BVwG W209 2007916-1

W209 2007916-1Tribunale amministrativo federale12 mar 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Wohnsitz, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W209 2007916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2007916.1.00

Spruch

W209 2007916-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Republik Polen, vertreten durch Dr. Leopold BOYER, Rechtsanwalt, Hauptstraße 25, 2225 Zistersdorf, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 29.01.2014, GZ VSNR XXXX, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 44 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.01.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom selben Tag mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei und seine Familie sich ebenfalls in Polen aufhalte. Da er somit seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe, sei er im Sinne der Definition des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren. Für die Leistungsgewährung sei somit gemäß Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung der Wohnmitgliedstaat Polen zuständig.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.02.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte darin vor, dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass er mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Polen zurückgekehrt sei. Er sei in XXXX hauptgemeldet, habe dort seinen Lebensmittelpunkt und ca. 18 Monate lang gearbeitet. Besuche bei seiner Familie seien nicht schädlich und könnten nicht dazu führen, dass er seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe. Grundsätzlich gelte, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen an demjenigen Ort sei, wo sich die Person ständig aufhalte. Eine andere Interpretation sei nicht zulässig. Unter dem Begriff "Beschäftigung" verstehe man nach der Verordnung eine selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, die auch tatsächlich ausgeübt werde, wie er es ca. 18 Monate getan habe. Nach der ständigen Judikatur der Bundesagentur für Arbeit falle die Arbeitslosenversicherung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in die Zuständigkeit des Wohnsitzstaates. Aus der Textierung sei klar ersichtlich, dass der Wohnsitz ausschlaggebend sei. Dies sei naturgemäß derjenige Ort, an dem er ständig wohne, von welchem Ort aus er seine Arbeitsstelle aufsuche und wo er sich nach Dienstschluss ständig aufhalte. Da an seinem Arbeitsplatz Schichtarbeit und darüber hinaus bei hoher Auftragslage auch an den Wochenenden Arbeitsbereitschaft bestehe, scheide eine wöchentliche Rückreise nach Polen aus.

3. Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 kam der Beschwerdeführer dem Auftrag des Arbeitsmarktservice zur Vorlage seines Mietvertrages sowie von Zahlungsbelegen über die geleisteten Mietzahlungen nach und teilte auftragsgemäß mit, dass die Wohnung in XXXX, bestehend aus einem Zimmer, einer Kochgelegenheit sowie einer Dusche und WC, ca. 15 m² groß sei und von ihm alleine bewohnt werde. Die Miete in Höhe vom € 250,00 inkl. Betriebskosten werde mittels Dauerauftrag von seinem Konto bei der Volksbank Weinviertel abgebucht. In Polen verfüge er über ein Haus, Baujahr 1936. Seinen Lebensmittelpunkt habe er aber in Österreich. Er lebe und arbeite bereits seit 25 Jahren in Österreich.

Diese Stellungnahme ist am 18.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, wurde aber aufgrund eines Versehens erst am 29.04.2014 intern weitergeleitet.

4. Am 24.04.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 29.01.2014 als unbegründet ab und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer am 29.01.2014 niederschriftlich angegeben habe, mindestens einmal wöchentlich im Zeitraum vom 01.01.2013 31.01.2014 in seinen Wohnsitzstaat bzw. Heimatstaat zurückgekehrt zu sein. An der von ihm angegebenen Adresse in XXXX verfüge er lediglich über einen Nebenwohnsitz. Seine Wohnadresse, an der er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebe, sei in Polen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er eine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeit bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern in Österreich ausgeübt habe. Sein PKW sei in Polen zugelassen. Sein Wohnort in Polen sei von der angegebenen Adresse in XXXX 360 km entfernt und daher in ca. 3 Stunden und 45 Minuten mit dem PKW zu erreichen. Darüber hinaus habe eine Rücksprache mit seinem Arbeitgeber ergeben, dass in der Firma höchstens am Samstagvormittag gearbeitet werde und der Beschwerdeführer im Jahr 2013 an keinem einzigen Samstag gearbeitet habe. Eine Rücksprache mit seinem Vermieter in XXXX habe ergeben, dass die Wohnung ca. 20 m² groß sei und der Beschwerdeführer sich zuletzt länger in Österreich aufgehalten habe, um eine Arbeit zu suchen. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer am 13.03.2014 im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Bis dato sei jedoch keine Stellungnahme eingelangt, weswegen davon auszugehen sei, dass er den Feststellungen nicht entgegentrete.

5. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 09.05.2014 wurde die Beschwerde - am 15.05.2014 einlangend - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Vorlageantrag weist der Beschwerdeführer die Behauptung der belangten Behörde, er sei der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Parteiengehörs nicht nachgekommen, zurück und legte zum Beweis den Aufgabeschein bei.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2015 wurde die Rechtssache der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 03.02.2015 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer arbeitete in der Zeit von 23.04.2012 bis 31.01.2014 als Arbeiter für die Firma XXXX und stellte am 29.01.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Davor war er von November 1994 bis Dezember 2009 als Montagearbeiter und von März 2011 bis April 2012 als selbständig Erwerbstätiger in Deutschland tätig.

Der Beschwerdeführer lebt alleine in Österreich. Seine Familie, darunter sein dreijähriger Sohn, lebt in Polen, wo der Beschwerdeführer ein Haus besitzt.

In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 05.06.2012 an einer Adresse in XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Dort verfügt er über ein Zimmer in der Größe von ca. 15 m². Hauptgemeldet ist er seit 19.04.2012 in XXXX.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen eigenen PKW, der in Polen zugelassen ist.

Der Beschwerdeführer kehrte zwar regelmäßig an den Wochenenden an seinen Wohnort in Polen zurück. Für eine zumindest wöchentliche Rückkehr ergeben sich aber keine Anhaltspunkte.

Seit 01.04.2014 ist der Beschwerdeführer durchgehend bei der Fa. XXXX beschäftigt.

Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

In der Zeit zwischen dem Ende seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX und dem Beginn seiner neuen Beschäftigung bei der Fa. XXXX hielt sich der Beschwerdeführer überwiegend in Österreich auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigung in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seit 25 Jahren in Österreich beschäftigt zu sein, stehen seine Angaben im Antragsformular (unter genauer Nennung des Namens und der Anschrift des jeweiligen Arbeitgebers sowie des Beginns und des Endes der Beschäftigung) entgegen, wonach er von 1994 bis 2012 vorwiegend in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Auch scheinen im Versicherungsauszug keine weiteren Beschäftigungszeiten in Österreich auf.

Den Wohnort seiner Familie hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ergab eine seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführte ZMR-Abfrage, dass von seiner Frau und den drei Kindern in Österreich keine Meldedaten vorliegen.

Die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag samt Zahlungsbelegen und den von der belangten Behörde eingeholten Auskünften des Vermieters, die sich mit den Angaben des Beschwerdeführers decken.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nicht zumindest einmal wöchentlich an seinen Wohnort nach Polen zurückgekehrt ist, ist glaubhaft, da die Heimreise aufgrund der großen Entfernung mit hohe Kosten und großen Mühen verbunden ist. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer ausnahmslos jedes Wochenende an seinem Wohnort in Polen zurückgekehrt ist.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit seinem PKW ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der Ermittlungen der belangten Behörde, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

Dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Ende seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX und dem Beginn seiner Beschäftigung bei der Fa. XXXX überwiegend in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich aus den Aussagen seines Vermieters, dass er sich "zuletzt länger in Österreich aufgehalten habe, um eine Arbeit zu suchen", welche auch die belangte Behörde ihren Feststellungen zugrunde legte.

