BVwG W216 1418765-3

W216 1418765-3Tribunale amministrativo federale16 mar 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, PTBS (posttraumatische<br/>Belastungsstörung), subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W216 1418765-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.1418765.3.00

Spruch

W216 1418765-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.03.2016 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 20.04.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 20.04.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte der Beschwerdeführer als seinen Fluchtgrund aus, dass er im Februar 2010 ehemalige Schulfreunde, die zu dieser Zeit Rebellen gewesen seien und sich in den Bergen befunden hätten, bei sich zu Hause versteckt habe. Nach ein paar Tagen sei sein Haus gestürmt worden. Es sei zu einem Schusswechsel gekommen, wobei zwei von den Rebellen getötet worden seien, zwei weitere Rebellen hätten fliehen können. Er selbst sei festgenommen und eingesperrt sowie nach zehn Tagen irgendwo mit einem Sack auf dem Kopf freigelassen worden. Er sei von einem Hirten, der ihn gefunden habe, nach Hause gebracht worden. Sein Onkel, der über sehr gute Beziehungen verfüge, habe ihn für längere Zeit in dessen Haus versteckt. Ihm sei von seinem Onkel geraten worden, so schnell wie möglich das Land zu verlassen und daher sei er geflüchtet.

3. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 26.04.2010 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführer zugelassen. Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2010 im Beisein einer Vertrauensperson von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Im Wesentlichen gab er an, dass er gesund sei und sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde.

Der Beschwerdeführer tätigte Angaben zu seinem Fluchtgrund.

Hinsichtlich seiner derzeitigen Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Grundversorgung lebe, manchmal komme jemand zu ihm und er habe einen Deutschkurs. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Im Heimatland seien noch seine Eltern, seine Gattin, sein Sohn, sein Tochter, zwei Schwestern und zwei Brüder aufhältig. Er habe ca. einmal pro Woche telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Er habe im Herkunftsstaat Möbel hergestellt und an Geschäfte verkauft.

4. Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W216 1418764-3), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste im August 2010 gemeinsam mit den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu W216 1418766-3 und W216 1418767-3) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2010 für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz.

5. Mit Schreiben vom 04.10.2010, das am 05.10.2010 beim Bundesasylamt einlangte, ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung seines Familiennamens. Er räumte ein, dass er bei seiner Asylantragstellung, auf Anraten von Verwandten, einen falschen Namen angegeben habe, welcher der Mädchenname seiner Mutter sei. Der Beschwerdeführer begehrte die Berichtigung seines Familiennamens und übermittelte seinen Führerschein und eine Kopie seines Arbeitsbuches. Überdies wurde eine Kopie eines ärztlichen Schreibens vom 03.08.2010 übermittelt, in dem insbesondere festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an Kopfschmerzen leide und zusammengefasst "Rezidivierende Cephalea, St. P. Kopfverletzung, wahrscheinlich auch Analgetika-Kopfschmerz und Posttraumatic Stress Disorder" festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte die Übermittlung einer Kopie seines russischen Passes in Aussicht.

6. Am 18.11.2010 wurde der Beschwerdeführer ergänzend niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen.

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur mehr vier Zähne habe, der Zahnarzt verlange EUR 340,- für seine neuen Zähne, jedoch verfüge er nicht über so viel Geld. Er sei zuletzt beim HNO-Arzt gewesen, weil er nichts höre. Bisher sei er am 03.08.2010 einmal beim Psychiater gewesen, am 14.07.2010 habe er einmal einen Psychologen aufgesucht. Er stehe derzeit nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung.

Nunmehr seien auch seine Ehefrau und seine zwei Kinder in Österreich. Seine Halbgeschwister hätten im Herkunftsstaat neben seinem Haus gelebt. Er habe bisher ein bisschen Deutsch, zumindest die wichtigsten Wörter, gelernt. Seine Eltern und seine Halbgeschwister würden noch im Herkunftsstaat leben und seine Mutter rufe ihn manchmal an. Er sei bei seiner Mutter aufgewachsen, was unüblich sei, weil sein Vater ihm nicht geholfen habe und keinen Kontakt zum Beschwerdeführer gewünscht habe.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden am 18.11.2010 folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

ein Antrag auf Kostenübernahme für Zahnersatz vom 20.10.2010,

ein Krankenkassenscheck vom 27.09.2010,

einen Einweisungsschein in ein Landesklinikum vom 27.10.2010 wegen "funkt. SRP",

eine Überweisung des Beschwerdeführers an einen Facharzt für Orthopädie vom 07.06.2010,

eine Bestätigung, erstellt von einer Psychotherapeutin in Ausbildung und Supervision vom 14.07.2010, wonach der Beschwerdeführer am 14.07.2010 einen Termin für Psychotherapie wahrgenommen hat.

7. Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu W216 1418768-3) in Österreich geboren und stellte am 27.12.2010 durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.

8. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht asylrelevant bzw. aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers insbesondere im Vergleich seiner Angaben mit den Schilderungen seiner Ehefrau als unglaubwürdig zu bewerten. Dass er sonst einer seine Existenz bedrohenden Situation ausgesetzt wäre, sei bereits deshalb nicht zu befürchten, weil davon auszugehen sei, dass er bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien in der Lage gewesen war, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seine Ausreise aus Tschetschenien zu organisieren und somit über diesbezügliche soziale Kontakte verfüge. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.

Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2011 in einem Landesklinikum aufhältig gewesen sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe letztendlich ebenfalls aus dem Heimatland fliehen müssen, zumal immer wieder maskierte und schwarz uniformierte Personen, die ihren Ehemann gesucht hätten, zu ihr nach Hause gekommen wären. Die Ehefrau leide aufgrund der Vorfälle im Herkunftsland nach wie vor unter psychischen Beeinträchtigungen.

