BVwG L510 2014570-1

L510 2014570-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Erholungsurlaub, Ruhen des Anspruchs

Testo completo

BVwG L510 2014570-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2014570.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 14.10.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000582-7, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 05.08.2014, VNR:

XXXX, wurde gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, ausgesprochen, dass ihrem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandaufenthaltes (01.08.2014 - 13.08.2014) gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG keine Folge gegeben wird.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die von ihr angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht hätten erwirken können.

2. Dem Verwaltungsakt des AMS enthalten ist der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld, das Nachsichtsansuchen gem. § 16 Abs. 3 AlVG, eine Buchungsbestätigung samt Daten über Flugzeiten und eine Heiratsurkunde.

Im Nachsichtsansuchen vom 22.07.2014 gab die bP dem AMS bekannt, dass sie sich in der Zeit von 01.08.14 bis 13.08.14 in Tansania befinde und ersuchte sie das Ruhen des Anspruches auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nachzusehen. Als Anlass wurden sonstige Gründe: Hochzeitsreise nach Eheschließung am 26.07.14, dargelegt.

Mit Schreiben vom 30.07.2014 über das eAMS-Konto fügte die bP ihrem Ansuchen hinzu, dass sie ergänzend darauf hinweise, dass sie den Auslandsaufenthalt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebucht habe. Darüberhinaus stehe sie dem Arbeitsmarkt auch im Ausland weiterhin zur Verfügung (per Email, Skype, Telefon) und werde sie ihr neues Dienstverhältnis beiXXXX am 18.08.2014 antreten. Der geplante Auslandsaufenthalt erfolge anlässlich ihrer Eheschließung (26.07.2014), sohin aus Umständen, welche auf zwingenden familiären Gründen beruhen würden.

Im Akt befindet sich weiter die negative Entscheidung des Regionalbeirates vom 01.08.2014.

3. Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen legte sie folgend dar:

"....I. Sachverhalt

1. Ich bezog beginnend mit 10.7.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 40,80 pro Tag.

Bereits am 26.3.2014 buchte ich gemeinsam mit meiner Verlobten unsere gemeinsame Hochzeitsreise (geplante Reisezeit: 31.7.2014 - 13.8.2014). Diese führte uns ins Ausland.

Am 18.8.2014 begann ich ein neues Dienstverhältnis bei XXXX.

2. Im Rahmen des für den 22.7.2014 anberaumten Erstgesprächs beim örtlich zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) informierte ich dieses - in Entsprechung meiner gesetzlich normierten Obliegenheit - ua darüber, dass ich mich von 31.7.2014 (geplantes Abflugdatum) bis 13.8.2014 (geplante Rückkehr) auf meiner bereits im März 2014 gebuchten Hochzeitsreise und sohin im Ausland aufhalten werde. Gleichzeitig ersuchte und beantragte ich, das Ruhen des Arbeitslosengeldes nachzusehen. Darüber hinaus informierte ich die zuständige Sachbearbeiterin darüber, dass ich am XXXX heiraten und am 18.8.2014 eine neue Beschäftigung aufnehmen würde.

3. Am 25.7.2014 erhielt ich als XXXX einen Newsletter des Gemeindevertreterverbandes (GW) Oberösterreich zugestellt, in welchem ausgeführt wurde wie folgt (Hervorhebungen nicht im Original): Auslandsurlaub während Erwerbslosigkeit. Klare Richtlinie regelt den Bezug des Arbeitslosengeldes. Gemäß § 16 Abs. 3 AIVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gem. § 16 Abs. 1 lit. g AIVG (Aufenthalt im Ausland) bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen nachzusehen.

Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit (z.B. Jobsuche, Vorstellungsgespräch, Ausbildung) gelegen sind oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Bezüglich eines Erholungsurlaubs im Ausland gibt es laut AMS folgende Sonderregelung: Wurde ein Erholungsurlaub im Ausmaß von bis zu maximal drei Wochen im Ausland vor Kenntnis des Eintritts der Arbeitslosigkeit gebucht, ist in diesem Fall im genannten Umfang Nachsicht für das Ruhen wegen Auslandsaufenthaltes zu gewähren. Laut Information des AMS ist das der einzige Fall, in dem wegen Erholungsurlaubes eine Nachsicht gewährt werden kann, und zwar unabhängig davon, ob der Urlaub mit oder ohne Kinder gebucht wurde. Wenn das Arbeitsverhältnis aber nach der Buchung vom / von der Dienstnehmer/in ohne triftigen Grund gekündigt wurde oder durch sein / ihr Verschulden geendet hat (berechtigte Entlassung, unberechtigter Austritt), liegt dieser Nachsichtsgrund jedoch nicht mehr vor.

4. Am 30.7.2014 übermittelte ich via eAMS sowohl eine Reisebuchungsbestätigung wie auch meine Heiratsurkunde (Hochzeit XXXX) und brachte ergänzend vor wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf meinen am 22.7.2014 gestellten Antrag auf Erteilung der Nachsicht gemäß § 16 Abs 3 AIVG übermittle ich ihnen angeschlossen - wie mit Frau XXXX vereinbart - meine Heiratsurkunde sowie meine Buchungsbestätigung (Hochzeitsreise) mit dem höflichen Ersuchen um ihre geschätzte Kenntnisnahme.

Ergänzend darf ich darauf hinweisen, dass ich den weniger als 3-wöchigen Auslandsaufenthalt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebucht habe. Darüber hinaus stehe ich dem Arbeitsmarkt auch im Ausland weiterhin zur Verfügung (per Email, Skype, Telefon) und werde mein neues Dienstverhältnis bei XXXX am 18.8.2014 antreten. Überdies erfolgt der geplante Auslandsaufenthalt anlässlich meiner Eheschließung (XXXX), sohin aus "Umständen, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen".

Freundliche Grüße XXXX"

Am 31.7.2014 übermittelte ich der Geschäftsstelle des AMS eine ergänzende Buchungsbetätigung, aus welcher ersichtlich ist, dass ich die Reise bereits am 26.3.2014 gebucht hatte.

5. Der für den 31.7.2014 (23:10 Uhr) geplante Abflug (Flugnummer: XXXX) verzögerte sich, weshalb die Flugmaschine erst am 1.8.2014 um 00:15 Uhr den Flughafen XXXX verließ.

