BVwG W208 2007345-2

W208 2007345-2Tribunale amministrativo federale12 mar 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung

Testo completo

BVwG W208 2007345-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2007345.2.00

Spruch

W208 2007345-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX StA. Afghanistan über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.05.2014 wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BUNDESAMT FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 07.04.2014, IFA Zl. 139700 - 1613906 830, beschlossen:

A)

Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger AFGHANISTANS, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 02.02.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er am 13.02.1996 geboren sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiit sei. Er habe acht Klassen der Grundschule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. In AFGHANISTAN würden noch seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder leben. Sein Vater sei verschollen. Er habe im Distrikt XXXX in der Provinz GHAZNI gelebt. Vor vier Monaten habe er AFGHANISTAN mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sei in den IRAN gereist. Über die TÜRKEI, GRIECHENLAND und weitere ihm unbekannte Länder sei er schließlich nach ÖSTERREICH gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass sein Vater mit einem LKW Zement von einem Werk abgeholt habe, um es dann in seinem Geschäft weiter zu verkaufen. Eines Tages sei sein Vater von den Taliban mitsamt dem Zement mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe die Weißbärtigen in ihrer Gegend gebeten, mit den Taliban zu sprechen, um den Vater frei zu bekommen. Diese hätten ihm berichtet, dass die Taliban eigentlich den BF gewollt hätten, da er immer die Ware verkaufe. Zudem sei er von den in der Gegend von Einwohnern eingerichteten Wachposten immer beschuldigt worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Sie hätten von ihm Geld bekommen wollen, weshalb sie ihn immer wieder bedroht hätten. Aus diesen beiden Gründen habe er seine Heimat verlassen.

3. Aufgrund der Altersangaben des BF wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten betreffend eine forensische Altersschätzung eingeholt. Das Gutachten vom 13.03.2013 kommt mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 01.03.2013 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 21 - 26 Jahren vorgelegen habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum (13.02.1996) entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 01.03.2013 von 17 Jahren und einem Monat. Dies könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

4. Am 21.03.2013 wurde der BF in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er brachte hierbei vor, dass sein Vater im vergangenen Sommer von Taliban in der Provinz GHAZNI verschleppt worden sei und seitdem verschwunden wäre. Seine Mutter wohne in der Provinz GHAZNI, Distrikt XXXX. Auf den Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Gutachtens erklärte der BF, dass er am 24.11.1374 (umgerechnet: 13.02.1996) geboren sei. Dies habe ihm seine Mutter gesagt. Der gesetzliche Vertreter gab keine Stellungnahme ab. Dem BF wurde daraufhin mitgeteilt, dass aufgrund des Gutachtens von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, er nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gelte und ab sofort keine Vertretung mehr durch den anwesenden Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren bestehe.

5. Am 20.01.2014 wurde der BF vor dem (nunmehrigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Anwesenheit seines nunmehr bevollmächtigten Vertreters (Vollmacht vom 03.10.2013) und einer Vertrauensperson einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er zur Zeit des Opferfestes im Jahr 2012 AFGHANISTAN verlassen habe. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass er im Heimatdorf ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe und von seinem Vater beliefert worden sei. Einem Kunden hätten sie Zement geliefert, weshalb sie von Taliban bedroht worden seien. Die Taliban hätten seinen Vater mit zwei Autos voll Zement mitgenommen. Die Dorfältesten hätten mit den Taliban gesprochen, die gesagt hätten, sie würden den BF wollen, wenn sie den Vater freilassen sollten. Zudem sei der BF von einer Gruppe Krimineller und Drogenabhängiger mitgenommen worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, mit den Taliban zusammen zu arbeiten. Auf einem Berg sei er von ihnen drei oder vier Tage festgehalten worden. Dem Vertreter des BF wurden Feststellungen zu AFGHANISTAN ausgehändigt und die Möglichkeit gegeben, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

6. Mit Schreiben vom 27.01.2014 langte eine Stellungnahme des BF zu den Länderfeststellungen ein.

7. Mit Bescheid des BFA vom 07.04.2014, IFA 830139700 - 1613906, wurde der Antrag des BFs auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF keine asylrelevanten Anhaltspunkte enthalten hätten. Dem Vorbringen sei keine Verfolgung oder sonstige Gefährdung in seinem Heimatland zu entnehmen gewesen, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle der Rückkehr seiner solchen ausgesetzt wäre. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft gemacht. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der BF aus einer "Krisenregion" in AFGHANISTAN stamme und außerhalb seiner Heimatprovinz keinerlei soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte habe. Aufgrund der vorherrschenden instabilen Lage in der Heimatprovinz GHAZNI sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach AFGHANISTAN derzeit nicht zulässig.

