BVwG W135 2006325-1

W135 2006325-1Tribunale amministrativo federale12 mar 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W135 2006325-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2006325.1.00

Spruch

W135 2006325-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.02.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben.

Frau XXXX gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 30.09.2014 60 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 12.09.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Sie legte dabei neben ihrem Staatsbürgerschaftsnachweis ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.11.2013 wurden im diesbezüglichen Gutachten vom 14.11.2013 die Funktionseinschränkungen unter Anwendung der Einschätzungsverordnung den Leidenspositionen 1 "Mittelgradige depressive Verstimmung", 2 "Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat", 3 "Atopische Dermatitis" und 4 "Bluthochdruck", zugeordnet und der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgesetzt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Mit Schreiben vom 02.12.2013 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass weitere Untersuchungen ausständig seien und der weitere Verlauf des derzeitigen Zustandes ab Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht absehbar sei. Die Beschwerdeführerin ersuchte um eine Fristverlängerung bis 31.01.2014, um weitere Befunde nachreichen zu können.

Mit angefochtenem Bescheid vom 18.02.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände hätten mangels neu vorgelegter Befunde keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung des Grades der Behinderung bewirken können.

Gegen den Bescheid vom 18.02.2014 wurde mit Schreiben vom 19.03.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.03.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihrer Ansicht nach die Einstufung in Höhe von 40 v.H. zu niedrig angesetzt worden sei. Die Leiden 2 (Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat) und 3 (Atopische Dermatitis) seien jedenfalls höher einzustufen.

Der Beschwerde beigelegt sind ein Ambulanzbericht des XXXX vom 28.02.2014 und ein im Auftrag der Beschwerdeführerin erstattetes Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 12.03.2014, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung mit 60 v.H. eingeschätzt wird.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2014 wurde im diesbezüglichen Gutachten vom 12.01.2015 Folgendes ausgeführt:

"Sozialanamnese: Ordinationsgehilfin, verheiratet, 2 erwachsene Kinder

Beeinsprucht wird das Gutachten vom 14.11.2013, Abi. 28-32.

Seit diesem Zeitpunkt sind folgende Änderungen eingetreten: Am 30.9.2014 sei sie gestürzt, war danach im XXXX in Behandlung unter der Diagnose fract.bimall.sin.cum.vlc.min- also bimalleoläre Fraktur links. Damals offene Reposition und Außenknöchelverplattung sowie Innenknöchelverschraubung, Unterschenkelgips für 6 Wochen.

Am 7.10.2014 wurde die Diagnose ergänzt mit Läsion des Nervus peronaeus superficialis links.

Derzeitige Beschwerden:

Sie hätte Schmerzen an der BWS und LWS, Schmerzausstrahlung bis zur re. Schulter. Weiters hätte sie Schmerzen im re. Kniegelenk, v.a. Belastungs- und Anlaufschmerz. Schmerzen bei längerem Gehen, weiters auch rez Schmerzen im li. Kniegelenk, besonders bei Belastung. Schmerzen im li. Sprunggelenk beim Gehen. Hier hätte sie noch eine offene Wunde, die seit der Op. bestehen würde. Schwellungsneigung im Bereich des li. Sprunggelenks, daher müsse sie sehr weite Schuhe tragen.

Medikamente: Lisinopril, Parkemed, Pantoprazol, Reparil, Cipralex, Diprodermsalbe und andere Salbentherapie für die Hände

Status:

172 cm, 80 kg

Haut und sichtbare Schleimhäute: blande Narbe beide Knöchel

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, alle übrigen Ebenen: endlagig eingeschränkt BWS: gerade

LWS: Seitneigen nach links bis 20° möglich, nach rechts bis 20° möglich FBA: 30 cm

Obere Extremitäten: Rechtshänderin Rechts:

Schultergelenk: Abduktion bis 140° möglich, endlagig Schmerzangabe

Ellbogengelenk: frei Handgelenk: frei Finger: frei

Links:

Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich Ellbogengelenk: frei

Handgelenk: frei Finger: frei

Kraft und Faustschluß: bds. frei

Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich, re. endlagig aber Schmerzangabe

Untere Extremitäten:

Rechts:

Hüftgelenk: S 0-0-130, 50-0-40, R 40-0-30 Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguß, bandstabil OSG: frei

Links:

Hüftgelenk: S 0-0-130, F 50-0-40, R 40-0-30 Kniegelenk: S S 0-0-150, kein Erguß, bandstabil

OSG: Umfang 28 cm (im Vergleich die Gegenseite 24 cm), es sind nur

Wackelbewegungen möglich, blande Narbe an den Knöcheln Varizen:

keine wesentlichen Füße: bds. leichter Senk-Spreizfuß

Zehen- und Fersenstand: re. möglich, li. angedeutet möglich Gang:

vorsichtig, kleinschrittig, Hinken links

Einschätzung:

1. Mitteigradige depressive Verstimmung

030601 40%

Oberer Rahmensatz, da unter Medikation und nach rezent absolviertem Rehab.aufenthalt zwar einigermaßen stabil, eine weitere Therapie wird aber erforderlich sein.

2. Degenerative WS-Veränderungen,

020102 30%

Unterer Rahmensatz dieser Pos., da mäßige funkt. Einschränkung, aber keine wesentlichen neurolog. Ausfälle.

3. Zustand nach bimalleolärer Fraktur-operativ saniert

020532 30%

1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da die Beweglichkeit deutlich eingeschränkt ist und eine deutliche Schwellung besteht.

