BVwG W214 2011222-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2011222.1.01
Spruch
W214 2011222-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige sowie Zugehörige des ismailitischen Glaubens, gelangte am XXXX legal mit dem Flugzeug von XXXX über den Flughafen Schwechat in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2013 wurde von der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
"Ich habe während der Revolution in XXXX gemeinsam mit einer Freundin den Leuten in Not geholfen. Als meine Freundin im Sommer 2012 vom syrischen Geheimdienst verhaftet worden (ist), bin ich aus meiner Heimat geflohen, da ich bereits 1987 für fünf Jahre inhaftiert und verwarnt wurde. Darum habe ich meine Heimat verlassen."
Sie habe am XXXX Syrien mit einem Flugzeug verlassen und sei nach XXXX geflogen. Im Februar 2013 sei sie mit einem Visum für eine Konferenz nach XXXX geflogen und danach wieder nach XXXX zurückgekehrt. Am XXXX sei sie legal mit einem österreichischen Visum von XXXX nach XXXX geflogen. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, antwortete sie: "Ich habe Angst um mein Leben."
3. Nach der Zulassung ihres Verfahrens machte die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 01.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) Angaben zu ihren Lebensumständen in der Heimat, ihren Verwandten sowie zu ihrer aktuellen Situation im Bundesgebiet und wurde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen.
Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben des XXXX und eine Einladung zu einer Veranstaltung in XXXX vom XXXX vor und gab an, Aktivistin zu sein. Sie sei öfters zu Konferenzen eingeladen worden.
Sie habe Soziologie studiert. Im dritten Studienjahr sei sie verhaftet worden und sei 4,5 Jahre eingesperrt gewesen. Nach ihrer Entlassung habe sie verschiedene Jobs (von denen sie einige aufzählte) ausgeübt. Sie sei selbstständig gewesen, sie hätte nie einen Job vom Staat bekommen, weil sie im Gefängnis gewesen sei. Sie habe in XXXX gelebt und sei nicht verheiratet. Sie sei Moslem und gehöre zur Gemeinschaft der Ismailiten. Sie sei damals verhaftet worden, weil sie der kommunistischen Arbeiterpartei angehöre. Sie sei nur bei den Ismailiten, weil ihre Eltern auch schon dabei gewesen seien.
Sie sei schon immer eine Gegnerin des Regimes gewesen. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen und auch als Rettungshelferin gearbeitet. Sie hätten Medikamente und Kleidung in bestimmten Gebieten verteilt und auch Geld für arme Familien gesammelt. Sie habe einer Frauengruppe angehört. Eine von ihnen sei festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass die Freundin ihren Namen erwähne, und darum sei sie am nächsten Tag nach XXXX ausgereist. Sie habe dann in XXXX gearbeitet und sei auch politisch aktiv gewesen. Sie habe Angst, festgenommen zu werden.
Auf die Frage nach den Namen der Frauengruppe, der sie angehört habe, führte sie aus, dass sie keinen Namen gehabt hätten. Sie seien nur eine Gruppe von Freundinnen gewesen. Nach der Festnahme ihrer (namentlich genannten) Freundin habe sie gleich das Land verlassen. Sie sei von der Schwester ihrer Freundin benachrichtigt worden, die ihr gesagt habe, dass ihre Freundin festgenommen worden sei und dass sie vorsichtig sein sollen, weil die Freundin vielleicht Namen nennen werde. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Freundin. Ihre Freundin sei nach ca. 40 Tagen entlassen worden. Die Schwester der Freundin habe es auf Facebook gepostet. Bei den Aktivistinnen sei es so, dass gepostet werde, wenn jemand festgenommen oder wieder freigelassen werde.
Die Beschwerdeführerin gab an, in XXXX zur Gründung des XXXX gewesen zu sein. Ihr Name sei bekannt gewesen, weil sie politisch aktiv gewesen sei. Ihre Aufgabe sei es gewesen, eine Zweigstelle in XXXX zu gründen. Sie hätten Spenden gesammelt, mit einer Menschenrechtsorganisation zusammengearbeitet und einen Kindergarten gegründet.
