BVwG L501 2005642-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2005642.1.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.05.2012, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von Frau XXXX, VSNR XXXX, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum 01.09.2010 bis 31.12.2011 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 04.05.2012 wurde festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge Frau W.Z.) aufgrund ihrer Tätigkeit als Kellnerin für Herrn XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei, bP) in der Zeit vom 01.09.2010 bis 31.12.2011 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Frau W.Z. am 18.11.2011, um ca. 17:30 Uhr, im Rahmen einer im XXXX (in der Folge Cafe), XXXX, durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei FA Linz bei der Arbeit betreten worden sei. Sie sei hinter der Bar gestanden und habe im Personenblatt angegeben, dass sie seit September 2010 als angelernte Kellnerin 8 Stunden täglich, 7 Tage die Woche, arbeiten würde; sie erhalte hierfür monatlich einen Barlohn, dessen Höhe sie sich geweigert habe anzugeben, sowie Essen, Trinken und einen Gehaltszettel. Weitere Auskünfte seien von ihr verweigert worden. Am 21.11.2011 sei sie rückwirkend per 18.11.2011 als geringfügig Beschäftigte gemeldet worden.
Aus dem Melderegister sei ersichtlich, dass die bP und Frau W.Z. lediglich vom 15.11.2002 bis zum 12.05.2010 an derselben Adresse polizeilich gemeldet gewesen seien, zudem würden im Versicherungsdatenauszug seit Dezember 2005 mehrere Arbeitsverhältnisse von Frau W.Z. zur bP aufscheinen; während der Unterbrechungen habe Frau W.Z. meist Arbeitslosen-, Krankengeld oder Notstandshilfe bezogen bzw. freiwillige Selbstversicherungen abgeschlossen. Laut Meldeverlauf der Kasse sei Frau W.Z. per 18.11.2011 geringfügig und ab 01.01.2012 in der Vollversicherung gemeldet.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie den Erhebungen der Finanzpolizei, insbesondere den Angaben von Frau W.Z. in ihrem Personenblatt folgen würde, da nach allgemeiner Lebenserfahrung Angaben, die bei der Betretung spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigt werden, der Wahrheit näher als zeitferne Überlegungen seien. Die Einwendungen der bP hätten nicht zu überzeugen vermocht, zumal sie sich in Widersprüche verstrickt habe. So habe sie in ihrer Stellungnahme zunächst zugestanden, dass Frau W.Z. seit September 2010 zumindest unentgeltlich im Cafe ausgeholfen habe, dies bei der persönlichen Vorsprache wiederholt und sogar eine Entgeltzahlung in Höhe von monatlich € 700,-- eingestanden, sich aber angesichts der drohenden Konsequenzen wieder auf den Standpunkt zurückgezogen, das Beschäftigungsverhältnis mit Frau W.Z. habe erst seit dem Tag der Kontrolle bestanden. Auch habe die bP nicht darzulegen vermocht, warum Frau W.Z. falsche Angaben im Personenblatt gemacht habe sollte. Das Vorbringen der Einschüchterung und des Unterschreibens unter Zwang sei nicht mit dem Umstand vereinbar, dass Frau W.Z. ihre Unterschrift unter dem Informationsblatt verweigert habe, und stehe diese Version zudem mit vorherigen Einwand, die Unterschrift sei gefälscht, im Widerspruch.
Rechtlich ging die belangte Behörde vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. Abs. 2 ASVG sowie § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG aus. Dem implizit getätigten Einwand der bP, die Leistungen von Frau W.Z. beruhten auf der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft, wurde nicht gefolgt, zumal sich der Wille zum Abschluss von Dienstverhältnissen bereits aus den seit 2005 regelmäßig erfolgenden Anmeldungen von Frau W.Z. durch die bP im Rahmen des Betriebes anderer Gastwirtschaften offenbare und die bP in ihrer Stellungnahme selbst die Absicht zum Eingehen eines Dienstverhältnisses mit Frau W.Z., insbesondere zwecks deren pensionsrechtlicher Absicherung, vorgebracht habe. Auch würde das Eingeständnis der bP, Frau W.Z. auch vor dem Kontrolltag entlohnt zu haben, eine unentgeltliche Leistungserbringung aufgrund einer Lebensgemeinschaft ausschließen. Frau W.Z. habe Anspruch auf Entgelt nach dem Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gastgewerbe.