Unter anderem wurde die Einvernahme eines namentlich genannten Psychotherapeuten beantragt. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte es auch der Beiziehung eines medizinisch/neurologischen Sachverständigengutachtens bedurft, um den Krankheitszustand der Beschwerdeführer festzustellen.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbestätigung sowie ein Kurzbrief eines Landesklinikums vom 20.01.2011 über den Aufenthalt vom 18.11.2011 bis zum 20.01.2011 in der Psychiatrischen Abteilung wegen einer "Anpassungsstörung", übermittelt.

10. Am 14.04.2011 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelt, mit der eine Kopie einer weiteren Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen übermittelt wurde.

11. Mittels Urkundenvorlage vom 29.02.2012 wurde die Psychotherapeutische Stellungnahme, erstellt von einem Psychotherapeuten am 11.01.2012, übermittelt, in der im Wesentlichen festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 sein Patient und der Grund der Zuweisung eine schwere psychische Krise mit Selbstmordversuch am 18.01.2011 samt anschließendem stationären Aufenthalt in einem Landesklinikum sei. Zusammengefasst wurden beim Beschwerdeführer "ICD 10 F 60.2 dissoziale Persönlichkeitsstörung, ICD 10 F 43.1 posttraumatische Belastungsstörung, ICD 10 F 44.4 dissoziative Bewegungsstörung" diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe geschildert, er komme aus einer großen Familie, die in Inguschetien lebte. Er habe an seine Mutter keine Erinnerung und habe die meisten Jahre seiner Kindheit bei einer Stiefmutter verbracht. Er sei getrennt von der Familie am Hof bei den Tieren aufgewachsen. Er sei in der Folge in einem Kinderheim untergebracht gewesen, habe sich als Erwachsener die Kenntnisse eines Sitzmöbeltischlers und Polsterers angeeignet und habe mit seinem Onkel in Inguschetien ein eigenes Geschäft aufgemacht, von dem er gut gelebt habe, in Tschetschenien sei es ihm jedoch nicht gelungen, beruflich Fuß zu fassen.

12. Am 29.02.2012 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Stellungnahme übermittelt, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer psychisch erkrankt sei. Aus dem übermittelten handschriftlichen Befundbericht, erstellt von einem Facharzt für Psychiatrie am 15.03.2012, wonach der Beschwerdeführer an "F 41.1 Posttraumatische Belastungsstörung, F 61 kombinierte Persönlichkeitsstörung, F 44.4 dissoziative Beweglichkeitsstörung" leide. Zudem wurde im Befundbericht festgehalten, dass die Symptome im Rahmen dieser Erkrankungen bereits mehrmals das Ausmaß einer Psychose und einer Depression mit Suizidalität erreicht hätten und er bereits mehrmals stationär in einer Klinik aufhältig gewesen sei. Überdies wurde erneut die psychotherapeutische Stellungnahme vom 11.01.2012 übermittelt sowie eine Bestätigung der Diakonie, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig seit November 2012 (aufgrund der Übermittlung im Jänner 2012 sollte dies offensichtlich korrekt 2011 lauten) an einem Deutschkurs teilnehme. Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der sich in engmaschiger psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung befinde, wurde ausgeführt, dass er sehr schwer psychisch erkrankt sei und das Krankheitsbild mit den fluchtauslösenden Ereignissen in Zusammenhang stehe und über die durchschnittliche Symptomatik Trauma bezogener Erkrankungen weit hinausgehe.

13. Am 12.04.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner für die Verhandlung bestellten Vertreterin sowie einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentlich-mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da dem erkennenden Senat der maßgebliche Sachverhalt nicht als geklärt erschien. Die Beschwerdeführer gaben an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers unter anderem folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Aufenthaltsbestätigung und Kurzbriefe, wonach der Beschwerdeführer vom 18.01.2011 bis 20.01.2011, vom 24.10.2011 bis 28.11.2011 und vom 24.01.2012 bis zum 31.01.2012 in einer Landesklinik aufhältig war;

Befundbericht vom 31.10.2011 eines Landesklinikums, wonach der Beschwerdeführer mit "F 43.2 posttraumatischer Belastungsstörung" am 28.10.2011 entlassen worden sei;

Schreiben vom 13.07.2011 und Psychotherapeutische Stellungnahme vom 11.01.2012;

handschriftlicher Befundbericht, erstellt am 15.03.2012;

Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer.

14. Am 27.04.2012 wurde betreffend den Beschwerdeführer eine Stellungnahme übermittelt. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es sich um einen schwer traumatisierten Mann mit diversen krankheitswerten psychischen Störungen handle, der auch an Gedächtnisproblemen leide.

Den Feststellungen des Asylgerichtshofs zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2012) werde bezüglich des Themenkomplexes Medizinische Versorgung und Psychologische Betreuung in Tschetschenien teilweise widersprochen und diesbezüglich darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Ausführungen der Organisation VESTA vom 12.11.2009 (zur Behandlung psychischer Erkrankungen) auf die Bedenken von UNHCR hingewiesen werde, wonach VESTA mit der Regierung kollaboriere. In diesem Zusammenhang wurde in der Stellungnahme ein aktuellerer Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Behandlung von PTSD vom 05.10.2011 übermittelt, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass die medizinische Basisversorgung in der Russischen Föderation gratis sei, dies jedoch nur für Personen gelte, die offiziell an ihrem Wohnort gemeldet und zur (kostenpflichtigen) Pflichtversicherung angemeldet seien. Auch im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom März 2011 werde dargelegt, dass Russische Bürger zwar ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung hätten, doch in der Praxis würden nahezu alle Gesundheitsleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Abgesehen von den generell in Tschetschenien fehlenden Behandlungsmöglichkeiten würde die von den Beschwerdeführern benötigte medizinische bzw. psychotherapeutische Behandlung bei einer Betroffenheit von beiden Elternteilen und einem Kind eine derartige zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, dass die Beschwerdeführer sich die lebensnotwendigen Dinge des täglichen Lebens nicht mehr leisten könnten und daher binnen kürzester Zeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

15. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 24.07.2012 wurde den Beschwerdeführern das Gutachten vom 05.06.2012, erstellt vom Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Additiv-Facharzt für Kinderintensivmedizin und Kinderkardiologie, eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, ÖB Moskau, vom 12.07.2012, und die Feststellungen zu Tschetschenien zur allgemeinen Lage, Stand Juli 2012, mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt. Dem Antrag auf Gewährung einer Fristerstreckung wurde entsprochen.

