BVwG L504 2011679-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2011679.1.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern K. MAIER und Dr. P. SCHEINECKER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Linz, vom 21.08.2014, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000442-11, zu Recht erkannt:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß §§ 10, 38 AlVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.07.2014 hat das Arbeitsmarktservice XXXX festgestellt, dass gemäß § 33 Abs. 2 i.V.m. §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe von XXXX mangels Arbeitswilligkeit ab 10.06.2006 eingestellt werde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei per 10.06.2014 die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma A. GmbH vereitelt habe. Da es sich nunmehr um die dritte Arbeitsvereitelung innerhalb von vier Monaten handle, gehe das Arbeitsmarktservice, entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von einer generellen Arbeitsunwilligkeit aus. Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit könne nur mehr durch eine nachhaltige Beschäftigung dokumentiert werden.
2. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 07.07.2014 Beschwerde erhoben. Der Vermittlungsvorschlag zu der gegenständlichen Stelle -Produktionsarbeiter für einen renommierten Lebensmittelkonzern über die Firma A. Personaldienstleister- sei durch das Arbeitsmarktservice am 05.06.2014 übermittelt worden. Die Stelle sei auf der Homepage der Firma A. am 6. Juni nicht vorhanden gewesen, dies habe die beschwerdeführende Partei dem Arbeitsmarktservice am 10. Juni auch über ihren Online Zugang mitgeteilt. Eine Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice trotzdem eine Bewerbung auf die Stelle abzugeben und daher die Bewerbung fortzusetzen, sei durch das Arbeitsmarktservice nicht erfolgt. Daher seien auch keine weiteren Schritte in der Bewerbung und somit auch keine Klärung zu der Zumutbarkeit der Stelle erfolgt.
Weiters wurde Judikatur zur Zumutbarkeit zitiert und moniert, dass die angebotene Stelle nicht zumutbar gewesen sei und festgestellt, dass die Einstellung des Notstandshilfebezuges daher in rechtswidriger Weise erfolgt wäre. Der Bescheid sei folglich aufzuheben. Weiters solle die Beschwerde sogleich dem Bundesverwaltungsgericht, unter Verzicht des Arbeitsmarktservice auf eine Beschwerdevorentscheidung, vorgelegt werden.
3. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, unter Wahrung des Parteiengehörs, hat das Arbeitsmarktservice durch die Landesgeschäftsstelle Oberösterreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2014 die Beschwerde abgewiesen.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nach Ende ihres letzten Dienstverhältnisses seit 20.9.2012 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe beziehe. Das Arbeitsmarktservice XXXX habe ihr am 5.6.2014 um 12:08 Uhr über ihr eAMS- Konto eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der Firma A. Dienstleistungen GmbH in XXXX mit dem Einsatzort bei einem renommierten Lebensmittelproduzenten in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 10.6.2014 verbindlich angeboten. Die Stelle sei laufend aktuell. Die letzte diesbezügliche Bestätigung seitens der Firma gegenüber dem Arbeitsmarktservice sei am 28.5.2014 erfolgt.
Die Stellenausschreibung habe wie folgt gelautet:
"5 Produktionsmitarbeiter/innen für einen renomierten Lebensmittelproduzenten aus dem Großraum XXXX für einen langfristigen Einsatz
Anforderungsprofil:
Qualifikation/Praxis
keine besondere Ausbildung erforderlich. Praxis im Lebensmittelbereich wäre von Vorteil
Aufgabengebiet
Produktion bzw. Verpackung von Lebensmitteln
Arbeitsort/Erreichbarkeit
XXXX, eigenes Fahrzeug von Vorteil, öffentliche Verkehrsmittel vorhanden
Arbeitsbeginn
jederzeit möglich
Wir bieten:
Arbeitszeit/Ausmaß/Dauer
versetzte Arbeitszeit bzw. eigenes Schichtmodell
Entlohnung
kollektivvertragliche Entlohnung, Überzahlung möglich
Kontakt:
Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen Frau [....]"
Am 10.06.2014 habe die beschwerdeführende Partei dem Arbeitsmarktservice XXXX auf demselben Weg mitgeteilt, dass die Stelle auf der Website des Personaldienstleisters nicht vorhanden sei. Auch bei ihrer telefonischen Nachfrage am 06.06.2014 sei ihr mitgeteilt worden, dass es diese Stelle derzeit nicht gebe.
