BVwG L507 2011865-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2011865.1.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2014, IFA-Zahl: 14-1019584602 Verfahrenszahl: 14650722, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger kurdischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 23.05.2014, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am 23.05.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX aufgewachsen und die Schule besucht habe. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in XXXX gelebt und gearbeitet. Im Jänner 2014 habe der Beschwerdeführer XXXX verlassen und sei in die Türkei gereist. Für die Türkei habe der Beschwerdeführer ein Visum gesessen und habe sich ungefähr drei Monate lang in Istanbul aufgehalten. Den Irak habe der Beschwerdeführer verlassen, weil sein Stamm "XXXX" mit dem Stamm "XXXX" wegen einer Blutrache verfeindet gewesen sei. Vor vier Jahren habe der Beschwerdeführer ein Mädchen des verfeindeten Stammes kennen gelernt. Die Bekanntschaft habe sich so entwickelt, dass der Beschwerdeführer dieses Mädchen habe heiraten wollen. Da dies für den anderen Stamm eine Ehrverletzung gewesen sei, sei dieser Stamm gegen eine Heirat gewesen. Ein Verwandter, ein Cousin, dieses Mädchens habe sie auch heiraten wollen. Das Mädchen habe dies aber nicht gewollt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von diesem Mann und seinen Verwandten zweimal geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Dies sei der Fluchtgrund des Beschwerdeführers, andere Fluchtgründe habe er nicht.
Am 25.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er Moslem bzw. Sunnite, Kurde und irakischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer habe im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX gelebt, wo nach wie vor seine Eltern und seine Geschwister leben würden. Von Beruf sei der Beschwerdeführer Bodenleger und habe als Bauarbeiter bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gearbeitet. Er habe eine eigene Wohnung und ein eigenes Auto besessen.
Den Irak habe der Beschwerdeführer verlassen, um in Österreich oder in der EU ein besseres Leben zu haben oder eventuell zu studieren. Der Beschwerdeführer habe mit einem anderen Familienclan Probleme wegen eines Mädchens, das er habe heiraten wollen, gehabt. Dieser Familienclan sei mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen. Die beiden Familien seien miteinander verfeindet und der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, da er sich in dieses Mädchen der anderen Familie verliebt gehabt habe. Die andere Familie habe die Absicht, eine Heirat auf jeden Fall zu verhindern. Das Mädchen und deren Familie seine Jeziden, der Beschwerdeführer sei Moslem; alleine deshalb seien sie gegen eine Heirat gewesen. Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keine Familienangehörige in Österreich und spreche die deutsche Sprache nicht.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2014, IFA-Zahl:
14-1019584602 Verfahrenszahl: 14650722, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.08.2015 erteilt.
Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid folgende Feststellungen:
Ihre Identität steht nicht fest.
Sie sind irakischer Staatsbürger, sind Moslem, Sunnit, gehören der Volksgruppe der Kurden an.
Sie sind gesund und arbeitsfähig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Heimatland einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt waren.
Bei einer Rückkehr in den Irak wären sie in einer aussichtslose Lage und fürchten sich vor der allgemeinen unsicheren Lage."
Zudem traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt:
Aufgrund des Fehlens jeglicher geeigneter Personaldokumente steht ihre Identität nicht fest.
Aufgrund ihrer glaubwürdigen Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen sieht es die Behörde für gegeben an, dass sie ein kurdischer Moslem sunnitischen Glaubens sind und aus der Region XXXX im Irak stammen.
Soweit Sie vorbringen, sich vor der allgemeinen unsicheren Lage im Irak zu fürchten und bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu geraten, sind ihre Angaben plausibel nachvollziehbar und somit glaubhaft [...].
Ihre Angaben zu unerwünschter Ehe sind glaubhaft, nicht glaubhaft machen konnten Sie jedoch eine tatsächliche Verfolgung, zumal sie erst sechs Wochen nach dem gefassten Entschluss zur Ausreise sich tatsächlich in Bewegung setzten und dazwischen offenbar unbehelligt lebten. Eine Verfolgung durch den Staat wurde von ihnen nicht behauptet.