16. Am 15.10.2012 langte eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten beim Asylgerichtshof ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an "dissozialer Persönlichkeitsstörung laut ICD 10, F60.2, PTSD laut ICD 10, F43.1 und dissoziativer Bewegungsstörung laut ICD 10 F44.4" leide. Es wurde darauf verwiesen, dass auch die Ehefrau und der jüngste Sohn des Beschwerdeführers an gesundheitlichen Einschränkungen leiden würden und in Tschetschenien die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend sei. Die von den Beschwerdeführern benötigte medizinische, kinderkardiologische und psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung würde eine derartige zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, sodass die Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, weshalb zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Hinsichtlich der Kinder des Beschwerdeführers wurde auf Art. 6 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verwiesen, weshalb deren Verbleib in Österreich geboten sei. Selbst wenn man feststelle, dass in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens spezialisierte Kliniken bzw. Ärzte vorhanden wären, die die laut Gutachten erforderlichen "engmaschigen Kontrollen" durchführen könnten, werde deutlich, dass ein ständiges Hin- und Herfahren und die Kontrollen sowie die Behandlung für die Beschwerdeführer keinesfalls leistbar wären. Es müsse also eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände - laut UNHCR-Richtlinie "in ihrer Gesamtheit" - getroffen werden, die im vorliegenden Fall im Sinne des Kindeswohles für einen Verbleib des jüngsten Kindes des Beschwerdeführers (und dessen Familie) in Österreich ausfallen müsse.

17. Die in Österreich aufhältige Halbschwester des Beschwerdeführers (XXXX) erhielt mit Bescheid des UBAS vom 08.05.2006, XXXX, gemäß § 7 Asylgesetz 2005 Asyl zuerkannt. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Der in Österreich aufhältige Halbbruder des Beschwerdeführers (XXXX), erhielt mit Bescheid des UBAS vom 26.06.2007, XXXX, ebenfalls gemäß § 7 Asylgesetz 2005 Asyl gewährt und es wurde gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

18. Am 20.02.2012 stellte der Vater des Beschwerdeführers (XXXX) seinen zweiten Asylantrag in Österreich. Bereits 2009 hatte er einen Asylantrag gestellt und war nach erfolgter Abschiebung nach Polen, freiwillig in die Russische Föderation heimgereist (XXXX).

19. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnissen vom selben Tag zu XXXX die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers als unbegründet ab und erachtete deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig.

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation Folgendes festgestellt:

"Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer laut psychotherapeutischer Stellungnahme vom 11.01.2012 seit März 2011 wegen einer schweren psychischen Krise mit Selbstmordversuch am 18.01.2011 samt anschließendem stationären Aufenthalt im Landesklinikum in entsprechender Behandlung steht. Zusammengefasst wurden beim Beschwerdeführer ICD 10 F 60.2 dissoziale Persönlichkeitsstörung, ICD 10 F 43.1 posttraumatische Belastungsstörung und ICD 10 F 44.4 dissoziative Bewegungsstörung diagnostiziert. Die Symptome im Rahmen dieser Erkrankungen erreichten bereits mehrmals das Ausmaß einer Psychose und einer Depression mit Suizidalität, er war deshalb bereits 2011 und im Jänner 2012 stationär in der Klinik untergebracht. Laut ärztlichem Schreiben, vom 03.08.2010 leidet der Beschwerdeführer zudem seit mehreren Jahren an Kopfschmerzen und wahrscheinlich insbesondere auch unter Rezidivierender Cephalea, St. P. Kopfverletzung, wahrscheinlich auch Analgetika-Kopfschmerz. Beim Beschwerdeführer treten zudem Taubheitsgefühle in den Füßen auf, er benötigt einen Zahnersatz, hat Schwierigkeiten mit dem Hören und anlässlich der Beschwerdeverhandlung behauptete er überdies Probleme mit seinem Gedächtnis und Probleme mit der Wirbelsäule, weswegen er sich laut seinen Angaben in Behandlung befinde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer derzeit an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr."

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers führte der Asylgerichtshof beweiswürdigend aus:

"Wie bereits in den Feststellungen angeführt, steht der Beschwerdeführer laut psychotherapeutischer Stellungnahme vom 11.01.2012 seit März 2011 wegen einer schweren psychischen Krise mit Selbstmordversuch am 18.01.2011 samt anschließendem stationären Aufenthalt im Landesklinikum in Behandlung. Zusammengefasst wurden beim Beschwerdeführer "ICD 10 F 60.2 dissoziale Persönlichkeitsstörung, ICD 10 F 43.1 posttraumatische Belastungsstörung, ICD 10 F 44.4 dissoziative Bewegungsstörung" diagnostiziert. Die Symptome im Rahmen dieser Erkrankungen erreichten bereits mehrmals das Ausmaß einer Psychose und einer Depression mit Suizidialität, er war bereits 2011 und im Jänner 2012 stationär in der Klinik untergebracht. Laut ärztlichem Schreiben vom 03.08.2010, leidet der Beschwerdeführer zudem seit mehreren Jahren an Kopfschmerzen und wahrscheinlich insbesondere auch unter "Rezidivierender Cephalea, St. P. Kopfverletzung, wahrscheinlich auch Analgetika-Kopfschmerz". Beim Beschwerdeführer treten zudem Taubheitsgefühle in den Füßen auf, er benötigt einen Zahnersatz, hat Schwierigkeiten mit dem Hören und behauptete anlässlich der Beschwerdeverhandlung überdies Probleme mit seinem Gedächtnis und Probleme mit der Wirbelsäule. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.

Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund physischer oder etwaiger psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zuteilwerden. Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien ergibt sich, dass in der Russischen Föderation und in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre."

20. Dagegen wurden - für sämtliche Familienmitglieder - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

21. Mit - für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2014, XXXX, wurde gemäß Art. 144 B-VG erkannt, dass (I.1.) die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z1 Asylgesetz 2005 und gegen die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 390/1973) verletzt worden seien. Die angefochtenen Entscheidungen wurden insoweit aufgehoben. (I.2.)

Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde mit einem willkürlichen Verhalten des Asylgerichtshofes im Rahmen der Entscheidung betreffend den Sohn des Beschwerdeführers (W216 1418768-3; im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes als "Erstbeschwerdeführer" bezeichnet) begründet und Folgendes ausgeführt:

"(...)

2.1. Die gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers wurden erstmals in einer psychotherapeutischen Stellungnahme der Diakonie Flüchtlingshilfe vom 11. Jänner 2012 betreffend den Vater des Erstbeschwerdeführers vorgebracht. Dort werden der Herzklappenfehler, die Niereninsuffizienz und die Fehlbildung der Hand des Erstbeschwerdeführers erwähnt. In der mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH am 12. April 2012 wurde dieses Vorbringen von den Eltern des Erstbeschwerdeführers bestätigt. Sie legten dem AsylGH die entsprechenden medizinischen Befunde mit Schriftsatz vom 26. April 2012 vor. Darin wurde - neben weiteren Diagnosen - der Verdacht auf die chronische entzündliche Erkrankung Morbus Behcet bestätigt. Der AsylGH bestellte daraufhin mit Beschluss vom 14. Mai 2012 einen Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde zum nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Darin sollte das zu diagnostizierende Krankheitsbild beim Erstbeschwerdeführer geklärt werden und darauf aufbauend die Fragen der Schwere, ihr prognostizierter weiterer Verlauf und die notwendige Behandlung geklärt werden. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden dem Sachverständigen übermittelt. In seinem Gutachten vom 5. Juni 2012 werden - unter Bezugnahme auf vier der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Befunde - ein angeborener Herzfehler, eine Verengung der Lungenstrombahn, eine Veränderung der Niere und eine Fingerfehlbildung diagnostiziert. Zum Morbus Behcet heißt es lediglich: ‚Der Morbus Behcet (schubweise verlaufende Immundefekt-Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis) findet sich in einem Arztbrief aus St. Pölten und kann mangels Unterlagen nicht ausgeschlossen oder bestätigt werden.'

Weitere Ausführungen, insbesondere über die notwendige Behandlung der Erkrankung, sind im Gutachten nicht enthalten. Dementsprechend bezieht sich die Anfrage des AsylGH an die Österreichische Botschaft in Moskau vom 18. Juni 2012 nur mehr auf die diagnostizierten Erkrankungen; der Morbus Behcet bleibt außer Betracht. In seiner Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten und der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 12. Juli 2012 bringt der Erstbeschwerdeführer unter anderem vor, dass drei der dem AsylGH übermittelten Befunde keinen Eingang in das Gutachten gefunden hätten, wobei sich hiefür dem Gutachten keine Gründe entnehmen ließen. Zum Verdacht auf Morbus Behcet wird vorgebracht (Hervorhebungen wie im Original):

‚Über den in den Vorbefunden angeführte[n] Verdacht auf Morbus Behcet konnte im vorliegenden Gutachten mangels Unterlagen keine Aussage getroffen werden (keine Bestätigung, aber auch kein Ausschluss).

Morbus Behcet wird im vorliegenden Gutachten kurz als ‚schubweise verlaufende Immundefekt-Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis' beschrieben. Es handelt sich hierbei um eine Erkrankung, die sehr schwerwiegende Ausmaße annehmen kann und mit mannigfaltigen und teilweise gefährlichen Symptomen einhergeht. Im Anhang vorgelegt und verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf einen Auszug aus einem medizinischen Onlinelexikon zu Morbus Behcet [...] und auf eine detailliertere Beschreibung des (möglichen) Krankheitsbildes und der (möglichen) Therapie dieser Erkrankung [...]. Wie diesen beiden Unterlagen zu entnehmen ist, kann die Krankheit bei nicht ordnungsgemäßer Überwachung und entsprechender Medikation zum Beispiel zur Erblindung oder im Fall der Gehirnbeteiligung zu Schlaganfällen führen.

Da es sich bei der Diagnose des Morbus Behcet - wie in dem Bericht [...] beschrieben wird - um eine sogenannte klinische Diagnose handelt, was bedeutet, dass sie anhand der vorliegenden Symptome und Befunde gestellt wird, was wiederum bedeutet, dass beim BF 5 jedenfalls Symptome der Krankheit festgestellt wurden, was in der Folge zu der vorläufigen Verdachtsdiagnose geführt hat, ist eine tatsächliche Erkrankung des BF 5 (wofür ja die vorhandenen Symptome sprechen) sehr wahrscheinlich. Auch im nun vorliegenden Gutachten konnte dies nicht ausgeschlossen werden. Daher muss diese Erkrankung in die Erwägungen bezüglich des Gesundheitszustandes des BF 5 und der Behandlungsmöglichkeit in seiner Herkunftsregion miteinbezogen werden[...].'

