BVwG G306 2017603-1

G306 2017603-1Tribunale amministrativo federale19 mar 2015

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, familiäre Situation,<br/>Gefährdungsprognose, Interessensabwägung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG G306 2017603-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2017603.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015, Zl. 479 411 907-VZ-140 271 590, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG idgF, § 18 Abs. 3 BFA-VG sowie § 70 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am XXXX, Zl. XXXX wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter und dritter Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF

I) Im Zeitraum Ende 2012 bis Februar 2014 gemeinsam mit abgesondert

verfolgten Mittätern in unterschiedlicher Zusammensetzung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 12,5 kg reines Delta-9-THC im Zuge regelmäßiger grenzüberschreitender Transporte von der Schweiz nach Vorarlberg aus- und eingeführt;

II) Im Zeitraum Ende 2012 bis Februar 2014 in Vorarlberg vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigender Menge, nämlich insgesamt ca 125 kg Marihuana, beinhaltendend jedenfalls mehr als 12,5 kg reines Delta-9-THC , sowie geringe Mengen Kokain, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen;

III) im Zeitraum April 2013 bis Februar 2014 in Vorarlberg vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar geringe Mengen Marihuana (aus Inlandsbezügen) konsumiert;

Er hat hiedurch begangen:

zu I) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 28 a Abs 1, zweiter und dritter Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG,

zu II) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1, fünfter Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG,

zu III) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall, und Abs 2 SMG,

und er wird hiefür nach § 28a Abs 4 SMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren

sowie gemäß § 389 Abs 2 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, die sich auf den Schuldspruch beziehen

verurteilt.

Bei der Strafbemessung führte das Strafgericht die teilweise geständige Verantwortung als mildernd und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, das Handeln aus reiner Gewinnsucht, der äußerst rasche Rückfall, die Fortsetzung trotz laufendem Strafverfahren und das Überschreiten der Qualifikationsgrenze des § 28a Abs. 4 Z 3 SMG um ein Vielfaches, an.

2. Der BF wurde mit Schreiben vom 10.12.2014, Zl. 479 411 907-VZ-140 271 590 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verständigt und ihm zur Wahrung seines Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, zur Abgabe einer Stellungnahme, eingeräumt.