4. Beginnende Kniegelenksabnützung beidseits

020519 20%

Unterer Rahmensatz dieser Pos., da endlagige Einschränkung der Beweglichkeit.

5. Atopische Dermatitis

010101 10%

6. Bluthochdruck 050101 10%

Gesamt-GdB 60 v.H, weil die führende funkt. Einschränkung 1 durch die Leiden 2 und 3 um je 1 Stufe erhöht wird, da diese eine funkt. Zusatzrelevanz aufweisen. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da geringe funkt. Zusatzrelevanz.

Die BW ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Der Gesamt-GdB ist ab 30.9.2014 anzunehmen (Datum des Unfalls und somit des neuen Leidens).

Stellungnahme zu den Einwendungen:

Die neu aufgetretenen Leiden werden erfasst und somit ist eine höhere Einschätzung möglich.

Stellungnahme zu den neu vorgelegten Befunden:

Gutachten XXXX, FA.f.Orthopädie vom 12.3.2014 Abi. 38-48: das Gutachten ist als überholt zu betrachten, da mittlerweile ein Unfall aufgetreten ist und sich neue Leiden ergeben haben. Die Einschätzung der Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke kann nicht nachvollzogen werden, da heute keine Schmerzangaben in Bezug auf die Hüftgelenke gemacht werden und auch dem Gutachter XXXX offensichtlich keine bildgebenden Verfahren der Hüftgelenke Vorgelegen hatten.

Der Ambulanzbericht des XXXX 48-50 betrifft das dermatolog. Fachgebiet und kann orthopädischerseits nicht beurteilt werden.

Heute neu vorgelegte Befunde: Nachbehandlungsakt des XXXX vom 30.9.2014: hier angeführt wird die oben angeführte bimalleoläre Fraktur und die operative Behandlung, die im Gutachten berücksichtigt wurden.

Weiters vorgelegt MRT des re. Kniegelenks vom 4.12.2014, das nur einen geringgradigen Knorpelschaden zeigt - dieser wird unter dem Titel beginnende Abnützung beider Kniegelenke erfasst.

Im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten ist die bimalleoläre Fraktur links neu aufgetreten. Diese wird in einem neuen Leiden berücksichtigt. Das ehemalige Leiden 2 wird durch das neue WS-Leiden und Kniegelenksleiden ersetzt. Diese werden nunmehr getrennt erfasst. Die ehemaligen Leiden 3 und 4 bleiben unverändert, ebenso das ehemalige Leiden 1.

Der Gesamt-GdB wird im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten um 2 Stufen erhöht, da sich mittlerweile der Leidenszustand durch die bimalleoläre Fraktur verschlechtert hat.

Eine NU sollte 12/2015 durchgeführt werden, da anzunehmen ist, dass in Bezug auf das linke Sprunggelenk eine Besserung eintreten wird."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2015, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 09.02.2015 bzw. 10.02.2015 zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am 12.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt ab 30.09.2014 60 v.H. Die Beschwerdeführerin gehört ab diesem Zeitpunkt dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 30.09.2014 60 v.H. beträgt, beruht auf dem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2014 erstatteten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 12.01.2015.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter erstellte nach einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin einen umfassenden Untersuchungsbefund. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und schlüssig mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander.

Im nunmehr vorliegenden orthopädisch-fachärztlichen Gutachten vom 12.01.2015 wurden die Leiden "Zustand nach bimalleolärer Fraktur-operativ saniert" (Grad der Behinderung 30 v.H.) und "Beginnende Kniegelenksabnützung beidseits" (Grad der Behinderung 20 v. H.) in die Diagnoseliste neu aufgenommen und der Gesamtgrad der Behinderung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung mit 60 v.H. eingeschätzt, mit der Begründung, dass die funktionelle Einschränkung "Mittelgradige depressive Verstimmung" durch die Leiden "Degenerative WS-Veränderungen" und das neu aufgenommene Leiden "Zustand nach bimalleolärer Fraktur-operativ saniert" um je eine Stufe erhöht werde, da diese eine funktionelle Zusatzrelevanz aufweisen würden. Die übrigen Leiden würden auf Grund einer geringen funktionellen Zusatzrelevanz nicht weiter erhöhen.

Was den Umstand betrifft, dass im seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten orthopädischen Gutachten vom 12.03.2014 die "Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke" in die Diagnoseliste aufgenommen wurde, ist festzuhalten, dass diesbezüglich im Gutachten vom 12.01.2015 ausgeführt wird, dass die Einschätzung der Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke nicht nachvollzogen werden könne, da zum Untersuchungszeitpunkt keine Schmerzangaben in Bezug auf die Hüftgelenke gemacht worden seien und auch dem seitens der Beschwerdeführerin beauftragten Gutachter offensichtlich keine bildgebenden Verfahren Hüftgelenke vorgelegen hätten. Die Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke wurde daher im Gutachten vom 12.01.2015 bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht berücksichtigt, was für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist, da diese von der Beschwerdeführerin nicht objektiviert werden konnte.

Im Ergebnis führt der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogene Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Gutachten der belangten um zwei Stufen erhöht werde, dass sich der Leidenszustand durch die bimalleoläre Fraktur mittlerweile verschlechtert habe.

Aus dem orthopädischen Gutachten geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbsarbeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb auszuüben.

Das nunmehr vorliegende schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie nunmehr mit 60 v.H. eingeschätzt. Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründet auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.

Im Beschwerdefall liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Die Beschwerdeführerin steht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.