2.2. Angesichts der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde liegen maßgebliche Anhaltspunkte für eine tatsächliche Erkrankung des Erstbeschwerdeführers an Morbus Behcet vor. Nichtsdestotrotz nahm der AsylGH das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, in dem Morbus Behcet weder bestätigt noch ausgeschlossen wurde, zum Anlass, das Vorliegen der Erkrankung auszuschließen und unternahm deswegen keine weiteren Ermittlungen. So betrafen sowohl die Anfrage an den Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Moskau als auch die Anfragen an die Länderdokumentation lediglich die vom nichtamtlichen Sachverständigen diagnostizierten Krankheiten. Das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vermag die vorgelegten medizinischen Befunde nicht in einem Maße zu entkräften, dass weitere Ermittlungsschritte zu Morbus Behcet redundant wären. Vielmehr ergibt sich aus diesem Gutachten, in dem Morbus Behcet nicht ausgeschlossen wird und den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Befunden eine wohlbegründete Möglichkeit des tatsächlichen Vorliegens dieser Krankheit beim Erstbeschwerdeführer. Somit entbindet die Tatsache, dass zu dieser Erkrankung vom nichtamtlichen Sachverständigen gar keine Feststellungen getroffen werden konnten, den AsylGH nicht von seiner Verpflichtung zu klären, ob sie einer Rückkehr in die Russischen Föderation entgegensteht. Der AsylGH wäre verpflichtet gewesen, die Behandelbarkeit von Morbus Behcet in der Russischen Föderation zu ermitteln. Der AsylGH hat es somit unterlassen, Ermittlungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt hinsichtlich der Refoulementprüfung zu tätigen (VfSlg 18.646/2008; VfGH vom 29.06.2011, U593/2011; 03.05.2011, U2659/2010; 10.06.2011, U2570/2010).

2.3. Durch das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist die vom mj. Erstbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung mit maßgeblichen Begründungsfehlern behaftet. Bei der Beurteilung der Ausweisung der übrigen Beschwerdeführer hat der Asylgerichtshof damit aber auch verkannt, dass jedenfalls in Bezug auf den mj. Erstbeschwerdeführer ein Familienleben vorliegt.

3. Da die Ausweisung aus dem Bundesgebiet u.a. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation voraussetzt, sind die Entscheidungen, insoweit sie die Zulässigkeit der Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation betreffen, aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war."

22. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes langte am 16.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Akt ging zuständigkeitshalber an die Gerichtsabteilung W216 über.

23. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Moskau bezüglich der Behandelbarkeit von Morbus Behcet in der Russischen Föderation/Tschetschenien gestellt.

24. Mit Schreiben vom 10.12.2014 wurden dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Moskau vom 28.10.2014 sowie aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien zur Stellungnahme übermittelt. Der Anfragebeantwortung ist kurz zusammengefasst zu entnehmen, dass Morbus Behcet in Tschetschenien behandelbar ist. Die Behandlung wird kostenfrei gewährt.

25. Am 08.01.2015 langte eine für sämtliche Familienmitglieder gleichlautende Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie der jüngste Sohn nach wie vor an verschiedenen schweren Krankheitsbildern leiden würden.

Der Sohn XXXX leide an folgenden Erkrankungen:

Pulmonalarterienstenose links, ASD II, Abszeß re. Augenwinkel bei Dakryostenose occuli dext, Z.n. OP einer angeborenen Fehlbildung (Doppeldaumen rechts), V.a. Morbus Behcet. Auffallend bei ihm seien eine chronische Obstipation und Anämie sowie Appetitlosigkeit und Übelkeit. Vor allem die kardiale Situation bedürfe regelmäßiger Kontrollen, die nur in Spezialambulanzen möglich seien (siehe beiliegendes Attest vom 07.01.2015). Die angeborene Fehlbildung (Daumen) sei am 11.12.2014 im AKH operiert worden.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers leide nachweislich an Hepatitis C und einer PTSD, wegen derer sie laufend in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung stehe.

Der Beschwerdeführer selbst leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen, sowie an einer schweren depressiven Episode. Immer wieder seien Aufnahmen in einem Landesklinikum in der psychiatrischen Abteilung notwendig. Die Indikation für eine hochfrequente Langzeittherapie bestehe nach wie vor. Der Beschwerdeführer befinde sich daher nicht nur in medikamentöser Therapie, sondern seit fast vier Jahren in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Es habe so wenigstens eine Mindeststabilisierung seines Zustandes erreicht werden können. Bei ihm würden jedoch immer wieder Symptomaktualisierungen und Krisen auftreten und bestehe daher weiterhin Suizidalität. Von einer Alltagsfunktionalität könne bei ihm nicht gesprochen werden. Er leide unter Gehörproblemen, Problemen mit der Wirbelsäule und den Knien und infolge seiner Kopfverletzungen und der multiplen psychischen Krankheitsbilder auch an Gedächtnisproblemen. Während des Aufenthaltes in Österreich habe er mehrfach schwere psychische Krisen mit Selbstmordversuchen (Psychose und Depression mit Suizidalität) erlitten, wobei mehrere stationäre Aufenthalte auf der Psychiatrie erforderlich gewesen seien. Die aktuelle Medikation sei der Bestätigung der CARITAS vom 05.01.2015 zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer stehe für sein komplexes Krankheitsbild in Tschetschenien das für ihn überlebensnotwendige engmaschige Netz an psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung keinesfalls zur Verfügung.