Am 23.12.2014 langte per Mail, dass mit 22.12.2014 datierte Schreiben des BF beim BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, ein. Der BF führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er gemeinsam mit seiner Mutter am 06.08.2008 nach Österreich gekommen sei. Er besitze einen gültigen Deutschen Reisepass. Seit seiner Einreise sei er immer in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen und sei nur zu Urlaubszwecken nach Deutschland gereist. In Deutschland habe er 11 Jahre die Realschule besucht und habe im Anschluss eine Lehre, welcher er jedoch nicht abgeschlossen habe, begonnen. In Österreich würden noch seine Mutter sowie sein Bruder leben. Des Weiteren habe er zwei minderjährige Kinder, welche österreichische Staatsbürger seien. Zurzeit habe er auch eine Freundin die österreichische Staatsbürgerin sei. Vor seiner Inhaftierung sei er als Fitnessbetreuer beschäftigt gewesen. Das Aufenthaltsverbot würde für ihn einen großen Einschnitt in sein Familienleben bedeuten und wäre er dadurch stark eingeschränkt, was die Ausübung dieses betreffe (EMRK Art. 8 EMRK). Er würde hier seine Familie besitzen und wäre es geplant, dass er wieder in Vorarlberg sein Leben nach der Haft aufbauen möchte. Er verfüge bereits über eine fixe Arbeitsstelle bei einem Gasthof. Somit wäre er wieder finanziell abgesichert und würde über eine Wohnung verfügen. Er würde sich das erste Mal in Strafhaft befinden. Es sei wichtig anzuführen, dass er in Deutschland zwar über Verwandte verfüge, allerdings pflege er, sowie auch der Rest der Familie keinen Kontakt zu diesen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.01.2015, vom BF am 12.01.2015 persönlich übernommen, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen des Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen, sein Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund der Schwere der letzten Suchtgift-Verurteilung wäre auch durchwegs die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes möglich gewesen. Aufgrund der familiären Bindungen sei von der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes derzeit abgesehen worden. Durch das persönlich gesetzte Verhalten des BF sei es erwiesen, dass vom BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Der bisherige Aufenthalt des BF habe ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes der Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialen Frieden beeinträchtigt. Das gezeigte Verhalten wäre erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund der tristen wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, die Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei um die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei zu erwarten dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um dem BF eine positiven Gesinnungswandel attestieren zu können. Die Frist des Aufenthaltsverbotes würde mit der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides beginnen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF führte im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er erneut vorbringen möchte, dass er sich seit 2008 durchgehend in Österreich aufhalten würde. Es wäre auch möglich, dass er nach seiner Entlassung, falls er in Österreich bleibe, wieder bei seiner alten Unterkunft wohnen könne. Des Weiteren habe eine Bekannte seiner Mutter mehrere Zweizimmerwohnungen zu vermieten und wäre er somit nicht auf die alte Wohnung angewiesen. Man habe ihm versprochen, ein Zimmer frei zu halten und es müsse erst geräumt werden, wenn er nicht mehr zurückkehre. Er könne auch angeben, dass sein Vermieter auch gleichzeitig sein neuer Arbeitgeber sein werde. Dieser habe ihm eine Arbeit als Kellner in Aussicht gestellt. In Österreich würde sich seiner Mutter, sein Bruder, seine Lebensgefährtin und seine zwei leiblichen Kinder befinden. Zu allen würde er einen sehr guten Kontakt pflegen und sei es ihm ein Anliegen dies auch weiterhin tun zu können. Er empfinde die Länge des Aufenthaltsverbotes sehr wohl als starken Eingriff in sein Recht auf das Privat- und Familienleben. Es sei ihm durchaus bewusst, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt werden müsse, allerdings sei er mit der Höhe nicht ganz einverstanden. Um sich gegebenenfalls von seiner Familie verabschieden zu können und seine Ausreise vorbereiten zu können, bitte er um einen Durchsetzungsaufschub von 14 Tagen. Er sei bereits sich in dieser Zeit regelmäßig bei der Polizei zu melden. Des Weiteren bitte er die aufschiebende Wirkung anzuerkennen.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 29.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX, Deutschland, geboren. Der BF reiste am 06.08.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der BF am XXXX, Zl. XXXX wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter und dritter Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF

I) Im Zeitraum Ende 2012 bis Februar 2014 gemeinsam mit abgesondert

verfolgten Mittätern in unterschiedlicher Zusammensetzung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 12,5 kg reines Delta-9-THC im Zuge regelmäßiger grenzüberschreitender Transporte von der Schweiz nach Vorarlberg aus- und eingeführt;

II) Im Zeitraum Ende 2012 bis Februar 2014 in Vorarlberg vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigender Menge, nämlich insgesamt ca 125 kg Marihuana, beinhaltendend jedenfalls mehr als 12,5 kg reines Delta-9-THC , sowie geringe Mengen Kokain, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen;

III) im Zeitraum April 2013 bis Februar 2014 in Vorarlberg vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar geringe Mengen Marihuana (aus Inlandsbezügen) konsumiert;

Er hat hiedurch begangen:

zu I) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 28 a Abs 1, zweiter und dritter Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG,

zu II) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1, fünfter Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG,

zu III) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall, und Abs 2 SMG,

und er wird hiefür nach § 28a Abs 4 SMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren

sowie gemäß § 389 Abs 2 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, die sich auf den Schuldspruch beziehen

verurteilt.

Bei der Strafbemessung führte das Strafgericht die teilweise geständige Verantwortung als mildernd und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, das Handeln aus reiner Gewinnsucht, der äußerst rasche Rückfall, die Fortsetzung trotz laufendem Strafverfahren und das Überschreiten der Qualifikationsgrenze des § 28a Abs. 4 Z 3 SMG um ein Vielfaches, an.

