BVwG W122 1412040-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.1412040.1.00
Spruch
W122 1412040-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Referat für fremdenrechtliche Vertretung, Van der Nüll Gasse 20, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, Zl. 09 06.142-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (AsylG) abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 25.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzliche Vertretung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er sei am XXXX in Afghanistan geboren, sei ledig, gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei schiitischer Moslem. Er sei von 2005 bis 2008 in XXXX im Iran zur Schule gegangen, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Weiters gab er die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern sowie seiner beiden Schwestern und seiner beiden Brüder an.
Zur Ausreise führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe den Iran vor etwa drei Monaten gemeinsam mit seinem Bruder XXXX in einem LKW verlassen. Sie seien schlepperunterstützt in Etappen über die Türkei bis nach Österreich gelangt. Zuletzt seien sie mit dem Zug gefahren und gestern in Wien angekommen. Am Bahnhof habe der Beschwerdeführer seien Bruder aus den Augen verloren und ihn trotz langer Suche nicht mehr gefunden. Er habe dann in einem Park übernachtet und habe dort heute in der Früh einen Iraner getroffen, der ihm eine SIM-Karte für sein in der Türkei gekauftes Handy geschenkt habe. Er habe den Beschwerdeführer auch hierher nach Traiskirchen begleitet. Der Bruder, der mit dem Beschwerdeführer gereist sei und sich ebenfalls in Österreich aufhalte, habe die Ausreise organisiert. Zu den Kosten könne der Beschwerdeführer nichts sagen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Die Afghanen werden im Iran von der iranischen Polizei belästigt und wieder nach Afghanistan abgeschoben. In Afghanistan hat meine Familie Probleme, ich weiß aber nicht, welche." Der Beschwerdeführer wisse nicht, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten habe.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2009 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung über Nachfrage an, dass seine Muttersprache Dari sei und er damit einverstanden sei, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Er fühle sich psychisch und physisch dazu in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Der Beschwerdeführer könne lesen, beim Schreiben habe er Probleme. Er sei zwei Jahre zur Schule gegangen, und zwar in XXXX im Iran. Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer die Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern, seiner beiden Brüder und seiner beiden Schwestern und erklärte, dass beide Schwestern schon verheiratet seien und ebenfalls in XXXX leben würden. Er selbst werde in einem Monat elf Jahre alt. In afghanischer Zeitrechnung könne er seinen Geburtstag nicht angeben. Die Mutter sei die einzige Frau des Vaters und die ganze Familie lebe in XXXX im Iran. Es sei der Stadtteil XXXX, die Straße könne der Beschwerdeführer nicht nennen, darauf habe er nicht geachtet. Die Familie bestreite dadurch den Lebensunterhalt, dass der Vater im Bazar arbeite. Er verkaufe Kleidungsstücke. Zum Aufenthaltsstatus gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie illegal im Iran lebe. Ob der Beschwerdeführer jemals im Besitz von Personaldokumenten gewesen sei, wisse er nicht. Er glaube, dass er nichts gehabt habe. In XXXX seien außerdem noch vier Cousins väterlicherseits aufhältig. Ob diese auch illegal im dort seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Nachgefragt, wann er sich zuletzt in Afghanistan aufgehalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damals ein kleines Kind gewesen sei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern. Seine Familie leben bereits seit etwa zehn Jahren in Iran. Warum die Familie in den Iran übersiedelt sei, wisse er nicht. Er glaube, sein Vater habe Probleme in Afghanistan gehabt. Welche Probleme das gewesen seien, könne er nicht angeben. Vielleicht wisse das sein Bruder XXXX.
Zur Frage, weshalb er mit seinem Bruder den Iran verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Mein Vater hat uns geschickt." Den Grund dafür wisse er aber nicht. Genau könne er sich nicht mehr erinnern, wann er den Iran verlassen habe. Es sei etwa vor vier Monaten gewesen. Befragt, ob er mit seinem Bruder gemeinsam in Griechenland gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer das. Der Bruder sei dann von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden. Nachgefragt, ob er bis zu seiner Ausreise im Frühling 2009 die Schule besucht habe, gab der Beschwerdeführer an, nein, sie hätten illegal dort gelebt. Er habe mit neun Jahren mit der Schule angefangen und sei nicht regelmäßig zur Schule gegangen. Die finanzielle Lage der Familie im Iran sei durchschnittlich gewesen. Der Beschwerdeführer selbst habe im Iran keine Probleme gehabt. Sein Vater habe Probleme gehabt. Welche Probleme, dass könne er nicht angeben, da er den Vater nicht danach gefragt habe.
Zur Frage, was passieren würde, wenn der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder nach Afghanistan zurückkehren würde, meinte er:
"Das weiß ich nicht." Weiter nachgefragt, was passieren würde, wenn er zu seiner Familie in den Iran zurückkehren würde, gab er an: "Das weiß ich auch nicht." Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt mit seinen Eltern. Vom Lager aus hätten sie einmal zuhause angerufen und jetzt rufe sie immer die Mutter an. Sonst wolle er nichts mehr zu seinem Asylverfahren angeben.
Über Nachfrage des gesetzlichen Vertreters erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht genau wisse, wie alt sein Vater sei. Befragt, welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehöre, erklärte er, dass er jemandem gesagt habe, dass er Qazelbash sei, und der Mann habe Hazara aufgeschrieben.
Dem gesetzlichen Vertreter wurden sodann die Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Sowohl der gesetzliche Vertreter als auch der Beschwerdeführer zeigen sich mit etwaigen Ermittlungen vor Ort grundsätzlich einverstanden.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, dass er im Landesjugendwohnheim in Allensteig wohne und dort versorgt werde. Er habe keine gesundheitlichen Probleme und nehme auch keine Medikamente. Befragt, ob er einen Deutschkurs besuche, gab der Beschwerdeführer an, dass er bis jetzt nichts gemacht habe. Vielleicht fange er aber demnächst mit der Schule an. Er habe in Österreich bereits einige Freunde. Sonst wolle er noch sagen, dass er da, wo er derzeit wohne, nicht weiter bleiben wolle. Er bekomme nämlich kein Geld und könne daher seine Mutter nicht anrufen.