I.2. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Vorgebracht wurde, dass Frau W.Z. der bP nochmals mitgeteilt habe, dass sie das Personalblatt nicht ausgefüllt und auch nichts unterschrieben habe; auch sie selbst habe nicht angegeben, Frau W.Z. mit monatlich € 700,00 zu entlohnen, vielmehr seien die € 700,00 einmalig für Möbel für die Wohnung in Enns, der derzeitigen Meldeadresse bestimmt gewesen. Sie würden sich pro Tag € 20 für den Eigenverbrauch nehmen, das wären für sie beide monatlich ca. €
600,00. Frau W.Z. habe im September 2010 beabsichtigt, sich über das AMS eine Arbeitsstelle zu suchen, zumal noch Rückstände aus der vorigen Gaststätte bestanden hätten, eine Vollversicherung aus dem 11 m2 großen Cafe wäre bei einem täglichen Umsatz von € 100,-- nicht möglich gewesen. Richtig sei jedoch, dass Frau W.Z. jeden Tag im Cafe anwesend gewesen sei und sie unterstützt habe, damit der Kontakt zu den Stammgästen nicht abbreche. Da die Arbeitssuche von Frau W.Z. über das AMS erfolglos gewesen sei, hätten sie beabsichtigt, wieder ein Dienstverhältnis einzugehen, dies sei leider durch den Unfall im Jahr 2011 verhindert worden. Am Tag der Kontrolle habe ein Gast Geburtstag gefeiert, sie habe sich langsam wieder an den Arbeitsprozess gewöhnen und mit 01.01.2012 die Arbeit wieder aufnehmen wollen. Eine Nachzahlung für die Zeit von September 2010 bis 31.12.2011 sei finanziell nicht möglich.
I.3. Dem Bescheid vorangegangen war eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei FA Linz im Cafe der bP am 18.11.2011. Mit Schreiben vom 20.12.2011 wurde die bP von der belangten Behörde um Stellungnahme zur Anzeige der Finanzpolizei und der sich hierdurch ergebenden Meldedifferenzen ersucht. Mit E-Mail vom 30.12.2011 brachte die bP zusammengefasst vor, dass Frau W.Z. ihre Lebensgefährtin sei und sie im Jahr 2002 gemeinsam im Gastgewerbe begonnen hätten, zunächst das Cafe Münzstätte gemeinsam geführt hätten, dann das Kirchenstüberl, welches sie jedoch im September 2010 habe schließen müssen; schließlich habe sie das XXXX (in der Folge Cafe) übernommen. Frau W.Z. habe zwischenzeitlich erfolglos versucht, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Zu Beginn des Betriebs des Cafes habe Frau W.Z. ihr bei schweren wirtschaftlichen Zeiten ohne Entgelt und außerhalb eines Dienstverhältnisses geholfen. Der im Jänner 2011 aufgrund der verbesserten Umsätze sowie der Begleichung von Rückständen geplante Abschluss eines "normalen" Dienstverhältnisses mit Frau W.Z. sei krankheitsbedingt nicht erfolgt. Frau W.Z. habe sich bei einem Sturz im Jänner 2011 Knochenbrüche zugezogen, die einer langen Behandlung bedurft hätten, und habe sie sich erst nach ihrer letzten Operation im November 2011 mit 18.11.2011 wieder gesund gemeldet und ihre alte Arbeit wieder aufgenommen. Sie habe sie vorerst bis Jahresende als geringfügig Beschäftigte angemeldet, da die aufgrund der Behinderung und der Schmerzen nicht die volle Leistung erbringen könne. Die Behauptung Frau W.Z. arbeite jeden Tag von 09:00 bis 20:00 Uhr sei leider nicht richtig.
Mit Schreiben vom 03.01.2012 wurde die bP seitens der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass die Anzeige der Finanzpolizei auf den niederschriftlichen Angaben von Frau W.Z. beruht und wurde sie um Bekanntgabe von Öffnungszeiten, Sitzplätze usw. ersucht.
Am 23.01.2012 sprach die bP laut Aktenvermerk einer Bediensteten der belangten Behörde persönlich vor und teilte mit, dass die Angaben von Frau W.Z. im Personenblatt nicht der Wahrheit entsprächen und ihre Unterschrift vermutlich gefälscht sei. Zuvor gab die bP aber an, dass Frau W.Z. seit September 2010 immer im Lokal anwesend gewesen sei und ihr bei diversen Tätigkeiten behilflich gewesen sei. Das genaue Ausmaß der Tätigkeit könne sie nicht nennen, sie habe ihr monatlich € 700,-- netto in bar ausbezahlt. Nach dem Ersuchen sämtliche Meldungen und Abrechnungen zu korrigieren und dem Anbot einer Ratenzahlung aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage, wandte die bP ein, dass Frau W.Z. doch erst seit dem Tag der Kontrolle im Betrieb tätig gewesen sei, sie könne sich die Beiträge für den gesamten Zeitraum nicht leisten.
Mit E-Mail vom 26.01.2012 übermittelte die bP das Informationsblatt über die durchgeführte Kontrolle, welches den Vermerk "Unterschrift verweigert" aufweist und teilte mit, dass Frau W.Z. die Vorwürfe der Kontrolle am 18.11.2011 nicht unterschrieben habe.
Die belangte Behörde teilte der bP hierauf per E-Mail vom 26.01.2012 mit, dass eine Rücksprache mit der Finanzpolizei ergeben habe, dass das Personenblatt mit den Angaben über das Beschäftigungsausmaß von Frau W.Z. unterschrieben worden sei und sich der Vermerk "Unterschrift verweigert" am Informationsblatt über die durchgeführte Kontrolle lediglich auf dieses Schreiben beziehe.
Mit E-Mail vom 09.02.2012 teilte die bP erneut mit, dass Frau W.Z. bei der Kontrolle das Personenblatt nicht unterschrieben habe, ein Kontrollor die Unterschrift vielmehr durch laute Worte ("Wir können es auch anders") erzwingen habe wollen und sie auch an der Hand gepackt worden sei. Frau W.Z. sei sehr eingeschüchtert gewesen, auch habe sie zuvor Alkohol konsumiert. Sie lebe seit 10 Jahren mit Frau W.Z. in Lebensgemeinschaft.
Mit Schreiben vom 16.02.2012 wurden der bP die berechneten Beitragsnachzahlungen mitgeteilt, worauf diese um bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht ersuchte.
I.4. Die belangte Behörde übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 09.07.2012 den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen das Verwaltungsgeschehen zusammenfassend dargelegt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Frau W.Z. stand zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 18.11.2011 um ca. 17:30 Uhr hinter der Bar im XXXX. Das Personenblatt mit der Angabe, dass sie seit September 2010 bei der bP als angelernte Kellnerin acht Stunden täglich, sieben Tage die Woche, beschäftigt sei und Lohn erhalte, wurde von ihr unterfertigt. Der am Informationsblatt über die durchgeführte Kontrolle befindliche Vermerk "Unterschrift verweigert", bezieht sich nicht auf das Personenblatt, sondern nur auf dieses Informationsschreiben. Das Cafe wurde von der bP auf ihre Rechnung und Gefahr betrieben. Zum Kontrollzeitpunkt war Frau W.Z. nicht als Dienstnehmerin der bP zur Sozialversicherung gemeldet. Frau W.Z. wurde der Kasse von der bP per 18.11.2011 (eingelangt am 21.11.2011) als geringfügig Beschäftigte gemeldet, per 01.01.2012 durch Änderungsmeldung als vollbeschäftigt.
Laut Versicherungsdatenauszug war Frau W.Z. bei der bP von 09.12.2002 - 24.03.2003, 03.11.2003 - 31.12.2004, 03.10.2005 - 31.10.2005, 02.01.2006 - 11.04.2006 und 08.08.2006-22.08.2010 im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigt; zwischen diesen Zeiträumen bezog Frau W.Z. zumeist Arbeitslosen-, Krankengeld oder Notstandshilfe bzw. schloss sie freiwillige Selbstversicherungen ab.
