BVwG W182 2100915-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.2100915.1.00
Spruch
W182 2100915-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zl. 820601005/1490359/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation , gehört der XXXX Volksgruppe an, ist Muslim, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in der Teilrepublik XXXX wohnhaft, reiste am 15.05.2012 zusammen mit seinem Bruder illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seinen Antrag begründete der BF im erstinstanzlichen Verfahren in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2012 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.12.2012 im Wesentlichen damit, dass er von russischen Sicherheitskräften wegen der Teilnahme an regierungskritischen Veranstaltungen einer oppositionellen Gruppe verfolgt worden sei. Er habe im Mai 2012 das Herkunftsland verlassen. Zu seinen Familienverhältnissen brachte der BF vor, dass er seit 2011 verheiratet sei, wobei 2012 ein Sohn geboren worden sei. Er habe sein Kind nur über Skype gesehen. Der BF habe sich zwischen Februar 2009 und Mai 2011 in XXXX aufgehalten, wo seine Frau studiert habe. Seine Frau sei mit seinem Sohn im August 2012 zu ihrer Mutter nach Kasachstan gezogen. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern aufhalten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 12 06.010-BAG, wurden der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei.
1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, Zl. W218 1433395-1/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Letzteres wurde damit begründet, dass sich nicht ergeben habe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Begründend wurde dazu ausgeführt: "Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers ergibt, hat der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem Bruder, der gemeinsam mit ihm illegal einreiste und zu dem zum gleichen Zeitpunkt ein gleichlautendes Erkenntnis ergeht - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Mai 2012) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, er war zwar imstande auf einfache Fragen zu antworten, allerdings noch nicht auf einem Niveau, auf dem man sich unterhalten könnte. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Er hat den österreichischen Führerschein gemacht und vorgebracht, auf der Universität sich um eine Zulassung zu bemühen. Er brachte vor, in Österreich eine Freundin zu haben. All dies ist jedoch vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und dem Status des unsicheren Aufenthalts zu sehen."
In der mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht brachte der BF zu seiner Situation in Österreich im Wesentlichen vor, dass er Deutschkurse besucht habe und eine Führerscheinprüfung gemacht habe. Er versuche die Sprache selbstständig weiter zu lernen. Er versuche auch, sich sein Diplom in Österreich nostrifizieren zu lassen. Er sei derzeit auch bei der Freiwilligen Feuerwehr. Zu seinen Hobbys befragt gab er an:
"Training in einem Fitnessclub." Familienangehörige oder Verwandte würden sich nicht in Österreich aufhalten. Er habe in Österreich eine Freundin. Der BF sei verheiratet gewesen, sei aber seit einem Jahr geschieden. Die Scheidung sei in seiner Abwesenheit in einem Gericht in Kasachstan erfolgt. Nachgefragt, gab er dazu an, dass er eine Vollmacht gehabt habe und es möglich sei, sich in Abwesenheit scheiden zu lassen, wenn man sich nicht gegen die Scheidung ausspreche. Seine Ex-Gattin und sein Kind würden sich aktuell in Kasachstan aufhalten. Der BF habe auch Freunde in Österreich. Auf die Frage, ob er in Österreich auch etwas gearbeitet habe, erklärte er: "Ja, manchmal hatte ich private Kunden, inoffiziell." Der BF habe ein Studium absolviert und beschäftige sich mit der Installation von Satelliten-Anlagen und mit Computer-Software. Der BF stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem BF am 18.11.2014 zugestellt.
1.3. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 28.01.2015 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er inzwischen geheiratet habe. Seine Frau habe schon die österreichische Staatsbürgerschaft. Dazu befragt, wo er mit seiner Frau leben würde, gab er an: "Wir leben in XXXX. Ich weiß die Adresse jetzt nicht. Wir suchen aber etwas anderes." Dazu befragt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, gab der BF an, dass er von der Grundversorgung lebe. Seine Frau würde bei ihren Eltern leben und werde von diesen unterstützt. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, mit seiner Frau in XXXX zusammenzuleben, erklärte der BF: "Nein, wir leben nicht zusammen. Wir haben erst geheiratet. Meine Frau lebt noch bei ihren Eltern, ich wohne derzeit noch in XXXX." Seine Frau gehe keiner Beschäftigung nach, sondern gehe in die Schule. Der BF besuche derzeit keine Kurse oder Bildungseinrichtungen. Er habe Dokumente zur Nostrifizierung abgegeben. Er sei Mitglied bei einem Sportverein und betreibe Freistilringen. Mit seinen Eltern stehe er über Skype in Kontakt. Die Frage, ob er irgendwelche sonstige Gründe namhaft machen könne, die für seine Integration in Österreich sprechen würden, wurde vom BF verneint.