Der Beschwerdeführer habe die Dolmetscherin einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung nahm er keine Änderungen oder Ergänzungen vor.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.02.2010, Zl. 09 06.142-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und wies erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (Spruchpunkt III.).
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus:
"Eine Verfolgungsgefahr ist erst dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht. Für die Asylgewährung muss es sich um einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen handeln, was aus Ihrem Vorbringen jedoch nicht ersichtlich ist, zumal Sie persönlich in Ihrem Heimatland Afghanistan weder von den Taliban noch von staatlichen Organen jemals belangt wurden.
Auch wenn man Ihnen Glauben bezüglich einer etwaigen Verfolgungsabsicht unbekannter Personen in Bezug auf Ihren Vater schenken würde, so ist hiezu auszuführen, dass von Privatpersonen ausgehende Übergriffe erst dann als Verfolgungshandlung von Relevanz gelten, wenn im konkreten Fall die staatliche Ordnungsmacht nicht willens oder nicht in der Lage sein sollte, eine Verfolgung - so sie asylrelevanten Intensität erreicht - zu unterbinden.
Festgehalten muss jedoch werden, dass es außerhalb der Möglichkeiten eines Staates liegt, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Es kann von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden seiner Staatsbürger jederzeit umfassend schützt.
Übergriffe von privater Seite - gleichgültig in welcher Erscheinungsform diese auftreten - stellen nur dann eine Verfolgung im Sinne der GFK dar, wenn der Staat für jenes Tun wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Staat zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt.
Auch etwaige wirtschaftliche Gründe - mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen - rechtfertigen die Anerkennung als Flüchtling nicht. (...)
Sie konnten keine ernsthafte Bedrohung Ihrer Lebensgrundlage geltend machen, zumal Sie selbst angaben, dass die finanzielle Lage der Familie insgesamt mittelmäßig war.
Auch sind schlechtere Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren, betreffen doch solche nicht nur Sie, sondern auch andere Menschen in Ihrem Heimatland unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung.
Zu der problematischen Sicherheitslage in Afghanistan muss festgestellt werden, dass die Bürgerkriegssituation im Heimatstaat nach ständiger Rechtsprechung der österreichischen Behörden und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht indiziert. Das Asylrecht hat nicht zur Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg und sonstigen Unruhen hervorgehen.
Überdies muss die wohlbegründete Furcht sich auf eine Verfolgung beziehen, worunter konkrete, spezifisch auf Ihre Person zielende Repressionshandlungen seitens der Behörden des Heimatstaates zu verstehen sind. Dass Sie solche zu befürchten hätten und nicht bloß allgemeinen, mit der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan einhergehenden, wenn auch lebensbedrohenden Gefährdungen ausgesetzt gewesen seien, konnten sie nicht glaubhaft machen, da sich ihre Angaben nur auf die allgemeinen Gefahren in Ihrem Heimatland beziehen."
Gegen Spruchpunkt I. erhob der gesetzliche Vertreter für den Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt ins Treffen: "Der Vater des Beschwerdeführers tötete bei einem Unfall mit einem Gewehr unabsichtlich den Cousin des Beschwerdeführers; obwohl es ein tragischer Unfall war, schwor der Vater des Getöteten (der Onkel des Beschwerdeführers) Blutrache dafür zu nehmen. Der Bruder des Beschwerdeführers ist der älteste Sohn seiner Familie, sodass sich die Androhung der Blutrache gegen ihn richtet; die Familie des Beschwerdeführers floh daher in den Iran, wo sie mehrere Jahre illegal aufhältig war, um den Sohn zu schützen. Als der ältere Bruder des Beschwerdeführers XXXX sich zur Flucht nach Europa entschloss, wäre der Beschwerdeführer selbst ins Visier der Blutrache geraten, sodass auch er sich zur Flucht entschloss. Eine Rückkehr nach Afghanistan ist für den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht möglich. Bei jedem Kontakt mit seinem in Afghanistan verbliebenen Verwandten (zwei Onkel und deren Familie) liefe der Beschwerdeführer - nun, da sie des älteren Bruders nicht habhaft werden können - Gefahr, getötet zu werden, sodass er - im Falle einer Rückkehr - ohne jegliche familiäre Unterstützung in Afghanistan sein Fortkommen sichern müsste; diese exponierte gesellschaftliche Position würde ihn einem besonders großem Risiko aussetzen, von den extremistischen Gruppierungen, allen voran den Taliban, zwangsrekrutiert, verschleppt oder gar getötet zu werden."
Per Fax vom 31.10.2011 wurde vom gesetzlichen Vertreter für den Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 beantragt. Der Asylgerichtshof stellte dem Beschwerdeführer sodann mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2012 einen Rechtsberater zur Seite.
Am 17.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers (BF1), seines gesetzlichen Vertreters und des Bruders des Beschwerdeführers (BF2) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete [Schreibfehler korrigiert]:
"Der Richter (RI) prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen.
Gegen den Dolmetscher (D) wird seitens der anwesenden Partei nach ausdrücklicher Nachfrage durch den RI kein Befangenheitsgrund geltend gemacht. Nach einem kurzen Gespräch zwischen dem D und dem Beschwerdeführer (BF) wird der BF befragt, ob der D gut verstanden wird. Das wird bejaht. [...]
RI: Möchten Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen?
BF2: Neue Beweismittel können wir nicht vorlegen. Wir sind aus der Provinz Maidan-Wardak. Ich weiß nicht, ob Sie diesbezüglich Bescheid wissen, aber die Nomaden besiedeln jedes Jahr unsere Gegend. Es gibt dort keinerlei Sicherheiten, es gibt einige die dort leben. Andere versuchen wiederum zu flüchten. Ein Verwandter von mir namens Anwar-Zawar wurde bei der Auseinandersetzung getötet. Vor ca. drei Monaten wurde ein Enkel meines Onkels namens XXXX väterlicherseits bei einem Selbstmordanschlag in Kabul getötet.
RI: Wissen Sie noch genaueres über diesen Anschlag in Kabul?
BF2: Ich kann fragen, wenn Sie wollen, ich weiß es nicht.
RI: Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud.
RI: Können Sie mir erzählen welche Erinnerungen Sie mit diesen Orten verknüpfen?