8. Mit Schreiben vom 17.04.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, IFA 830 139700 - 161 3906 und brachte vor, dass sein Rechtsberater Dr. Wolfang XXXX schnellstmöglich eine ausführliche Beschwerde einbringen werde.

9. Mit Schreiben vom 24.04.2014 (eingelangt beim BVwG am 25.04.2014) erfolgte die Vorlage der Beschwerde und Übermittlung des Verwaltungsaktes durch das BFA.

10. Mit Beschluss des BVwG W208 2007345-1/3E vom 22.05.2014 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf dem als Beschwerde titulierten Schriftsatz (datiert mit XXXX, 2014-04-17, Einlaufstempel des BFA "eingel. am: 17. Apr. 2014"), der auf einem Formular der XXXX (und damit offensichtlich mit Unterstützung der Rechtsvertretung) eingebracht wurde, lediglich der Bescheid bezeichnet ("IFA 830 139700 - 161 3906"), der Name des BF angeführt und dessen Unterschrift sowie wörtlich ausgeführt wurde:

"Ich bringe hiermit Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid ein. Mein Rechtsberater Dr. Wolfgang XXXX (W.) wird schnellstmöglich eine ausführliche Beschwerde einbringen."

Dieser innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Schriftsatz, genüge nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 iVm. § 27 VwGVG und sei bewusst mangelhaft gestaltet ("leere" Beschwerde), um auf dem Umweg des Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen, die Beschwerde sei daher nach der Judikatur (VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115 zu § 13 Abs. 3 AVG) sofort zurückzuweisen.

11. Per E-Mail vom 21.05.2014, 14:51 Uhr (protokolliert beim BVwG am 22.05.2014 und am 27.05.2014 in der zuständigen Gerichtsabteilung) legte der BF unterstützt von der XXXX, den gegenständlichen als "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Beschwerde" titulierten Schriftsatz vom 20.05.2014 über die Einlaufstelle des BFA (21.05.2014, 14:40) vor.

Begründet wird der Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass der BF als er den Bescheid des BFA erhalten habe, mit dem ihm zwar subsidiärer Schutz gewährt, aber Asyl verwehrt worden sei, seinen Rechtsberater Dr. W., telefonisch (trotz hinterlassener Mailbox-Nachrichten) nicht erreichen habe können.

Darüber hinaus sei dem BF nicht bewusst gewesen, das er die Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung einbringen hätte müssen.

Erst am 19.05.2014 sei der BF in die Beratungsstelle der XXXX gekommen, wo er über die Beschwerdefrist informiert worden sei. Somit sei das Hindernis gem. § 71 Abs. 2 AVG an diesem Tag weggefallen und werde daher binnen 2 Wochen der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag (WE-Antrag) gestellt. Da e sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt habe, träfe den BF auch kein Verschulden.

Es folgt folgende Beschwerdebegündung (auf das Wesentliche zusammengefasst):

Die Behörde sei ihrer besonderen Manuduktionspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen. Der BF habe glaubhaft angegeben, dass sein Vater von den Taliban entführt worden sei und er selbst bedroht, da eine Gruppe im Dorf ihn entführt und ihm vorgeworfen habe, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Die Behörde hätte die von ihr wahrgenommenen Widersprüche dem BF vorhalten müssen, dann hätte er diese aufklären können.

In der Folge wird auf diverse Aspekte der Fluchtgeschichte eingegangen, dazu Erklärungen angeboten und damit geschlossen, dass dem BF aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung drohe. Beantragt wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides und Zuerkennung von Asyl in eventu die Zurückverweisung.

12. Am 13.08.2014 langte der Schriftsatz des Verfahrenshelfers, der am 09.07.2014 bestellt wurde und den angefochtenen Beschluss am 11.08.2014 erhalten hatte, über die I. ORDENTLICHE REVISION u. II. ANTRAG AUF ZUERKENNUNG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG beim BVwG ein.