4. Mit Bescheid vom 23.07.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:
Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie sei syrische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zur Glaubensgemeinschaft der Ismailiten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Herkunftsland aus wohl begründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihr keine asylrelevante Gefahr. Es habe aber eine Bedrohungssituation im Falle ihrer Rückkehr festgestellt werden können.
In der Beweiswürdigung wurde die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen. So habe sie bei der ersten Befragung davon gesprochen, dass ihre Freundin "im Sommer" verhaftet worden sei, später habe sie von "Anfang September" gesprochen. Außerdem habe sie ursprünglich davon gesprochen, dass sie zusammen mit einer Freundin Leuten in Not geholfen habe, später habe sie ihr Vorbringen dahingehend gesteigert, dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe und auch als Mitglied einer Frauengruppe karitativ tätig gewesen sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe sich auch ergeben, dass die erwähnte Frauengruppe nicht mit XXXX ident sei.
Außerdem habe sie offiziell - unter Verwendung ihres Reisepasses - Syrien verlassen. Wenn sie tatsächlich persönliche Verfolgung in Syrien zu befürchten gehabt hätte, sei wohl nicht davon auszugehen, dass sie diesfalls unter Mitführen ihres Reisepasses offiziell ausgereist wäre.
Auch falle auf, dass die Beschwerdeführerin zur Verhaftung ihrer Freundin nur äußerst oberflächliche Angaben machen habe können. Obwohl sie ausdrücklich nach Datum und Ort der Verhaftung gefragt worden sei, habe die Beschwerdeführerin weder angegeben, wann genau die Verhaftung stattgefunden habe, noch wo. Dies sei aufgrund des Umstandes, dass sie sehr wohl davon gesprochen habe, dass sie am Tag nach der Verhaftung nach XXXX ausgereist sei und bei der Erstbefragung auch das genaue Ausreisedatum genannt habe, erstaunlich. Auch habe sie bei ihrem Aufenthalt in XXXX die Gelegenheit, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ungenutzt vorübergehen lassen. Dies allein rufe massive Zweifel an der behaupteten Schutzbedürftigkeit hervor. Auch der Umstand, dass sie der Glaubensgemeinschaft der Ismaeliten angehöre, könne ebenfalls allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Es habe daher keine asylrelevante Gefahr für die Beschwerdeführerin festgestellt werden können.
Aufgrund des bewaffneten Konflikts in Syrien liege aber eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Deshalb werde der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt.
5. Gegen den Spruchteil I des Bescheides der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.07.2014 fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 06.08.2014) an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfocht.
In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in XXXX gelebt habe und während der dortigen Revolution gemeinsam mit einigen Freundinnen Leuten, die in Not waren, geholfen habe. Als eine Freundin daraufhin verhaftet worden sei, habe die Beschwerdeführerin, die in der Zeit von 1987 bis 1992 bereits inhaftiert gewesen sei, aus Angst, wieder verhaftet zu werden, drei Tage später das Land verlassen.
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Insbesondere seien auch mangelhafte Länderfeststellungen, die sich auf das Jahr 2013 bezogen hätten, verwendet worden. Die Länderberichte seien auch viel zu allgemein gehalten, nicht substantiiert und bezögen sich kaum auf das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde eine Reihe von Länderberichten ergänzend vorgebracht, aus denen hervorgehe, dass viele Aktivisten trotz einer am 09.06.2014 ausgesprochenen Amnestie nicht freigelassen wurden. In einem Bericht von Amnesty International ist von einer Aktivistin die Rede, die von Angehörigen der Sicherheitskräfte festgenommen und zur Einrichtung des Militärgeheimdienstes gebracht worden sei. Ihr Ehemann sei wegen seiner Mitgliedschaft in der syrischen kommunistischen Arbeiterpartei festgenommen worden. Weiters wurde der Bericht zu den Auswirkungen des Konflikts auf Frauen (Hintergrund; willkürliche Verhaftungen, Haft, Folter und Misshandlung; Auswirkungen von Angriffen auf Zivilisten) "We Are Still Here" zitiert, in dem 17 syrische Frauen, die in die Türkei geflüchtet sind, über die Situation von Frauen in Syrien berichten. Einige von ihnen waren bedroht, verhaftet, eingesperrt und gefoltert worden. Insbesondere seien auch jene Frauen betroffen gewesen, die andere (etwa Oppositionsgruppen) mit medizinischer Hilfe versorgt hätten.