Außer seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet und es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer über derartige Bindungen verfügt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II.2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.4. Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren und daher der Wohnmitgliedstaat (Polen) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei. Er habe jedoch seine Lebensmittelpunkt in Österreich. Besuche bei seiner Familie in Polen seien nicht schädlich und könnten nicht dazu führen, dass er seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Art. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg.cit. anwendbar ist.

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Im gegenständlichen Fall übte der Beschwerdeführer (vor der Antragstellung) eine 18-monatige Beschäftigung als Arbeiter in Österreich aus. Seit 01.04.2014 steht er in Österreich wieder in Beschäftigung. Davor war er rund 20 Jahre in Deutschland erwerbstätig. Seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und drei Kindern, darunter sein dreijähriger Sohn, wohnt in Polen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über ein Zimmer in der Größe von ca. 15 m², das er gemietet hat. In Polen besitzt er ein eigenes Haus, in dem er gemeinsam mit seiner Familie die meisten Wochenenden verbringt. Der PKW des Beschwerdeführers ist in Polen zugelassen. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.

Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Polen hatte und diesen weiterhin dort hat. Dies vor allem, weil die Beschäftigung in Österreich - im Verhältnis zu seiner langjährigen Erwerbstätigkeit in Deutschland - nur von kurze Dauer war und keine Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine Familie lebt, hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 44 Abs. 2 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzuweisen, weil der (vollarbeitslose) Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in Polen gewohnt hat, weiterhin dort wohnt und somit der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist.

Der Tatbestand des Art. 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetzt, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in Polen aufgegeben hätte, was aber gegenständlich nicht der Fall ist (zur Wortfolge "oder in ihn zurückkehrt" vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 21, und das VwGH-Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).

Soweit sich aus der Beschwerde ableiten ließe, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist ihm zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei vertretenen Parteien als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Diese stützt sich wiederum weitestgehend auf die Judikatur des EuGH, der zufolge für die Anwendung dieser Bestimmung (bzw. der Vorgängerbestimmung des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b Z ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) ausschlaggebend ist, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet (zuletzt VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0056).

Laut EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 19, ist zwar zu vermuten, dass jener Mitgliedstaat der Wohnmitgliedstaat ist, in dem ein Arbeitnehmer über einen "festen Arbeitsplatz" verfügt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelassen hat.

Im gegenständlichen Fall könnte die vor der Antragstellung ausgeübte 18-monatige Beschäftigung und die weitere Beschäftigung in Österreich ab 01.04.2014 als "fester Arbeitsplatz" im Sinne des Urteils Di Paolo zu werten sein, zumal diese Beschäftigungen weder saisonaler noch sonst nur vorübergehender Natur (iSd Beschlusses Nr. 94 der Verwaltungskommission für sie soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 24.01.1974 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) waren. Darüber hinaus ist laut der einschlägigen Judikatur des EuGH der Begriff des Wohnortes eng auszulegen (vgl. das EuGH-Urteil Di Paolo, Rn 13), woraus sich im Falle des Vorhandenseins eines "festen Arbeitsplatzes" ebenfalls ableiten ließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit der Wohnort des Arbeitslosen in den Staat der Beschäftigung verlagert hat.

Vor dem Hintergrund, dass auch "echte" Grenzgänger in der Regel über einen "festen Arbeitsplatz" verfügen, würde diese Betrachtungsweise aber im Ergebnis dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 klar widersprechen, wonach von Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger einzig und allein Anspruch auf Leistungen ihres Wohnmitgliedstaats haben. Mit dem Urteil Jeltes u.a. hat der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spielt. Insofern ist daher auch das Urteil Di Paolo im Lichte der sich infolge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 geänderten Rechtslage auszulegen und auch bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - die sonstigen Umständen klar darauf hinweisen, dass der Arbeitslose den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. hierzu auch das bereits o.a. VwGH-Erkenntnis vom 28.01.2015, 2013/08/0074, wonach infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind).

Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet, liegt im gegenständliche Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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