BVwG W203 2100866-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2100866.1.00
Spruch
W203 2100866-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXXStudierender an der Wirtschaftsuniversität Wien, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 25.11.2014, Zl. 0865601, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 19 Abs. 2 und 3 Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, i. d.g.F., mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchbestandteile "Ihr Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe vom 06.09.2014 wird abgewiesen." und "Ihr Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester wird zurückgewiesen."
ersatzlos behoben werden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat im Sommersemester 2009 das Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien begonnen. Nach einer Unterbrechung im Studienjahr 2009/10 setzte er sein Studium ab dem Wintersemester 2010/11 fort und hat dieses ohne weitere Unterbrechung bis einschließlich Wintersemester 2014/15 durchgehend betrieben.
Seit dem Sommersemester 2013 betreibt der BF zusätzlich das Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" an der Wirtschaftsuniversität Wien.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 26.11.2013 wurde dem BF für sein Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" Studienbeihilfe für den Zeitraum September 2013 bis August 2014 bewilligt. Aus dem Begründungsteil des Bescheides ist ersichtlich, dass sich die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für den BF "wegen anerkannter Studienverzögerungsgründe" um 2 Semester verlängert hat, und dass - sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen - bis Ende Sommersemester 2014 Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
3. Mit Bescheid der Stipendienstelle Wien vom 01.09.2014 wurde "auf Grund des Antrages des BF vom 07.11.2013" entschieden, dass der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für den Zeitraum Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015 abgewiesen wird.
4. Am 04.09.2014 begehrte der BF mittels Formblatt SB 2/2014/15 "Verlängerung der Anspruchsdauer (Zusatzsemester)" und machte dafür den Verlängerungsgrund Präsenz- oder Zivildienst geltend, wodurch er im Zeitraum 01.03.2011 bis 08.07.2011 im Studienfortgang behindert gewesen wäre.
Aus einem Versicherungsdatenauszug des BF ist ersichtlich, dass er während folgender Zeiten Präsenzdienst geleistet hat: 01.09.2008 bis 31.08.2009, 07.09.2009 bis 26.05.2011, 15.06.2011 bis 17.06.2011, 27.06.2011 bis 08.07.2011, 11.07.2011 bis 29.07.2011, 19.10.2011 bis 21.10.2011 sowie am 12.05.2012.
5. Mit Bescheid vom 09.09.2014, Dok. Nr.: 316704601, stellte die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, fest, dass die vom BF geltend gemachten Gründe keine Verlängerung der Anspruchsdauer bewirken.
6. Am 24.09.2014 brachte der BF Vorstellung gegen den Feststellungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.09.2014 ein, und begründete diese damit, dass es ihm im Sommersemester 2011 auf Grund seines Präsenzdienstes - abgesehen von einer am 02.03.2011 abgelegten Prüfung - nicht möglich gewesen wäre, weitere Prüfungen abzulegen, da in den Sommermonaten keine Prüfungen und Vorlesungen für seine Studienrichtung vorgesehen gewesen wären. Außerdem habe er sich nach Ableistung seines Präsenzdienstes, den er 18 Monate lang auch im Ausland absolviert habe, "erst akklimatisieren und ins Studentenleben eingewöhnen" müssen. Es sei ihm auch nicht klar gewesen, dass auch Semester, für die keine Studienbeihilfe beantragt worden sei, zur "Frist für die Studienbeihilfenbehörde" zählen würden. Durch seinen 7-Tage-Job habe er sein Studium nicht genau so schnell vorantrieben können wie Vollzeitstudierende. Der BF wies auch darauf hin, dass er neben seinem Studium "Wirtschaftsrecht" auch das Studium "Wirtschaftswissenschaften" betreibe, und in beiden Studienrichtungen einen "relativ schnellen Studienfortschritt" vorweisen könne. Es sei "hinlänglich bekannt", dass Studien an der Wirtschaftsuniversität in den wenigsten Fällen in der Mindeststudienzeit abgeschlossen werden könnten, ein Doppelstudium sei somit auch mit einem weit höheren Aufwand zu betreiben.
