BVwG W227 1425037-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.1425037.1.00
Spruch
W227 1425037-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Februar 2012, Zl. 11 11.484-BAI, nach einer mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl I Nr. 68/2013 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17. März 2016 erteilt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 1. Oktober 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar. Als Dreijähriger sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen, weil es - was ihm allerdings nur sein Bruder, der dies (wiederum nur) von ihrer Mutter gehört habe, erzählt habe - Grundstücksstreitigkeiten zwischen den Stämmen seiner Großeltern gegeben habe. Dabei sei sein Onkel väterlicherseits getötet worden. Die Familie sei dann nach Kabul gezogen und kurz danach sei sein Großvater mütterlicherseits in einen Brunnen geworfen worden und verstorben. Die Familienangehörigen, die die Fehde ausgelöst hätten, hätten mittlerweile die strittigen Grundstücke bekommen. Seit der Scheidung seiner Eltern habe der Beschwerdeführer weder zu seinem Vater, der mittlerweile verschollen sei, noch zu seinen Onkeln und Tanten väterlicherseits, die im Iran lebten, Kontakt. Anfang August 2011 habe er mit seinem Bruder XXXX den Iran verlassen, weil Afghanen dort schlecht behandelt würden. Seine Mutter und drei Geschwister lebten nach wie vor in Teheran. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben; er selbst sei allerdings noch nie bedroht worden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass er afghanischer Staatsbürger schiitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Glaubwürdig sei, dass die Eltern des Beschwerdeführers die "Ausreiseentscheidung" vor über zwölf Jahren wegen Grundstücksstreitigkeiten getroffen hätten. Eine daraus resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt fest, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls in Kabul niederlassen könne. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Gemäß § 66 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen obigen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan müsse der Beschwerdeführer mit Blutrache rechnen. Die Familienfehde "tob[e]" schon seit vielen Jahren und die Gefahr, die mit dieser Fehde einhergehe, sei auch nach dieser langen Zeit nicht getilgt.
4. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Teheran über den krankheitsbedingten Tod seiner Mutter sowie seine Deutschkursbestätigungen vor. Weiters wies er darauf hin, dass seinem Bruder XXXX, geboren am XXXX, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Februar 2014, Zl. W127 1425149-1/13E, aufgrund seiner Konversion zum Christentum der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
7. Am 19. Februar 2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (entschuldigt) fern. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Afghanistan im Alter von drei Jahren mit seiner Familie verlassen. Seine Mutter sei mittlerweile krankheitsbedingt verstorben, zu seinem Vater und dessen Familie habe er seit der Scheidung der Eltern keinen Kontakt. Zwei Schwestern lebten in Teheran. Ob sein jüngerer Bruder noch im Iran lebe, oder nach Afghanistan abgeschoben worden sei, wisse er nicht. Sein älterer Bruder lebe in Österreich und sei zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder ein paar Mal in die Kirche begleitet, dann aber "kein wirkliches Interesse" am Christentum verspürt. Ob er in Zukunft zum Christentum konvertieren werde, könne er nicht sagen, jedoch seien derzeit die "Bedingungen nicht erfüllt". Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nach der Hochzeit seiner Eltern innerhalb des Stammes Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe. Sein Onkel väterlicherseits sei von Mitgliedern der Familie seiner Mutter und sein Großvater mütterlicherseits von Mitgliedern der Familie seines Vaters getötet worden. Trotz dieses gegenseitigen Tötens und der Scheidung seiner Eltern bestehe weiterhin eine Gefahr für den Beschwerdeführer, weil nicht herausgefunden habe werden können, wer (konkret) seinen Großvater mütterlicherseits getötet habe. Als nächstes müsse daher von der Familie seines Vaters Blutrache geübt werden; die Mutter des Beschwerdeführers habe immer gesagt, dass "Leute aus Afghanistan kommen würden und uns verfolgen würden". Sein Großvater väterlicherseits sei ihnen in den Iran gefolgt und habe die Mutter des Beschwerdeführers immer wieder mit den Geschehnissen in Afghanistan konfrontiert, aber auch gemeint, dass der Streit "nicht notwendig" gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Streit offenbar beigelegt sei, weil es zu keinen Übergriffen im Iran gekommen sei, meinte der Beschwerdeführer, sein Großvater väterlicherseits habe nichts unternehmen können, weil es im Iran "Polizei und Sicherheitsdienste" gebe. Weiters legte der Beschwerdeführer den afghanischen Personalausweis seiner Mutter, die Scheidungsurkunde seiner Eltern, wonach die Ehe am 26. November 2007 geschieden worden sei und seiner Mutter die Obsorge über die Kinder zugesprochen worden sei, ein Rezept eines (iranischen) Facharztes für Neurologie und Neurophysiologie für seine Mutter sowie Schreiben zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanischer Staatsbürger schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar. Als Dreijähriger zog er mit seiner Familie in den Iran, wo er bis Anfang August 2011 lebte. Seine Mutter ist krankheitsbedingt verstorben, zu seinem Vater und dessen Familie besteht seit der Scheidung der Eltern im November 2007 kein Kontakt. Die zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Aufenthalt seines jüngeren Bruders ist nicht bekannt. Sein älterer Bruder XXXX, geboren am XXXX, lebt aufgrund seiner Konversion zum Christentum als anerkannter Flüchtling in Österreich.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten zwischen den Familien seiner Großeltern Opfer einer Blutfehde werden könnte.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und lebt seit Oktober 2011 in Österreich, wo er u.a. Deutschkurse absolvierte.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage" vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
1.2.2. Sicherheitslage in Nangarhar
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen.
Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161 Prozent gestiegen. 2013 wurden
1. 451 Vorfälle registriert.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S.
53f.)
Am 13. Oktober 2014 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der Provinz Nangarhar vor einem Krankenhaus in die Luft.
Am 24. Oktober 2014 starben im Distrikt Khogyani (Provinz Nangarhar) mindestens fünf Zivilisten, als Taliban das Feuer auf ihr Fahrzeug eröffneten.
Bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban in den Provinzen Helmand und Nangarhar wurden drei Taliban getötet und acht verletzt.
Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
Am 11. November 2014 wurden beim Einschlag zweier Mörsergeschosse in Jalalabad ein Zivilist getötet und neun verletzt.
Im Distrikt Haskamina (Provinz Nangarhar) erzwangen die Taliban die Schließung sämtlicher Schulen und blockierten Straßen. Sie fordern die Freilassung von Gefangenen. Ebenfalls in Nangarhar wurden bei einem Drohnenangriff sechs Taliban getötet.
Am 14. November 2014 wurden in Nangarhar bei zwei Vorfällen vier Zivilisten getötet.
In der dritten Kalenderwoche 2015 kam es zur Ermordung eines Journalisten in Nangarhar.
Am 31. Jänner 2015 gab es Bombenanschläge auf die Polizei in den Provinzen Nangarhar und Herat.
Am 5. Februar 2015 starben mindestens 18 Talibankämpfer bei einem Militärschlag in Nangarhar.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. und 27. Oktober 2014, vom 10. und 17. November 2014, vom 19. Jänner 2015 sowie 2. und 9. Februar 2015)
1.2.3. Schiiten
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S. Commission on International Religious Freedom "Annual Report 2013" vom 30. April 2013; US Department of States "International Religous Freedom Report for 2012" vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID "Shiite personal status law" vom April 2009; Freedom House "Freedom in the world 2013" vom Jänner 2013; Herizons "Afghan Women Stand Strong Against Shia law" vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 6. Dezember 2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31. März 2014, S. 11)
1.2.4. Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
("Länderinformationsblatt Afghanistan" der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom November 2014)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
(Deutsches Auswärtiges Amt "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31. März 2014, S. 10)
1.2.5. Blutfehde
In Afghanistan ist der Grundbesitz nach dem staatlichen Gesetz, nach dem islamischen Recht (Scharia) oder nach dem traditionellen Recht (Urf) geregelt. Ein Grundstücksstreit hat keinen ethnischen Hintergrund, sondern resultiert aus Besitzansprüchen. Besonders seit Beginn des Krieges bilden Grundstücksstreitigkeiten ein großes Problem der afghanischen Gesellschaft. Ein Grundstücksstreit ereignet sich nicht nur zwischen Ethnien oder Dorfbewohnern, sondern auch innerhalb der Familie. Wenn ein solcher Streit entsteht, wird versucht, ihn mittels "Jirga" bzw. "Shura" zu lösen oder die Behörden einzuschalten. Wenn diese Mechanismen nicht funktionieren, kann es zu bewaffneten Auseinandersetzungen und Handgreiflichkeiten zwischen den Parteien kommen. Wenn die "mächtige" Partei das Grundstück einnehmen kann, dann greift diese die "unterlegene" Partei nicht mehr an. Wenn zwei Parteien oder zwei Familienmitglieder über ein Grundstück streiten und es dabei Tote oder Schwerverletzte gegeben hat, dann ist nicht auszuschließen, dass Mitglieder der Familie des Opfers sich am Täter rächen wollen.