Weiters wurde in der Beschwerde eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung geltend gemacht. Nur an wenigen Stellen gehe die Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein und versuche, vermeintliche Widersprüche aufzuzeigen, die jedoch keinesfalls dazu geeignet seien, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu erschüttern.
Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Es könne der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden, dass sie unter Verwendung ihres Reisepasses mit dem Flugzeug von XXXX aus Syrien ausgereist sei. Die geglückte Ausreise möge daran liegen, dass diese zeitig nach der Inhaftierung der Freundin stattgefunden habe. Die nicht erfolgte Asylantragstellung in XXXX erkläre die Beschwerdeführerin nachvollziehbar damit, dass sie in XXXX nicht daran gedacht habe, weil sie auf eine Beruhigung der Revolution in Syrien gehofft und anschließend wieder zurückreisen habe wollen, da sie ihre Familie vermisst habe. Sie habe daher nicht längerfristig in XXXX aufhältig sein, sondern nur der dortigen Konferenz beiwohnen wollen.
Die belangte Behörde habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Tätigkeiten gegen das Regime inhaftiert worden. Neben der Haftdauer von fünf Jahren sei auch auf die Umstände der Haft einzugehen. Die Beschwerdeführerin schildere glaubhaft, dass es während ihrer Inhaftierung Misshandlungen gegeben habe, und sie könne diese durch diverse Narben auf ihrem Unterschenkel belegen. Es sei von einer Verfolgungshandlung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs der GFK auszugehen.
Es werde die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung beantragt, wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich ihre persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit der Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalt beantrage. Die Beschwerdeführerin stelle sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I beheben und der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG; § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG); jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.
6. Mit Schreiben vom 26.08.2014, eingelangt am 27.08.2014, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Mit Schriftsatz vom 02.11.2014 wurden eine Vollmachtsbekanntgabe, eine Beschwerdeergänzung und ein Ersuchen übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin den XXXX bevollmächtigt habe (eine entsprechende Vollmacht war dem Schriftsatz angeschlossen).
Ergänzend wurde zur Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vorgebracht, dass die von der belangten Behörde bemängelten Aussagen, ohnehin nur äußerst geringfügige Unterschiede, bei näherer Betrachtung lediglich interpretativer Natur seien; ob etwa "Anfang September" Sommer sei, erscheine hinsichtlich der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht als bedeutungsvoll, ebenso wie die Beschwerdeführerin bei ihren Erklärungen in der Ersteinvernahme offensichtlich die verhaftete Freundin nur deshalb erwähnt habe, weil es eben für ihre Fluchtgründe relevant gewesen sei. Aus ihrer diesbezüglichen Aussage sei nicht logisch zu schließen, dass sie nur mit dieser einen Freundin in ihrer oppositionellen Tätigkeit zusammengearbeitet habe. Davon abgesehen sei die Ersteinvernahme gesetzlich eindeutig nicht dafür gedacht, die Fluchtgründe eines Asylwerbers umfassend aufzuzeichnen.
Nicht nachvollziehbar sei außerdem die Bedeutung der Bemerkungen der Beweiswürdigung, "im weiteren Verlauf der Einvernahme" habe sich ergeben, "dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte - im Übrigen namenlose - Frauengruppe nicht mit dem XXXX ident" sei, deren Mitglied die Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe in ihrer Einvernahme ausführlich erklärt, dass die genannte Organisation erst nach ihrer Flucht aus Syrien gegründet worden sei. Dass die Beschwerdeführerin bereits vorher ebenfalls schon gemeinsam mit anderen Frauen an oppositionellen Tätigkeiten beteiligt gewesen sei, stehe damit nicht nur nicht im Widerspruch, sondern sei ihre Beteiligung an der genannten Organisation gerade Folge ihrer bereits jahrelangen oppositionellen politischen Aktivitäten in Syrien.
Generell sei unverständlich, warum die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel offenbar in keiner Weise in die Beweiswürdigung einbezogen habe. Es hätte auf nicht aufwändige Weise festgestellt werden können, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre politischen Aktivitäten der Wahrheit entsprechen.