BF2 (auf Deutsch): Wir sind ausgezogen, lebten in Kabul für ganz kurze Zeit. Ich habe die Schule in Kabul begonnen, aber nicht fertig gemacht, dann sind wir nach Iran gefahren.
Der BF1 und sein Vertreter verlassen den Saal.
RI: Ich habe einige Städte genannt über die Provinz Maidan-Wardak und Sie haben gesagt, dass Sie in Kabul in die Schule gegangen sind. Die Ortschaften die ich Ihnen vorgelesen habe, kennen Sie diese?
BF2: Ja.
RI: Was kennen Sie dazu?
BF2: Wir haben Grundstücke in meinem Heimatdorf XXXX.
RI: Und die anderen Distrikte?
BF2 (auf Deutsch): Ich war klein, ich erinnere mich. Ich war einmal in XXXX auf einer Hochzeit.
RI: Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u).
Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.09.2014; vgl. Khaama Press 06.05.2014; WP 05.04.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (WP 05.04.2014; vgl. WSJ 05.04.2014).
Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak (BBC 20.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 01.2014).
Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften aufzubauen, unter anderem in der Provinz Wardak. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 07.03.2014).
BF2: Im Iran habe ich erfahren, dass die vereinten Nationen vielen aus unserer Ortschaft Aufenthaltsgenehmigungen in Australien gewährt haben aufgrund der Auseinandersetzungen mit den Nomaden, den sogenannten Kutschi. Jene Personen, die eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen haben, haben im Iran in der Gegend XXXX zwischen 8-20 gelebt. Es wurde ein Stützpunkt aufgebaut, so konnte man sich dort anmelden.
RI: Die Probleme die Sie mit den Kutschi hatten, welchen Zusammenhang haben diese Probleme mit Ihrer Flucht?
BF2: Damals sind Sie auch nicht in unsere Ortschaften gezogen, mit meinem Fluchtgrund hat das nicht direkt zu tun. In den letzten Jahren sind die Probleme entstanden.
RI: Wollen Sie mir bitte Ihren Fluchtgrund kurz schildern?
BF2: Ja. Mein Vater hatte Probleme mit meinem Onkel väterlicherseits. Mit den eigenen Augen habe ich das nicht gesehen, ich kenne das aus Erzählungen. Mein Vater hat seine Waffe gereinigt. Es hat sich unabsichtlich ein Schuss ausgelöst und meinen Cousin väterlicherseits getroffen. Er ist dann verstorben.
RI: Waren Sie am Begräbnis?
BF2: Nein, am Begräbnis habe ich nicht teilgenommen. Als ich auch damals zwischen acht und neun Jahre alt war ist meine Großmutter verstorben und ich habe nicht bewusst wahrgenommen, dass Sie verstorben ist.
RI: Wie alt waren Sie bei dem Vorfall?
BF2: Ich weiß das Alter nicht genau, ich möchte keine ungenauen Angaben machen. Ich hatte auch keine Tazkira, ich bin jetzt 22 Jahre alt. Mein Geburtsdatum wurde auf der letzten Seite des Korans aufgeschrieben.
RI: Können Sie sich erinnern, als Sie das erste Mal von diesem Vorfall gehört haben?
BF2: Mein Vater hat mir davon erzählt.
RI: Können Sie sich noch an die Gelegenheit erinnern, bei der Ihnen Ihr Vater davon erzählt hat das erste Mal?
BF2: Genau kann ich mich nicht daran erinnern. Ich war Skifahren, hatte einen schweren Unfall und zwei Mal eine schwere Operation am Kopf. Das erste Mal war einfach, das zweite Mal schon schwer.
RI: Was haben Sie denn da gehabt?
BF2: Blut.
RI: Ist das Blut runter geronnen?
BF2: Nein, das war ein Gerinnsel im Kopf.
RI: Glauben Sie, dass Sie sich deswegen nicht mehr an die Gelgenehit erinnern können bei der Sie zuerst von dem Vorfall mit Ihrem Cousin gehört haben?
BF2: Ja, ich leide auch vermehrt an Vergesslichkeit, dies hatte ich zuvor nicht.
RI: Wo waren Sie Skifahren?
BF2: XXXX.
RI: Waren Sie schon Mal woanders auch Skifahren?
BF2: Nein. Das war mit der Hauptschule. Sonst nicht.
RI: Sind Sie ein weiteres Mal mit der Schule auf einer Sportveranstaltung gewesen?
BF2: Nein.
RI: Sind Sie ein guter Schüler
BF2: Ich war drei bis vier Monate in Österreich und konnte gar kein Deutsch. Ich konnte nichts verstehen. Ich hatte vorher keinen Deutschkurs.
RI: Haben Sie in der Schule Probleme gehabt?
BF2: Nein.
RI: Sind Ihre Noten nach dem Unfall schlechter geworden?
BF2: Ich war ein Monat im Spital und drei Monate im Reha-Zentrum und konnte die Schule nicht fertig machen.
RI: Können Sie sich noch an die Hochzeit in XXXX erinnern, wo Sie waren?
BF2: Es ist eine sehr gebirgige Region, mit Hügeln. Wir sind nicht mit einem Auto gefahren, die männlichen Personen sind zu Fuß gegangen. Die weiblichen Personen sind auf den Pferden dorthin geritten. Es waren aber auch Eseln dabei. Diese Ortschaft in XXXX hieß Tezak.
RI: Beschreiben Sie bitte die Vegetation!
BF2: Es gab dort landwirtschaftliche Grundstücke, Bäume. Wir sind gegen Nachmittag angekommen und am nächsten Tag sind wir wieder Richtung nach Hause aufgebrochen.
RI: War das vor dem Vorfall mit Ihrem Cousin?
BF2: Ja.
RI: Wie viele Kinder hat der Onkel?
BF2: Fünf Kinder.
RI: Wie viele leben davon noch?
BF2: Darüber weiß ich nichts, ich habe keinen Kontakt zu ihnen.
RI: Kann es sein, dass noch ein Kind dazugekommen ist?
BF2: Ich habe keinen Kontakt. Ich kann mich nicht viel an ihn erinnern. Er hat auf den Feldern gearbeitet.
RI: Haben Sie ihn dabei gesehen?
BF2: Bei der Arbeit nicht. Wir haben in einer Ortschaft gelebt. Gelegentlich habe ich ihn gesehen.