6. Mit Bescheid vom 5.8.2014 wurde meinem Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandaufenthaltes gemäß § 16 Abs 1 lit g iVm § 16 Abs 3 AIVG keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Begründung wurden die §§16 Abs 1 lit g, 16 Abs 3 AIVG zitiert. Darüber hinaus beschränkte sich die Behörde darauf, auszuführen wie folgt;

"Das Ermittlungsverfahren hat ergeben:

Die von Ihnen angegebenen Gründe konnten nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden"

7. Ich kehrte am 13.8.2014 um ca XXXX Uhr wieder nach Österreich zurück (Flugnummer: XXXX).

Ich erklärte mich bereits um 8:00 Uhr gegenüber dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz ausdrücklich bereit, noch am selben Tag (13.8.2014) zu einem Vorstellungsgespräch im Rahmen eines bereits im Juli 2014 initiierten Bewerbungsverfahrens zu erscheinen. Die zuständige Dienststellenleiterin, XXXX, teilte mir jedoch mit, dass sie für dieses Gespräch bereits den Folgetag (14.8.2014) vorgemerkt habe. Ich stand dem österreichischem Arbeitsmarkt sohin bereits am 13.8.2014 wieder persönlich zur Verfügung.

8. Den gegenständlichen Bescheid habe ich am Tag meiner Rückkehr (13.8.2014) via eAMS eingesehen und entfaltet dieser am Tag nach meiner Rückkehr die Wirkung der Zustellung.

9. Ich war lediglich 8 Arbeitstage (bzw 12 Tage) im Ausland aufhältig, wobei der Tag der Abreise (1.8.2014) von den 8 Arbeitstagen in Abzug zu bringen ist.

Sohin stand ich - wenn überhaupt - lediglich 7 (Arbeits)Taqe der Vermittlungstätigkeit der belangten Behörde lediglich im Ausland zur Verfügung. Die beantragte Nachsicht ist bereits aus diesem Grund - in jedem Fall - für die darüber hinaus gehenden 6 Tage zu gewähren.

Für die Tage des Wochenende ist Nachsicht zu erteilen, findet doch an diesen Tagen weder Arbeitsvermittlung durch das AMS noch Vorstellungsgespräche bei potentiellen Arbeitgebern statt. Dem Zweck des § 7 Abs 3 AIVG ("Aufenthalt im Bundesgebiet, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben") ist somit Rechnung getragen.

10. Am 18.8.2014 trat ich den Dienst bei der XXXX an. Der Tag meines Dienstantrittes wurde im Rahmen des ersten Vorstellungsgespräches (18.6.2014) aufgrund und infolge der von der Geschäftsführung der Dienstgeberin angeführter Gründe mit 18.8.2014 vereinbart. Der gegenständliche Bescheid leidet an wesentlichen Begründungsmängeln und ist (auch) infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig. Darüber hinaus leidet er an Nichtigkeit gemäß § 57

AIVG:

1. Begründungsmängel

a. Gemäß Art I Abs 2 D. EGVG haben die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das AVG (uU mit Ausnahme dessen § 64) anzuwenden.

Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen (...) wird. In der Begründung sind gemäß § 60 leg cit die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, wird von der Judikatur besondere Bedeutung beigemessen; es wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen (Waiter/Kofonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht9 (2011) Rz418). Die Behörde hat auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen (VwGH 22.1.2009, 2006/19/0629).

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, ZI. 2009/09/0143). Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl VwGH 20.3.2014, ZI. 2012/08/0024).

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem Verwaltungsgerichtshof möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl VwGH 19.3.2014, 2013/09/0159).

b. Die erstinstanzliche Behörde unterließ, den Bescheid zu begründen. Dies, obwohl meinem Standpunkt in keiner Weise Rechnung getragen wurde, mein Antrag sohin weder teilweise noch zur Gänze stattgegeben wurde.

Die belangte Behörde ging auf keine der von mir vorgebrachten Tatsachen ein. Das bloße Anführen der maßgebenden Gesetzesbestimmungen vermag dem rechtsstaatlichen Anspruch der schlüssigen Begründung nicht zu genügen. Die mangelhafte bzw unterlassene Begründung eines Bescheides erschwert dem Rechtsunterworfenen bzw macht es diesem unmöglich, die für die jeweilige Entscheidung maßgebenden Gründe der Behörde nachvollzuziehen. Insbesondere bleibt selbst nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides im Dunklen, von welchen Erwägungen sich die belangte Behörde leiten hat lassen, als sie die von mir vorgebrachten Tatsachen als nicht geeignet ansah, die beantragte Nachsicht zu begründen. Sowohl die Grundsätze des Rechtsstaates als auch jene des fairen Verfahrens verbieten den mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Behörden, willkürliche - weil ohne Begründung gefällte - Entscheidungen zu treffen (vgl nur VfGH 13.9.2013, U1349/2013).

Die Behörde setzte sich mit meinem Vorbringen nicht auseinander:

• Ich wies unter anderem darauf hin, dass ich die - ohnehin kürzer als drei Wochen andauernde - Reise bereits vor Eintritt und bereits vor Kenntnis meiner späteren Arbeitslosigkeit gebucht hatte.

• Darüber hinaus stand ich dem Arbeitsmarkt auch während des Auslandsaufenthaltes zur Verfügung (per Email, Skype sowie Telefon) und teilte meine diesbezügliche Bereitschaft hiezu der Behörde vorab mit.

• Des Weiteren stellte ich den Antritt eines neuen Dienstverhältnisses mit 18.8.2014 sicher, noch bevor ich die Hochzeitsreise antrat.

Der Bescheid lässt die gebotene Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen vermissen. Die belangte Behörde unterließ, konkrete Feststellungen zu machen, Überhaupt lässt der gegenständliche Bescheid jedes der drei notwendigen Begründungselemente vermissen. Im Ergebnis lehnte die Behörde die Erteilung der beantragten und begründeten Nachsicht ohne Angabe von Gründen zur Gänze ab.

2. unrichtige rechtliche Beurteilung

a. Der Bezieher von Arbeitslosengeld hat sich grundsätzlich zwecks anfälliger Arbeitsaufnahme bzw zwecks allfälliger Vermittlungsversuche des AMS im Inland bereit zu halten (vgl § 7 AIVG).

