BVwG W144 2103165-1

W144 2103165-1Tribunale amministrativo federale16 mar 2015

Regest

Außerlandesbringung, Begründungsmangel, Begründungspflicht,<br/>Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, real risk, Rechtsschutzinteresse, Verweis,<br/>Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W144 2103165-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W144.2103165.1.00

Spruch

W144 2103166-1/3E

W144 2103165-1/2E

W144 2103164-1/2E

W144 2103160-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, und 4.) XXXX, alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.2.2015, Zlen. 831503802, 140295035 (ad 1.), 831504102, 140295405 (ad 2.), 831503900, 140295189 (ad 3.), und 831504004, 140295375 (ad 4.), zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und

die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter der minderjährigen (mj) 2.- bis 4.-Beschwerdeführer; alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die BF betrieben im Jahr 2013 bereits Asylverfahren im Bundesgebiet, kehrten im August 2014 freiwillig in ihre Heimat zurück und reisten in der Folge am 10.12.2014 auf dem Landweg über Weißrussland und Polen letztlich weiter bis nach Österreich, wo sie am 17.12.2014 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellten.

Am 23.01.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) basierende Wiederaufnahmeersuchen betreffend alle 4 BF an Polen, das von Polen mit Fax vom 03.02.2015 zustimmend beantwortet wurde.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 18.2.2015, Zlen. wie im Spruch, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Im Bescheid, der die 1.-BF betrifft, wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die beweiswürdigenden Erwägungen, sowie die Beurteilung der Rechtsfragen mittels umfangreicher Ausführungen dargelegt.

Bezüglich der 2.- bis 4.-BF erschöpft sich hingegen die Begründung der angefochtenen Bescheide in einem Verweis auf den Bescheid der 1.-BF. Wörtlich wird in diesen Entscheidungen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Es wird auf die rechtlichen Ausführungen in dem ihre gesetzliche Vertretung betreffenden Bescheid vom heutigen Tage verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben werden."

Gegen die im Spruch genannten Bescheide, deren Zustellung nach der Aktenlage frühestens am 4.3.2015 in die Wege geleitet wurde, haben die BF am 5.3.2015, sohin jedenfalls fristgerecht, Beschwerden erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Festgestellt wird, dass sich bezüglich der 2.- bis 4.-BF die Begründung der angefochtenen Bescheide in einem bloßen Verweis auf die Ausführungen im Bescheid betreffend die 1.-BF erschöpft.

Im Übrigen wird der oben dargestellte Verfahrensgang festgestellt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den bezughabenden Akten des BFA.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

[ ... ]

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF lautet:

"§ 60 In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."

Zu A) Stattgebung der Beschwerden:

Die Bescheide betreffend die mj. 2.- bis 4.-BF weisen keinerlei taugliche Begründung auf, indem das BFA die Bestimmung des § 60 AVG völlig außer Acht lässt und die Begründung der Entscheidungen auf einen bloßen Verweis auf einen eine andere Partei betreffenden Bescheid beschränkt. Damit wird zum einen dem Rechtsschutzinteresse der Partei nicht gerecht und entzieht sich die Entscheidung zum anderen auch einer nachprüfenden Kontrolle durch das BVwG.

Zu seiner Entscheidung vom 28.02.2013, Zl. 2011/07/0264, hat der Verwaltungsgerichtshof folgenden Rechtssatz formuliert (Hervorhebung im Original nicht enthalten):

"Rechtssatz

Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. In Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheids auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheids verweist. Dies setzt voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheids seinerseits den Anforderungen des § 60 AVG entspricht (Hinweis E 14. Dezember 1995, 95/07/0073)."

In gleicher Weise wird in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (10.Auflage) 2014, Rz 420, letzter Satz, ausgeführt (Hervorhebung im Original nicht enthalten):

"In der Begründung eines Bescheides darf auch auf die Begründung eines anderen Bescheids (gegen dieselbe Partei) verwiesen werden, sofern dies in ausreichend klarer Weise erfolgt."

Mit dem Verweis auf einen Bescheid einer anderen Partei weisen die die 2.- bis 4.-BF betreffenden Bescheide einen derart gravierenden Begründungsmangel auf, dass diese schon allein deshalb keinen Bestand haben können.

Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gem. § 34 AsylG und der dieser Bestimmung zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers, Familienangehörigen gleiche Rechte einzuräumen, war folglich auch der Beschwerde der 1.-BF stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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