Im Bundesgebiet leben die Mutter sowie der Bruder, beide deutsche Staatsangehörige. Des Weiteren leben in Österreich die zwei minderjährigen leiblichen Kinder, sowie die Kindesmutter, allesamt österreichische Staatsbürger. Derzeit hat der BF eine Freundin, bei der es sich um eine österreichische Staatsbürgerin handelt. Der Vater und weitere Verwandte leben laut eigenen Angaben des BF in Deutschland.

Der BF war von 01.09.2008 bis 22.08.2013 immer wieder kurzfristig beschäftigt und resultierten die Einkünfte jedoch im überwiegenden Teil aus Arbeitslosen- bzw. Notstandsbezügen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren aufgrund der Angaben im verwaltungsrechtlichen Verfahren vor dem BFA.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes XXXX und aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung hinsichtlich der beruflichen Bindungen sowie der Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfebezüge stützen sich auf den aktuellen Versicherungsdatenauszug. Feststellungen über Unterkunftnahme und Meldedaten stützen sich auf die aktuellen Auszüge aus dem Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.1. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der BF am XXXX, Zl. XXXX wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter und dritter Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF

I) Im Zeitraum Ende 2012 bis Februar 2014 gemeinsam mit abgesondert

verfolgten Mittätern in unterschiedlicher Zusammensetzung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 12,5 kg reines Delta-9-THC im Zuge regelmäßiger grenzüberschreitender Transporte von der Schweiz nach Vorarlberg aus- und eingeführt;

II) Im Zeitraum Ende 2012 bis Februar 2014 in Vorarlberg vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigender Menge, nämlich insgesamt ca 125 kg Marihuana, beinhaltendend jedenfalls mehr als 12,5 kg reines Delta-9-THC , sowie geringe Mengen Kokain, durch Verkäufe und Übergaben an verschiedene Drogenabnehmer anderen überlassen;

III) im Zeitraum April 2013 bis Februar 2014 in Vorarlberg vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar geringe Mengen Marihuana (aus Inlandsbezügen) konsumiert;

Er hat hiedurch begangen:

zu I) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 28 a Abs 1, zweiter und dritter Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG,

zu II) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1, fünfter Fall, und Abs. 4 Z 3 SMG,

zu III) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall, und Abs 2 SMG,

und er wird hiefür nach § 28a Abs 4 SMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahren

sowie gemäß § 389 Abs 2 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, die sich auf den Schuldspruch beziehen

verurteilt.

Bei der Strafbemessung führte das Strafgericht die teilweise geständige Verantwortung als mildernd und als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, das Handeln aus reiner Gewinnsucht, der äußerst rasche Rückfall, die Fortsetzung trotz laufendem Strafverfahren und das Überschreiten der Qualifikationsgrenze des § 28a Abs. 4 Z 3 SMG um ein Vielfaches, an.

Vom Suchtgifthandel geht eine große Gefahr aus, und zwar generell für die "Volksgesundheit" und im Besonderen für Jugendliche. Deshalb ist es dringend gebotenen, gegen dieser Art von Kriminalität, "rigoros vorzugehen." Es besteht daher ein besonders großes öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten. Das steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Suchtgiftdelinquenz der vorliegenden Art - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (vgl. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2011/23/0168, sowie Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0335, mwN).

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082, mwN).

Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der näher angeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose war zu berücksichtigen, dass der BF bereits zuvor mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wegen diverser Suchtmitteldelikte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,- rechtskräftig verurteilt. Am XXXX unter Zl. XXXX, wurde der BF wiederum vom Landesgericht XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Innerhalb der Probezeit wurde der BF neuerlich schwer straffällig. Bereits im Sommer 2012 befasste sich der BF mit weiteren Personen einer Gruppierung mit dem in der Folge in die Tat umgesetzten Vorhaben, übergroße Mengen Suchtgift arbeitsteilig aus der Schweiz nach Österreich zu schmuggeln und in Vorarlberg vorschriftswidrig durch gewinnbringenden Verkauf an Dritte anderen zu überlassen. Die Gruppe, der der BF angehörte, war sehr gut organisiert und fungierte ein Gruppenmitglied als "Buchhalter" und wurde sogar eine Geldzählmaschine angeschafft. Vom Sommer 2013 bis Februar 2014 beteiligte sich der BF bei zumindest 17 grenzüberschreitenden Transporten von der Schweiz nach Vorarlberg. Der BF verwirklichte dadurch den "Drogenschmuggel" mit dem Wissen und dem Willen, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana grenzüberschreitend aus- und einzuführen. Schließlich hatte der BF im Zeitraum April 2013 bis Februar 2014 vorschriftswidrig, bewusst und gewollt, Suchtgift für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen. § 67 Abs. 1 FPG verlangt das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Annahme wird durch die dem Suchtgifthandel immanente Wiederholungsgefahr vor dem Hintergrund des Fehlens eines eigenen Einkommens (der BF bezog laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Sozialversicherungsdatenauszug zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe) verstärkt. Der BF war offensichtlich selbst Drogenabhängig und wusste er daher auch bescheid wie sich dies auf den menschlichen Körper auswirkt. Der BF handelte aus reiner Gewinnsucht und wurde trotz vorhergehender Verurteilung rasch rückfällig. Der BF setze seine Kriminalität sogar trotz laufendem Strafverfahren fort und kann man daher davon ausgehen, dass der BF eine besondere hohe Energie im kriminellen Bereich aufweist. Aus dem dargelegten konnte dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Der Begriff Familienleben umfasst alle rechtlich anerkannten Bande zwischen Personen aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Ehe. Zentrale Beziehungen des Familienlebens sind diejenigen zwischen Ehefrau und Ehemann und zwischen Eltern(teil) und Kind. Darüber hinaus fallen Bande zwischen Geschwistern, Großeltern und Enkelkindern oder Onkel/Tante und Neffe/Nichte in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK. Auch rechtlich nicht anerkannte Bindungen können durch Artikel 8 EMRK geschützt werden. In diesen Fällen wendet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Anzahl von Kriterien (wie zum Beispiel die Dauer der Beziehung oder das Zusammenleben) an um festzustellen, ob eine Beziehung in den Schutzbereich des Familienlebens nach Artikel 8 EMRK fällt. Der BF ist leiblicher Vater zweier minderjähriger Kinder, welche beide in Österreich leben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Der BF ist jedoch von der Kindesmutter getrennt und ist aus dem im Akte befindlichem Gerichtsurteil ersichtlich, dass der BF auch offene Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 8.000,- aufweist. Des Weiteren befinden sich im Bundesgebiet die Mutter und der Bruder. Der BF gibt an, mit einer österreichischen Staatsbürgerin befreundet zu sein. Das erlassene Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des BF ein.

Vor diesem Hintergrund vermag der BF mit dem Verweis auf den sehr guten Kontakt zu seiner Mutter, Bruder sowie Kinder und Freundin aber keine entscheidungserhebliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen aufzuzeigen. Auch tritt der BF den von der belangten Behörde weiters herangezogenen Umständen, wonach keine relevante berufliche Integration vorliege und sein Vater noch in Deutschland lebe, nicht entgegen. Die belangte Behörde stellte den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet auch zu Recht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art sowie am Schutz des Vermögens und der Gesundheit Dritter gegenüber. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass sie bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zum Ergebnis kam, die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet würden - ungeachtet seiner familiären Situation - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten und eine möglicherweise einhergehende Trennung von seinen Angehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Abschließend wird der BF darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten durchaus wieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht kommen können.

3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.1.3. Der BF hat im Bundesgebiet zwar familiäre Bindungen und er hat daher persönliche Verhältnisse zu regeln die eine aufschiebende Wirkung bzw. einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würden. Jedoch erscheint die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich zumal der BF über keine finanzielle Mittel verfügt und sich der BF ohnehin noch mehrere Jahr in Haft befinden wird und er somit auch während dieser Zeit die Möglichkeit zur Verfügung gestellt bekommen, Vorbereitungen für die Zeit nach der Haftentlassung treffen zu können. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sind daher rechtens und erforderlich.

Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die gegenständliche Entscheidung konnte auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Des Weiteren wurde keine Verhandlung vom BF beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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