(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY zum Thema "Grundstücksstreitigkeiten" vom 7. August 2014 zur BVwG-Zl. W183 1424562)
Die afghanische Bevölkerung löst Grundstücksstreitigkeiten primär mithilfe informeller Mechanismen und Institutionen. Die geschädigten Parteien tragen Streitigkeiten zuerst an Familienmitglieder, Nachbarn und eine angesehene Person oder einen Anführer heran. Sie können Streitigkeiten zudem vor eine Schura oder Dschirga bringen oder sich an einen Vorsteher eines breiter gefassten Gemeindegebietes wenden. Afghanen stufen diese Personen und Einrichtungen als zugänglicher und weniger teuer als formelle Institutionen ein und ihnen wird mehr Kapazitäten zugestanden.
(U.S. Agency for International Development (USAID) "Afghanistan -Property Rights and Resource Governance Profile" vom Juli 2010)
Grundstücksstreitigkeiten, die den Tod einer Person zur Folge haben, können zu einer Blutfehde führen.
(Country of Origin Research an Information [CORI] "CORI Thematic Report Afghanistan; Blood Feuds" vom Februar 2014; S. 12)
1.2.6. Scheidung
Eine Scheidung wird nicht nur als Bruch in den Beziehungen zweier Menschen, sondern auch als Abbruch der Verbindungen zwischen den beiden Familien betrachtet.
(Defense Critical Language and Culture Program [DCLCP; Maureen Mike Mansfield Center, University of Montana] "Afghan Women; A Guide to understanding an Afghan woman's role in her society", 2012)
1.2.7. Rückkehrfragen
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [zusammenfassende Übersetzung] vom 6. August 2013)
Trotz erhöhtem Druck durch Iran und Pakistan ist die Zahl der Rückkehrenden 2013 wegen der prekären Sicherheitslage sowie der politischen Situation zurückgegangen. Durchschnittlich sollen 2013 etwa 40 Prozent weniger Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt sein als 2012. 2014 ist die Zahl um weitere 56 Prozent gesunken. Seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte 2014 haben zahlreiche gut ausgebildete Afghanen das Land verlassen.
Laut UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5. Oktober 2014)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, den vorgelegten Unterlagen sowie aus der am 10. März 2015 eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Negativfeststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten Opfer einer Blutfehde werden könnte, basiert auf folgenden Erwägungen: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine (angebliche) Gefährdung nur aus Erzählungen seines Bruders herleitet, konnte er weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht plausibel darlegen, warum er (überhaupt noch) ein Opfer einer Blutfehde werden könnte: So soll sowohl aus der Familie seines Vaters als auch aus der Familie seiner Mutter eine Person getötet worden sein, weshalb die Blutfehde als beendet gelten müsste. Weiters sollen die Familienangehörigen, die den Streit ausgelöst hätten, die strittigen Grundstücke (mittlerweile) bekommen haben, womit die Fehde ebenfalls abgeschlossen wäre. Auch lebten der Großvater, Onkeln und Tanten väterlicherseits jahrelang zeitgleich mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Iran, wo es zu keinen Übergriffen gekommen sei. Vielmehr soll der Großvater väterlicherseits selbst gesagt haben, dass der Streit unnötig gewesen sei. Auch daraus ist ersichtlich, dass eine allfällige Fehde als beendet anzusehen ist, weshalb eine Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die darauf aufbauenden Berichte wurden aufgrund ihrer Aktualität von Amts wegen eingefügt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Wie oben dargestellt konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten Opfer einer Blutfehde werden könnte.
Weiters haben sich keine von Amtswegen aufzugreifenden Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer müsste in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines religiösen Bekenntnisses Verfolgung befürchten (vgl. die entsprechenden Länderfeststellungen).
Damit ist der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 sowie § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.2.2.2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan sind insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen; vgl. VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich. Zusätzlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die sichere Erreichbarkeit der Heimatprovinz zu prüfen (vgl. VfGH 5.6.2014, U 1083/2013).
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, die er als Dreijähriger mit seiner Familie verließ. Da die Provinz Nangarhar unsicher ist, der Beschwerdeführer dort nicht mehr über einen familiären Anschluss verfügt und keine Aussichten hat, seinen Lebensunterhalt selbst ausreichend zu finanzieren, scheidet eine Wiederansiedlung in Nangarhar aus.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht nicht, weil er außerhalb seiner Heimatprovinz über kein soziales Netzwerk verfügt, und es ihm aufgrund der nunmehrigen Situation in Afghanistan und seiner persönlichen Umstände äußerst schwer fallen würde, eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum zu halten (vgl. dazu VfGH 24.2.2014, U 2112/2012).
Somit ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten könnte und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.
Es war ihm daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
3.2.3.2. Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, war ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
3.2.4. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht mehr vor.
Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) war daher ersatzlos zu beheben (vgl. dazu VfGH 13.9.2013, U 370/2012; 5.6.2014, U 1083/2013).
4. Zu Spruchpunkt B)
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor (vgl. zusätzlich die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes).