BVwG W121 1412239-1

W121 1412239-1Tribunale amministrativo federale16 mar 2015

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W121 1412239-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1412239.1.00

Spruch

W121 1412239-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom XXXX, Zahl: XXXX, gemäß § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF beschlossen:

Spruch

I.

Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom XXXX, Zahl: XXXX, bezüglich Abweisung des Asylantrages gemäß § 3 AsylG und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet gemäß § 10 AsylG, wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF eingestellt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Am 17.08.2009 ist der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, illegal in Österreich eingereist und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt Außenstelle Salzburg im Rahmen seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß § 8 AsylG für zulässig erachtet.

Am 19.03.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2015 wurde seiner rechtlichen Vertretung, dem Verein "Purple Sheep", 1120 Wien, Arndtstrasse 88/4, ordnungsgemäß zugestellt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung ist zur mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen.

Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX war der Beschwerdeführer bis XXXX an der letzten bekannten Adresse XXXX Wien, gemeldet.

Die Nachfrage nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner rechtlichen Vertretung, dem Verein "Purple Sheep" vom XXXX verlief ergebnislos.

Die Antwort der Justizanstalt XXXX vom XXXX auf die Haftanfrage zum Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX ergab, dass sich der Beschwerdeführer "bundesweit in keiner Justizanstalt" aufhält.

Auch durch Einsichtnahme in das GVS (GVS-Auszug vom XXXX) konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

Laut Meldeauskunft des ZMR vom XXXX liegt keine aktuelle Meldung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2, erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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