BVwG W192 2100539-1

W192 2100539-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2015

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Außerlandesbringung rechtmäßig, gemeinsamer<br/>Haushalt, Interessensabwägung, mündliche Verhandlung, öffentliches<br/>Interesse, Privatleben, real risk, Rechtsschutzstandard

Testo completo

BVwG W192 2100539-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2100539.1.00

Spruch

W192 2100539-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015, Zl. 1032833604/140065477, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 12.10.2014 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.10.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und eine in Österreich lebende Schwester zu haben. Am 07.10.2014 habe er sein Heimatland legal und im Besitz eines für eine Woche gültigen deutschen Visums auf dem Luftweg verlassen, um nach Deutschland zu gelangen. Nach etwa viertägigem Aufenthalt bei einem Freund habe er sich schließlich weiter ins österreichische Bundesgebiet begeben. Er habe seinen Reisepass vernichtet. In keinem anderen europäischen Land habe er zuvor um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht. Er wolle in Österreich bleiben, da seine Schwester hier lebe.

Mit Schreiben vom 12.11.2014 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") die deutsche Dublin-Behörde gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") um Informationen hinsichtlich des von Deutschland ausgestellten Visums. Aus dem Antwortschreiben Deutschlands vom 19.11.2014 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer ein von 07. bis 13.10.2014 gültiges Visum von der Deutschen Botschaft Ankara erteilt worden sei.

Das BFA richtete am 02.12.2014 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 05.12.2014, beim BFA eingelangt am 09.12.2014, stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 12.01.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, gesund zu sein und eine im Bundesgebiet wohnhafte Schwester zu haben.

Hinsichtlich seines viertägigen Aufenthaltes in Deutschland führte er aus, es habe dort keine konkret ihn betreffenden Vorfälle gegeben. Er wolle jedoch auch nicht nach Deutschland zurückkehren, da er lieber bei seiner Schwester in Österreich bleiben wolle.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer seitens des BFA die Länderfeststellungen zu Deutschland ausgehändigt und ihm gleichzeitig eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis einschließlich 19.01.2015 eingeräumt.

Eine solche Stellungnahme langte am 23.01.2015 beim BFA ein. Darin brachte der Antragsteller zusammengefasst vor, familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Es würden seine Schwester, ein Onkel, eine Tante sowie ein Cousin im Bundesgebiet leben und teilweise sogar die österreichische Staatbürgerschaft besitzen. Diese Personen seien vorbildlich integriert und würden einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem sei die Familie auch weiterhin bereit, für Unterkunft und Versorgung des Beschwerdeführers aufzukommen. Es liege ein effektives Familienleben vor, da der Antragsteller mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt lebe und zu dieser, wie auch zu den übrigen Familienmitgliedern, ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er werde von seinen Angehörigen versorgt, beziehe Unterhalt von diesen und es bestehe ein wechselseitiges Bedürfnis an einem gemeinsamen familiären Zusammenleben, sodass der Beschwerdeführer als in Österreich sozial verfestigt angesehen werden könne. Eine Überstellung nach Deutschland würde sein durch Art. 8 EMRK garantiertes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum Asylverfahren

(...)

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht (BAMF 12.12.2012).

Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig (BMdI 4.4.2014).

Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich als Asylsuchender melden. Hierzu muss er sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden. Im nächsten Schritt kann er dann einen Asylantrag stellen. Dies geschieht in einer Außenstelle des Bundesamtes, die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Auch in der Außenstelle muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Während das Asylverfahren läuft, dürfen sich Asylbewerber im Bundesgebiet aufhalten. Nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben, erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das Bundesamt informiert den Asylbewerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren (BAMF 22.5.2014a).

Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend ist ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung (BAMF 22.5.2014b).

Sichere Drittstaaten

Asylbewerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Als sichere Drittstaaten gelten die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz. Für diese Staaten gilt die Dublin III-Verordnung, die Bestimmungen enthält, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Ist ein Staat nach der Verordnung zuständig, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung (BAMF 22.5.2014c).

Der Bundestag hat am 3. Juli 2014 beschlossen, Bosnien-Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Serbien in die Liste sicherer Herkunftsstaaten aufzunehmen (BMdI 4.7.2014).