7. Mit Bescheid des bei der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.11.2014, Zl. 0865601 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Vorstellung vom 24.09.2014 nicht Folge gegeben, der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe vom 06.09.2014 abgewiesen und der Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF insgesamt 16 Monate während der Zeit seines Studiums Präsenzdienst geleistet habe. Für den während des Sommersemesters 2009 und während des Wintersemesters 2010/11 absolvierten Präsenzdienst sei dem BF jeweils ein "Verlängerungssemester" - nämlich das Wintersemester 2013/14 und das Sommersemester 2014 - zuerkannt worden. Somit würden von den insgesamt 16 relevanten Monaten noch 4 Monate verbleiben, für die aber kein "Verlängerungssemester" mehr bewilligt werden könne, weil dies gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 StudFG [gemeint: § 19 Abs. 3 Z 4 StudFG] nur für jeweils 6 volle Monate möglich wäre. Auch das Betreiben eines Doppelstudiums würde keinen gesetzlichen Verlängerungsgrund darstellen.
Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde am 09.12.2014 zugestellt.
8. Am 07.01.2015 brachte der BF per E-Mail-Anhang Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein, und begründete diese damit, dass die belangte Behörde gänzlich unbeachtet habe lassen, dass § 19 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 StudFG eine Verlängerung der Anspruchsdauer auch für den Fall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, an dem den Studierenden kein Verschulden treffe, vorsehen würde. Die Einberufung durch das Österreichische Bundesheer stelle ein solches Ereignis dar. Der Verlängerung des Auslandseinsatzes gehe zwar eine Freiwilligenmeldung voraus, diese werde aber nur berücksichtigt, wenn es keine Freiwilligenmeldungen aus Österreich für diese Einsatzzeit und für diese Einsatzstelle gäbe. Es werde auch versucht, die Auslandseinsätze möglichst nicht zu verlängern. Die lange Präsenzdienstzeit wäre demnach nicht vorherzusehen gewesen, weil die geplante Einsatzdauer lediglich 6 Monate betragen habe. Die gemäß den Ausführungen des Senates verbleibenden 4 Monate hätten eine Studienverzögerung aus einem der in § 19 Abs. 1 und 2 StudFG genannten Gründen ergeben. Auch der Umstand, dass im angefochtenen Bescheid vom 25.11.2014 der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe vom 06.09.2014 ohne Begründung abgewiesen worden sei, stelle jedenfalls eine Rechtswidrigkeit dar.
8. Die Studienbeihilfenbehörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und leitete die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt am 11.02.2015, einlangend am 13.02.2015, an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2. Zu Spruchpunkt A):
2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:
Gemäß § 6 Z 3 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19).
Gemäß § 18 Abs. 1 StudFG umfasst die Anspruchsdauer grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).
Gemäß § 19 Abs. 1 StudFG ist die Anspruchsdauer zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
Gemäß Abs. 2 Z 3 leg.cit. ist ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß Abs. 3 Z 4 leg.cit. ist die Anspruchsdauer ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung zu verlängern.
Gemäß § 3 Abs. 6 letzter Satz StudFG sind Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.
Gemäß § 2 Abs. 2, 1. Teilsatz des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien erstreckt sich das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht über 6 Semester.
2.2. Zur Abweisung der Vorstellung:
Zu prüfen ist, ob sich im verfahrensgegenständlichen Fall die - allenfalls gemäß § 19 StudFG zu verlängernde - Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe auf das Wintersemester 2014/15 erstreckt.
Unstrittig ist, das sich der BF im Wintersemester 2014/15 im insgesamt 10. Semester seines Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht befunden hat, und dass die gemäß § 18 Abs. 1 StudFG siebensemestrige Anspruchsdauer für dieses Studium von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, wegen Ableistung des Präsenzdienstes bereits um 2 Semester bis einschließlich Sommersemester 2014 verlängert worden ist.
Der BF hat Präsenzdienst - im In- und Ausland - ab 01.09.2008 bis 31.08.2009 und ab 07.09.2009 bis 26.05.2011, somit also unter Berücksichtigung der sechstägigen Unterbrechung über einen Zeitraum von 32 Monaten und 20 Tagen geleistet. Während dieses Zeitraumes war er im Sommersemester 2009, im Wintersemester 2010/11 und im Sommersemester 2011 für sein Bachelorstudium Wirtschaftsrecht zugelassen bzw. zur Fortsetzung gemeldet. Die restlichen Präsenzdienstzeiten, nämlich vom 01.09.2008 bis zum 28.02.2009 (6 Monate) und vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2010 (12 Monate) betreffen studienfreie Zeiten und können schon allein deshalb keinen Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer darstellen. Unter Berücksichtigung der insgesamt 38 weiteren Tagen Präsenzdienst, die der BF in der Zeit vom 15.06.2011 bis zum 12.05.2012 geleistet hat, verbleiben somit 15 Monate und 28 Tage, an denen der BF sowohl sein Studium betrieben als auch parallel dazu den Präsenzdienst abgeleistet hat.
