durch die Komplementärin zu erbringen sei und erbracht werde, wofür auch eine entsprechende Entschädigung vergütet werde, könne diese Tätigkeit nicht als Tätigkeit des Kommanditisten umqualifiziert werden. Gerade dies sei auch in der schriftlichen Stellungnahme an die SVA am 05.04.2013 versucht worden aufzuzeigen, da für sämtliche Geschäftsführertätigkeiten ausschließlich die Komplementär-GmbH zuständig sei und die sonstigen Agenden durch Dienstnehmer erbracht werden würden.

Von einer betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG könne in Bezug auf den Gewinnanteil als Kommanditist hier nicht gesprochen werden, sodass eine Pflichtversicherung auszuschließen sei. Eine Pflichtversicherung würde hier nur zutreffen, wenn der BF als Kommanditist "aktiv" für die KG tätig sein würde. Wie bereits zu Beginn erwähnt, seien dem BF als Kommanditist weder irgendwelche Geschäftsführer und/oder Vertretungsbefugnisse eingeräumt worden, sodass der Gewinnanteil als Kommanditist als eine ausschließliche Kapitalbeteiligung angesehen werden müsse.

Abschließend wurde daher durch den BFV die Aufhebung des Bescheides beantragt. Ferner wurde beantragt, dass dem derzeit offenen Betrag iHv € 11.138,04 bis zum Ergehen der Beschwerdeentscheidung eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

6. Weiters befinden sich im Akt unter anderem der Versicherungsverlauf des BF für das Jahr 2011, ein Auszug aus dem Firmenbuch vom 06.05.2013 bezüglich der GI GmbH Co KG und der GI GmbH, ein Mitgliederbericht der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 08.04.2013, ein vom BF ausgefüllter Fragenkatalog zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung als Kommanditist, der Gesellschaftsvertrag der GI GmbH Co KG vom 17.03.2009, ein Schreiben bezüglich der Geschäftsführung- und Haftungsvergütung zwischen der GI GmbH Co KG und der GI GmbH und der Einkommensteuerbescheid 2011 des BF sowie eine Versicherungserklärung des BF für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

7. Mit Vorlage des Verwaltungsaktes verwies die SVA in einer Stellungnahme zum Einspruch (nunmehr: Beschwerde) auf die Begründung in ihrem Bescheid, insbesondere die Entscheidung des VwGH zu 2006/08/0041, und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels sowie dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 02.04.2009 alleiniger Kommanditist der GI GmbH Co KG und zudem gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Firma. Weiters ist der BF seit 26.02.2009 einziger vertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter (100%) der Komplementär-GmbH (GI GmbH).

Die bescheidmäßig festgestellten Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb betrugen für das Kalenderjahr 2011 € 38.015,45.

Weiters war der BF im Jahr 2011 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG (Dienstgeber: XXXX) pflichtversichert und lag zudem im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem BSVG vor.

1.2. Auszugsweise lautet der Gesellschaftsvertrag der GI GmbH Co KG wie folgt:

III. Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens sind:

2. [...]

IV. Rechtsstellung der Gesellschafter, Beteiligungsverhältnisse

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die GI GmbH. Sie ist - ungeachtet einer allfällig eigenen betrieblichen Tätigkeit - Arbeitsgesellschafterin, das heißt, es obliegt ihr ausschließlich die Ausübung der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft.

bis 4. [...]

V. Geschäftsführung und Vertretung

1. Die Geschäftsführung und Vertretung besorgt ausschließlich die Komplementärin. Die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gemäß § 54 UGB ist zulässig.

2. bis 3 [...]

V. Gewinn- und Verlustverteilung

1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos eine Haftungsvergütung; weiters sind der Komplementärin alle ihr durch die Geschäftsführung entstehenden Kosten von der Kommanditgesellschaft zu ersetzen.