Flughafenverfahren

Das Asylverfahren wird direkt bearbeitet, während sich der Ausländer im Transitbereich des Flughafens aufhält. Dies geschieht, noch bevor die Bundespolizei darüber entschieden hat, ob er einreisen darf. Wenn das Bundesamt den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ablehnt, wird die Einreise verweigert. Der Asylbewerber kann sich jedoch kostenlos durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Rechtsmittel möglicherweise Aussicht auf Erfolg hätten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Wenn das Gericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entschieden hat, darf der Asylbewerber einreisen. Dies ergibt für das Flughafenverfahren eine Frist von 19 Tagen. Bis das Gericht das Eilverfahren entschieden hat, muss der Asylbewerber im Transitbereich des Flughafens bleiben. Bei einer negativen Gerichtsentscheidung wird er direkt wieder abgeschoben. Das Flughafenverfahren wird nur an Flughäfen umgesetzt, in denen die Asylbewerber auf dem Flughafengelände untergebracht werden können, also Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München (BAMF 22.5.2014c).

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen:

1. Instanz (Klage): Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes kann der Antragsteller (Verpflichtungs)Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben. Eine anwaltliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht ist nicht zwingend erforderlich.

2. Instanz (Berufung): Gegen die Entscheidung des VG ist Berufung nur dann möglich, wenn sie auf Antrag (des Asylbewerbers oder des Bundesamtes) vom Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Verwaltungsgerichtshof (VGH) zugelassen worden ist. Voraussetzung ist, dass der Fall eine allgemein bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft oder das VG von der Rechtsprechung ihm übergeordneter Gerichte abgewichen ist oder gravierende Verfahrensfehler gemacht hat. Die Berufung dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Ist sie zugelassen, wird der Fall in zweiter wie in erster Instanz in vollem Umfang neu überprüft und bewertet, also auch bezüglich der Tatsachen. Anwaltliche Vertretung ist zwingend erforderlich.

3. Instanz (Revision): Sowohl das OVG als auch der VGH können die Revision selbst zulassen, oder sie wird auf Beschwerde eines der Beteiligten -Asylbewerber oder Bundesamt - vom OVG, VGH oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. Ähnlich wie in zweiter Instanz ist Voraussetzung, dass das Verfahren eine bedeutsame Rechtsfrage aufwirft, das Oberverwaltungsgericht - vom Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht als höhere Instanzen - abgewichen ist oder ihm gravierende Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils. Reichen die vorliegenden Feststellungen zu einer endgültigen Entscheidung ("Durchentscheiden") nicht aus, hebt das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof zurück. Gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Sind alle Instanzen durchlaufen, kann der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen (BAMF 22.5.2014d).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.5.2014a):

Antragstellung,

http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/Antragstellung/antragstellung-node.html;jsessionid=86F27D85E8BF35667F5E651DC6B4DEBD.1_cid294, Zugriff 18.9.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.5.2014b):

Anhörung und Entscheidung,

http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/AnhoerungEntscheidung/anhoerungentscheidung-node.html, Zugriff 18.9.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.5.2014c):

Besondere Verfahren,

http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/BesondereVerfahren/besondereverfahren-node.html, Zugriff 18.9.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.5.2014d):

Klageverfahren,

http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/Klageverfahren/klageverfahren-node.html, Zugriff 18.9.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.12.2012):

Politisch Verfolgte genießen Asyl, http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylrecht/asylrecht-node.html, Zugriff 18.9.2014

BMdI - Bundesministerium des Innern (4.4.2014): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Asyl-Fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik_node.html, Zugriff 18.9.2014

BMdI - Bundesministerium des Innern (4.7.2014): Neue Regelungen zum Asylverfahren und zur Optionspflicht, http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/07/staatsangehoerigkeit-und-sichere-herkunftstaaten.html, Zugriff 18.9.2014

Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 18.9.2014

Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 18.9.2014

Dublin-Rückkehrer

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Rückkehrer, die in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, können einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss (AIDA 05.2014). Diese neuen Elemente müssen dem BAMF binnen dreier Monate nach dem sie dem AW zur Kenntnis gelangten, bekannt gegeben werden und dürfen im Erstantrag nicht vorgebracht worden sein (AIDA 05.2014 vgl. DTP 12.2012). Gründe für subsidiären Schutz muss das BAMF ohne Beachtung des Dreimonatslimits akzeptieren. Das betrifft besonders Fälle ernster Erkrankungen, welche im Herkunftsland nicht behandelbar sind, Fälle von PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung), Fälle von akutem Risiko von Genitalverstümmelung oder wo fundamentale Veränderungen der politischen Lage vorliegen (z.B. in Syrien). Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Dublin-Rückkehrer müssen üblicherweise in die Unterbringung jenes Bezirkes zurückkehren, in dem sie zuvor untergebracht gewesen waren. Diese Aufenthaltspflicht dient der besseren Erreichbarkeit im Verfahren und der gleichen Verteilung der zu Versorgenden auf ganz Deutschland. Wenn Personen nach Deutschland transferiert werden, die vorher dort noch nicht aufhältig waren, werden sie von der Flughafenpolizei in das nächstgelegene Erstaufnahmezentrum gebracht. Werden Personen rücküberstellt, die bereits zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind, werden sie bei Ankunft festgenommen und die zuständige Behörde kann Haft beantragen. Dies geschieht aber nur selten. Unter diesen Umständen würde ein Folgeantrag der Haft nicht zuwiderlaufen. Wenn Rückkehrer das Land noch vor Ende ihres Asylverfahrens verlassen hatten, kann es geschehen, dass das Verfahren, im Zeitraum zwischen Deutschlands Zustimmung und der tatsächlichen Überstellung, beendet wird. (Denn rechtlich wird das Verlassen des Landes als Zurückziehung des Antrags gesehen.) Oder der Asylantrag könnte zurückgewiesen werden, weil der AW seiner Kooperationspflicht nicht nachgekommen ist. Es wird daher (vom Verfasser des zit. Berichts, Anm.) angeraten, dass der AW oder sein Anwalt vor Rücküberstellung nach Deutschland den Status des AW beim zuständigen regionalen Außenstelle des BAMF abklärt und verdeutlicht, wieso es dem AW nicht möglich ist vor Effektuierung der Rücküberstellung seinen Mitwirkungspflichten (z.B. Erscheinen zum Interview) nachzukommen (DTP 12.2012).

Taucht ein Ausländer nach einer Asylerstantragsstellung unter, wird sein Verfahren in der Regel durch einen Einstellungsbescheid abgeschlossen. Ein erneutes Asylbegehren in Deutschland nach Rückübernahme aufgrund der Dublin-Verordnung ist dann als Folgeantrag zu behandeln (§ 71 IAsyIVfG). Gleiches gilt, wenn es wegen des Nichtbefolgens der Weiterleitung zu einer zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder Außenstelle des Bundesamtes nur zu einem Asylgesuch gekommen ist, nicht jedoch zu einer Asylantragstellung beim Bundesamt (§§ 20 II 1,22 III 2 AsyIVfG). Gab es noch keine persönliche Anhörung, ist grundsätzlich zumindest informatorisch anzuhören. Wegen der Ausschlusswirkung bei Folgeantragen (§71IAsylVfG, § 51I -III VwVfG) scheidet zwar in der Regel eine vollständige materielle Prüfung von Asylgründen im Sinne des Art. 16a I GG, § 60 I AufenthG aus, jedoch ist die Gewährung subsidiären Schutzes zu prüfen. Auf diese Weise wird bei einer Gefährdung dem Non-Refoulement-Gebot stets Rechnung getragen. (BAMF 15.8.2012)

Es werden keine Überstellungen von Deutschland nach Griechenland durchgeführt. Das gilt bis auf weiteres bis 12.1.2015. Besonders vulnerable Personen werden nicht nach Malta überstellt (AIDA 05.2014).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (05.2014): National Country Report Germany,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_germany_second_update_final_corrected.pdf, Zugriff 18.9.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (15.8.2012):

Entscheiderbrief 8/2012

DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): DUBLIN II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation, http://www.dublin-project.eu/dublin/content/download/6260/76193/version/1/file/Rapport_Germany_WEB.pdf, Zugriff 18.9.2014

Non-Refoulement

In der Praxis gewährte die Regierung generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).

Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI 4.4.2014).