Der BF legte eine Heiratsurkunde vom 08.01.2015 vor, wonach er am selben Tag eine XXXX in der Russischen Föderation geborene Frau standesamtlich in Österreich geheiratet habe. Weiters legte er ein an ihn gerichtetes Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor, wonach - unter Voraussetzung der Echtheit und Richtigkeit der Verleihungsurkunde - das vom BF eingereichte Diplom einem Bachelor- und Masterstudium der Arabistik und einem Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Englisch entsprechen würde.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass sich der BF seit rund zweieinhalb Jahren in Österreich befinden würde, wobei die Einreise illegal erfolgt sei und der bisherige Aufenthalt lediglich durch die Asylantragstellung und die daraus resultierende vorläufige Aufenthaltsberechtigung legitimiert worden sei. Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht sei ihm zur keiner Zeit zugekommen, weshalb das Privatleben während eines Zeitraums begründet worden sei, wo sein Aufenthalt nie gesichert gewesen sei und es ihm bewusst sein hätte müssen, dass es ihm durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages nur vorübergehend gelingen würde, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Der zweieinhalbjährige Aufenthalt im Bundesgebiet könne nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als dermaßen lang qualifiziert werden, dass die Ausweisung allein aufgrund der Aufenthaltsdauer als unzulässig zu qualifizieren wäre. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration seien nicht erkennbar. Der BF habe keinerlei substantiell nachweisbare Schritte hinsichtlich des Erlernens der deutschen Sprache, etwa mittels Sprachkursbestätigungen, nachweisen können. Ebenso wenig hätten hinsichtlich des BF andere nachhaltig gesetzte soziale, kulturelle oder gesellschaftliche Integrationsschritte vorgewiesen werden können. Der BF würde darüber hinaus kein geregeltes Einkommen beziehen, hätte keine Arbeit und sei in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. Der BF sei seit Jänner 2015 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Ein gemeinsamer Haushalt würde nicht bestehen. Somit stelle die Verehelichung keinen Eingriff und keine Verletzung des Privat-und Familienlebens des BF dar, zumal er aufgrund der getrennten Haushalte auch kein solches führe. Zudem habe der BF nach Abschluss seines Asylverfahrens nicht mit der weiteren Fortsetzung des Privat- und Familienlebens in Österreich rechnen dürfen. Wenn der BF außer Landes geschafft werde, sei festzuhalten, dass er hierdurch nicht gezwungen werde, die Familienkontakte zu seiner Gattin gänzlich einzustellen. Vielmehr sei es ihm möglich, diese auf brieflichem, telefonischem oder elektronischem Wege oder durch Urlaubsbesuche aufrechtzuerhalten. Ebenso stehe es ihm frei, sich unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen - sowie andere Fremde auch - um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen, zumal es nicht Aufgabe des Asylrechts sei, die rechtsmissbräuchliche Umgehung nationaler fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen. Eine Rückkehrentscheidung stelle somit keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar.