2. Der nach Abzug des Entgelts gem. Abs. 1 verbleibende Jahreserfolg wird auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Gewinn, Verlust und an der Substanz der Gesellschaft aufgeteilt (IV. Abs. 2 und 3).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gesellschaftsrechtlichen Stellung des BF als Kommanditist der GI GmbH Co KG und als einziger vertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter (100%) der Komplementär-GmbH (GI GmbH) sowie zu dessen Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen vom 06.05.2013 und den eigenen Angaben des BF. Die Feststellungen hinsichtlich der Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2011 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Linz. Die Feststellungen zur Pflichtversicherung des BF im Jahr 2011 nach dem ASVG und dem BSVG ergeben sich aus der Auskunft des Hauptverbandes, der auch von Seiten des BF im gesamten Verfahren nicht widersprochen wurde. Die Feststellungen zu den Inhalten des Gesellschaftsvertrages der KG ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Gesellschaftsvertrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.4. Abweisung der Beschwerde

3.4.1. § 2 Abs. 1 Z 4 und § 4 Abs. 1 Z 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes lauten wie folgt:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

...

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

...

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

Der Betrag gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG betrug für das Jahr 2011 € 374,02.

§ 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lautet wie folgt:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.

3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.

§ 164 des Unternehmensgesetzbuches UGB lautet wie folgt:

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (in der hier ebenfalls maßgebenden Fassung der 23. GSVG-Novelle, BGBl. I 139/1998) auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.

Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar2, Rz 5 zu § 164).

Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag (vgl. Krejci in: Krejci, RK UGB § 105, 60 mwN) kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist - beim Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt (vgl. § 20 Abs. 1 GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt. Den Geschäftsführern einer GesmbH steht nämlich in diesem Zusammenhang gesetzlich kein weisungsfreier Mindestbereich zu (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I, 2. Aufl 1997, Rz 2/259).

Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 2006/08/0041).

Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, § 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).

3.4.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Stellung eines Kommanditisten inne und fungiert als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft. Zugleich ist der BF nicht nur einziger vertretungsbefugter Gesellschafter (100%) der Komplementär-GmbH (GI GmbH), sondern auch deren Geschäftsführer. Bereits die Stellung als alleiniger Gesellschafter in der in der GI GmbH Co KG als Komplementär fungierenden GI GmbH räumt dem BF die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der GI GmbH Co KG entscheidend zu beeinflussen. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der BF auch noch Geschäftsführer der GI GmbH ist.

Der Beschwerdeführer versucht diesbezüglich geltend zu machen, dass er ausschließlich als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig wurde und die Tätigkeiten der Kommanditgesellschaft (mit Ausnahme der Geschäftsführer-Agenden) von einer eigenen Dienstnehmerin erbracht worden seien. Er bestreitet also eine "aktive Betätigung" in der Kommanditgesellschaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - wie auch zuvor angeführt - bereits mehrfach zu dieser Problematik geäußert (vgl. die Erkenntnisse vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182, vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0123, vom 2. September 2013, Zl. 2011/08/0357, vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0345 und zuletzt vom 11. Juni 2014, Zl. 2012/08/0157):

"Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist."

Dass der Beschwerdeführer von den ihm eingeräumten Befugnissen allenfalls nicht Gebrauch gemacht hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht relevant, es kommt allein darauf an, ob ihm diese Einflussmöglichkeit in rechtlicher Hinsicht zukommt.

3.4.4. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2011 aus seiner Tätigkeit als Kommanditist in der am 02.04.2009 gegründeten GI GmbH Co KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze (diese lag bei € 4.488,24 für das Jahr 2011) erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt. Da auch keine Versicherungspflicht nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder eines anderen Bundesgesetzes hinsichtlich dieser Tätigkeit vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) an den Landeshauptmann von Oberösterreich vom 13.08.2013, wurde der Antrag gestellt dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich, wurde diese vom Landeshauptmann von Oberösterreich nicht zuerkannt. Die gegenständlichen Verwaltungsakten langten am 20.03.2014 bei der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Da mit diesem Erkenntnis nunmehr eine Entscheidung in der Sache ergeht, bedurfte es keiner weiteren näheren Ausführungen mehr über die aufschiebende Wirkung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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