Gem § 16 Abs 1 lit g) leg cit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Gern § 16 Abs 3 AIVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gem Abs 1 lit g par cit bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind ua Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd par cit ist Nachsicht zwingend zu erteilen (VwGH 21.1.2009, 2007/08/0152).

Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält mehrere Elemente:

"zwingend' muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, dh dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies zB für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird, Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund' im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen (VwGH 19.9.2007, 2006/08/0297). Auslegungshilfe bieten auch die Ausführungen der Regierungsvorlage (282 Big XVII GP NR, 9):

"...In Hinkunft soll eine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei einem Auslandsaufenthalt auch dann erfolgen, wenn sich der Arbeitslose aus zwingenden familiären Gründen (z.B. Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen) im Ausland aufgehalten hat...."

Nach Dirschmied/Pfeil (AIVG, 4. Erg-Lfg. §16 Erl.6.2) schließt die beispielhafte Aufzählung in den Materialien die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus.

Art 8 EMRK normiert, dass jedermann ua Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens hat. Gemäß Abs 2 par cit ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstelit, die im öffentlichen Interesse gelegen, verhältnismäßig und notwendig ist.

Gemäß § 57 AIVG leiden Bescheide der regionalen Geschäftsstellen, die zum AIVG oder zu einer auf Grund dessen erlassenen Verordnung im Widerspruch stehen oder mit denen ein dem Sinne dieses des AIVG widersprechender Ermessensakt gesetzt wurde, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler iSd § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

b. Der Antritt einer Reise anlässlich der eigenen Eheschließung stellt ein nach Herkommen und Sitte (meiner Gattin und mir) äußerst bedeutendes Familienereignis dar, handelt es sich doch hierbei um den ersten gemeinsamen Urlaub eines jüngst vermählten Ehepaares. Es ist nach der Verkehrsauffassung (einer BWL-Absolventin und eines Jus-Absolventen) sittlich geboten, diese Reise, welche Ausfluss des Privat- und Familienlebens ist, tatsächlich anzutreten und nicht unter Hinweis auf den gegenwärtigen sozialversicherungsrechtlichen Status "Arbeitslos" abzusagen. Dies würde zu einer wesentlichen Vertrauensverletzung zwischen den Jungvermählten führen.

Insbesondere vor dem Hintergrund

• der im Hinblick auf die - bis zu drei Monaten mögliche Nachsichterteilung - kurzen Auslandsreise sowie

• der bereits mehr als drei Monate vor Kenntnis der Arbeitslosigkeit zum maßgebenden Zeitpunkt erfolgten (Reise)Buchung sowie

• des ohnehin bereits sichergestellten Wiedereinstiegs ins Berufsleben sogleich nach Rückkehr ins Inland erscheint die gänzliche und grundlose Verweigerung der Nachsicht nach § 16 Abs 3 AIVG nicht gerechtfertigt.

Nachdem ich bereits einen Dienstvertrag (Dienstantritt per 18.8.2014) rechtswirksam unterfertigt hatte (XXXX), steht der Nachsichterteilung auch das Argument der mangelnden - richtigerweise eingeschränkten - Verfügbarkeit (§ 7 AIVG) nicht entgegen. Darüber hinaus vereitelte die Ortsabwesenheit weder weitergehende Vermittlungstätigkeiten der belangten Behörde noch die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen. In Hinblick auf die ohnehin bereits erfolgte Stellenzusage erfolgten seitens der belangten Behörde keine Vermittlungsversuche. Meine Anwesenheit im Bundesgebiet war tatsächlich nicht erforderlich, um die (Arbeits)Vermittlungstätigkeit der belangten Behörde in Bezug auf meine Person zu ermöglichen. Darüber hinaus erfolgen Bewerbungsgespräche (insbesondere Maßnahmen der Vorauswahl) im Zentralraum XXXX für Juristlnnen zunehmend auch unter Heranziehung elektronischer Kommunikationsmittel. Ein Auslandsaufenthalt hindert Juristlnnen sohin nicht, an derlei Bewerbungsverfahren teilzunehmen. Weiters hätte auch ein unveränderter Aufenthalt in Österreich während meiner Hochzeitsreise keine Erhöhung der Chance, weniger lange arbeitslos zu sein, mit sich gebracht hätte. Dies insbesondere auch, weil der Tag des Dienstantritts auf Gründen beruht, welche in der Sphäre der Dienstgeberin gelegen sind. Der Gewährung der beantragten Nachsicht steht sohin auch der dem AIVG immanente und in § 7 leg cit zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers nicht entgegen. Gleichwohl habe ich der Behörde meine Bereitschaft, dem Arbeitsmarkt in Österreich auch während meines geplanten Auslandsaufenthaltes anlässlich meiner Eheschließung zur Verfügung zu stehen, nachweislich bekundet...."

Als Beweis wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers angeboten. Es wurde beantragt den Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Erteilung der Nachsicht vollinhaltlich, - in eventu - teilweise, stattzugeben.

4. Mit Schreiben des AMS vom 02.09.2014 wurde der bP Parteiengehör gewährt. Nach Zusammenfassung des wesentlichen Verfahrensverlaufes legte das AMS im Wesentlichen dar, dass laut einer Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger das letzte Beschäftigungsverhältnis am 30.04.2013 geendet habe und Arbeitslosigkeit am 01.05.2013 eingetreten sei. Zum Buchungszeitpunkt (26.03.2014) habe sie bereits Krankengeld durch die GKK erhalten. Dies sei jedoch unerheblich. Sie wäre zum Zeitpunkt der Buchung nicht mehr in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis gestanden und liege daher kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.

5. Mit Schreiben vom 15.09.2014 gab die bP eine Stellungnahme zum Parteiengehör ab. Im Wesentlichen legte sie folgend dar:

"....

1. Richtig ist, dass ich bis 30.4.2013 unselbstständig erwerbstätig war und mein damaliger Dienstgeber XXXX mit Sitz in XXXX war.