RI: Ca. um wie viele Jahre älter ist dieser verstorbene Cousin gewesen?
BF2: Sieben, acht oder neun Jahre.
RI: Wie alt sind die Geschwister von dem verstorbenen Cousin?
BF2 (auf Deutsch): Zwei sind verheiratet, die anderen weiß ich nicht. Die Schwester ist verheiratet. Zwei Buben auch und der eine andere nicht.
RI: Haben Sie mit denen Kontakt?
BF2: Nein.
RI: Wann haben Sie erfahren, dass sie verheiratet sind?
BF2: Damals als ich dort gelebt habe, habe ich erfahren, dass sie verheiratet sind und die Schwester von diesen ebenso.
RI: Kennen Sie deren Namen?
BF2: XXXX, der verstorbene Cousin hieß XXXX.
RI: Was wissen Sie über XXXX?
BF2: Ich habe keinerlei Informationen.
RI: Wissen Sie ob er verheiratet ist?
BF2: Ja, er ist verheiratet.
RI: Gerade haben Sie gesagt, dass Sie keinerlei Informationen über ihn haben!
BF2: Heuer, im August 2014, bin ich mit meinem Bruder in den Iran gereist, dort habe ich alles erfahren. Meine Eltern leben in dieser Ortschaft, die von den vereinten Nationen unterstützt bzw. versorgt wird.
RI: Ist das die Ortschaft XXXX?
BF2: Von XXXX braucht man ca. eineinhalb Stunden mit dem Auto bis nach XXXX. Hierbei handelt es ich um ein Flüchtlingslager, das anfänglich für irakische Flüchtlinge aufgebaut wurde. Diese sind aber abgezogen und jetzt leben Afghanen dort.
RI: Wissen Sie etwas über die Frauen der anderen Geschwister von XXXX?
BF2: Nein.
RI: Ist XXXX verheiratet?
BF2: Haben Sie XXXX aufgeschrieben.
RI: Sie haben vorher XXXX gesagt.
D: XXXX ist eine umgangssprachliche, kurz ausgesprochene Form von
XXXX.
RI: Jetzt möchte ich Sie noch einmal fragen, nachdem wir uns eine Zeitlang über den Namen unterhalten haben, ob XXXX auch verheiratet ist.
BF2: Ja.
RI: Ist XXXX auch verheiratet?
BF2: Ja.
RI: Ich fasse zusammen, XXXX sind verheiratet. Sie haben vorhin gesagt, dass zwei verheiratet sind.
BF2: Damals waren sie bereits verheiratet.
RI: Was wissen Sie von XXXX?
BF2: Sie lebt auch in Afghanistan. Ich habe keine speziellen Informationen über sie, ich weiß nur, dass die Familie von meinem Onkel väterlicherseits in Afghanistan lebt.
RI: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?
BF2: Mein Onkel väterlicherseits namens XXXX ist verstorben. Ein weiterer Onkel väterlicherseits heißt XXXX. Mein Onkel XXXX lebt im Iran, wir haben ihn sogar besucht. Mein Onkel väterlicherseits namens XXXX lebt in Afghanistan. Ich weiß jetzt nicht, ob er am Leben ist oder verstorben ist, zuletzt hat er in Afghanistan gelebt.
RI: Ist XXXX Hazara?
BF2: Wir sind Schiiten, das ist unsere Glaubensrichtung, wir gehören der Volksgruppe der Qazelbash an. Meine Mutter gehört der Volksgruppe der Hazara an.
RI: XXXX?
BF2: Er gehört unserem Stamm an.
RI: Hazara ist nicht Ihre Volksgruppe?
BF2: Ich bin Qazelbash, nur meine Mutter ist Hazara.
RI: Gibt es in dieser Verwandtschaft auch Paschtunen?
BF2: Meine Großmutter väterlicherseits ist Paschtunin.
RI: Ist das die, die schon verstorben ist, oder lebt sie noch?
BF2: Meine Großeltern sind beide verstorben.
RI: Ist Ihnen bekannt, dass XXXX in seinem Leben schon einmal jemanden getötet hat?
BF2: Nein.
RI: Ist XXXX ein gefährlicher Mensch?
BF2: Ja.
RI: Warum glauben Sie das?
BF2: Weil wir bedroht wurden und flüchten mussten wegen ihm.
RI: Wie wurden Sie bedroht?
BF2: Wegen dem Vorfall hat er gedroht.
RI: Wie hat er gedroht?
BF2: Er hat mit der Blutrache gedroht.
RI: Konkreter bitte!
BF2: Mein Vater hat mir das erzählt, sein Sohn wurde getötet, er wollte einen Ausgleich.
RI: Wie hat Ihr Vater Drohungen erfahren?
BF2: Bevor wir in den Iran gekommen sind, da waren wir in Afghanistan. Sobald ich mich erinnern kann, wollten wir aus dem Iran zurückkehren. Damals hat sich mein Onkel, möge Gott seiner Seele gnädig sein, mein Onkel XXXX hat sich gegen unsere Rückkehr gestellt.
RI: Warum wissen Sie das?
BF2: Ich kann mich daran erinnern, dass wir auch dem Iran zurück nach Afghanistan gehen wollten. Mein Onkel hat uns daran gehindert, zurückzukehren.
RI: Wie hat er Sie daran gehindert?
BF2: Er hat Gespräche mit XXXX geführt.
RI: Wann ist XXXX gestorben?
BF2: Vor zwei bis drei Jahren. Als ich mit meinem Bruder zurück in den Iran gekehrt bin, habe ich von seinem Tod erfahren, im August 2014.
RI: Heißt das, Sie haben in den letzten zwei bis drei Jahren nicht überprüfen können, ob Sie noch bedroht werden und ob XXXX noch am Leben ist?
BF2: Das ist richtig. Das ist schon so lange her.
RI: Wann haben Sie das letzte Mal von dieser Bedrohung gehört?
BF2: Zuletzt damals als wir von Irak nach Afghanistan zurückkehren wollten und unser Onkel uns abgehalten hat.
RI: Können Sie sich an diese Situation noch erinnern, als Sie erfahren haben, nicht nach Afghanistan zurückgehen zu können?