Ihre Schilderung zu ihren Fluchtgründen erschöpfte sich in der Schilderung, dass sie ein Mädchen jezidischen Glaubens liebten und heiraten wollten, die noch dazu einem verfeindeten Familienclan angehören würde. Dieser verfeindete jezidischer Familienclan werde eine Heirat ablehnend gegenübergestanden und hätte Sie bedroht. In der Erstbefragung von 23.05.2014 schilderten sie diesen Vorfall und gaben an, dass ".. Deswegen hat dieser Mann mich mithilfe von seinen Verwandten zweimal geschlagen. Ich wurde dann von diesem Mann und seinen Verwandten auch mit dem Umbringen bedroht, da das Mädchen mich standesamtlich heiraten wollte. Diese Bedrohungen gegen mich wurden auch gegenüber meinen Freunden ausgesprochen. Das ist mein Fluchtgrund, andere Fluchtgründe habe ich nicht":
Sie bezogen sich nach wie vor auf das von ihnen erwähnte Mädchen, das sie heiraten wollten, doch gaben sie nur an, dass die Familien verfeindet wären, und sie sich fürchten müssten, da sie in dieses Mädchen verliebt waren. Die andere Familie wollte eine Heirat auf jeden Fall verhindern. Auf die Nachfrage, ob es denn sonst Probleme gebe, sagten sie "Nein". Auch auf die Frage nach einem eventuell drohenden Militärdienst beantwortenden sie mit Nein, denn sie hätten diesen aufgeschoben, da sie in der Firma gebraucht würden, und hätten daher nichts zu befürchten gehabt.
Auch auf die Frage, die konkret denn die Drohungen der anderen Familie waren, beantwortenden Sie konkret mit den Worten: "Sie sagten nur, wir dürfen nicht heiraten, und wenn, dann würde mir was passieren".
Auch auf die Frage, ob sie konkret bedroht oder verfolgt worden wären, gaben sie wörtlich an, dass "es gab einen Konflikt mit einer anderen Familie, aber konkret bedroht wurde ich nie".
In der Befragung am 25.08.2014 kam kein Hinweis mehr, dass sie, wie in der Erstbefragung angegeben, "... Deswegen hat mich der Mann mithilfe von seinen Verwandten zweimal geschlagen. Ich wurde dann von diesem Mann und seinen Verwandten auch mit dem Umbringen bedroht, da sie das Mädchen standesamtlich heiraten wollten." Sie gaben nur an, dass die andere Familie angab, wir dürfen nicht heiraten, sonst würde was passieren weiters in derselben Befragung, es gab einen Konflikt mit der anderen Familie, aber konkret bedroht wurde ich nie.
Der von Ihnen genannte Fluchtgrund Bedrohung durch die andere Familie hat sie nicht dazu veranlasst, das Land fluchtartig zu verlassen.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass sie angaben, dass die sie bedrohende Familie und das Mädchen, jezidischen Glaubens sind. Diesbezüglich hat sich das Bedrohungsszenario wesentlich verändert denn die Jeziden verlassen sowohl den Irak als auch Syrien. Diese Tatsache ist notorisch bekannt und wird aktuell auch in den Medien berichtet. Somit ist davon auszugehen, dass auch die sie angeblich bedrohende Familie aus dem Irak geflüchtet ist, und somit für sie persönlich keine Bedrohung mehr darstellen würde. Weitere Fluchtgründe haben sie jedoch nie bekannt gegeben, auch auf Nachfrage nicht.
Insgesamt betrachtet konnte daher nur die Feststellung erfolgen, dass ihre vor dem Bundesamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspricht, sondern diese bloß der Asylerlangung dienen soll. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Vor allem die Tatsache, dass sie in der Erstbefragung angaben, zweimal geschlagen und weiters mit dem Umbringen bedroht worden zu sein und bei der Befragung am 25.08.2014 lediglich angeben, dass es Probleme gegeben hat, jedoch konkret nie bedroht worden wären, sowie bei der Befragung nach den Gründen des Verlassens der Heimat als allererster den Wunsch äußern, dass sie nach Österreich bzw. in die EU wollten, um ein besseres Leben zu haben, eventuell sogar studieren wollten, und erst nachher auf die angeblichen Probleme mit der Familie verweisen, lässt die Behörde zu dem Schluss kommen dass die von ihnen präsentierte Geschichte nicht der Wirklichkeit entspricht.