1.5. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das schützenswerte Privat- und Familienleben des BF nicht in ausreichendem Maße gewürdigt habe und, einer falschen rechtlichen Einschätzung unterliegend, sogar davon ausgehe, dass ein solches schützenswertes Familienleben gar nicht gegeben sei. So würde die Behörde aus dem Umstand, dass der BF mit seiner Gattin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, schließen, dass das Familienleben zu seiner Gattin nicht als entsprechend intensiv zu werten sei. Dem sei aber zu entgegnen, dass das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes nicht das einzige Kriterium sein könne, um das Vorliegen der Intensität eines Familienlebens zu bewahren, sondern vielmehr sämtliche Aspekte der Ehe in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssten. Zum Beweis der Intensität des Familienlebens wurde ein Brief der österreichischen Gattin des BF der Beschwerde beigelegt, indem diese erklärt, dass sie dem BF schon in ihrem Heimatland kennengelernt habe und ihn also sehr lange kenne, wobei sie beide schon längst den Wunsch nach einem gemeinsamen Haushalt in sich tragen würden. Dabei wurde von ihr betont, wie wichtig es ihr sei, dass der BF bei ihr bleiben könne. Dazu wurde in der Beschwerdeschrift weiters ausgeführt, dass ein solches Familienleben entgegen der Ansicht der Behörde nicht auf brieflichem, telefonischem oder elektronischem Wege fortgesetzt werden könne, wobei in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VfGH vom 25.02.2013, Zl. U 2241/12, verwiesen wurde, wo festgehalten werden würde, dass die Annahme, übliche Kommunikationsvorgänge im Rahmen des schützenswerten Familienlebens wie etwa auch körperliche Nähe und nonverbale Interaktion seien durch elektronische Medien ersetzbar, als lebensfremd erachtet werde. Weiters seien von der Behörde all jene Punkte, die die Integrationsverfestigung des BF hierzulande betreffen, ausgeklammert worden. So seien seine guten Deutschkenntnisse, seine Selbsterhaltungsfähigkeit, seine sozialen Kontakte hierzulande oder seine Vereinstätigkeit mit keinem Wort erwähnt worden. Richtigerweise hätte die belangte Behörde das Privatleben des BF in sämtlichen Aspekten erheben und eine ordentliche Interessenabwägung vornehmen müssen. Dabei hätte es sich ergeben, dass die Integration des BF bereits weit stärker verfestigt sei, als es noch am 12.11.2014 der Fall gewesen sei. Damals sei die Tatsache seiner Ehe ebenso wie die Tatsache seiner Selbsterhaltungsfähigkeit im Zuge einer positiven Entscheidung noch unberücksichtigt geblieben. Somit liege ein schützenswertes Familienleben des BF zu seiner Ehefrau vor. Gleichfalls sei von einem schützenswerten Privatleben und einer guten Integration des BF zu sprechen. So beherrsche er die deutsche Sprache auf einem grundlegenden Niveau und habe dazu in der Vergangenheit auch einen A1-Deutschkurs besucht. In seiner Freizeit besuche er einerseits ein Fitnessstudio, andererseits betätige er sich in einem Sportverein in den Bereichen Ringen und Freistil-Kämpfen. Durch beide Tätigkeiten und auch darüber hinaus habe er naturgemäß auch ein entsprechend weitreichendes soziales Netz aufgebaut, wozu er auch auf die Unterstützungsschreiben von Inländern verweise. Im Falle einer positiven Entscheidung werde der BF in der Lage sein, sich selbst zu erhalten. So habe sich eine Detektei bereit erklärt, ihm für 40 Stunden als Hilfsarbeiter anzustellen. Hinsichtlich seiner Selbsterhaltungsfähigkeit könne der BF auch auf seine noch in der Russischen Föderation erlangten Ausbildungen verweisen, so habe er ein Bachelor- und Master Studium der Arabistik und ein Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Englisch absolviert und sich seine Titel auch nostrifizieren lassen. Auch sei er strafrechtlich unbescholten.
Für den BF wurde mit der Beschwerde neu vorgelegt: ein Brief seiner Ehefrau vom 02.02.2015, eine Einstellungszusage einer niederösterreichischen Detektei vom 02.02.2015 sowie zwei Unterstützungsschreiben von Inländern vom 04.02.2015.
Vom BF wurde in der Beschwerdeschrift beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihnen gemäß § 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
1.6. Am 20.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht für den BF ein weiteres Unterstützungsschreiben eines Inländers vom 11.02.2015 ein.
1.7. Dem Bruder des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.01.2015, Zl. 820600803/1490367/BMI-BFA_STM_RD, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigem Tag, Zl. W182 2100914-1, abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und nicht österreichischer Staatsbürger. Er gehört der XXXX Volksgruppe an, ist Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Stadt in der Teilrepublik XXXX wohnhaft, hat sich davor einige Jahre in XXXX aufgehalten, hat das Herkunftsland im Mai 2012 gemeinsam mit seinem Bruder verlassen, reiste mit diesem am 15.05.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde nach einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014 - dem BF zugestellt am 18.11.2014 - rechtskräftig abgeschlossen. Die Fluchtgründe des BF wurden rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005. In der Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF auf Dauer unzulässig wäre. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
Es kann keine Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person des BF seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden. Der BF ist weiterhin gesund und verfügt über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat. In der Russischen Föderation leben weiterhin die Eltern sowie Verwandte des BF.