BF2: Ich kann mich daran erinnern, dass wir unsere Sachen sogar verkauft haben. Erst dann hat mein Onkel davon erfahren und uns von einer Rückkehr dann abgehalten.
RI: Wissen Sie noch mehr über diese Vorbereitungen zurückzukehren?
BF2: Nein.
RI: Wissen Sie noch etwas über das Gespräch mit Ihrem Vater über das Gespräch zwischen Ihren Vater und Ihrem Onkel?
BF2: Nein.
RI: Genau dieses Gespräch ist der Grund, warum Sie vorgeben, in Afghanistan bedroht zu sein? Da müssen Sie mir schon ein bisschen mehr erzählen!
BF2: Meinen Sie, als wir vom Iran nach Afghanistan zurückkehren wollten, oder was meinen Sie?
RI: Wissen Sie noch etwas über Ihr Gespräch mit Ihrem Vater über das Gespräch zwischen Ihrem Vater und Ihrem Onkel XXXX? Wiederholen Sie bitte meine Frage mit Ihren eigenen Worten!
BF2 (auf Deutsch): Sie wollen wissen, ob mein Vater mit meinem Onkel das Gespräch hatte?
RI: Wissen Sie noch etwas über Ihr Gespräch mit Ihrem Vater?
BF2: Ich war nicht so groß, ich war klein. Ich konnte keine Entscheidungen alleine treffen. Die afghanischen Familien sind anders strukturiert, die älteren teilen nicht alles mit.
RI: Wollen Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas ergänzen?
BF2: Ich habe sonst nichts hinzuzufügen, außer dass Nomaden (Kutschi) jedes Jahr unsere Ortschaften überfallen.
RI: Dazu möchte ich Ihnen etwas vorlesen: Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), welche mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten (AA 31.03.2014). Mit Ausnahme einiger weniger reicher Geschäftsmänner, haben die Kutschis keinen Zugang zu teuren, gepflegten Wohngegenden. Sie eignen sich entweder Grundstücke am Stadtrand an, oder lassen sich in ertraglosen Gegenden nieder und versuchen das Land zu besetzen, oder sie wohnen in Flüchtlingscamps, die in permanente Wohngegenden umgewandelt wurden (AAN 04.2013).
De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlichen Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme aufgrund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreifen soll (AA 31.03.2014).
Hinzu kommt ein politisierter Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschis aufgrund des Zugangs zu Weideland (AAN 28.11.2013). Die Kutschi verfügen teilweise über Dokumente, die ihnen die Nutzung der Weidegebiete im Hazarajat erlauben. Diese sind zum Teil über hundert Jahre alt und gehen auf die Zeit nach der Niederschlagung des Aufstandes der Hazara 1892 zurück. Die Hazara sehen das Hazarajat als ihr Territorium an und verweigern den Kutschi den Zugang, weil sie die beschränkten Ressourcen selbst benötigen. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kutschi (ÖIF 02.2010).
Die Verfassung sieht vor, dass zehn Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung für die Kutschi-Minderheit reserviert sind. Auch soll laut Verfassung vom Präsidenten zwei Kutschis zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (USDOS 27.02.2014).
RI: Haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen?
P2: Nein, alles was ich angegeben habe, habe ich aus den Nachrichten über Afghanistan erfahren und über Erzählungen.
RI unterbricht die VH für fünf Minuten damit BF1 und sein Vertreter in den VH 18 kommen können. Ohne den Vertreter der Gemeinde XXXX, aber öffentlich anwesenden Vertretern der sozialen Einrichtung, die Unterkunftgeber ist, wird die Befragung mit BF1 aufgenommen.
RI: Wie geht es Ihnen heute?
BF1: Gut.
RI: Ich bin froh, dass Sie auch auf Deutsch antworten könnten, denn so können wir uns besser unterhalten. Sind Sie im Iran auch in die Schule gegangen?
BF1: Ja, aber es war keine normale Schule, ich war zwei Jahre dort.
RI: Was war nicht normal?
BF1: In diese Schule können auch ältere kommen.
RI: War das für Flüchtlinge, Afghanen?
BF1: Auch Iraner konnten kommen. Welche die nicht so gut schreiben können oder so. Ich habe nicht viel gelernt.
RI: Wie alt waren Sie als Sie im Iran waren?
BF1: Mit zwei bin ich in den Iran gegangen. So sagt die Mutter.
(Es wird ohne Übersetzung gearbeitet, wenn der BF1 Fragen hat, wendet er sich an die Dolmetscherin.)
RI: Erzählen Sie mir etwas aus der Zeit, wo es dann schon wieder weg ging aus dem Iran! Versuchen Sie mir ein paar Erinnerungen zu erzählen!
BF1: Mein Vater hat gesagt, wenn ich hier bleibe wird es nichts, es ist besser, wenn du weggehst.
RI: Das interessiert mich sehr, vielleicht noch ein bisschen genauer, können Sie sich noch erinnern was genau er da gesagt hat?
BF1: Es ist wegen der Schule, wegen einem besseren Leben.
RI: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt ca.?
BF1: Ich war acht oder neun Jahre alt.
RI: Wissen Sie etwas über die Geschwister von Ihrem Vater?
BF1: Ich weiß nichts über meine Onkel, ich kenne sie nicht.
RI: Waren Sie wieder im Iran heuer im Sommer?
BF1: Ja.
RI: Haben Sie Familienangehörige getroffen?
BF1: Eltern, Schwestern und ein paar Bekannte.
RI: Haben Sie da mit Verwandten von Ihnen, die weiter verwandt waren als Eltern und Geschwister, gesprochen?
BF1: Ich habe schon gesprochen mit Bekannten und so.
RI: Verwandte?
BF1: Es sind Afghanen, mit denen man Kontakt hat, es sind nicht Verwandte.
RI: Haben Sie irgendetwas gehört über einen Vorfall in Afghanistan in der Familie Ihres Vaters?
BF1: Ja.
RI: Wann haben Sie so etwas gehört?
BF1: Mein Vater hat mir gesagt, es geht um meinen Onkel.
RI: Wann hat Ihr Vater das erzählt?
BF1: Heuer. Mein Vater hat seine Waffe geputzt. Ein Schuss ging los. Weiter weiß ich nicht mehr.