Aufgrund der mannigfaltigen komplexen Erkrankungen, die drei der fünf Familienmitglieder aufweisen würden, und der Tatsache, dass eine adäquate Behandlung im Herkunftsland nicht möglich bzw. nicht finanzierbar sei, werde deutlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr laufen würden, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Beschwerdeführer würden nicht nur eine einfache medizinische Basisversorgung benötigen, sondern seien bei drei Familienmitgliedern kostenintensive und spezielle Behandlungen und teilweise engmaschige Kontrollen erforderlich. Aufgrund des äußerst schlechten gesundheitlichen Zustandes sei eine Verlegung der Familie in ein Sonderbetreuungsquartier vorgenommen worden, wo sie nach wie vor aufhältig seien.

Selbst für den Fall, dass die Familie, die ihre Unterkunft in Tschetschenien verloren habe, in einem anderen Landesteil den Wohnsitz nehmen könnte, wäre eine medizinische Versorgung der Beschwerdeführer nicht leistbar. Dies werde unter anderem durch einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.06.2013 bestätigt. Die Existenz der Familie wäre bei einer Rückkehr in höchstem Maße gefährdet. Im konkreten Fall sei eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu verantworten.

Die Familie sei seit fast fünf Jahren in Österreich, sei unbescholten und verfüge mittlerweile über gute Deutschkenntnisse. Der Lebensmittelpunkt liege in Österreich, wo die Kinder erfolgreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchten. Die Familie sei sehr gut integriert, was in den zahlreichen Unterstützungsschreiben bestätigt werde. Die tschetschenische Gesellschaft sei vor allem den Kindern nur äußerst eingeschränkt bekannt. Weiters sei die äußerst instabile Sicherheitslage in Tschetschenien durch Menschenrechtsverletzungen geprägt.

Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Integrationsunterlagen (Unterstützungsschreiben usw.) beigelegt.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:

Behandlungsbestätigung eines Psychotherapeuten vom 07.01.2015;

Bestätigung der CARITAS über die Behandlung beim Facharzt für Psychiatrie sowie eine Liste der aktuellen Medikation;

Arztbrief eines Landesklinikums vom 31.07.2014;

Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 09.04.2014;

Arztbrief vom 27.01.2014;

Vorläufiger Arztbrief vom 16.01.2014;

Befund vom 21.10.2013;

Vorläufiger Arztbrief eines Landesklinikums vom 01.09.2013;

Verlegungsbericht eines Landesklinikums vom 27.08.2013;

Arztbrief eines Landesklinikums vom 27.03.2013.

Hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:

Psychotherapeutische Stellungnahme vom 30.12.2014;

Befundberichte einer Fachärztin für Neurologie vom 03.04.2014 und 18.12.2013.

Hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:

Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.01.2015;

Stationärer Patientenbrief/ Aufenthaltsbestätigung eines AKH vom 12.12.2014;

Befund Sonographie Abdomen eines Landesklinikums vom 08.05.2014;

Entlassungsbrief eines AKH, Abteilung für Augenheilkunde, vom 01.10.2013.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2014 übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.01.2015 Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass die Lage in der Russischen Föderation, insbesondere im Hinblick auf die gravierenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den physischen und psychischen Leiden der Ehefrau und vor allem des jüngsten Sohnes des Beschwerdeführers derart schlecht ist, dass sie einer Rückkehr des Beschwerdeführers derzeit entgegenstehen würde.

Zwar muss grundsätzlich festgehalten werden, dass das russische respektive tschetschenische Gesundheitssystem prinzipiell intakt ist und sowohl die medizinische Grundversorgung als auch die Behandlung spezifischer Erkrankungen in der Regel möglich ist, gegenständlich jedoch aufgrund der Rahmenbedingungen des Falles (physische und psychische Leiden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des jüngsten Sohnes, was insgesamt eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau praktisch ausschließt, aufgrund der fünfjährigen Abwesenheit: nur mehr geringe Bindung an den Herkunftsstaat) nicht sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Lage sind, die notwendige medizinische Versorgung für sich und den jüngsten Sohn zu erhalten und das zu ihrem Überleben und dem Überleben der drei Kinder Notwendige durch ihre eigene Arbeitsleistung erwirtschaften zu können.

Insbesondere wird zur medizinischen Versorgungssituation festgestellt:

(...)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)

Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

  • In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben. - In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden. - Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (BAMF-IOM Juni 2013)

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:

Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:

Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)

Quellenverzeichnis

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RFE/RL 14.3.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Leader "Not Against Unblocking YouTube", 14.3.2013

RFE/RL 30.6.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Two Russian Police Officers Killed in Chechnya, 30.6.2013

RFE/RL 8.7.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, North Caucasus Insurgency Commander Reported Killed In Chechnya, 8.7.2013

RFE/RL 16.9.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Suicide Car Bomb Kills Three in Chechnya, 6.9.2013

RFE/RL 13.12.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Deputy Minister Threatens Execution for Militant Suspects, 13.12.2013

Rüdisser 2012 Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds (2012)

SFH 22.4.2013 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, 22.4.2013

Staatendokumentation 12.10.2010 Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16

Staatendokumentation 20.4.2011 Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 12.10.2010

SWP 26.4.2013 Halbach, Nach den Anschlägen von Boston: Zur Rolle des Terrorismus im Nordkaukasus, SWP-Aktuell, 26.4.2013

SWP April 2013 Halbach, Muslime in der Russischen Föderation - Wie gefestigt ist die "Vielvölkerzivilisation" Russland? SWP-Aktuell, April 2013

UKFCO 10.4.2014 UK Foreign and Commonwealth Office, Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Russia, 10.4.2014

USDOS 27.2.2014 United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2013, Russia, 27.2.2014

VB Oktober 2013 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation: Monatsbericht, Berichtszeitraum Oktober 2013

VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014

(...)

