BVwG W145 2008271-1

W145 2008271-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2015

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld

Testo completo

BVwG W145 2008271-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2008271.1.00

Spruch

W145 2008271-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien XXXX vom 30.01.2014 (bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2014, GZ XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm §§ 14 und 15 iVm § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 13.01.2014 beim Arbeitsmarktservices Wien XXXX (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. Mit Bescheid vom 30.01.2014 des AMS wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 0 Tag(e) einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachgewiesen worden seien. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.02.2014 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sein letzter Arbeitsplatz bei der XXXX vom 25.09.2007 bis 09.12.2010 gewesen sei. Am 15.04.2010 habe er beim Amt der Wiener Landesregierung - MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Am 09.10.2010 sei er von der XXXX wegen einer Intervention des Amtes der Wiener Landesregierung - MA 35 entlassen worden. Das Amt der Wiener Landesregierung - MA 35 habe die Landespolizeidirektion Wien eingeschaltet, um ihn zu überprüfen und die Landespolizeidirektion Wien habe einen nicht gesetzlichen Beschluss über seine Abschiebung aus Österreich gemacht. Dieser Beschluss sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien aufgehoben worden und habe er vom Amt der Wiener Landesregierung - MA 35 eine Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis erhalten. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sieben Jahre Arbeitserfahrung in Österreich und ein Leumundszeugnis habe. Im Zusammenhang damit, dass ihn das Amt der Wiener Landesregierung - MA 35, die Landespolizeidirektion Wien und der Unabhängiger Verwaltungssenat von 15.04.2010 bis 27.12.2013 überprüft habe, habe er sich nicht früher beim Arbeitsmarktservice registrieren lassen können. In dieser Zeit sei er ununterbrochen in Österreich/Wien gemeldet und aufhältig gewesen. Derzeit lebe er mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin in Wien. Abschließend habe der Beschwerdeführer um Überprüfung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Z 9 AlVG ersucht.

4. In Beantwortung des Schreibens des AMS vom 27.03.2014, mit welchem dem Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen betreffend die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und die Gründe für eine Erstreckung der Rahmenfrist zur Kenntnis gebracht wurde, brachte der Beschwerdeführer großteils wiederholend schriftlich am 06.04.2014 vor, dass sein letzter Arbeitstag bei der XXXX der 09.12.2010 gewesen sei und er aufgrund einer Intervention des Amtes der Wiener Landesregierung - MA 35 gekündigt worden sei, weil seine Arbeit als illegal eingeschätzt worden sei. In Verbindung damit habe das Amt der Wiener Landesregierung - MA 35 die Untersuchung des Antrags auf Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers verzögert und es sei ein Aufenthaltsverbot für zwei Jahre verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei seitens des AMS illegal zur XXXX geschickt worden und aufgrund dieses Fehlers sei er gezwungen gewesen über dreieinhalb Jahre zu verschiedenen behördlichen Institutionen und Gerichten zu gehen. Der Beschwerdeführer sei kein Rechtskenner. Weiters habe der Beschwerdeführer auf die Besonderheit seines Falles verwiesen und meine, dass § 15 Abs. 6 AlVG zur Anwendung kommen solle. Es gehe um das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom 13.01.2014 bis 27.03.2014, weil seit dem 27.03.2014 ist der Beschwerdeführer bei XXXX beschäftigt.

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 23.04.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 12.02.2014 abgewiesen wurde. In ihrer Würdigung führte das AMS insbesondere aus, dass in der Zeit vom 13.01.2012 bis 12.01.2014 kein einziger Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten vorliegen würden und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld daher nicht erfüllt sei.

6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht am 28.04.2014 einen Vorlageantrag, in dem er seine bisherige Argumentation teils wiederholend, teils ergänzend wiedergab.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.05.2014 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich. Sein Antrag auf Notstandshilfe vom 14.09.2007 wurde nach Anrechnung des Einkommens seiner Lebensgefährtin mangels Notlage vom AMS rechtskräftig abgelehnt. Auch sein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 15.12.2010 wurde mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 30.03.2011 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abgelehnt.