RI: War der Bruder bei diesem Gespräch dabei, wie Sie mit Ihrem Vater gesprochen haben?
BF1: Mein Bruder hat es mir auch gesagt. Der Bruder war nicht dabei, aber er hat mit mir auch darüber gesprochen.
RI: Erzählen Sie mir bitte von der Situation, wie Sie mit Ihrem Vater über diesen Vorfall gesprochen haben.
BF1: Ich war zwei Jahre alt und kann mich nicht erinnern.
RI: Nein, von der Situation heuer!
BF1: Ich habe meinen Vater gefragt warum, vorher hat mein Bruder mir schon erzählt, mein Vater hat das Gewähr geputzt, der Sohn von meinem Onkel, den Namen von dem Onkel kenne ich nicht, ist neben ihm gesessen und dabei habe sich ein Schuss gelöst.
RI: Haben Sie erfahren, wer noch bei dieser Situation mit dem Schuss anwesend war, ob nur der Vater und der Cousin zusammen waren oder ob es noch einen Dritten gegeben hat?
BF1: Ja, das war mein Bruder.
RI: War er Augenzeuge?
BF1: Ja.
RI: Können Sie mir etwas über die Grundstücke erzählen in Afghanistan, die Ihrer Familie gehören?
BF1: So viel weiß ich ehrlich gesagt nicht. Wir hatten in einem Dorf XXXX Grundstücke, ob Tiere oder nur Ackerbau weiß ich nicht.
RI: Beschreiben Sie mir bitte die Gelegenheit von heuer, bei der Sie mit Ihrem Vater über den Vorfall mit dem Schluss gesprochen haben, die Gelegenheit, den Rahmen!
BF1: Ich weiß nicht, er hat mir nur gesagt, er hat geputzt und so.
RI: Hören Sie mir bitte gut zu, beschreiben Sie mir die Gelegenheit, Situation, den Tag, die Stunde, zu der Sie mit dem Vater über die Situation von damals gesprochen haben.
BF1: Meine Mutter hat irgendwas gekocht in der Küche. Ich war mit meinem Vater im Zimmer und habe mit ihm gesprochen.
RI: Und danach?
BF1: Dann habe ich ihn nicht mehr gefragt.
RI: Wo war Ihr Bruder zu diesem Zeitpunkt?
BF1: Ich weiß es nicht, draußen oder so.
RI: Fällt Ihnen zu diesem Gespräch noch etwas ein?
BF1: Dann habe ich meiner Mutter geholfen, sonst nichts.
RI: Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u).
Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.09.2014; vgl. Khaama Press 06.05.2014; WP 05.04.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (WP 05.04.2014; vgl. WSJ 05.04.2014).
Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak (BBC 20.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 01.2014).
Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften aufzubauen.
RI: Möchten Sie noch etwas zu Maidan Wardak ergänzen?
BF1: Ich habe gehört, es sind Kutschi dort.
RI: Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), welche mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten (AA 31.03.2014). Mit Ausnahme einiger weniger reicher Geschäftsmänner, haben die Kutschis keinen Zugang zu teuren, gepflegten Wohngegenden. Sie eignen sich entweder Grundstücke am Stadtrand an, oder lassen sich in ertraglosen Gegenden nieder und versuchen das Land zu besetzen, oder sie wohnen in Flüchtlingscamps, die in permanente Wohngegenden umgewandelt wurden (AAN 04.2013).
De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlichen Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme aufgrund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreifen soll (AA 31.03.2014).
Hinzu kommt ein politisierter Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschis aufgrund des Zugangs zu Weideland (AAN 28.11.2013). Die Kutschi verfügen teilweise über Dokumente, die ihnen die Nutzung der Weidegebiete im Hazarajat erlauben. Diese sind zum Teil über hundert Jahre alt und gehen auf die Zeit nach der Niederschlagung des Aufstandes der Hazara 1892 zurück. Die Hazara sehen das Hazarajat als ihr Territorium an und verweigern den Kutschi den Zugang, weil sie die beschränkten Ressourcen selbst benötigen. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kutschi (ÖIF 02.2010).
Die Verfassung sieht vor, dass zehn Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung für die Kutschi-Minderheit reserviert sind. Auch soll laut Verfassung vom Präsidenten zwei Kutschis zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (USDOS 27.02.2014).
RI: Möchten Sie noch etwas zu Kutschi ergänzen?
BF1: Wo meine ganze Familie früher gewohnt hat, sind Kutschis gekommen und haben jemanden aus meiner Familie getötet. Sie nehmen auch die Grundstücke ohne zu fragen.
RI: Hat es einen Zusammenhang mit dem Vorfall zwischen Ihren Vater und Ihren Onkel?
BF1: Nein.
RI: Können Sie mir sagen, wann Sie das erste Mal den Vorfall zwischen Ihren Cousin und Ihren Vater gehört haben?
BF1: Ich weiß nicht mehr genau, wann das war, ca. sechs Monate bevor wir nach Iran flogen.
RI: Können Sie sich an das Gespräch erinnern zwischen Ihnen und Ihrem Bruder?
BF1: Mein Vater hat Probleme mit meinem Onkel, deswegen sind wir hier.
RI: Sie können sich auch an die Situation erinnern?
BF1: Ja.
RI: Wissen Sie noch, wie Sie reagiert haben, wie Sie das gehört haben?
BF1: Ja, schlechte Gefühle. Ich wollte sogar zurückgehen, früher hat mir mein Bruder immer gesagt, dass ich nicht zurückgehen kann, dass ich im Iran nur eine schlechte Schule habe, aber ich wollte zurück. Wenn ich im Iran bin, was soll ich dort machen, habe keine Arbeit kann nicht in die Schule.
RI: Was genau haben Sie geantwortet, wie Ihnen Ihr Bruder den Vorfall mit dem Cousin erzählt hat?
BF1: Er sagte das gleiche wie mein Vater.
RI: Was haben Sie gesagt?
BF1: Ich habe eh gesagt, wieso ist das so passiert. Mein Bruder sagte, mein Vater hat das Gewehr geputzt. Unser Vater hat es nicht absichtlich gemacht.
RI: Hat er von Bedrohungen erzählt?
BF1: Nein.
RI: Der Vater auch nicht?
BF1: Nein.
RI: Haben Sie irgendetwas vom Onkel XXXX gehört?