Der BF hat im Herkunftsland seine gesamte Schulbildung abgeschlossen und studiert. Der BF ist Vater eines minderjährigen Sohnes aus erster Ehe im Herkunftsland. Dieser hält sich zurzeit mit der Mutter in Kasachstan auf.
Der BF hat bis auf seinem Bruder keine Verwandte oder Familienangehörige in Österreich. Er ist seit 08.01.2015 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 10.02.2015 bestand noch kein gemeinsamer Haushalt bzw. kein Zusammenleben. Die Gattin ist auf dem Gebiet der Russischen Föderation geboren, hält sich jedoch laut eigenen Angaben seit elf Jahren in Österreich auf. Gegen den Bruder besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Der BF lebt im Bundesgebiet von der Grundversorgung und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, die sich zwischen dem Niveau A1 und A2 bewegen. Er besucht in der Freizeit regelmäßig ein Fitnesscenter, wobei er auch in einem Sportverein sportlich aktiv ist. Er verfügt im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Er ist unbescholten und konnte eine Einstellungszusage einer Detektei in XXXX als Hilfsarbeiter vorlegen.
Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. den Einvernahmen des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2014 und vor dem Bundesamt am 28.01.2015, den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 09.02.2015, den vorgelegten Dokumenten sowie dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Bruders des BF zu den Zlen.
820600803/1490367/BMI-BFA_STM_RD und W182 2100914-1.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
3.2.1.2. Der BF befindet sich erst seit Mai 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.2.2.2. Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.
3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
3.2.3.3. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl. EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Aus dem Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes allein darf nicht geschlossen werden, dass ein Familienleben jedenfalls nicht vorliegt; der Begriff des in Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens umfasst nämlich das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie tatsächlich zusammenleben (VwGH 16.02.2012, Zl. 2010/18/0169; VwGH 16.02.2012, Zl. 2010/18/0310; VwGH 22.09.2011, Zl. 2008/18/0427, VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051). Der Umstand, dass der Fremde mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben führt und die Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft nicht ersichtlich ist, lässt jedoch eine Relativierung der aus dieser Ehe ableitbaren persönlichen Interessen des Fremden zu (VwGH 15.12.2011, Zl. 2007/18/0750, mit Hinweis auf VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist in diesem Zusammenhang u. a. zu ermitteln: die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, VfGH 01.07.2009, Zl. U992/08).
Anderseits kommt auch dem Umstand, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem der Fremde auf einen weiteren Verbleib im Aufenthaltsland nicht mehr vertrauen durfte, erhebliches Gewicht zu. In seinem Urteil Darren Omoregie und andere v. Norwegen, Nr. 265/07 vom 31.07.2008 stellte der EGMR im Fall eines Nigerianers, der zum Zeitpunkt eines bereits in allen Instanzen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens eine norwegische Staatsangehörige heiratete und später mit ihr ein Kind bekam, fest, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers zwar ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, dieser Eingriff jedoch gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Abwägung aller Faktoren gerechtfertigt sei. Dazu bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff, legitimer Ziele, die der Staat mit diesem Eingriff verfolgt und der Notwendigkeit dieses Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft, sowie einer Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zum legitimen verfolgten Ziel. Als Faktoren, die bei einer solchen Abwägung zwischen den Interessen des Individuums in einem flexiblen System zu berücksichtigen seien, nannte der EGMR das Ausmaß, in dem das Familienleben tatsächlich zerbrochen wäre, das Ausmaß der Verbindungen zum ausweisenden Staat, die Frage, ob einem Familienleben im Herkunftsland unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden und ob es Überlegungen zugunsten der öffentlichen Ordnung oder der Immigrationskontrolle gäbe, die für eine Ausweisung sprechen. Ferner wurde die Frage, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als die betroffenen Personen sich bewusst sein mussten, dass sie nur über einen unsicheren Aufenthalt verfügten und nicht damit rechnen konnten, im Antragsstaat verbleiben zu können, als besonders berücksichtigungswürdig herausgestrichen (vgl. Jerry Olajide Sarumi, v. the United Kingdom, Nr. 43279/98, 