2. Unrichtig ist jedoch die Annahme, dass "Arbeitslosigkeit bereits am 1.5.2013 eingetreten sei. Tatsächlich war ich in dieser Zeit in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen, sohin weder arbeitslos noch ohne Beschäftigung.

a. Im Juni 2013 wurde bei mir eine Tumorerkrankung diagnostiziert. Aus diesem Grund sowie dem Ratschlag meiner Ärzte folgeleistend, verzichtete ich am 27.6.2013 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (vgl angeschlossenes Verzichtsschreiben vom 27.6.2013).

b. Die Behandlung dieser Erkrankung, namentlich vor allem die Operation im KH der XXXXmit anschließender mehrmonatiger Chemotherapie sowie die umfassenden Reha-Maßnahmen hinderten mich nachhaltig daran, meinem Wunsch entsprechend kurzfristig meine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen bzw eine Beschäftigung auszuüben.

c. Aufgrund und infolge meiner Arbeitsunfähigkeit bezog ich Krankengeld (vgl angeschlossene Bescheinigung der XXXX, GKK vom 9.7.2014). Im Rahmen meines Krankengeldbezuges war ich laufend bei Kontrolluntersuchungen im KH derXXXX als auch bei der XXXX (Chefarzt).

Ich habe mich stets darum bemüht, möglichst rasch wieder ins Berufsleben einzusteigen. So nahm ich beispielsweise bereits während laufender Chemotherapie an einem Bewerbungsverfahren teil, wenngleich ich im Rahmen dieses Verfahrens ernüchtert feststellen musste, tatsächlich nicht arbeitsfähig zu sein.

Nach Abschluss meiner Chemotherapie legte ich im Februar 2014 die Richteramtsergänzungsprüfung ab und bewarb mich auf mehrere Stellenausschreibungen, unter anderem als XXXXeiner XXXX wie auch als Jurist der XXXX. Im Rahmen der beiden angeführten Verfahren (Erstgespräch am XXXX) wurde mir konkret in Aussicht gestellt, die jeweiligen Positionen im XXXX ausüben zu können.

!m Vertrauen auf diese Zusicherungen buchte ich am 26.3.2014 die nunmehr verfahrensgegenständliche Hochzeitsreise. Tatsächlich wurde ich jedoch weder als XXXX noch als Jurist angestellt. Dies erfuhr ich jedoch erst nach der bereits erfolgten Reisebuchung.

d. Aus bloßer Vorsicht beantragte ich - nach diesbezüglicher nachdrücklicher Empfehlung der XXXX - die Zuerkennung von "Reha-Geld" ("befristete Invaliditätspension"). Dies, um sozialversicherungsrechtlich (insbesondere krankenversicherungsrechtlich) für den Fall abgesichert zu sein, dass ich nach Beendigung des auf 12 Monate befristeten Krankengeldes entweder nicht arbeitsfähig oder ohne Beschäftigung wäre.

Dieser Antrag wurde seitens der PVA mit angeschlossenen Bescheid vom 4.7.2014 zu XXXX abgewiesen (§§ 254f, 367 ASVG).

e. Neben anderen Bewerbungsverfahren bewarb ich mich am XXXX bei meinem nunmehrigen Dienstgeber ("DG"), XXXX. Obwohl ich im Rahmen meines Bewerbungsgesprächs am 18.6.2014 darauf verwies, kurzfristig einsatzbereit zu sein, wollte mich der GF des DG infolge des "Sommerlochs" erst per 19.2014 einstellen. Auf mein Drängen hin konnte ich eine Anstellung per 18.8.2014 und somit eine wesentliche Verkürzung meiner beschäftigungslosen Zeit sicherstellen. Am 16.6.2014 unterfertigten wir den Dienstvertrag. Hierüber informierte ich das AMS im Rahmen des Erstgesprächs am 22.7.2014.

3. Während meines Krankengeldbezuges tätigte ich - in Abstimmung mit meinem behandelnden Arzt - einige Auslandsaufenthalte. Diese zeigte ich der XXXX rechtzeitig an und wurden diese allesamt - ohne Kürzung des Krankengeldes - vorbehaltslos genehmigt.