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu W216 1418764-3, und Vater des minderjährigen Beschwerdeführers zu W216 1418768-3, welchen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sowie Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu W216 1418767-3 und W216 1418766-3, welchen mit Erkenntnissen vom heutigen Tag der Status von subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde.

Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 Asylgesetz 2005 vor.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen, sowie an einer schweren depressiven Episode. Aufgrund der psychischen Erkrankungen kam es mehrfach zu schweren Krisen mit Selbstmordversuchen und war der Beschwerdeführer deshalb mehrmals stationär in psychiatrischen Abteilungen in Behandlung. Aufgrund der Erkrankungen benötigt der Beschwerdeführer eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische sowie medikamentöse Langzeittherapie. Der Beschwerdeführer leidet auch an Gehörproblemen, Problemen mit der Wirbelsäule und den Knien.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet an Hepatitis C, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, wegen derer sie laufend in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung steht, sowie an Spannungskopfschmerzen und Migräne.

Insbesondere der jüngste Sohn des Beschwerdeführers ist gesundheitlich schwer angeschlagen. Er leidet an einem angeborenen Herzfehler, nämlich einem Defekt im Bereich der Herzvorhöfe (ASD II) und mehreren Einengungen in der Ausflussbahn von der rechten Herzkammer zur Lungenschlagader (Pulmonalarterienstenose). Beim Sohn des Beschwerdeführers besteht der Verdacht, an Morbus Behcet, einer schubweise verlaufenden Immundefekt-Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis, erkrankt zu sein. Weiters liegt beim Sohn des Beschwerdeführers eine Veränderung der Niere vor, konkret eine geringfügige Erweiterung des Nierenbeckens. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde in Österreich wegen einer angeborenen Fehlbildung (Doppeldaumen rechts) operiert. Er leidet auch an chronischer Obstipation und Anämie sowie Appetitlosigkeit und Übelkeit sowie an einem "Zustand nach Abszeß rechter Augenwinkel bei Dakryostenose occuli dext".

Vor allem die kardiale Situation des Sohnes des Beschwerdeführers bedarf regelmäßiger Kontrollen in Spezialambulanzen.

Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien kann bei Beachtung seiner konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor allem seiner schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung, aber auch der physischen und psychischen Erkrankung seiner Ehefrau und vor allem seines jüngsten Sohnes, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, insbesondere der - bezogen auf die diversen Erkrankungen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen - zwar grundsätzlich vorhandenen, aber nicht ausreichenden medizinischen Versorgungslage in der Russischen Föderation bzw. aufgrund der Erkrankungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht gewährleisteten Fähigkeiten dieser, sowohl sich selbst als auch dem jüngsten Sohn den Zugang zu den benötigten medizinischen Therapien und Untersuchungen ermöglichen zu können, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das Leben und die Unversehrtheit des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bedroht ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Zu betonen ist, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.02.2014, XXXX, die Behandlung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgelehnt hat. Somit ist Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012, GZ. XXXX, in Rechtskraft erwachsen.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den mit Schreiben vom 10.12.2014 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelten Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten ärztlichen Befunden und Bestätigungen. Beispielsweise ist eine Behandlungsbestätigung eines Psychotherapeuten vom 07.01.2015 zu erwähnen. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit März 2011 durchgehend in Behandlung steht. Einem Schreiben der CARITAS vom 05.01.2015 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in psychiatrischer Behandlung befindet und medikamentös behandelt wird. Diverse Arztbriefe aus den Jahren 2013 und 2014 eines Landesklinikums, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, belegen, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer "Posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen", "schweren depressiven Episoden" und/oder "Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht" in stationärer Behandlung befunden hat. Insbesondere aus der Behandlungsbestätigung eines Psychotherapeuten vom 07.01.2015 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die "Indikation für eine hochfrequente Langzeittherapie" besteht.

Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet an diversen Erkrankungen. Dass sie an Hepatitis C leidet, ergibt sich unter anderem aus einem Psychotherapeutischen Befundbericht vom 29.03.2012. Einem Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie vom 03.04.2014 ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Spannungskopfschmerzen sowie Migräne leidet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers befindet sich seit Oktober 2013 in Psychotherapie. Dies ist einer Psychotherapeutischen Stellungnahme vom 30.12.2014 zu entnehmen. Diesem Schreiben nach benötigt sie weiterhin traumazentrierte Psychotherapie.