26.01.1999; Andrey Sheabashov c. la Lettonie, Nr. 50065/99, 22.05.1999). In diesem Fall wäre die Ausweisung des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds nur in Ausnahmeumständen mit Art. 8 unvereinbar. Ferner würdigte der EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Verbindungen zu seinem Herkunftsland habe, dies im Vergleich zu seinen Verbindungen zu Norwegen - abgesehen von seinen neugegründeten Familienbanden. Der EGMR zog auch in Betracht, dass das Kind des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausweisungsmaßnahmen gesetzt wurden, noch in einem anpassungsfähigen Alter sei, und dass es für die Gattin des nigerianischen Beschwerdeführers trotz aller Schwierigkeiten kein unüberwindbares Hindernis sei, mit ihrem Ehemann in Nigeria zu leben. Zum Schluss folgerte der EGMR noch, dass es der Ehegattin und dem Kind des Beschwerdeführers möglich sein müsste, den Beschwerdeführer für gewisse Zeiträume in seinem Heimatland zu besuchen. Aus all diesen Gründen befand der EGMR, dass in diesem Fall keine Verletzung des Art. 8 EMRK stattgefunden habe.
3.2.3.4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
3.2.3.5. Der BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im November 2014 hat der BF am 08.01.2015 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet. Unter Zugrundelegung der unter Punkt II.3.2.3.3. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist entgegen der Ansicht des Bundesamtes in diesem Zusammenhang grundsätzlich von einem bestehenden Familienleben zwischen dem BF und seiner Gattin auszugehen.
Das daraus resultierende persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet wird jedoch durch den Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Begründung dieses Familienlebens keinesfalls auf dem Verbleib im Aufenthaltsstaat vertrauen durfte, erheblich relativiert. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung auch nicht zum Ergebnis gekommen ist, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Hinzu kommt, dass zumindest noch bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 09.02.2015 ein Zusammenleben nicht stattgefunden hat bzw. ein gemeinsamer Haushalt nicht vorgelegen ist. Dass die Ehe überhaupt erst gerade einmal seit zwei Monaten besteht, spricht gleichfalls deutlich gegen eine Bevorzugung der Interessenslage des BF. Zwar wurde von seiner Gattin in einem handschriftlichen Schreiben vom 02.02.3015 dargelegt, dass sie den BF schon im Herkunftsland kennengelernt hätte und ihn daher bereits sehr lange "kennen" würde. Diesem Umstand kommt bereits insofern kaum Gewicht zu, als sie sich seither elf Jahre in Österreich aufgehalten hat, wobei der BF bis vor knapp eineinhalb Jahren noch mit einer anderen Frau verheiratet war. Aus dieser ersten Ehe ist zudem ein zwei bis dreijähriger Sohn hervorgegangen. Aus der Beziehung mit seiner aktuellen, zweiten Frau sind hingegen bislang keine Kinder hervorgegangen.
Auch wurden seitens des BF weder beim Bundesamt noch in der Beschwerde konkrete Gründe oder Hindernisse geltend gemacht, die einer Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Frau in dessen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Umstand, dass die aktuelle, knapp achtzehnjährige Frau des BF offenbar aus der Russischen Föderation stammte, die sie ihren Angaben zufolge bereits vor elf Jahren, also im Kindesalter von sechs oder sieben Jahren verlassen hat, lässt den Schluss zu, dass kulturelle und sprachliche Barrieren einer Fortsetzung eines Familienlebens im Herkunftsland grundsätzlich nicht im Weg stehen. In der Beschwerdeschrift wurde auch die Argumentation des Bundesamtes im bekämpften Bescheid, wonach der BF die Beziehung zu seiner Gattin (vorübergehend) durch Urlaubsbesuche aufrechterhalten könne, nicht bestritten. Unabhängig davon wäre es dem kinderlosen Paar unter Abwägung aller bisher ausgeführten Faktoren letztlich aber selbst für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland immer noch zuzumuten, unter den gegebenen Umständen zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das der BF vorübergehend ins Herkunftsland ausreist, die Beziehung zwischenzeitlich über Telekommunikation, elektronische Medien oder Treffen in Drittstaaten aufrechtzuerhalten. Das diesbezüglich in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des VfGH vom 25.02.2013 steht einer derartigen Sichtweise grundsätzlich nicht entgegen, zumal darin die Unersetzbarkeit von körperlicher Nähe und nonverbaler Interaktion durch elektronische Medien ausdrücklich nur mit der Beziehung zwischen dem Vater und einem etwa einjährigen Kind - und nicht auch mit der Beziehung zwischen dem gleichfalls betroffenen Elternpaar - in Zusammenhang gebracht wurde (vgl. VfGH 25.02.2013, Zl. U2241/12). Die differenzierte Gewichtung zwischen Kleinstkind und Erwachsenen erweist sich in diesem Zusammenhang auch als evident.