4. Wie unter Punkt 2. ausgeführt, war ich im Frühjahr 2014 intensiv darum bemüht, so rasch als möglich wieder in das Erwerbsleben einzutreten; dies sobald es mein Gesundheitszustand erneut zulässt. Infolge zunehmender und stetiger Besserung versandte ich bereits vor dem Zeitpunkt der Buchung mehrere Bewerbungen und stellte mich mehreren Bewerbungsgesprächen. Aufgrund meiner bisher erlangten Qualifikationen (Studium der Rechtswissenschaften, Richteramtsprüfung, Rechtsanwaltsprüfung) sowie meines bisherigen Lebenslaufs (durchgehend in Beschäftigung) wie auch aufgrund der im Rahmen zweier Bewerbungsgespräche konkret getätigter Zusicherungen potentieller Dienstgeber (XXXX) ging ich im Zeitpunkt der Buchung berechtigter Weise davon aus, nach Beendigung meines Krankengeldbezuges ohnehin eine neue Beschäftigung ausüben zu können und auszuüben; dies, ohne erneut auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen zu sein. Keinesfalls ging ich Ende März 2014 jedoch davon aus, im Zeitpunkt der Hochzeitsreise Anfang August 2014, sohin mehr als 4 Monate später {!), ohne Beschäftigung zu sein. Ich buchte sohin meine Hochzeitsreise "vor Kenntnis der Arbeitslosigkeit weshalb Nachsicht vom Ruhen gem. § 16 AlVG zu gewähren ist. Die im gegenwärtigen Schreiben des AMS mir erstmals (!) zur Kenntnis gebrachten (vermeintlichen) "Voraussetzung" für das Erteilen der Nachsicht (Buchung der Reise während aufrechten, auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses und DN wirkte nicht an Lösung des Beschäftigungsverhältnis mit), findet weder im Gesetz Deckung noch ist diese sachlich zu begründen. Im Gegenteil, die beantragte Nachsicht ist gemäß § 16 AlVG zu erteilen, wenn "berücksichtigungswürdige Umstände" vorlegen. Diese - nunmehr ohne Angabe der Bezug habenden Rechtsquelle erwähnten und sohin nicht näher objektivierbaren - " Voraussetzungen" berücksichtigen den hier zu beurteilenden Fall des Krankengeldbezuges im Zeitpunkt der Reisebuchung nicht bzw sind auf diesen Fall nicht anwendbar. Für den Fall, dass diese Kriterien tatsächlich rechtswirksam sind, was ausdrücklich bestritten bleibt, bringe ich vor wie folgt: Ich wirkte an der Beendigung meiner auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung/Erwerbstätigkeit nicht bzw lediglich infolge der unbedingten gesundheitlichen Notwendigkeit (schwere Krankheit) mit. Eine freiwillige oder gar mutwillige und grundlose Beendigung meiner auf unbestimmte Zeit vereinbarten Erwerbstätigkeit erfolgte nicht. Darüber hinaus war ich während der Dauer meines Krankengeldbezugs stets und pro-aktiv darum bemüht, meine volle Arbeitsfähigkeit möglichst kurzfristig wieder zu erlangen. Um rasch wieder in das Erwerbsleben eintreten zu können, nahm ich sämtliche mir bekannten Reha- Maßnahmen in Anspruch. Mich trifft sohin kein "Verschulden" an der Beendigung meiner Erwerbstätigkeit. Die im Schreiben vom 2.9.2014 genannten "Voraussetzungen" setzen ein schuldhaftes Verhalten des Dienstnehmers voraus, wird diesem doch die Mitwirkung an der Beendigung des Dienstverhältnisses durch "eigene Kündigung oder einvernehmliche Lösung" - nicht jedoch durch Ausritt ~ vorgeworfen. Da der (begründete) Austritt - infolge Schuldlosigkeit des Dienstnehmers - offenbar keinen der Nachsichtgewährung entgegenstehender Grund iSd "Voraussetzungen" darstellt, ist auch dem schuldlos zum Bezieher von Krankengeld avancierten Krankengeldbezieher analog dem infolge berechtigten Austritts beschäftigungslosen Bezugsberechtigten Nachsicht zu erteilen. Der Bezug von Krankengeld ist insoweit mit dem begründeten Austritt vergleichbar, als in beiden Fällen dem (Bezugs)Berechtigten kein Vorwurf an der mangelnden Beschäftigung gemacht werden kann. Bei der Normierung dieser "Voraussetzungen" wurde dem Fall der mangelnden Vorwerfbarkeit insoweit Rechnung getragen, dass Nachsicht zu erteilen ist, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch berechtigten Austritt erfolgte. Für den Fall, dass diese als "Voraussetzungen" angeführten Umstände tatsächlich rechtswirksam sind, wäre die belangte Behörde im Übrigen bereits im Rahmen des am 22.7.2014 vereinbarten Erstgesprächs verpflichtet gewesen, mich auf diese Voraussetzungen aufmerksam zu machen {§§ 13, 13a AVG). Diesfalls hätte ich entsprechende Argumente zur Entkräftigung dieser "Voraussetzungen" vorgebracht, mit welchen sich die Behörde im Rahmen des (Ermittlungs)Verfahrens sowie im Rahmen der - ausführlich und schlüssig zu erfolgenden - Begründung des Bescheides auseinanderzusetzen gehabt hätte. Allenfalls hätte ich von der gegenständlichen Antragstellung und/oder von der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde abgesehen. Diese Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Behörde, welche auch gegenüber rechtskundigen, jedoch unvertretenen Parteien gilt, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl nurVwGH 8.3,1991, 90/11/0188).

Verfassungsgesetzliche Bedenken

a. Wird das Arbeitslosengeld (oder das Krankengeld) infolge

Auslandsaufenthaltes gekürzt ("Ruhen des Bezuges"), stellt dies einen Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte des Bezugsberechtigten dar (vgl zB Art 7 B-VG; Art 2, 5, 6 StGG; Art 1 1, ZP-MRK; Art 2, 3, 4 4, ZP-MRK; Art 1 7. ZP-MRK; Art 8, 14 MRK; ex Art 18 EGV).

Diese (Grundrechts)Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn und soweit diese im öffentlichen Interesse gelegen und darüber hinaus notwendig sowie verhältnismäßig sind (Öhlinger, Verfassungsrecht8 Rz 714ff).

b. Für den Fall des Bezuges von Arbeitslosengeld normiert § 7 AIVG idF BGBl Nr 609/1977, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 67/2013, dass der Bezieher von Arbeitslosengeld ua der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen müsse. Dies ist der Fall, wenn sich der Bezugsberechtigte bereithält, eine in Abs 3 Z 1 par cit näher umschriebene (versicherungspflichtige) Beschäftigung anzunehmen und auszuüben sowie wenn sich der Bezugsberechtigte ua (berechtigt) im Inland aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben (Abs 3 Z 2 par eit). Hält sich der Bezieher nicht (berechtigt) im Inland auf (oder hält er sich nicht zur Aufnahme einer bestimmten Beschäftigung bereit), ruht der Bezugsanspruch (§ 16 Abs 1 lit g) AIVG). Diesfalls ist - nach Maßgabe des § 16 Abs 3 AIVG - Nachsicht vom Ruhen des Bezuges zu erteilen. Diese - präjudiziellen - Bestimmungen zielen darauf ab, das - durchaus legitime - Ziel des Gesetzgebers, namentlich, dass sich der Bezugsberechtigte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen hat (vgi § 7 Abs 1 Z 1 AIVG), zu erreichen.

c. Diese gesetzliche Regelungen sind zwar geeignet, den hierdurch verfolgten Zweck sicherzustellen, jedoch sind diese Bestimmungen weder notwendig, um das hierdurch verfolgte Ziel zu erreichen noch stellen diese Regelungen das gelindeste Mittel zur Erreichung des Ziels dar:

d. Maßgebende Kriterien, welche im öffentlichen Interesse gelegen, notwendig und verhältnismäßig sind und welche den gegenständlichen Grundrechtseingriff rechtfertigen vermögen, sind (lediglich)

• bei Krankengeldbeziehern: die Feststellung, dass der geplante Auslandsaufenthalt dem Heilungsverlauf nicht abträglich ist und

• bei Arbeitslosengeldbezieher: die Feststellung, dass diese der arbeitsvermittelnden Tätigkeit des AMS "auf geeignete Weise" zur Verfügung stehen und zum Aufenthalt im Bundesgebiet "berechtigt sind. Im 21. Jahrhundert erfolgen sowohl die Vereinbarung und Vermittlung als auch die Durchführung von Bewerbungsgespräche auf (fast ausschließlich) elektronische Weise wie vor allem in Form von Telefon und E-Mail, aber auch Videotelefonie ("Skype", "Face Time" oder dgl). Diesem Umstand trug auch der österreichische (Bundes)Gesetzgeber Rechnung, indem dieser bereits vor Jahren diesbezügliche rechtliche Rahmenbedingungen schaffte:

• elektronische Zustellung (3. Abschnitt des ZustellG),

• eAMS,

• webERV (§§ 89a ff GOG),

• §§ 98 ff BAO,

• und andere.

e. Die Normierung, dass sich der Bezugsberechtigte tatsächlich im Bundesgebiet (berechtigt) aufhalten müsse, stellt nicht das gelindeste (der verfügbaren) Mittel dar und ist darüber hinaus nicht notwendig, um den hiermit verfolgten Zweck ("der Arbeitsvermittlung zur Verfügung" zu stehen) zu erreichen (Art 89 B-VG iVm 139 B-VG).

f. Vor dem Hintergrund des bereits Wochen vor dem Abflug unterfertigten Dienstvertrages sowie des Umstandes, dass dieser Vertrag sicherstellte, die Arbeitslosigkeit möglichst kurz fortdauern zu lassen, war eine arbeitsvermittelnde Tätigkeit des AMS ohnehin entbehrlich. Deshalb fiel auch der mit § 7 Abs 3 AIVG verfolgte Zweck weg und lag ein allenfalls fortlaufender (Grundrechts)Eingriff nicht im öffentlichen Interesse, weshalb dieser Eingriff eine Verletzung meiner Grundrechte (Art 7 B-VG, Art 5, 6 StGG, Art 8 EMRK, ua) darstellt.

g. Vermutlich im Hinblick auf den bereits sichergestellten Dienstbeginn sowie im Hinblick auf die Urlaubszeit im Hochsommer ("Sommerloch") unterblieb jegliche Arbeitsvermittlungstätigkeit des AMS. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, weshalb und mit welchem Zweck eine Arbeitsvermittlungstätigkeit des AMS erfolgen hätte sollen, wenn ohnehin bereits ein rechtswirksam unterfertigter Dienstvertrag (16.7.2014) vorliegt, der den Dienstantritt und somit eine rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit am 18.8.2014 sicherstellt. Unabhängig davon erklärte ich im Zuge meines Erstgesprächs am 22.7.2014 gegenüber dem AMS, dem AMS gerne elektronisch (via Email, Skype sowie (Video)Telefonie) zur Verfügung zu stehen. Da wir unsere Hochzeitsreise in Ostafrika verbachten, hinderte auch die geringfügige Zeitumstellung von bloß einer Stunde (Sommerzeit) die Kommunikation zwischen AMS und mir nicht. Bereits vor meinem Abflug aber auch nach meinem Abflug erfolgten Terminvereinbarungen, Eingaben und Zustellungen zwischen dem AMS und meiner Person via Telefon, E-Mail und via eAMS.

h. Eine weitergehende Einschränkung meiner persönlichen Freiheit, meines Eigentums und meines bzw unseres Privat- und Familienlebens durch den (einfach)gesetzlich vorgeschriebenen, tatsächlichen Aufenthalt im Staatsgebiet der Republik Österreich ist sohin sachlich nicht geboten, weil dieser Eingriff weder notwendig noch verhältnismäßig noch im öffentlichen Interesse des Staates gelegen ist. Der Eingriff stellt sohin eine Verletzung meiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte dar.

i; Hätte mich unsere Hochzeitsreise beispielsweise nach Vorarlberg geführt, wäre ich unverändert bezugsberechtigt gewesen und nicht auf die Erteilung der Nachsicht gemäß § 16 AIVG angewiesen gewesen. Dies obwohl ich der bloß abstrakt möglichen (arbeits-)vermitteInden Tätigkeit des AMS im Hochsommer gleichwohl nicht persönlich sondern "lediglich" elektronisch (via Email, Skype sowie Telefon) zur Verfügung gestanden wäre. In Zeiten, in denen Bewerbungsverfahren (ua auch durch Videotelefonie) und die Arbeitsvermittlungstätigkeiten des AMS (eAMS) zunehmend elektronisch erfolgen, ist das unbedingte Festhalten am Erfordernis des physischen Aufenthaltes im Bundesgebiet sachlich nicht länger geboten und aufrecht zu erhalten. Diese gesetzlich normierte Einschränkung ist nicht (mehr) unbedingt geboten, um die (arbeits)vermittelnde Tätigkeit des AMS sicherzustellen.

j. Darüber hinaus ist auch im Sinne des Vertrauensschutzes wie auch im Sinne der Einheit der Rechtsordnung geboten, die beantragte Nachsicht zu erteilen:

Durch die wiederholte Genehmigung der Auslandsaufenthalte durch den zuständigen Sozialversicherungsträger (XXXX GKK), wurde mein dahingehendes Vertrauen geweckt, dass auch andere staatliche Stellen (Behörden) meine Auslandsaufenthalte bewilligen würden (bzw, im Anwendungsbereich des AIVG, Nachsicht gem § 16 leg cit erteilen würden).

8. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass ich meine Hochzeitsreise vor Kenntnis des Eintritts der Arbeitslosigkeit gebucht hatte. Diese Reise erfolgte aus berücksichtigungswürdigen und zwingenden familiären Gründen und dauerte - entgegen der ursprünglich bekannt gegebenen (Flug)Daten - lediglich von 1.8.2014 (XXXX) bis 13.8.2014 (XXXX), ich stand der - ohnehin tatsächlich unterbliebenen - Vermittlungstätigkeit des AMS sohin noch am 31.7.2014 sowie bereits am 13.8.2014 - persönlich - zur Verfügung. Ich stand der Vermittlungstätigkeit des AMS sohin lediglich für die Dauer von 7 (Arbeitstage lediglich elektronisch zur Verfügung.

Bescheinigungsmittel:

• Mündliche Verhandlung samt Einvernahme des Beschwerdeführers;

  • Vorzulegender Akt der belangten Behörde;

  • Verzichtserklärung gegenüber der XXXX vom XXXX;

• Bescheid der PVA, Landessteile XXXX, vom XXXX;

  • Krankenstandsbescheinigung der XXXXvom XXXX;

• Allenfalls von der Behörde anzufordernde ergänzende Unterlagen, zu deren Beibringung ich mich hiermit ausdrücklich und uneingeschränkt bereit erkläre.