Quellen:

BMdI - Bundesministerium des Innern (4.4.2014): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Asyl-Fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik_node.html, Zugriff 18.9.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Germany, https://www.ecoi.net/local_link/270714/400689_de.html, Zugriff 18.9.2014

Versorgung

Grundversorgung

Asylbewerber erhalten, was sie für das tägliche Leben brauchen: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt ihre Versorgung. Es gilt für Asylbewerber, Ausreisepflichtige (z.B. Inhaber von Duldungen) und für andere Ausländer, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten dürfen. Folgende Leistungen sind vorgesehen:

Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt; Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag; Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt; bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen. Die Grundleistungen werden als Sachleistungen bereitgestellt. Hiervon kann soweit nötig abgewichen werden, wenn der Asylbewerber nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Bundesländer (BAMF 22.5.2014e).

Für die ersten 48 Monate erhalten Asylwerber nur eine reduzierte Sozialhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nach 48 Monaten erhalten sie Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, allerdings auch mit gewissen Einschränkungen. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz umfassen Basisleistungen (für Unterbringung, Kleidung usw.), wenn nötig Zulagen für Krankheit, Schwangerschaft und Geburt und andere Leistungen auf Antrag. AW, die über Mittel verfügen, müssen diese aufbrauchen, bevor sie Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen können (AIDA 05.2014).

Laut Urteil des dt. Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012, mussten die staatlichen Hilfen für Asylbewerber annähernd auf das Niveau von Sozialhilfe und Hartz IV erhöht werden, da die bisherigen Leistungen seit 1993 nicht verändert worden waren und folglich nicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichten. Die Hilfssätze für Asylsuchende mussten unverzüglich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches berechnet werden - rückwirkend bis Januar 2011. Eine entsprechende Übergangsregelung gilt nach wie vor, da das Gesetz immer noch nicht geändert ist. Eine Einzelperson erhält demnach EUR 354,- (137,- davon in bar), weitere Mitglieder des Haushalts nach Alter gestaffelt etwas weniger (Kinder unter 6 Jahren: EUR 210,-, davon 80,- in bar) (ZEIT 18.7.2012, vgl. AIDA 05.2014).

AW erhalten ihre Bar- und Sachleistungen nur in jenem Bezirk oder jener Stadt, die für sie als Aufenthaltsort festgelegt wurde. Umziehen ist daher nur mit Genehmigung möglich. AW fallen nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz, wenn ihr Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wurde und keine Nothilfe gewährt wurde (AIDA 05.2014).

Der Bundestag hat am 3. Juli 2014 beschlossen, dass geduldete Asylbewerber und Ausländer bereits nach 3 anstatt wie bis dahin nach 9 Monaten einer Beschäftigung nachgehen dürfen. Hierdurch sollen sie früher die Möglichkeit erhalten, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (BMdI 4.7.2014).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (05.2014): National Country Report Germany,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_germany_second_update_final_corrected.pdf, Zugriff 18.9.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.5.2014e):

Asylbewerberleistungsgesetz,

http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/Asylbewerberleistungen/asylbewerberleistungen-node.html, Zugriff 18.9.2014

BMdI - Bundesministerium des Innern (4.7.2014): Neue Regelungen zum Asylverfahren und zur Optionspflicht, http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/07/staatsangehoerigkeit-und-sichere-herkunftstaaten.html, Zugriff 18.9.2014

ZEIT ONLINE (18.7.2012): Asylbewerber müssen mehr Geld bekommen, http://pdf.zeit.de/politik/deutschland/2012-07/asylbewerber-leistungen.pdf, Zugriff 18.9.2014

Unterbringung

In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Unterbringungen ist Ländersache, daher variieren auch die Unterbringungsstandards. Es gibt bundesweit 21 Erstaufnahmezentren, mindestens eine pro Land (oft ehemalige Kasernen usw.). Ihnen sind Außenstellen des BAMF zugeordnet. Erstaufnahmezentren sind offen, es besteht aber eine Gebietsbeschränkung auf Stadt bzw. Bezirk. Für Reisen darüber hinaus ist meist eine Genehmigung nötig. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum (in der Regel nach 3 Monaten) endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland (ehemalige Kasernen, leerstehende Häuserblocks, Containersiedlungen, usw.). AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Das Management der Zentren übernehmen entweder die Gemeinden oder NGOs. Da manchen Gemeinden die Schaffung einer Gemeinschaftsunterkunft zu teuer oder ineffizient erscheint, geben sie dezentralisierter Unterbringung in Wohnungen den Vorzug (AIDA 05.2014).

(...)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (05.2014): National Country Report Germany,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_germany_second_update_final_corrected.pdf, Zugriff 18.9.2014

(...)