Zum Vorwurf der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte zur Verhaftung ihrer Freundin keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, sei auf ihre umfangreichen Angaben diesbezüglich in der Einvernahme hinzuweisen. Hätte die belangte Behörde noch Fragen bezüglich weiterer Details an die Beschwerdeführerin gehabt, hätte sie diese in der Einvernahme stellen können, anstatt der Beschwerdeführerin dies lediglich im Nachhinein zum Vorwurf zu machen. Dies umso mehr, als die belangte Behörde "Erstaunen" darüber ausdrücke, dass die Beschwerdeführerin nicht das genaue Datum genannt habe, obwohl sie dieses in der Ersteinvernahme schon angegeben hatte. Offensichtlich sei dieser Punkt also ohnehin nicht unklar gewesen.
Weiters sei zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in XXXX festzuhalten, dass sie damals nicht Asyl beantragt habe, weil sie noch die Hoffnung gehabt habe, die Revolution in Syrien könnte erfolgreich sein und das Assad-Regime würde beendet werden. Diese Hoffnung habe sich mittlerweile zerschlagen, und aus diesem Grund habe sie in Österreich um internationalen Schutz ansuchen müssen.
Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als relativ prominente Frauenrechtsaktivistin und Angehörige der religiösen Minderheit der Ismailiten auch insbesondere durch die in Syrien agierenden islamistischen Gruppierungen wie dem "Islamischen Staat" bedroht sei und ihre diesbezügliche Furcht wohl begründet sei. In der Beweiswürdigung werde dies jedoch nicht weiter erwähnt, obwohl die Beschwerdeführerin in der Einvernahme auch über diesen Aspekt gesprochen habe, und es liege daher im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
Nach ständiger Judikatur könne auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zu kommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Diesbezüglich wurde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (2011/23/0064) verwiesen.
Offensichtlich, wie sich nicht nur aus den Länderberichten, sondern auch aus den aktuellen Nachrichten ergebe, sei der syrische Staat in keiner Weise in der Lage, seine Bürger vor der Bedrohung durch die sich selbst als "Islamischer Staat" bezeichnende Terrorgruppierung zu beschützen. Die Angst der Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen, aber nicht zuletzt schon aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau, ihrer westlichen Lebensanschauung, ihrem ebenso westlichen Aussehen, ihrer politischen Einstellung und ihrem Glauben zum Opfer der immer weiter expandierenden Terroristen zu werden, sei realistisch. Schon aus diesem Grund wäre ihr der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen gewesen.
Es werde daher ersucht, der Beschwerdeführerin den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, oder im Fall von noch offenen Fragen möglichst bald eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
8. Mit Schriftsatz vom 24.12.2014 wurden von der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen vorgelegt. Es handle sich um ein E-Mail und Dokumente, die mit der Gründung der "XXXX" in Zusammenhang stehen würden. Weiters legte sie Internet-Links vor, aus denen unter anderem ersichtlich ist, dass der Name der Beschwerdeführerin auch in einem offenen Brief von syrischen Staatsbürgern an den Generalsekretär der Arabischen Liga aufscheint.
9. In einer Internet-Recherche wurde vom Bundesverwaltungsgericht weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch in XXXX bei diversen Veranstaltungen auftritt.
10. Die Beschwerdeergänzung und die Urkundenvorlagen und recherchierten Links wurden der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt. Dazu wurde von der belangten Behörde keine Stellungnahme abgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der arabischen Bevölkerungsgruppe und ismailitischen Glaubens.
1.2. Die Beschwerdeführerin war und ist politische Aktivistin und erklärte Gegnerin des Assad-Regimes. Sie war aus politischen Gründen (wegen ihrer Mitgliedschaft in der kommunistischen Arbeiterpartei) in der Zeit von 1987 bis 1992 viereinhalb Jahre lang in Syrien inhaftiert. Die Beschwerdeführerin war Mitglied einer Frauengruppe in Syrien, die sich karitativ betätigte. Als eine ihrer Freundinnen festgenommen wurde, verließ die Beschwerdeführerin aus Angst vor einer neuerlichen Verhaftung Syrien. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer (Assad-)regimekritisch eingestellten NGO und tritt auch in der Öffentlichkeit auf. Sie gehört der Glaubensgemeinschaft der Ismailiten an.