Da sich ebenso aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr einer Verfolgung für ihre Person ergaben und konnten solche auch nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"[...]
Die von ihnen geschilderte problematische Sicherheitslage betrifft jedoch nicht nur sie, sondern auch andere Menschen in ihrem Land unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, und stellt demnach keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
Es konnten in ihrem Fall keine Umstände ermittelt werden, dass sie aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären.
Der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen rechtfertigt nicht die Gewährung von Asyl. Auch eine allgemeine unsichere Lage in einem Herkunftsstaat kann nicht zur Asylgewährung führen.
Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, konnten Sie selbst keine Asylgründe glaubhaft machen. Sie haben ihren Herkunftsstaat Irak vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen, um fortan in Österreich zu leben, zu arbeiten und eventuell sogar studieren zu können. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.
[...]"
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.08.2014 persönlich zugestellt, wogegen am 11.09.2014 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhoben wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass Spruchpunkt I des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde.
Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der kurdischen Minderheit im Irak und stamme aus einem Dorf in der Nähe von XXXX, einem Gebiet, in dem seit Juni 2014 heftige Kämpfe zwischen der Terrormiliz Islamischer Staat (IS), kurdischen Truppen und der irakischen Armee stattfinden würden. Dabei würden Angehörige nicht-arabischer Minderheiten wie Kurden sowie Angehörige religiöser Minderheiten zum Opfer gezielter Verfolgung und Tötung durch die IS (vergleiche beiliegenden Online-Artikel der Salzburger Nachrichten vom 01.09.2014, UNO fordern Verfolgung von IS-Verbrechen im Irak).
Aufgrund zahlreicher Berichte in den Medien über die Verschärfung der Situation im Irak und die von der IS verübten Gräueltaten, hätte die Asylbehörde - auch ohne dezidiertes Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme - prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit zu den Kurden und seiner Herkunft aus dem Krisengebiet um XXXX und XXXX Verfolgung im Irak zu befürchten hätte.
Die Behörde hätte bei konkreten Ermittlungen feststellen können, dass neben Christen und Jeziden auch Kurden wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit bzw. der unterstellten politischen Gesinnung (die kurdischen Truppen waren bis dato einer der militärischen Hauptgegner der IS) gezielt Verfolgungshandlungen durch die IS ausgesetzt waren, von denen sie im Irak bis dato keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten konnten.
Es erscheint somit glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Irak Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, vor der er keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten könne.
Asylausschließungsgründe würden im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegen und seien von der Asylbehörde auch nicht angenommen worden.
Daher sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Der Beschwerde wurde ein Artikel der Salzburger Nachrichten vom 01.09.2014 mit dem Titel "UNO fordern Verfolgung von IS-Verbrechen im Irak" beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, kurdischer Abstammung und sunnitischer Religionszugehörigkeit.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Vor seiner Ausreise aus dem Irak im Jänner 2014 hat der Beschwerdeführer in XXXX, gelebt und gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus XXXX, wo nach wie vor die Großmutter, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Familienangehörige des Beschwerdeführers sind in Österreich nicht aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund der derzeitig im Irak vorherrschenden schlechten Sicherheitslage und seiner schlechten wirtschaftlichen Lage den Irak verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten war es nicht möglich, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Ergebnis, dass mangels Vorliegens einer individuellen GFK relevanten Verfolgung der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, bei.
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, zumal nicht einmal der Versuch unternommen wurde, der Beweiswürdigung des BFA außer durch die Wiederholung des Vorbringens und Aufstellen unsubstantiierter Behauptungen, die weder begründet wurden noch in dem der Beschwerde beigefügten Artikel der Salzburger Nachrichten vom 01.09.2014 und der aktuellen allgemein zugänglichen Berichtslage den Irak betreffend Deckung finden, entgegenzutreten.
Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung - abgesehen von einer auffallenden Häufung sprachlicher Schwächen und grammatikalischer Unzulänglichkeiten - in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde - wie oben gezeigt - kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.
Wie oben aufgezeigt, wurde der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in gegenständlicher Beschwerde bloß unsubstantiiert bestritten, weshalb das entsprechende Beschwerdevorbringen außer Betracht bleiben kann.
Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des BFA "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.