Medizinische Versorgung

Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers (DTP 12.2012).

Asylwerber in Deutschland haben während der ersten 48 Monate nicht denselben Zugang zu Gesundheitsversorgung wie Deutsche. Sie haben Zugang zur Behandlung schwerer Erkrankungen oder akuter Schmerzen, und zu allen Behandlungen, die nötig sind um die Krankheiten und ihre Konsequenzen zu heilen oder zu lindern. Darüber hinaus haben sie Zugang zu prä- und postnataler Behandlung, Impfungen, präventiven medizinischen Tests, anonymer Beratung, Screening nach Infektionskrankheiten und sexuell übertragbaren Krankheiten. Wenn es sich nicht um einen Notfall handelt, müssen AW vom örtlichen Sozialamt einen Krankenschein holen, der Zugang zu Versorgung ermöglicht. Der Arzt wird dann vom Sozialamt bezahlt. Das Amt entscheidet über den Zugang. So sollen einige Sozialämter keine Krankenscheine für chronisch Kranke ausgeben, es sei denn es handelt sich um eine schwere Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Minderjährige sind im selben System, erhalten aber eigene Versorgung nach ihren spezifischen Bedürfnissen. Empfohlene Impfungen sind gratis. Illegale Migranten sind zu denselben Gesundheitsleistungen berechtigt wie Asylwerber, sie müssen jedoch den Behörden gemeldet werden. Im September 2009 hat der dt. Bundesrat eine neue Regelung beschlossen, nach der Spitalsverwaltung und medizinisches Personal an die ärztliche Schweigepflicht gebunden sind. Gleiches gilt für Sozialämter wenn ihnen Informationen zum Status eines illegalen Ausländers von jemandem zur Kenntnis gebracht werden, der an die ärztliche Schweigepflicht gebunden ist. Dies kann sich nur auf Notversorgung beziehen, da in allen anderen Fällen ein illegal Aufhältiger zuerst zum Sozialamt gehen muss um einen Krankenschein zu bekommen, bevor er zum Arzt gehen kann. Bezüglich Infektionskrankheiten, haben illegal Aufhältige das Recht auf Beratung und Screening nach ansteckenden Krankheiten und auf ambulante Behandlung (Tuberkulose, Hepatitis, etc.). Die Gesetze garantieren außerdem kostenlose HIV/AIDS-Behandlung. Auch hier müssen illegale Migranten den Behörden gemeldet werden. (MdM 04.2013)

Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens umfasst. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass davon auch chronische Erkrankungen mitabgedeckt sind, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare Behandlung steht auch Personen zu, die kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 48 Monaten haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 05.2014).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (05.2014): National Country Report Germany,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_-_germany_second_update_final_corrected.pdf, Zugriff 18.9.2014

DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): DUBLIN II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation, http://www.dublin-project.eu/dublin/content/download/6260/76193/version/1/file/Rapport_Germany_WEB.pdf, Zugriff 18.9.2014

MdM - Médecins du Monde (04.2013): Access to healthcare in Europe in times of crisis and rising xenophobia, http://www.medicosdelmundo.org/index.php/mod.documentos/mem.descargar/fichero.documentos_MdM_Report_access_healthcare_times_crisis_and_rising_xenophobia_edcfd8a3%232E%23pdf, Zugriff 18.9.2014

Schutzberechtigte

Nach ihrer Anerkennung erhalten Schutzberechtigte eine befristete Aufenthaltserlaubnis. In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind sie Deutschen gleichgestellt. Sie haben u.a. Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Eingliederungsbeihilfen und Sprachförderung sowie sonstige Integrationshilfen (BMdI 4.4.2014).

Seit 2005 gibt es in Deutschland ein einheitliches Konzept für einen so genannten "Integrationskurs" für Personen mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive. Der Integrationskurs besteht hauptsächlich aus Deutschunterricht (in der Regel 600 Unterrichtsstunden), zusätzlich wird Alltagswissen und Wissen über die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt (60 Unterrichtsstunden). Es gibt zudem spezielle Kurse für besondere Zielgruppen. Integrationskurse werden vor Ort von vielen verschiedenen Trägern durchgeführt und zentral vom BAMF organisiert. Der Integrationskurs wird mit dem Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer" abgeschlossen. Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, unter bestimmten Umständen kann die Behörde den Kurs auch verpflichtend vorschreiben (NDS o.D.a vgl. BAMF 27.12.2013).