Angesichts der gegenwärtigen Verhältnisse in ihrem Heimatland kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihre öffentlich wahrnehmbare politische Tätigkeit bei ihrer Rückkehr einer Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre, ihr aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und sie damit verbunden Sanktionen zu erwarten hätte.
Überdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin einer Verfolgung durch islamistische Extremisten ausgesetzt wäre, die vor allem auf ihr religiöses Bekenntnis zurückzuführen ist. Mangels funktionierender Schutzmöglichkeiten des syrischen Staates aufgrund der jetzigen Bürgerkriegssituation wäre sie solchen Verfolgungen von Oppositionsgruppen, die gegen religiöse Minderheiten und damit auch gegen Angehörige der Ismailiten gerichtet sind, schutzlos ausgeliefert.
Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung sowohl durch staatliche Organe als auch durch islamistische Gruppen, die von einer Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung gehen, zu befürchten hätte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem von ihr im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokument (syrischer Reisepass).
2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz entnommen werden könne bzw. sie zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung in ihrer Heimat aufgrund eines in der GFK genannten Grundes ins Treffen geführt habe, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu ihrem Herkunftsstaat nicht zu folgen.
Die belangte Behörde hat sich auch nicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln und nicht ausreichend mit den im Einzelnen von ihr vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zu folgen, dass die von der belangten Behörde bemängelten "Widersprüche" bei näherer Betrachtung lediglich interpretativer Natur sind; so scheint ein Subsumieren eines Datums von "Anfang September" unter "Sommer" keineswegs abwegig (zumal in Österreich der 9. September kalendermäßig ebenfalls noch zum "Sommer" gehört). Auch scheint es logisch, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Erklärungen in der Ersteinvernahme die verhaftete Freundin deshalb besonders erwähnt habe, weil es für ihre Fluchtgründe relevant gewesen ist. Aus ihrer diesbezüglichen Aussage ist nicht logisch zu schließen, dass sie nur mit dieser einen Freundin in ihrer oppositionellen Tätigkeit zusammen gearbeitet hat. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführerin auch dahin gehend zu folgen, dass die Ersteinvernahme gesetzlich nicht dafür gedacht ist, die Fluchtgründe eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin umfassend aufzuzeichnen.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist auch die Bedeutung der Bemerkungen der Beweiswürdigung, "im weiteren Verlauf der Einvernahme" habe sich ergeben, "dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte - im Übrigen namenlose - Frauengruppe nicht mit dem XXXX ident" sei, deren Mitglied die Beschwerdeführerin sei, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme ausführlich erklärt, dass die genannte Organisation erst nach ihrer Flucht aus Syrien gegründet worden ist. Dass die Beschwerdeführerin bereits vorher ebenfalls schon gemeinsam mit anderen Frauen an oppositionellen Tätigkeiten beteiligt gewesen sei, steht damit nicht nur nicht im Widerspruch, sondern ihre Beteiligung an der genannten Organisation war offensichtlich gerade Folge ihrer bereits jahrelangen oppositionellen politischen Aktivitäten in Syrien. Offenbar wurde die Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer Aktivitäten im Frühjahr 2013 zu einer Konferenz in XXXX zur Gründung des XXXX eingeladen.
Auch dem Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte zur Verhaftung ihrer Freundin keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Einvernahme ausführlich auf alle Fragen geantwortet und zum Beispiel auch ihre verhaftete Freundin namentlich genannt. Hätte die belangte Behörde noch weitere Fragen bezüglich Details an die Beschwerdeführerin gehabt, hätte sie diese in der Einvernahme stellen können, anstatt der Beschwerdeführerin dies lediglich im Nachhinein zum Vorwurf zu machen. Davon abgesehen hatte die Beschwerdeführerin das Datum der Verhaftung bei der Ersteinvernahme ohnehin schon angegeben, sodass dieser Punkt - jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführerin - als geklärt betrachtet werden konnte.