In der Zeit von 01.09.2010 bis 31.12.2011 war Frau W.Z. acht Stunden täglich als angelernte Kellnerin im Cafe der bP entgeltlich (Bargeld, Verpflegung inklusive) tätig. Im Versicherungsdatenauszug scheint für die Zeiträume 18.10.2010 - 20.10.2010, 05.11.2010 - 30.11.2010, 12.01.2011 - 02.05.2011 und 09.09.2011 - 17.11.2011 Krankengeldbezug auf, immer wieder unterbrochen durch den Bezug von Notstandshilfe (Überbrückungshilfe).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht die Gelegenheit wahrgenommen, den seitens der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Vorgängen konkrete, substantiierte Ausführungen entgegenzusetzten, vielmehr wurde sogar die tägliche Anwesenheit von Frau W.Z. im Cafe sowie ihre Unterstützung ausdrücklich zugestanden.
Die belangte Beho¿rde stützt sich bei ihrer Beweiswürdigung insbesondere auf die von Frau W.Z. unmittelbar nach ihrer Betretung durch die Finanzpolizei getätigten Angaben im von ihr unterschriebenen Personenblatt, wonach sie seit September 2010 mit einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden bei der bP im Cafe beschäftigt sei. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.19993, Zl. 93/17/0202) die Ansicht vertritt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung Erstangaben, die bei der Betretung spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigt werden, der Wahrheit näher stehen als zeitferne Einwendungen. Es ist zudem lebensfremd und dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die - gemäß den Ausführungen der bP - langjährige Lebensgefährtin ein für die bP nachteiliges Anstellungsverhältnis mit den wesentlichsten Eckdaten quasi erfunden haben solle. In diese Richtung weist auch die erste Stellungnahme der bP vom 30.12.2011, in der sie nach Anführung der mit Frau W.Z. in früheren Zeiten abgeschlossenen Dienstverhältnissen eingesteht, Frau W.Z. habe ihr nach Eröffnung des Cafes im September 2010 unentgeltlich geholfen und sei nach Besserung der Umsätze im Jänner 2011 beabsichtigt gewesen, wieder ein "normales" Dienstverhältnis zu beginnen, da es um die pensionsrechtliche Absicherung von Frau W.Z. ginge.
Die anlässlich ihrer Vorsprache bei der belangten Behörde am 23.01.2012 erhobenen Einwendungen, die Angaben im Personenblatt würden nicht der Wahrheit entsprechen und die Unterschrift von Frau W.Z. wäre vermutlich durch Organe der Abgabenbehörde gefälscht worden, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits kann der Vorwurf der Unterschriftenfälschung nicht mit der später per E-Mail vom 26.01.2012 eingebrachten Erklärung, Frau W.Z. habe das Personalblatt nicht unterschrieben, in Einklang gebracht werden, andererseits kam es mit E-Mail vom 09.02.2012 zu einer Steigerung dieses Vorbringens dahingehend, als nun erstmals im Verfahren der Vorwurf erhoben wurde, es sei seitens der Finanzorgane versucht worden, die bereits Alkohol konsumiert habende Frau W.Z. durch laute Worte und ‚an der Hand packen' einzuschüchtern und ihre Unterschrift zu erzwingen. Es ist - wie die belangte Behörde richtigerweise feststellte - mit den normalerweise zu erwartenden Geschehnisabläufen nicht in Einklang zu bringen, wenn derartige Vorwürfe erst nach mehrmaliger Kontaktaufnahme mit der Behörde, quasi Monate nach der Betretung erstmals vorgebracht werden und ist zudem die behauptete Einschüchterung von Frau W.Z. mit der behaupteten Verweigerung der Unterschrift auf dem Personalblatt nicht in Einklang zu bringen. Der Hinweis der belangten Behörde, wonach sich der Vermerk "Unterschrift verweigert" auf dem seitens der bP vorgelegten Formular nur auf die Information über die durchgeführte Kontrolle beziehen würde, das Personenblatt mit den Angaben über das Beschäftigungsausmaß aber sehr wohl von Frau W.Z. unterschrieben worden sei, wurde von der bP nicht zur Kenntnis genommen, vielmehr wurde im Einspruch neuerlich apodiktisch die Nichtleistung der Unterschrift auf dem Personalblatt angeführt.
Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie betreffend die mangelnde Glaubwürdigkeit auf die persönliche Vorsprache der bP verweist, bei der diese zunächst die Tätigkeit von Frau W.Z. bejahte, eine Entgeltzahlung von € 700,-- zugestand, sich nach Erfassung der finanziellen Konsequenzen aber wieder auf den Standpunkt zurückzog, das Beschäftigungsverhältnis von Frau W.Z. habe erst am Tag der Kontrolle begonnen. Die sodann von ihr im Einspruch aufgestellte Behauptung, sie habe niemals angegeben, Frau W.Z. monatlich € 700,-- bezahlt zu haben, das Geld sei für Möbel bestimmt gewesen, zeigt neuerlich die Inkonsistenz ihres Vorbringens sowie den Versuch, ihre Angaben situationsbedingt anzupassen.
Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie basierend auf den Wahrnehmungen der Organe der Finanzpolizei am Tag der Betretung, dem von Frau W.Z. unterschriebenen Personalblatt, den Eingeständnissen der bP im Rahmen ihrer ersten Stellungnahme vom 30.12.2011 und ihrer persönlichen Vorsprache am 23.01.2012 sowie ihrer überaus widersprüchlichen Argumentationslinie vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im angeführten Ausmaß ausgeht - bekräftigt durch die Ausführung der bP im Einspruch, wonach es richtig sei, dass Frau W.Z. jeden Tag im Lokal gewesen sei und sie unterstützt habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob Frau W.Z. im Zeitraum vom 01.09.2010 bis 31.12.2011 einer Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.
Nach ständiger Rechtsprechung kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, mwN). Bei der von Frau W.Z. verrichteten Tätigkeit für die bP in deren Cafe handelt es sich um Hilfstätigkeiten, die in organisatorischer Einbindung in den Cafebetrieb erbracht worden sind. Die Arbeitszeit war ihr durch die bestehenden Öffnungszeiten, der Arbeitsort durch das Cafe vorgegeben, für die Ausübung ihrer Tätigkeit verwendete sie sämtliche Betriebsmittel der bP. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von Frau W.Z. muss daher nicht näher geprüft werden, sondern ergibt sie sich aus den Umständen der Dienstleistung als angelernte Kellnerin.
Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, zumal ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch während einer Unterbrechung der Arbeitsleistung aufgrund von Krankheit fortdauert. Wenn des Weiteren die bP auf eine zwischen ihr und Frau W.Z. bestehende Lebensgemeinschaft verweist, so ist festzuhalten, dass die von Frau W.Z. im Cafe ausgeübte Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit der privaten Haushalts- und Lebensführung steht, die Tätigkeit von Frau W.Z. nicht unentgeltlich erfolgte (Barlohn bzw. € 700,--), die bP Frau W.Z. jahrelang in ihren diversen Lokalitäten in Form von Dienstverhältnissen beschäftigte und nach eigener Aussage im Jänner 2011 eine "Umstellung" auf ein "normales" Dienstverhältnis zwecks pensionsrechtlicher Absicherung für Frau W.Z. auch für die Zeit des Betriebs des Cafes XXXX beabsichtigte. Der Übergang eines Dienstverhältnisses in eine Mitarbeit aufgrund familienrechtlicher Beziehung und einer sodann folgenden Rückumwandlung - je nach Lage der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der bP - ist allerdings im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkentnis vom 20.12.2000, Zl. 95/08/0205) nicht begründbar, insbesondere auch weil die Tätigkeit als angelernte Kraft im Lokalbetrieb im Wesentlichen als gleich geblieben anzusehen ist.
Die Tätigkeit von Frau W.Z. erfüllt somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.09.2010 bis 31.12.2011) sämtliche Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und war sie - auch im Zeitraum vom 18.11.2011 bis 31.12.2011, in dem sie der Kasse geringfügig gemeldet war - mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Entgelt bei der bP beschäftigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Qualifikation einer Beschäftigung als Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.