Was die Bindung zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder betrifft, liegen keine Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Beide sind volljährig, gesund, arbeitsfähig, und an der Gründung einer eigenen Familie interessiert, umso mehr als der Bruder laut eigener Angaben beim Bundesamt in Österreich auf der Suche nach einer potentiellen Ehefrau ist (vgl. As 306 zu 820600803/1490367). Auch der Bruder lebt von der Grundversorgung. Gegen ihn besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Im Hinblick auf das Privatleben des BF können auch Faktoren wie dessen Unbescholtenheit, gute Deutsch-Sprachkenntnisse, sportliche Aktivitäten in einem Sportverein, ein inländischer Freundes- und Bekanntenkreis sowie eine Einstellungszusage angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer, die unter drei Jahren liegt, auch in Zusammenschau mit dem zuvor Ausgeführten nicht derartig ins Gewicht fallen, um seinem durch vollendete Tatsachen geschaffenen, subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben (vgl. dazu auch VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0654; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 13.04.2010, Zl. 2010/18/0087; VwGH 29.04.2010, Zl. 2010/21/0085; VwGH 29.06.2010, Zl. 2010/18/0209). Auch kann nicht erkannt werden, dass der BF seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er seine gesamte Schul- und Universitätsausbildung absolviert hat und sich nach wie vor seine Eltern und Verwandten aufhalten, innerhalb von weniger als drei Jahren verloren hätte.
Hierbei wird hinsichtlich des BF auch die Schwere des Eingriffs nicht verkannt und dem Familienleben grundsätzlich die Intensität nicht abgesprochen. Andererseits steht aber fest, dass das Familienleben erstmals mit der Eheschließung zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem der BF keinen Anlass mehr hatte, auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet vertrauen zu dürfen. Hinzu kommt die äußerst geringe Dauer der Ehe, bei der selbst zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung - wenn auch aus dem BF nicht vorwerfbaren Gründen - noch kein gemeinsamer Haushalt vorgelegen ist. Aus der Beziehung sind bislang auch keine Kinder hervorgegangen. Angesichts dieser unbestrittenen Fakten und insbesondere der generell noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF kann letztlich keine Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt werden, wenn im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung die privaten und familiären Interessen des BF und seiner Gattin vor dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Letztlich kann in einer unmittelbar im Anschluss an den rechtskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens in einer ohne reale Aussicht auf einem weiteren Verbleib im Inland eingegangenen Ehe nach knapp zwei Monaten auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK noch kein hinreichender Hinderungsgrund erkannt werden, dass von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand genommen und akzeptiert werden muss, dass der BF mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen und Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bewusst zu umgehen. Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).
3.2.3.6. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.3. 1 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.3.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3.3. Der BF wurde am 23.09.2014 vom Bundesverwaltungsgericht und am 28.01.2015 vom Bundesamt zu dem auch für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt befragt. Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des bereits vor dem Bundesamt geschilderten Sachverhalts. Die Beschwerde hat im Übrigen den durch das Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht bestritten. Die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Integration des BF samt beigelegten Dokumenten wurden der gegenständlichen Entscheidung auf Sachverhaltsebene, ohne diese in Abrede zu stellen, zur Gänze zugrunde gelegt. Seit der Erhebung der Beschwerde ist kaum mehr als ein Monat vergangen. Der maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, weshalb von einer Verhandlung abgesehen wurde (vgl. dazu auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11, diesem folgend VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017; VwGH 21.08.2014, Zl. 2014/21/0039).
Zu Spruchteil B):
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.