Am 13.01.2014 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Laut Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.02.2015 bezog der Beschwerdeführer vom 08.05.2007 bis 24.09.2007 Arbeitslosengeld. Das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers begann am 08.10.2007 und endete am 09.12.2010. Vom 24.01.2011 bis 07.03.2011 war der Beschwerdeführer beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt bis zur verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld hatte der Beschwerdeführer keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. keine anwartschaftsbegründende Zeiten erworben. Seit 27.03.2014 geht der Beschwerdeführer einer sozial- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

Die Anwartschaft ist nicht erfüllt, weil innerhalb der letzten zwei Jahre vor Geltendmachung (d.h. vom 13.01.2012 bis 12.01.2014) nicht 364 Tage (= 52 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten liegen. Auch innerhalb des letzten Jahres vor Geltendmachung (d.h. vom 13.01.2013 bis 12.01.2014) liegen keine 196 Tage (= 28 Wochen).

Eine Verordnung basierend auf § 15 Abs. 6 AlVG wurde bis dato nicht erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal in der Beschwerde kein Feststellungsmangel gerügt wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit unstrittig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage (in Verbindung mit der Beschwerde) hinreichend geklärt erscheint und unstrittig ist. Es handelt sich vielmehr um die Beurteilung einer rechtlichen Subsumtionsfrage. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten auszugsweise:

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

...,

die Anwartschaft erfüllt und

... .

(2) bis (8) ...

Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) ...

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) bis (8)

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

(9) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion."

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Unter "Inanspruchnahme" (iSd § 14 Abs. 1 und 2 AlVG) ist die Geltendmachung iSd § 46 AlVG zu verstehen, sofern die materiellen Leistungsvoraussetzungen (§ 7 AlVG) erfüllt sind (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 10. Lfg., § 14 Rz 343).

Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer vom 08.05.2007 bis 24.09.2007 Arbeitslosengeld vom AMS bezogen. Es lagen also im Jahr 2007 die materiellen Leistungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Z 2 AlVG: Anwartschaft) vor, sodass es sich um eine "Inanspruchnahme" von Arbeitslosengeld handelte. Es liegt sohin beim nunmehrigen Antrag vom 13.01.2014 keine erstmalige Inanspruchnahme vor. Die Gewährung von Arbeitslosengeld setzt daher im vorliegenden Fall voraus, dass entweder innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen (§ 14 Abs. 2 AlVG) oder innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen (§ 14 Abs. 1 AlVG) an für die Anwartschaft zu berücksichtigenden Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) vorliegen.

Die nach § 7 AlVG gebotene Prüfung der Erfüllung der Anwartschaft bei (erstmaliger) Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist zunächst nur nach § 14 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, d. h. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 oder der verkürzten Rahmenfrist des Abs. 2 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 bzw. 28 Wochen vor, so ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist. Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (vgl. VwGH vom 31.05.2000, Zl. 98/08/0421, mwN). (vgl. VwGH vom 14.01.2013, Zl. 2012/08/0294)

Ausgehend von der Antragstellung am 13.01.2014 ist sohin zunächst, weil ein Fall der neuerlichen Inanspruchnahme vorliegt, nach § 14 Abs. 2 erster Satz AlVG der Zeitraum vom 13.01.2013 bis 12.01.2014 und in der Folge nach § 14 Abs. 2 letzter Satz AlVG nach § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG der Zeitraum vom 13.01.2012 bis 12.01.2014 zu betrachten. In diesen beiden Rahmenzeiträumen liegen unstrittig 0 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeit. Weitere auf die Anwartschaft nach § 14 Abs. 4 AlVG anzurechnende Zeiten in diesen Zeiträumen werden im gesamten Verfahren nicht behauptet.

Rahmenfristerstreckend iSd § 15 AlVG, welcher einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen enthält, wurde vom Beschwerdeführer lediglich als Argument die Besonderheit seines Einzelfalles angeführt. Wie bereits das AMS treffend ausgeführt, wurde einerseits ein Tatbestand, der allfällige Verfahren vor anderen Behörden berücksichtigen würde, nicht in § 15 AlVG normiert und andererseits bis dato keine Verordnung nach § 15 Abs. 6 AlVG des Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, über andere Tatbestände, welche eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken, erlassen (vgl. hiezu auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,

10. Lfg., § 15 Rz 381). Auch § 15 Abs. 1 Z 9 AlVG findet gegenständlich keine Anwendung, weil der Beschwerdeführer weder wegen eines gerichtlichen noch eines verwaltungsbehördlichen Freiheitsentzuges angehalten wurde. Eine Rahmenfristerstreckung war somit vom AMS zu Recht nicht vorzunehmen.

Da sohin innerhalb der (nicht erstreckbaren) Rahmenfrist keine anwartschaftsbegründende Zeiträume bzw. arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen, hat das AMS den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend mangels Anwartschaft abgewiesen.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor, zumal die anzuwendenden Normen von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und der Rechtsfolge her klar und eindeutig bestimmt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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