Da es häufig - wie im verfahrensgegenständlichen Fall vor allem im Sommersemester 2011 - nur zu Teilüberschneidungen der Studienzeit und der Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes kommt, ist in der Regelung des § 19 Abs. 3 Z 4 StudFG darauf abgestellt, dass nur volle sechs Monate der zeitlichen Überschneidung zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester führen. (vgl. VwGH 29.05.2013, 2010/16/0108 mit Verweis auf die RV 1999 zum StudFG, 1442 BlgNR 20. GP). Es ist daher keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde zu erkennen, wenn sie davon ausgegangen ist, dass sich durch die knapp 16 Monate Präsenzdienst, die parallel zum Studium geleistet worden sind, die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für dieses Studium nicht um drei, sondern lediglich um zwei Semester verlängert hat.
Soweit sich der BF in seiner Beschwerde darauf beruft, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, zu prüfen, ob in seinem Fall der Verlängerungsgrund "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG vorliegt, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur RV, 473 der Beilagen, 18. GP, ergibt, ist die Frage der Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit des geltend gemachten Ereignisses besonders bei der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes zu beachten. Dieser ist seiner Natur nach grundsätzlich nicht unvorhergesehen. Hinsichtlich der Abwendbarkeit ist entscheidend, ob im konkreten Fall die Ableistung aufgeschoben werden kann. (in diesem Sinn auch VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Nach der dem Gesetzeswortlaut nach vergleichbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Dem gleichzustellen sind alle jene Fälle, in denen der physisch möglichen Ausübung eines auf den Nichteintritt des Ereignisses gerichteten Willens ein Rechtsgebot entgegensteht. Diese Unabwendbarkeit ist nach der Lage des Einzelfalles und nach dem Zweck des Gesetzes, das an das Vorliegen des unabwendbaren Ereignisses eine Rechtsfolge knüpft, zu beurteilen. (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; 24.04.2002, 96/12/0377).
Im Lichte dieser Ausführungen ist der neben dem Studium abgeleistete Präsenzdienst, der über die 12 Monate, die ohnehin bereits zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer um insgesamt 2 Semester geführt haben, hinausgeht, weder als unvorhergesehenes noch als unabwendbares Ereignis zu werten. Wie der BF selbst angibt, geht der Verlängerung des Auslandseinsatzes eine "Freiwilligenmeldung" voraus, sodass bereits eine Unterlassung dieser Meldung zu einer früheren Beendigung des Auslandseinsatzes geführt hätte, und keinesfalls eine Konstellation gegeben ist, der zu Folge der Eintritt des Ereignisses - nämlich die lange Dauer des Auslandseinsatzes - vom Willen des BF nicht verhindert hätte werden können. Daran kann auch das Vorbringen des BF, dass die ursprünglich geplante Einsatzdauer gerade einmal 6 Monate betragen habe, nichts ändern.
Die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe wegen Ableistung des Präsenzdienstes um ein weiteres, drittes Semester ist somit weder auf Grund der Spezialnorm des § 19 Abs. 3 Z 4 StudFG, noch auf Grund der Generalklausel des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG möglich.
Auch aus dem bereits im Zuge seiner Vorstellung getätigten Vorbringen, dass er auf Grund seines Doppelstudiums im Studienfortgang beeinträchtigt gewesen wäre, lässt sich für den BF nichts gewinnen. Studierende haben nämlich alles ihrer Dispositionsfreiheit Übertragene so zu gestalten, dass sie ihr Studium innerhalb der vorgesehenen Zeit vollenden. Andere Interessen haben sie diesem Interesse hintanzustellen. Tun sie das nicht, dann kann das dadurch bedingte, das Studium verzögernde Ereignis nicht als "unabwendbar" angesehen werden. (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 27.05.1991, 90/12/0253). Somit stellt auch das vom BF seit dem Sommersemester 2013 betriebene Doppelstudium keinen wichtigen Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe dar.