Wie bereits festgestellt, ist insbesondere der jüngste Sohn des Beschwerdeführers gesundheitlich schwer angeschlagen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Sohnes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Befunden und Gutachten. Aktuell wurde ein Attest des behandelnden Allgemeinmediziners vom 07.01.2015 vorgelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Sohn des Beschwerdeführers an "Pulmunalarterienstenose links, ASD II", "Zustand nach Abszeß rechter Augenwinkel bei Dakryostenose occuli dext (derzeit konservative Behandlung)", "Z.n. Operation einer angeborenen Fehlbildung (Doppeldaumen rechts)", "V.a. Morbus Behcet (weitere Abklärung notwendig)" leidet. Dem Attest ist weiters zu entnehmen, dass vor allem die kardiale Situation einer regelmäßigen Kontrolle bedarf, die nur in Spezialambulanzen möglich ist. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam bereits ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in seinem Gutachten vom 05.06.2012. Der Herzfehler des Sohnes des Beschwerdeführers, konkret der Vorhofsseptumdefekt, ist ein Loch in der Herzscheidewand zwischen den beiden Vorhöfen des Herzens. Im Gutachten wird ausgeführt, dass, obwohl heutzutage ein diagnostizierter ASD in der Regel ab einer gewissen Größe verschlossen wird, diese Fehlbildung ein grundsätzliches Risiko für die Betroffenen darstellt. Engmaschige Kontrollen sind unumgänglich. Bei kleinen Defekten kann eine spontane Verkleinerung abgewartet werden. Wenn jedoch eine Vergrößerung des rechten Herzens vorliegt, sollte ein Verschluss des Defektes mittels einer Operation erfolgen. Zum damaligen Zeitpunkt war beim Sohn des Beschwerdeführers außer regelmäßigen Kontrollen keine Intervention nötig. Allgemeine Prognosen sind laut Gutachter angesichts der Vielfältigkeit des Erscheinungsbildes dieser Erkrankung nicht möglich. Es sind aber engmaschige Kontrollen vorzunehmen, um die Entwicklung einschätzen zu können. In der Folge wird in der Regel im Vorschulalter eine Entscheidung darüber möglich sein, ob ein Eingriff notwendig ist oder eine medikamentöse Behandlung. Es muss eine kinderkardiologische Einrichtung mit der Möglichkeit zum interventionellen Herzkatheter bei Kindern vorhanden sein. Im Falle eines Eingriffs muss dieser auf einer spezialisierten Kinderkardiologie durchgeführt werden. Einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Moskau vom 12.07.2012 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass es in Grosny zwar eine kardiologische Abteilung für Kinder, aber keine kardio-chirurgische Abteilung gibt. Operationen bei Pulmonalarterienstenose und ASD II bei Kindern werden in der Regel in den föderalen Krankenhäusern MOSKAU, ASTRACHAN usw. durchgeführt. Dass der Sohn des Beschwerdeführers, welcher vier Jahre alt ist und somit weitere medizinische Maßnahmen in nächster Zeit sehr wahrscheinlich notwendig sind, in Tschetschenien optimal medizinisch versorgt wird, ist somit nicht gesichert. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist derzeit auszuschließen, dass diese in der Lage sind, dem Sohn die nötige medizinische Behandlung z.B. in Moskau zukommen zu lassen.

Hinsichtlich der Erkrankung an "Morbus Behcet" bzw. des Vorliegen des Verdachtes, dass der Sohn des Beschwerdeführers an dieser schubweise verlaufenden Immundefekt-Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis erkrankt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Moskau gestellt, ob diese Krankheit in der Russischen Föderation/Tschetschenien behandelbar ist. Der Anfragebeantwortung vom 28.10.2014 ist zu entnehmen, dass es möglich ist, eine medizinische Behandlung dieser Krankheit in der Tschetschenischen Republik zu erhalten. Der Erkrankte müsse die lokale Poliklinik an seinem Wohnort aufsuchen, um die Diagnose zu verifizieren. Danach könne der Erkrankte an eine föderale medizinische Institution (in einer anderen Region der Russischen Föderation) überwiesen werden. Die Behandlung werde kostenfrei gewährt. Die Zurverfügungstellung von Medikamenten hänge von der Verfügbarkeit ab, ansonsten müsse der Patient die Medikamente selbst kaufen. Folgt man der Anfragebeantwortung so ist daher grundsätzlich eine Diagnose von Morbus Behcet in Tschetschenien und die Behandlung der Erkrankung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich. Im gegenständlichen Fall muss aber - wie bereits zu den kardiologischen Problemen des Sohnes des Beschwerdeführers ausgeführt - stark angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Lage sind, ihrem Sohn die nötige medizinische Versorgung zuteilwerden zu lassen.

Den Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation folgend ist die medizinische Versorgung in Russland zwar auf einfachem Niveau, aber ausreichend. Zumindest in Großstädten wie Moskau oder St. Petersburg sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvolle Behandlungen vorhanden. In Tschetschenien ist das Gesundheitssystem aber weiterhin sehr einfach und wenig effektiv. Es kam zwar in den letzten Jahren zu einem Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung. Die Versorgung mit medizinischen Spezialisten ist in Tschetschenien aber noch immer mangelhaft und komplizierte Fälle können nur unzureichend behandelt werden. Es ist zwar davon auszugehen, dass die dringend benötigte medizinische Behandlung für den Beschwerdeführer grundsätzlich zur Verfügung steht, der Beschwerdeführer aber aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung sowie der Leiden seiner Ehefrau und seines jüngsten Sohnes nicht in der Lage wäre, sich selbst, aber auch seiner Ehefrau und vor allem seinem Sohn, die benötigte Versorgung zuteilwerden zu lassen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ist in Anbetracht der immer noch komplizierten medizinischen Versorgungslage und der im konkreten Einzelfall bestehenden familiären Lage jedenfalls als schwierig zu bezeichnen und sind diese Probleme jedenfalls im Sinne des Artikels 3 EMRK relevant.

Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in Anbetracht der Lebenssituation des Beschwerdeführers - schwere physische Erkrankung, in ihrer Gesundheit schwer beeinträchtigte Ehefrau und Sohn - sowie aufgrund der vorgelegten diversen medizinischen Befunde, denen zu entnehmen ist, dass eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers dringend geboten erscheint, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien mit hoher Wahrscheinlichkeit nur unzureichende medizinische Versorgung zu vergegenwärtigen haben bzw. nicht in der Lage sein wird, Zugang zu den notwendigen medizinischen und therapeutischen Maßnahmen zu erlangen und erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht daher sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine derart aussichtslose Lage gerät, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.1.2. § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Laut Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Zu A)

3.2. Zu Spruchteil I.:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, wird auf das im Rahmen der Beweiswürdigung Gesagte verwiesen. Im Hinblick auf die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde in Verbindung mit den Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in seinem Heimatland aus diesem Grund keine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht.

In Abwägung dessen war die Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu treffen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben.

3.3. Zu Spruchteil II.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

3.4. Zu Spruchteil III.:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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