Mit der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) stellt das Bundesministerium des Innern seit 1.1.2005 ein eigenständiges migrationsspezifisches Beratungsangebot zur Verfügung. Es handelt sich um ein zeitlich befristetes, bedarfsorientiertes, individuelles Grundberatungsangebot. Zuwanderer können die MBE höchstens drei Jahre lang in Anspruch nehmen. Die MBE und die Integrationskurse sind fester Bestandteil des Regelungsrahmens des Aufenthaltsgesetzes. Erwachsene Zuwanderer können das Beratungsangebot vor, während und nach dem Integrationskurs nutzen. Für die Durchführung der MBE ist das BAMF zuständig. Das BAMF hat die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und den Bund der Vertriebenen mit der konkreten Durchführung der Beratungstätigkeit beauftragt. Die MBE soll den Integrationsprozess der Zuwanderer gezielt initiieren, steuern und begleiten, einen qualitativen Beitrag dazu leisten, die Zuwanderer zu selbstständigem Handeln in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu befähigen und die Zuwanderer zeitnah an die bestehenden themenspezifischen Unterstützungs-/Beratungsangebote heranführen beziehungsweise weiterleiten (BAMF 18.1.2011). Die Migrationsberatung berät und begleitet erwachsene Zuwanderer. Die Jugendmigrationsdienste beraten und begleiten junge Menschen mit Migrationshintergrund im Alter von 12 bis 27 Jahren. Grundsätzlich können Sie sich sowohl an die Migrationsberatung für erwachsene Zuwandererinnen und Zuwanderer als auch an die Jugendmigrationsdienste wenden. Im Mittelpunkt der Beratung stehen die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Die Beratung umfasst alle Themen des täglichen Lebens, z.B. rechtliche Fragen zum Aufenthalt; Erwerben und Verbessern von Kenntnissen der deutschen Sprache (zum Beispiel durch die Teilnahme am Integrationskurs); Schulausbildung, Berufsausbildung (zum Beispiel Anerkennung von Berufsabschlüssen); Berufstätigkeit (zum Beispiel Arbeitsplatzsuche); wirtschaftliche Situation (zum Beispiel Einkommen, Kredite, Schulden); Wohnen (zum Beispiel Wohnungssuche, Finanzierung der Wohnung); Gesundheit (zum Beispiel Krankenversicherung, ärztliche Versorgung); Alltagsaktivitäten (zum Beispiel Einkaufen, Kontakt mit Behörden) usw. (BAMF 02.2014).

Spätestens mit der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung hat eine Person auch das Recht, eine eigene Wohnung zu beziehen. Das Jobcenter bzw. das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange diese kein eigenes Einkommen hat. Es gibt eine Höchstgrenze für angemessene Mietkosten. Mit einer Niederlassungserlaubnis verbunden ist die Freiheit innerhalb Deutschlands umzuziehen. Ob man am Zuzugsort auf Sozialleistungen angewiesen ist, spielt dabei keine Rolle (NDS o. D.b). Anerkannte Flüchtlinge bekommen auch eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis (NDS o.D.c). Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung ist gegeben (NDS o. D.d/NDS o.D.e).

Subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte in Bezug auf Unterstützung für Wohnung wie anerkannte Flüchtlinge. Theoretisch könnte das BAMF jedoch die Auflage verhängen, dass der betreffende in einem bestimmten Wohnheim wohnen muss. Zumindest in Niedersachsen passiert das in der Regel aber nicht. Wenn subsidiär Schutzberechtigte Sozialleistungen erhalten, wird ihre Aufenthaltserlaubnis mittels Wohnsitzauflage beschränkt, so dass es nicht möglich ist, in ein anderes Bundesland bzw. in eine andere Stadt umzuziehen (NDS o.D.f). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis (NDS o.D.g) Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung ist gegeben (NDS o.D.h/NDS o.D.k).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (02.2014): Lassen Sie sich beraten,

http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Flyer/lassen-sie-sich-beraten_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 18.9.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.12.2013):

Ausländer mit Aufenthaltstiteln ab 2005, , http://www.bamf.de/DE/Willkommen/DeutschLernen/Integrationskurse/TeilnahmeKosten/Aufenthaltstitel_nach/aufenthaltstitel_nach-node.html, Zugriff 18.9.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.1.2011):