Zum Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin nicht in XXXX Asyl beantragt habe, hat diese in ihrer Beschwerde mehrmals glaubhaft ausgeführt, dass sie in XXXX nicht Asyl beantragt habe, weil sie noch die Hoffnung gehabt habe, die Revolution in Syrien könne erfolgreich sein und das Assad-Regime würde beendet werden. Diese Hoffnung habe sich mittlerweile zerschlagen.
Der Beschwerdeführerin kann daher - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Länderberichte - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Wie etwa aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen hervorgeht (S. 37 des angefochtenen Bescheides), nehmen Frauen als Aktivistinnen und Oppositionelle an der Revolution teil und sind auch entsprechenden Verfolgungen ausgesetzt. Frauen haben eine Schlüsselrolle in den Hilfsnetzwerken, Untergrundspitälern und in der Logistik inne. Diese Ausführungen sind geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu stärken. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Erstbefragung und ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde glaubhaft ihre Fluchtgründe dargestellt.
Darüber hinaus liegen Beweismittel für die politische Tätigkeit der Beschwerdeführerin vor:
Selbst dann, wenn man der Beschwerdeführerin nicht glauben würde, dass ihre Freundin inhaftiert worden sei oder wenn man gar Zweifel am Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin hätte, ist jedenfalls den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismitteln, insbesondere der Bestätigung an der Teilnahme der Konferenz in XXXX und den im Beschwerdeverfahren genannten Internet-Links, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin regimekritisch politisch aktiv war und ist. Vor dem von der belangten Behörde herangezogenen Hintergrund der Länderberichte, die im Zusammenhang mit den zivilen und militärischen Sicherheits- und Nachrichtendiensten auf einen großen und effektiven Staatsapparat verweisen (S. 22 des gegenständlichen Bescheides), ist anzunehmen, dass sie jedenfalls aus diesem Grund im Blickfeld der Geheimdienste steht. Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass aktuelle Internet-Abfragen zeigen, dass die Beschwerdeführerin auch in XXXX öffentliche Auftritte absolviert XXXX.
Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie als relativ prominente Frauenrechtsaktivistin, aufgrund ihrer westlichen Lebensanschauung und zugleich als Angehörige der religiösen Minderheit der Ismailiten auch insbesondere durch die in Syrien agierenden islamistischen Gruppierungen wie dem "Islamischen Staat" bedroht sei und ihre diesbezügliche Furcht wohl begründet sei, so ist eine derartige Gefährdung nicht von der Hand zu weisen. Es ist notorisch, dass in Syrien religiöse Minderheiten von islamistischen Gruppierungen wie dem "Islamischen Staat" verfolgt werden (siehe illustrierend dazu "Kleine Zeitung" vom 04.08.2014, IS-Jihadisten töteten syrische Ismailiten,
http://www.kleinezeitung.at/k/politik/4178014/ISJihadisten-toteten-syrische-Ismailiten (Zugriff am 01.03.2015). Auf diesen Aspekt ("Ich habe Angst vor Terroristen, weil ich von der Ismailitenminderheit bin.") wurde von der belangten Behörde gar nicht eingegangen.
Die belangte Behörde hat im Fall der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie der Beschwerdeführerin im Spruchteil II. des o. a. Bescheides den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall der Beschwerdeführerin verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihr wegen ihrer oppositionellen politischen Aktivitäten in ihrem Heimatstaat eine Verfolgung durch staatliche Organe droht, andererseits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ismailiten eine Verfolgung durch extreme Islamisten nicht ausgeschlossen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Nach ständiger Judikatur (vgl. VwGH 2011/23/0064) kann auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zu kommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden.
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführerin droht vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer politischen Aktivitäten Verfolgung, die über Entführungen bis hin zu persönlichen Misshandlungen und der Tötung gehen kann. Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ismailiten stellt ein weiteres Risiko dar.
Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien ausreichend Schutz seitens der staatlichen Organe gegen mögliche Übergriffe von Oppositionellen oder islamistischen Gruppierungen zur Verfügung gestellt werden würde. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da eine aktuelle Gefährdung ihrer Person vor allem vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in ihrer Heimat (v.a. Verfolgung aufgrund ihrer politischen Aktivitäten) für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.4. Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.