BVwG I408 1433637-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.1433637.2.00
Spruch
I408 1433637-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Neuschmid als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, alias XXXX, StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2013, GZ 13 02.324-BAT, beschlossen:
A)
Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Nigeria und stellte am 22.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2013, GZ 13 02.324-BAT wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.04.2013 des Asylgerichtshofes vom 30.04.2013 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt.
Am 25.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration ("IOM"), Länderbüro Wien, ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführende Partei am 17.02.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgereist ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Da die beschwerdeführende Partei am 17.02.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, war der vorliegende Antrag als gegenstandslos abzulegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.