2.3. Zur Behebung des 2. und 3. Satzes des Spruches:
Mit der Vorstellung des BF vom 24.09.2014 wurde ausschließlich der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.09.2014, Dok.Nr. 316704601, mit dem diese zum Ansuchen des BF festgestellt hat, dass die von diesem geltend gemachten Gründe "keine [weitere] Verlängerung der Anspruchsdauer bewirken", bekämpft. Dies ergibt sich sowohl aus dem die Vorstellung einleitenden Satz als auch aus dem sonstigen Inhalt der Vorstellung. Etwaige sonstige, den BF betreffende Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörde werden mit der Vorstellung nicht angefochten. Die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde bezog sich somit ausschließlich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des genannten Feststellungsbescheides. Wie unter 2.2. gezeigt, hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis zutreffend entschieden, dass der Vorstellung [gegen den Feststellungsbescheid] vom 24.09.2014 keine Folge gegeben wird.
Im Zuge der Erledigung der Vorstellung war die belangte Behörde aber nicht befugt, über etwaige sonstige Anträge des BF zu entscheiden.
Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf einen persönlichen Antrag des BF auf Gewährung von Studienbeihilfe vom 06.09.2014, sondern es findet sich darin lediglich ein Bescheid vom 01.09.2014, mit dem - offensichtlich im Rahmen der wiederholten Zuerkennung von Studienbeihilfe im Sinne des § 39 Abs. 1 StudFG - auf Grund eines Antrages des BF vom 07.11.2013 dieser hinsichtlich des Zeitraumes Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015 abgewiesen worden ist. Da somit die belangte Behörde über einen nicht existenten Antrag abgesprochen hat, war diese Entscheidung im Zuge der Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Auch die Entscheidung der belangten Behörde über die Zurückweisung des "Antrages auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein weiteres Semester" ist nicht nachvollziehbar, weil ein diesbezüglicher Antrag im Studienförderungsgesetz nicht vorgesehen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Systematik des § 19 StudFG, dass die Anspruchsdauer von Amts wegen zu verlängern ist, wenn ein Studierender einen wichtigen Grund dafür nachweist, ohne dass ein gesonderter Antrag durch den Studienbeihilfenwerber dafür notwendig wäre. Zum Zwecke des Nachweises eines wichtigen Grundes hat der BF am 04.09.2014 der Studienbeihilfenbehörde das Formblatt SB 2/2014/15 vorgelegt. Dieses Vorgehen des BF stellt aber keinen "Antrag" in dem Sinne dar, dass die Studienbeihilfenbehörde verpflichtet wäre, darüber mittels Bescheid abzusprechen. Dass die Verlängerung der Anspruchsdauer wegen Ableistung des Präsenzdienstes bei Erbringung der entsprechenden Nachweise von Amts wegen auch ohne ausdrücklichen Antrag zu erfolgen hat, ergibt sich auch daraus, dass § 19 Abs. 1 StudFG hinsichtlich der in Abs. 2 und 3 genannten Verlängerungsgründe vorsieht, dass "die Anspruchsdauer zu verlängern ist, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde, während Abs. 6 leg.cit. davon spricht, dass aus bestimmten Gründen, "auf Antrag der Studierenden die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern" ist. Schließlich enthält § 19 Abs. 8 StudFG auch nur für die Verlängerungsgründe im Sinne des Abs. 6 eine Bestimmung darüber, wann diesbezügliche Anträge einzubringen sind, während sich für die in § 19 Abs. 2 und 3 genannten Verlängerungsgründe dem Gesetz keine Antragsfrist entnehmen lässt.
Somit lag im verfahrensgegenständlichen Fall kein Antrag des BF auf Verlängerung der Anspruchsdauer vor, und es bestand auch keine Verpflichtung für die Studienbeihilfenbehörde, mittels Bescheid darüber abzusprechen, ob dem BF der Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 1 StudFG gelungen ist. Dennoch erfolgte die Erlassung des Feststellungsbescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 09.09.2014 zu Recht, weil nach der ständigen Rechtsprechung die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann zulässig ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0113; 18.05.2010, 2006/11/0098). Die Vorstellung des BF richtete sich ausschließlich gegen den ohne Antrag, aber zulässig ergangenen Feststellungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde. Es liegt weder ein "Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer" vor, noch wird in der Begründung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde darauf eingegangen, warum dieser - ohnehin wie gezeigt nicht existente Antrag - zurückzuweisen wäre.
Es war daher auch die Entscheidung der belangten Behörde, dass der Verlängerungsantrag zurückgewiesen wird, ersatzlos zu beheben.
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Vorstellung vom 24.09.2014 gegen den Feststellungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 09.09.2014 keine Folge zu geben, zu Recht erfolgte. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.