13. Mit Beschluss des BVwG W208 2007345-1/14Z vom XXXX wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung der ordentlichen Revision abgelehnt, weil dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

14. Mit Schreiben vom 25.09.2014 legte das BVwG die ordentliche Revision an den VwGH vor.

15. Mit Erkenntnis des VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036-3 (eingelangt beim BVwG am 06.03.2015)wurde der Beschluss des BVwG vom 22.05.2014, W208 2007345-1/3E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF durch Hinterlegung am 09.04.2014 rechtswirksam zugestellt.

Die zweiwöchige Beschwerdefrist, welche auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides korrekt angegeben worden ist, endete am 23.04.2014. Am 17.04.2014 - innerhalb der Frist -wurde gegen diese Entscheidung per Fax von einem Gerät der XXXX (23:47 +43-3352-3497922 XXXX OW S.01.) die Beschwerde eingebracht (oben I.8.).

Die Beschwerde wurde durch das BVwG am 22.05.2014 zurückgewiesen, dagegen am 13.08.2014 vom Verfahrenshilfeverteidiger ordentliche Revision erhoben und der Zurückweisungsbeschluss vom VwGH am 17.02.2015 aufgehoben. Die Beschwerdeverfahren ist damit wieder beim BVwG anhängig.

Es wird daher festgestellt, dass keine Fristversäumnis und kein Rechtsnachteil für den BF vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang samt Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, ist unbestritten und damit erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des BVwG

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Die Beschwerde des BF vom 17.04.2014 samt Verwaltungsakt wurde vom BFA mit Schreiben vom 24.04.2014 dem BVwG vorgelegt und ist am 25.04.2014 beim BVwG eingelangt. Somit ist das BVwG zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuständig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:

§ 33 VwGVG (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das

Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf

Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes innerhalb von zwei Wochen einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.

Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167).

Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch ein ungebildeter dem Lesen und Schreiben unkundiger Mensch, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einem behördlichen Schriftstück, ohne eine lesekundige Person beizuziehen, einen falschen Inhalt unterstellt, zumal er im Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unfähigkeit damit rechnen musste, ein an ihn adressiertes Schreiben nicht richtig lesen und verstehen zu können (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).

Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird (vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311);

28.03. 2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; 25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).

Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 18.9.1996, 96/03/0140); 26.7.2002, 99/02/0314; 30.3.2004, 2003/06/0070).

3.2. Bewertung des konkreten Sachverhaltes

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag nicht begründet ist:

Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag bringt der Wiedereinsetzungswerber (BF) vor, dass er seinen Rechtsberater Dr. W. nicht erreichen habe können. Dem stehen die Beweisergebnisse entgegen, wonach am 17.04.2014 ein als Beschwerde titulierter Schriftsatz auf dem Briefpapier der XXXX und vom Faxgerät der XXXX aus, innerhalb der 2 Wochenfrist eingebracht wurde. Im Schriftsatz wird sogar auf Dr. W. verwiesen. Im Übrigen hat der BF nicht nur Dr. W., sondern weitere zwei Mitarbeiterinnen der XXXX mit seiner Vertretung beauftragt. An die er sich ebenfalls hätte wenden können. Der BF muss sich das Handeln (aber auch Unterlassungen) seiner bevollmächtigten rechtskundigen Vertreter zurechnen lassen.

Dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass er binnen einer Frist von zwei Wochen Beschwerde erheben muss, ist einerseits durch die unmissverständliche Formulierung der Rechtsmittelbelehrung, die auch in seine Muttersprache übersetzt wurde und andererseits durch die tatsächliche Einbringung des oa. Beschwerdeschriftsatzes widerlegt.

Der BF hat sich an seine bevollmächtigten und rechtskundigen Vertreter gewandt, diese haben auch einen als Beschwerde titulierten Schriftsatz rechtzeitig eingebracht.

Tatsächlich hat der BF daher keine Frist versäumt und liegt daher die grundlegendste Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nicht vor.

Er hat auch keinen Rechtsnachteil erlitten, weil die Beschwerde aufgrund der Aufhebung der Zurückweisung nunmehr wieder beim BVwG anhängig ist und in absehbarer Zeit entschieden werden wird.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, waren nicht gegeben, da dem BF ohnehin subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auf das im Gegenstand ergangene Erkenntnis des VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/036-3 wird besonders hingewiesen.

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