BVwG W121 1409089-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1409089.2.00
Spruch
W121 1409089-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXX betreffend amtswegiger Aberkennung des mit Bescheid vom XXXX (neue Zahl: XXXX) zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Guinea gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie Entziehung der mit Bescheid vom XXXX erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG, sowie der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, sowie Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, beschlossen:
Spruch
I.
Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXXbetreffend amtswegiger Aberkennung des mit Bescheid vom XXXX (neue Zahl: XXXX) zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Guinea gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie Entziehung der mit Bescheid vom XXXX erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG, sowie der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, sowie Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, wird gemäß § 28 VwGVG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom XXXX (neue Zahl: XXXX) zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Guinea gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF von Amts wegen aberkannt, sowie die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, sowie die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, sowie Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom XXXX, über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 erkannt, dass der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, mitgeteilt, dass aufgrund der Asylgewährung die Absicht besteht das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Es ist innerhalb der gesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht weder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, noch vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung stellt nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahrensrecht 2013, § 28 VwGVG, Anm. 5).
Ausgehend davon, dass selbst im Falle einer Bescheidaufhebung die rechtliche Position des Beschwerdeführers nicht verändert werden würde und er keine bessere Rechtsposition erreichen könnte, als sie ihm mittlerweile zukommt, ist sein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde weggefallen (vgl. VwGH 2.12.2008, 2005/18/0524). Das Beschwerdeverfahren war daher wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.
Zu Spruchpunkt I):
Das Beschwerdeverfahren war gemäß § 28 VwGVG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.
Zu Spruchpunkt II):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.