BF1: Nein.
RI: Von XXXX?
BF1: Ich habe keinen Kontakt, habe nicht mit ihm geredet.
RI: Wissen Sie, wer XXXX ist?
P1: Nein, mein Onkel ist das, oder?
RI: Das wollte ich von Ihnen hören. Das ist ein bisschen wenig.
Vertreter von BF1: Du hast vorher gesagt den XXXX kennst du nicht so gut, was weißt du über ihn?
BF1: Ich habe viele Onkel.
Vertreter von BF1 wiederholt die Frage.
BF1: Ich kenne ihn überhaupt nicht.
RI: Hat es ein Familientreffen gegeben mit großen Familienmitgliedern im Iran heuer?
BF1: Wie wir in den Iran gekommen sind, hat man eine Party für uns gemacht, meine Schwester und ein paar Bekannte waren dort. Sie haben gutes Essen gemacht und so. Ich weiß nicht, ob da auch Verwandte dabei waren.
Vertreter von BF1: Sie haben gesagt, dass Ihr Papa Ihnen geraten hat, mit Ihrem Bruder auszureisen, hat der Papa noch andere Gründe genannt nach Europa zu gehen, außer wegen der Schule und der Arbeit?
BF1: Im Iran ist es nicht sicher, wenn sie wollen können sie Afghanen gleich in die Heimat schicken, was sie wollen machen, machen sie.
Vertreter von BF1: Sie haben gesagt, dass der Papa hingewiesen hätte auf die Gefahr, weil ihr nicht legal gelebt habt im Iran, habt ihr noch Kontakt zu den Verwandten in Afghanistan?
BF1: Nein.
BF1 und BF2 bleiben im VH 18.
RI: Wie alt waren Sie als das mit Ihrem Cousin passiert ist?
BF2: Ich war nicht groß, ich war ca. fünf Jahre oder bisschen mehr.
RI: Haben Sie noch irgendwelche Erinnerungen an die Situation selbst?
BF2: Ich habe es nicht mit meinen eigenen Augen gesehen, nur mein Vater.
RI: Wissen Sie noch, wie weit Sie von diesem Vorfall entfernt waren bei dem Vorfall?
BF2: Ich war nicht Zuhause, ich war spielen oder so, ich kann es nicht genau sagen.
RI: Ihr Bruder hat gesagt, Sie waren Augenzeuge!
BF2: Mein Vater hat mir von dem Vorfall erzählt.
RI: Die Bedrohung von XXXX, hat er die auch irgendwie durch eine Handlung unterstrichen?
BF2: Er hat eine Drohung ausgesprochen, aber nicht in Taten umgesetzt.
RI: Wissen Sie von Versuchen, die Drohung in Taten umzusetzen?
BF2: Ja.
RI: Welche?
BF2: Mein Onkel väterlicherseits namens XXXX ist einmal nach Pakistan gekommen. Dort lebt eine Tante mütterlicherseits namens XXXX, sie hat uns informiert.
RI: Worüber hat sie Sie informiert?
BF2: Sie hat uns davon erzählt, dass mein Onkel väterlicherseits nachgekommen ist, um uns dort zu suchen.
RI: Können Sie noch irgendetwas ergänzen, was noch nicht gesagt wurde über den Vorfall, die Bedrohungen?
BF2: Nein, ich habe alles gesagt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Maidan-Wardak. Er ist schiitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Qazelbash (Kizilbasch). Seine Angehörigen (Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern) halten sich nach wie vor im Iran auf, wo auch der Beschwerdeführer zuletzt aufhältig war.
Am 25.05.2009 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er beherrscht die deutsche Sprache mittlerweile gut.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.
Anhand des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014 wird zur aktuellen Lage Folgendes festgestellt:
Zur Sicherheitslage in Wardak/Maidan-Wardak:
Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u).
Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.09.2014; vgl. Khaama Press 06.05.2014; WP 05.04.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (WP 05.04.2014; vgl. WSJ 05.04.2014).
Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak (BBC 20.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 01.2014).
Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften aufzubauen, unter anderem in der Provinz Wardak. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 07.03.2014).
Zur ethnischen Minderheit der Kutschi:
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), welche mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten (AA 31.03.2014). Mit Ausnahme einiger weniger reicher Geschäftsmänner, haben die Kutschis keinen Zugang zu teuren, gepflegten Wohngegenden. Sie eignen sich entweder Grundstücke am Stadtrand an, oder lassen sich in ertraglosen Gegenden nieder und versuchen das Land zu besetzen, oder sie wohnen in Flüchtlingscamps, die in permanente Wohngegenden umgewandelt wurden (AAN 04.2013).
De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlichen Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme aufgrund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreifen soll (AA 31.03.2014).
Hinzu kommt ein politisierter Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschis aufgrund des Zugangs zu Weideland (AAN 28.11.2013). Die Kutschi verfügen teilweise über Dokumente, die ihnen die Nutzung der Weidegebiete im Hazarajat erlauben. Diese sind zum Teil über hundert Jahre alt und gehen auf die Zeit nach der Niederschlagung des Aufstandes der Hazara 1892 zurück. Die Hazara sehen das Hazarajat als ihr Territorium an und verweigern den Kutschi den Zugang, weil sie die beschränkten Ressourcen selbst benötigen. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kutschi (ÖIF 02.2010).
Die Verfassung sieht vor, dass zehn Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung für die Kutschi-Minderheit reserviert sind. Auch soll laut Verfassung vom Präsidenten zwei Kutschis zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (USDOS 27.02.2014).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und des aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (Stand 19.11.2014), sowie des Beschwerdeschriftsatzes und insbesondere durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2014.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre Situation etc.) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.
Von den fortgeschrittenen Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 selbst überzeugen.
Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014, welches eine ausgewogene Darstellung verschiedenster Berichte enthält, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten wurden und denen von ihm nicht konkret entgegengetreten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens äußerst vage vorbrachte, er habe Angst, von seinem Onkel XXXX verfolgt und getötet zu werden, sind seine Ausführungen aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:
Dem Beschwerdeführer ist es weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelungen, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Auch unter Berücksichtigung des Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als die Familie von Afghanistan in den Iran ausgereist ist, im Kindesalter war, blieben seine Aussagen zu vage, als dass man daraus eine konkrete Verfolgungsgefahr für seine Person ableiten hätte können. Es lässt sich nämlich nicht nachvollziehen, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht zumindest später, als der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder bereits erwachsener gewesen sind, mit ihnen über den Vorfall, bei dem er angeblich unabsichtlich den Sohn des XXXX getötet habe, gesprochen habe und die angebliche Bedrohung, die nun von XXXX ausgehe, mit ihnen erörtert habe. Weder der Beschwerdeführer noch sein älterer Bruder konnten zu dieser behaupteten Bedrohung, die sie als Fluchtgrund angaben, konkrete Aussagen treffen. Beiden meinten lediglich, sie hätten davon gehört, dass ein anderer Onkel namens XXXX sie vor den bösen Absichten des XXXX gewarnt habe. Wie konkret sich diese Bedrohung abgezeichnet habe, konnten sie nicht beschreiben. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, trotz Möglichkeit, sich nicht näher über die aktuelle Bedrohungssituation erkundigt zu haben. Weder der Beschwerdeführer noch sein älterer Bruder waren dazu in der Lage, in einer freien Erzählung oder auch über Nachfrage die angebliche Bedrohungssituation umfassend zu schildern. Befragt nach der Bedrohungssituation gab der Beschwerdeführer in sehr knapper Weise die bereits geschilderten Aussagen seines Vaters wider, deren Wahrnehmung er nicht nachvollziehbar in einen realen Lebenszusammenhang setzen konnte. Den Anforderungen der Glaubhaftmachung konnten derartige Aussagen jedenfalls nicht genügen.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers und seines älteren Bruders auch Ungereimtheiten ergaben. So erklärte der Beschwerdeführer, dass sein älterer Bruder damals bei dem Vorfall Augenzeuge gewesen sei (vgl. RI: "Haben Sie erfahren, wer noch bei dieser Situation mit dem Schuss anwesend war, ob nur der Vater und der Cousin zusammen waren oder ob es noch einen Dritten gegeben hat?" BF1: "Ja, das war mein Bruder." RI: "War er Augenzeuge?" BF1: "Ja."), während der ältere Bruder selbst angab, damals nicht unmittelbar anwesend gewesen zu sein, sondern von dem Vorfall nur gehört zu haben (vgl. RI: "Haben Sie noch irgendwelche Erinnerungen an die Situation selbst?" BF2:
"Ich habe es nicht mit meinen eigenen Augen gesehen, nur mein Vater." RI: "Wissen Sie noch, wie weit Sie von diesem Vorfall entfernt waren bei dem Vorfall?" BF2: "Ich war nicht Zuhause, ich war spielen oder so, ich kann es nicht genau sagen." RI: "Ihr Bruder hat gesagt, Sie waren Augenzeuge!" BF2: "Mein Vater hat mir von dem Vorfall erzählt."). Es lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb der Vater der beiden Brüder unterschiedliche Varianten der damaligen Situation erzählen sollte, wenn er den Vorfall damals wirklich erlebt hätte. Auch wenn die beiden Brüder ihre Informationen Großteils nur über den Vater beziehen, so müssten diese dennoch gleichlautend sein.
Letztlich sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er den Iran verlassen habe, weil er sich hier eine Schulbildung und ein besseres Leben erhoffe (vgl. RI: "Erzählen Sie mir etwas aus der Zeit, wo es dann schon wieder weg ging aus dem Iran! Versuchen Sie mir ein paar Erinnerungen zu erzählen!" BF1: "Mein Vater hat gesagt, wenn ich hier bleibe wird es nichts, es ist besser, wenn du weggehst." RI: "Das interessiert mich sehr, vielleicht noch ein bisschen genauer, können Sie sich noch erinnern was genau er da gesagt hat?" BF1: "Es ist wegen der Schule, wegen einem besseren Leben.") ein weiteres Indiz dafür, dass der wahre Grund der Ausreise des Beschwerdeführers und seines älteren Bruders auf wirtschaftlichen Überlegungen beruht und nicht etwa auf der konkreten Angst vor Verfolgung. Dafür spricht auch der Umstand, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers bereits zuvor versucht hatte, in Griechenland zu arbeiten und ein besseres Leben aufzubauen, was ihm jedoch nicht gelang, weshalb er wieder in den Iran zurückkehrte und sich wenig später Richtung Österreich aufmachte.
Dass der Grund der Ausreise etwa in Problemen mit der ethnischen Minderheit der Kutschis liege, wurde nicht einmal vorgebracht (vgl. RI: "Möchten Sie noch etwas zu Kutschi ergänzen?" BF1: "Wo meine ganze Familie früher gewohnt hat, sind Kutschis gekommen und haben jemanden aus meiner Familie getötet. Sie nehmen auch die Grundstücke ohne zu fragen." RI: "Hat es einen Zusammenhang mit dem Vorfall zwischen Ihren Vater und Ihren Onkel?" BF1: "Nein.").
3. Rechtliche Beurteilung:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 11.03.2010 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 16.03.2010 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.3.2001, Zahl: 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte dem Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werden, weshalb die Gewährung von Asyl nicht in Betracht kommen kann.
Selbst wenn man dem Vorbringen - entgegen den obigen Ausführungen - Glauben schenken wollte, ist zudem dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass dem Vorbringen aus rechtlichen Erwägungen keine Relevanz zukommt. Zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und den angeblichen Bedrohungen seitens des Onkels, die nur vom Hören-Sagen bekannt sind, besteht kein unmittelbarer zeitlicher Konnex. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Familie des Beschwerdeführers bereits seit Jahren unbehelligt im Iran leben konnte, ohne jeglicher konkreter Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, jemals persönlich und konkret bedroht worden zu sein, sodass keine Verfolgungsgefahr seiner Person erkennbar ist.
Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich etwaiger befürchteter Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Dem Beschwerdeführer würde weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert. Es wird die Mangelhaftigkeit des afghanischen Justizsystems nicht verkannt, doch trifft diese Mangelhaftigkeit alle afghanischen Staatsbürger gleichermaßen, weshalb daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist.
Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Qazelbash an und ist schiitischer Moslem. Er machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und auch von Amts wegen ist eine solche nicht zu erkennen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der prekären Sicherheitslage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wird, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.