Informationen für Träger der Migrationsberatung http://www.bamf.de/DE/Infothek/TraegerMigrationsberatung/traegermigrationsberatung-node.html, Zugriff 18.9.2014

BMdI - Bundesministerium des Innern (4.4.2014): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Asyl-Fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik_node.html, Zugriff 18.9.2014

NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.a): Deutschkurse, http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/10-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-1-oder-abs-2-satz-1-alternative-1-aufenthg/87-deutschkurs-kindergarten-schule-studium/, Zugriff 18.9.2014

NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.b): Wohnen, Umziehen und Reisen,

http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/10-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-1-oder-abs-2-satz-1-alternative-1-aufenthg/82wohnen-umziehen-und-reisen/, Zugriff 18.9.2014

NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.c): Arbeit und Ausbildung, http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/10-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-1-oder-abs-2-satz-1-alternative-1-aufenthg/82-arbeit-und-ausbildung/, Zugriff 18.9.2014

NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.d): Soziale Sicherung, http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/10-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-1-oder-abs-2-satz-1-alternative-1-aufenthg/84-soziale-sicherung/, Zugriff 18.9.2014

NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.e): Medizinische Versorgung, http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/10-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-1-oder-abs-2-satz-1-alternative-1-aufenthg/85-medizinische-versorgung/, Zugriff 18.9.2014

NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.f): Wohnen, Umziehen und Reisen,

http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/10a-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-2-satz-1-alternative-2-aufenthg-subsidiaer-schutzberechtigte/10a-2-wohnen-umziehen-und-reisen/, Zugriff 18.9.2014

NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.g): Arbeit und Ausbildung, http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/10a-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-2-satz-1-alternative-2-aufenthg-subsidiaer-schutzberechtigte/10a-3-arbeit-und-ausbildung/, Zugriff 18.9.2014

NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.h): Soziale Sicherung, http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/10a-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-2-satz-1-alternative-2-aufenthg-subsidiaer-schutzberechtigte/10a-4-soziale-sicherung/, Zugriff 18.9.2014

NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.k): Medizinische Versorgung, http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/10a-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-2-satz-1-alternative-2-aufenthg-subsidiaer-schutzberechtigte/10a-5-medizinische-versorgung/, Zugriff 18.9.2014"

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es würden zwar familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen, in einer abwägenden Gesamtbetrachtung überwiege jedoch das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber dem familiären Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Seine Außerlandesbringung stelle sohin keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 30.01.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 06.02.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vollinhaltlich anzufechten. Hinsichtlich der durch eine Außerlandesbringung drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK wurde das in der am 23.01.2015 beim BFA eingelangten Stellungnahme bereits enthaltene Vorbringen wiederholt. Hierzu werde moniert, dass die belangte Behörde diese Stellungnahme gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, da sich dazu im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen finden würden. Zudem habe es das BFA unterlassen, eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen.

4. Aus einem Bericht des Bundesministeriums für Inneres vom 06.03.2015 geht hervor, dass der Antragsteller am 05.03.2015 auf dem Landweg nach Deutschland überstellt worden sei.

5. Am 06.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Antrags des Beschwerdeführers an das BFA vom 04.03.2015 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG ein. Zur Begründung des Antrages wiederholte der Beschwerdeführer erneut sein in der am 23.01.2015 beim BFA eingelangten Stellungnahme bereits enthaltenes Vorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. reiste im Oktober 2014 über Deutschland mit einem von 07. bis 13.10.2014 gültigen deutschen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach etwa viertägigem Aufenthalt begab er sich nach Österreich, wo er am 13.10.2014 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen türkischen Personalausweis, seinen türkischen Reisepass (mit dem darin erteilten deutschen Visum) hat er vernichtet.

Das BFA richtete am 02.12.2014 ein Aufnahmeersuchen an Deutschland, welchem die deutschen Behörden mit am 09.12.2014 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Antragsteller leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Die Schwester, ein Onkel, eine Tante sowie ein Cousin des Beschwerdeführers leben legal im Bundesgebiet. Zwischen dem Antragsteller und dessen Schwester bestand seit 21.10.2014 ein gemeinsamer Haushalt. Konkrete finanzielle oder sonstige wechselseitige Abhängigkeiten können jedoch nicht festgestellt werden.