Der angefochtene Bescheid ist sohin, allenfalls im Rahmen einer Berufunqsvorentscheidung gemäß § 64a AVG, infolge Nichtigkeit iSd § 57 AIVG, Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und wesentlicher Begründungsmängel, unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben. Meinem Antrag gern § 16 Abs 3 AIVG vom 22.7.2014 ist vollinhaltlich stattzugeben.

In eventu ist der angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als dass die beantragte Nachsicht lediglich für 7 (sieben), tatsächlich im Ausland verbrachten, Arbeitstage zu verweigern ist. Aus all diesen Gründen halte ich meine Beschwerdeanträge vollinhaltlich aufrecht."

5. Mit Bescheid vom 14.10.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000582-7, gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde der bP gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG teilweise statt und sprach aus, dass das Arbeitslosengeld für den 01.08.2014 gebühre und von 02.08.2014 bis 13.08.2014 wegen Auslandsaufenthaltes ruhe und keine Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthaltes gewährt werde.

Nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensverlaufs und unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte das AMS rechtlich im Wesentlichen aus, dass die Buchung eines Erholungsurlaubes im Ausland vor Kenntnis des Eintritts der Arbeitslosigkeit voraussetze, dass die Buchung während eines aufrechten, auf unbestimmte Zeit vereinbarten, Beschäftigungsverhältnisses erfolgte und der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. durch eigene Kündigung, einvernehmliche Lösung, unberechtigter vorzeitiger Austritt, berechtigte fristlose Entlassung) nicht mitwirkte. Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe ergeben, dass ihr letztes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX am 30.04.2013 geendet habe. Sie habe nachweislich von 11.07.2013 bis 09.07.2014 Krankengeld bezogen, auch die Höhe des Krankengeldes sei nach dem davor bezogenen Arbeitslosengeld bemessen worden. Sie habe zum Zeitpunkt der Buchung ihrer Hochzeitsreise am 26.03.2014 Krankengeld bezogen, dessen Höhe und rechtliche Grundlage auf dem vorhergehenden Bezug von Arbeitslosengeld basierte. Ihr Argument, dass sie " sohin ihre Hochzeitsreise vor Eintritt der Arbeitslosigkeit buchte", sei nicht zutreffend. Da auch nach Ende des Krankengeldbezugs Arbeitslosigkeit noch immer vorgelegen sei, habe sie am 10.07.2014 beim AMS Linz mit Erfolg den Fortbezug des Arbeitslosengeldes beantragt. Daher sei auch kein berücksichtigungswürdiger Grund vorgelegen, der ein Nachsehen vom Ruhen des Arbeitslosengeldes ermöglicht hätte. In ihrer Beschwerde habe sie aber auch angeführt, dass sich der für den 31.07.2014 geplante Abflug verzögert habe, weshalb die Flugmaschine erst am 01.08.2014 nach Mitternacht den Flughafen verlassen habe. Laut Erkenntnis des VwGH vom 15.11.00, 96/08/0194, sei der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen.

Da sich der Abflug verzögerte, habe sie die Grenze erst "nach Mitternacht" überquert. Der 01.08.2014 sei daher als Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt zuzurechnen. Ihrer Beschwerde werde daher teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass Arbeitslosengeld am 01.08.2014 gebühre. Ihrem Argument, dass sie ab 13.08.2014 wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden sei, könne aufgrund der geltenden Judikatur, dass der Wiedereinreisetag dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen sei, nicht gefolgt werden. Ihr Auslandsaufenthalt vom 02.08.2014 bis 13.08.2014 werde nicht als zwingender familiärer Grund anerkannt und lasse keine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes zu.

6. Dieser Bescheid wurde durch Übernahme eines Mitbewohners am 15.10.2014 rechtswirksam zugestellt.

7. Mit Schreiben vom 17.10.2014 brachte die bP einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein.

8. Am 26.11.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP bezog beim AMS Arbeitslosengeld. Am 22.07.2014 gab sie dem AMS die von 31.07.2014 bis 13.08.2014 geplante Urlaubsreise ins Ausland bekannt und ersuchte um Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes. Als Grund legte sie dar, bereits am 26.03.2014 eine Hochzeitsreise mit ihrer Verlobten gebucht zu haben. Mit Bescheid des AMS vom 05.08.2014 wurde dem Antrag keine Folge gegeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2014 gab das AMS der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.08.2014 insofern teilweise statt, als ausgesprochen wurde, dass Arbeitslosengeld für den 01.08.2014 gebühre, da der für 31.07.2014 geplante Abflug tatsächlich erst am 01.08.2014 erfolgte. Ansonsten wurde die Beschwerde in Bezug auf den Zeitraum von 02.08.2014 bis 13.08.2014 abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

Der oben festgestellte Sachverhalt wurde durch die Verfahrensparteien nicht bestritten.

Die bP hat als Beweis ihre persönliche Einvernahme angeboten. Sie legte jedoch nicht dar, inwieweit eine solche Einvernahme zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis hätte führen können bzw. welche Tatsachenfragen im Verfahren noch nicht aufgeworfen worden sind, weshalb davon Abstand genommen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

§ 16 AlVG

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

[....]

g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,

[....]

(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

[....]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gegenständlich machte die bP als berücksichtigungswürdige Umstände zwingende familiäre Gründe geltend. Begründend legte sie dar, dass sie bereits am 26.03.2014 eine Hochzeitsreise mit ihrer Verlobten gebucht hatte. Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass die ursprüngliche Abreise nicht bereits am 31.07.2014, sondern wegen Abflugverzögerung erst am 01.08.2014 erfolgte. Am 13.08.2014 erfolgte die Rückreise.

Das AMS legte dar, dass zwingende familiäre Gründe nicht vorliegen würden. Die Buchung eines Erholungsurlaubes im Ausland vor Kenntnis des Eintritts der Arbeitslosigkeit setze voraus, dass die Buchung während eines aufrechten, auf unbestimmte Zeit vereinbarten, Beschäftigungsverhältnisses erfolgte und der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. durch eigene Kündigung, einvernehmliche Lösung, unberechtigter vorzeitiger Austritt, berechtigte fristlose Entlassung) nicht mitwirkte. Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe ergeben, dass ihr letztes Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX am 30.04.2013 geendet habe. Sie habe nachweislich von 11.07.2013 bis 09.07.2014 Krankengeld bezogen, auch die Höhe des Krankengeldes sei nach dem davor bezogenen Arbeitslosengeld bemessen worden. Sie habe zum Zeitpunkt der Buchung ihrer Hochzeitsreise am 26.03.2014 Krankengeld bezogen, dessen Höhe und rechtliche Grundlage auf dem vorhergehenden Bezug von Arbeitslosengeld basierte. Ihr Argument, dass sie " sohin ihre Hochzeitsreise vor Eintritt der Arbeitslosigkeit buchte", sei nicht zutreffend. Da auch nach Ende des Krankengeldbezugs Arbeitslosigkeit noch immer vorgelegen sei, habe sie am 10.07.2014 beim AMS Linz mit Erfolg den Fortbezug des Arbeitslosengeldes beantragt. Da sich der Abflug verzögerte, habe sie die Grenze erst "nach Mitternacht" überquert. Der 01.08.2014 sei daher als Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt zuzurechnen.

In der Regierungsvorlage zu § 16 Abs. 3 AlVG (282 Blg XVII GP NR, 9) wird ausgeführt:

"In Hinkunft soll eine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei einem Auslandsaufenthalt auch dann erfolgen, wenn sich der Arbeitslose aus zwingenden familiären Gründen (z.B. Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen) im Ausland aufgehalten hat."

Nach Dirschmied/Pfeil (AlVG, 4. Erg-Lfg. § 16 Erl.6.2) schließt die beispielhafte Aufzählung in den Materialien die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht aus.

Nach der Judikatur des VwGH stellt § 16 Abs. 3 AlVG keine freie Ermessensentscheidung dar, sondern ist die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend zu gewähren (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295 mwN).

In der Judikatur wurden bis dato weder die Zahnbehandlung im Ausland noch die "Unterstützung des Sohnes bei der Absolvierung der Matura und dem Beginn des Studiums" als zwingende familiäre Gründe angesehen (VwGH v. 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182 unter Hinweis auf VwGH v. 17.12.1999, Zl. 99/02/0273 und v. 08.03.1994, Zl. 93/08/0110). Auch dem Sohn das Kennenlernen seiner Großeltern zu ermöglichen, wurde seitens des VwGH nicht als zwingender familiärer Grund iSd § 16 Abs. 3 AlVG anerkannt (VwGH v. 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Im Gegensatz dazu erkannte er das Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes hinsichtlich eines vorgenommenen Besuches der alten und kranken, auf einem anderen Kontinent lebenden Eltern, die schon mehrere Jahre nicht mehr besucht wurden, wobei der Besuch überdies dem Zweck der Bekanntmachung der Großeltern mit dem mittlerweile fünfjährigem Enkelkind gedient hatte, auf Grund des Zusammentreffens mehrerer Elemente an (VwGH v. 19.09.2007, Zl. 2006/08/0297). Im Hinblick auf die Pflege und Betreuung eines Verlobten im Ausland, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass diese nur solange einen zwingenden familiären Grund darstellen können, als es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten (VwGH v. 21.01.2009, Zl. 2007/08/0152).

Der Wortlaut und die dargestellten Motive der Gesetzwerdung dieser Bestimmung zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können (VwGH v. 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Unter Umständen die auf zwingenden familiären Gründen beruhen, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dabei zunächst "zwingend" als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen zu verstehen sei, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es sei aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkomme (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).

Wenn im vorliegenden Fall die belangte Behörde eine Hochzeitsreise mit der Verlobten im Ausland nicht als zwingenden familiären Grund im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG angesehen hat, kann ihr nach Ansicht der zuständigen Gerichtsabteilung nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, da ein derartiger Grund unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur an sich nicht geeignet ist, von zwingenden familiären Gründen auszugehen. Auch wurde nicht das Zusammentreffen mehrerer Elemente geltend gemacht, welche dann doch insgesamt zu einem "zwingenden familiären Grund" führen könnten.

Zu den Ausführungen der bP im Verfahren, dass sie dem AMS auch im Ausland zur Verfügung gestanden wäre, für das Wochenende Nachsicht zu gewähren gewesen wäre, weil keine Vermittlung und keine Vorstellungsgespräche stattfinden würden und sie bereits am Tag der Rückkehr vom Urlaub (13.08.2014) dem AMS wieder zur Verfügung gestanden wäre, wird auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG hingewiesen, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland ruht, soweit nicht Nachsicht zu gewähren ist. Wie bereits oben dargelegt, war Nachsicht nicht zu gewähren. Die bP hielt sich von 02.08.2014 bis einschließlich 13.08.2014 im Ausland auf. Dieses Ausmaß des Ruhens von 02.08.2014 bis 13.08.2014 entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt (also der 01.08.2014) und der Tag der Wiedereinreise (also der 13.08.2014) dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist (VwGH v. 15.11.2011, Zl. 1996/08/0194 mwN). Aus diesen Angaben kann für die bP deshalb nichts gewonnen werden.

Zu den Angaben der bP, dass verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen der §§ 7, 16 AlVG bestehen würden, da die Normierung, dass sich der Bezugsberechtigte tatsächlich im Bundesgebiet (berechtigt) aufhalten müsse, nicht das gelindeste (der verfügbaren) Mittel darstelle und darüber hinaus nicht notwendig sei um den hiermit verfolgten Zweck ("der Arbeitsvermittlung zur Verfügung" zu stehen) zu erreichen, wird festgestellt, dass es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass eine Nachsicht vom Auslandsruhen nur aufgrund der im Gesetz aufgezählten Ausnahmefällen erfolgen soll, da während dieser Zeit des Auslandsaufenthaltes keine Verfügbarkeit entsprechend § 7 Abs 1 AlVG vorliegt. Wie der VwGH feststellt, kann auch aus dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben nicht einmal abgeleitet werden, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den selbst arbeitslose Personen hinzunehmen haben, deren Familien im Ausland leben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt, sondern bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden kann (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Die angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken der bP in Bezug auf die dargelegten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werden somit seitens der erkennenden Gerichtsabteilung nicht geteilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Es konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.

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