Die beschwerdeführende Partei wurde am 05.03.2015 nach Deutschland überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie des gültigen Visums ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit dem Antwortschreiben Deutschlands vom 19.11.2014. Die Identität ergibt sich aus dem Personalausweis. Der Beschwerdeführer hat selbst bei der Erstbefragung angegeben, dass er seinen Reisepass vernichtet hat.

Da der Reisepass nicht vorliegt, kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie in seinem Antrag an das BFA vom 04.03.2015 angegeben - über ein deutsches einheitliches Schengen-Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit verfügt hat, und ob er im Falle des Vorliegens eines einheitlichen Visums mit den erforderlichen Reisedokumenten am 12.10.2014 rechtmäßig nach Österreich eingereist ist oder diese vor seiner Einreise vernichtet hat.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Deutschlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen basiert auf den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Der legale Aufenthalt der Familienangehörigen des Antragstellers stützt sich auf dessen Ausführungen im Rahmen seiner Einvernahmen, auf jene in der am 23.01.2015 bei BFA eingelangten Stellungnahme sowie auf jene in der Beschwerde. Eine aktuelle Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass der Beschwerdeführer seit 21.10.2014 mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt, lebte. Das Vorliegen eines finanziellen bzw. sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses wurde zwar behauptet, konnte vom erkennenden Gericht jedoch aus folgenden Gründen nicht festgestellt werden: Zum einen war der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt gezwungen, sich von seiner Schwester finanziell unterstützen zu lassen, da es ihm jederzeit offen stand, sich in eine Betreuungseinrichtung des Bundes zu begeben. Zum anderen hat er nicht vorgebracht, dass eine etwaige sehr enge familiäre Beziehung in einer besonderen Intensität zur Schwester bereits vor seiner Einreise ins Bundesgebiet bestand. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die Schwester bereits seit geraumer Zeit in Österreich und sohin getrennt vom Beschwerdeführer lebt.

Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland ist dem Bericht des Bundesministeriums für Inneres vom 06.03.2015 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde und Feststellung, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war:

3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Besitz eines gültigen deutschen Visums war. Zudem stimmte die deutsche Dublin-Behörde der Aufnahme des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit am 09.12.2014 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003).

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Deutschland im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Deutschland jemals geltend machte. Während seines viertägigen Aufenthaltes hat es keine konkret ihn betreffenden Vorfälle gegeben.

Wie festgestellt, leidet der Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eigenen Angaben zufolge ist er gesund. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie festgestellt, leben die Schwester, ein Onkel, eine Tante sowie ein Cousin des Beschwerdeführers seit geraumer Zeit legal im Bundesgebiet. Ein besonders intensiv ausgeprägtes familiäres Naheverhältnis des Antragstellers zu diesen Verwandten hat jedoch offenkundig bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet nicht bestanden. Angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich von etwa fünf Monaten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche intensive familiäre Nahebeziehung mittlerweile durch das Leben im gemeinsamen Haushalt entstanden ist.

Wie oben unter Punkt II.1. und 2. bereits dargelegt, geht das erkennende Gericht nicht vom Vorliegen wechselseitiger - weder finanzieller, noch sonstiger - Abhängigkeiten aus.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit einem Schengenvisum legal in das Bundesgebiet eingereist ist; sein Aufenthalt hätte sich jedenfalls seit dem Ablauf der Gültigkeit eines allfälligen solchen Visums mit 13.10.2014 bloß auf die Stellung eines unzulässigen Antrags auf internationalen Schutz gestellt und es musste sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinen in Österreich niedergelassenen Verwandten bewusst sein, dass er mit einer weiteren Gestattung seines Aufenthalts nicht rechnen konnte.

Das nur in sehr geringer Intensität ausgeprägte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Schwester und seinen weiteren Verwandten in Österreich könnte zudem durch gelegentliche Besuche aufrechterhalten werden.

Der durch die normierte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von fünf Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Hinsichtlich des am 06.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gelangten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG ist anzumerken, dass nach dem Vorstehenden schon die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht gegeben waren.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

§ 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3.5.1. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.

Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, er hegt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof dieser Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

3.5.2. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

3.5.3. Der VwGH geht in aktueller Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Deutschland zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit seiner Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat keine konkreten Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers dargetan.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.