In der Niederschrift vom 24.06.2014 habe die beschwerdeführende Partei dazu im Wesentlichen angegeben, dass die konkret angebotene Entlohnung nicht zumutbar sei, da es zu wenig wäre. Die Tätigkeit als Produktionsarbeiter würde nicht den persönlichen Fähigkeiten entsprechen und sei daher nicht zumutbar. Weiters handle es sich um ein Arbeiterverhältnis und nicht um ein passendes Angestelltenverhältnis. Hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit würden keine Einwendungen bestehen. Hinsichtlich körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit würden keine Einwendungen bestehen. Hinsichtlich der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg würden keine Einwendungen bestehen. Betreuungspflichten würden dem nicht entgegenstehen. Als sonstige Einwendungen nannte die beschwerdeführende Partei, dass die Stelle nicht auf der Website des Personaldienstleisters ausgeschrieben sei. Weiters habe sie noch Revisionsfrist und aufschiebende Wirkung aus vorhergehenden Beschwerden. Es handle sich um keine passende Stelle gemäß der Betreuungsvereinbarung, das Stellenangebot falle nicht in den zumutbaren Bereich.
Einer weiteren Niederschrift nach sei die beschwerdeführende Partei über die Voraussetzungen informiert worden, wie sie wiederum die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erwerben könne: "Ich Dipl.Ing. XXXX erkläre, dass ich informiert wurde, dass für den neuerlichen Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG das Vorliegen von Arbeitswilligkeit durch Aufnahme einer nachhaltigen Beschäftigung zu dokumentieren ist, welche gemäß AlVG Arbeitswilligkeit belege. Bis zu diesem Zeitpunkt werde Arbeitswilligkeit von Arbeitsmarktservice verneint.
Gründe für die Verneinung der Arbeitswilligkeit:
Sperrfrist gemäß § 11 ASVG vom 19.12.2013 (05.12.2013 bis 01.01.2014)
Bei- und Ersatzfahrer, XXXX für arbeitsmarktpolitische Initiativen
Ausschlussfrist gemäß § 10 ASVG vom 04.03.2014 (25.02.2014 bis 07.04.2014)
Autoaufbereiter, Auftragsnummer 6308701
Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG vom 07.05.2014 (09.04.2014 bis 03.06.2014)
Regalbetreuer für die Getränkeabteilung, XXXX
Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG (10.06.2014 bis 04.08.2014)-Bescheid folgt
XXXX Dienstleistungen GmbH, Produktionsarbeiter"
Mit Bescheid vom 02.07.2014 sei die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden. Gegen diesen Bescheid sei Beschwerde erhoben worden. Mit Schreiben vom 11.07.2014 sei der beschwerdeführenden Partei vom Arbeitsmarktservice das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden:
"Wie bereits in den Ausführungen des Arbeitsmarktservice zu Ihren letzten drei Beschwerden, die vom Bundesverwaltungsgericht in zwei Fällen bereits in seinem Erkenntnis vom 20. 05. 2014 als unbegründet abgewiesen wurden und die andere noch anhängig ist, wird im vorliegenden Fall wiederum festgestellt, dass es sich auch bei der Zuweisung zur Firma A. Dienstleistungen GmbH als Produktionsmitarbeiter bei einem Lebensmittelbetrieb in M. um eine zumutbare Beschäftigung nach den Bestimmungen des AlVG handelt. Sie führten ebenso wie in den vorherigen Ausführungen aus, dass die Beschäftigung aufgrund des ihrer Ansicht nach zu geringen Entgelts nicht zumutbar ist. Für die Entlohnung von Leiharbeitern und Leiharbeiterinnen gilt, dass die Entlohnung je nach Branche, in der man überlassen wird, von jener abhängt, die die StammmitarbeiterInnen des Beschäftigerbetriebes laut ihrem Kollektivvertrag bekommen. In einzelnen Branchen werden eventuell auch noch so genannte Referenzzuschläge hinzugerechnet. Die Firma A. teilte dem Arbeitsmarktservice mit, dass grundsätzlich die Bereitschaft zur Überzahlung der im Kollektivvertrag vorgesehenen Entlohnung besteht, zu einer entsprechenden Abklärung der möglicherweise höheren Einstufung als der kollektivvertraglich vorgesehenen konnte es nicht kommen, da ein konkretes Gespräch darüber nicht stattfand. Die Unzumutbarkeit ist Ihrer Ansicht nach auch deshalb gegeben, weil die Tätigkeit nicht ihren persönlichen Fähigkeiten entspricht und es sich um eine Arbeits-und kein Angestelltenverhältnis handelt. Ob es sich bei ihren früheren Dienstverhältnissen um Arbeits- oder Angestelltenverhältnisse gehandelt hat und sie Ihren persönlichen Fähigkeiten (gemeint ist vermutlich ihre bisherige berufliche Tätigkeit) für die Zumutbarkeit der Beschäftigung nach den Bestimmungen des AlVG nicht maßgeblich. Da es sich um eine nach den Bestimmungen des AlVG zumutbare Stelle handelt, fällt sie, entgegen ihrer Ansicht nach sehr wohl in den Bereich der mit Ihnen getroffenen Betreuungsvereinbarung. In dem zu Ihren beiden Beschwerden ergangenen Erkenntnis vom 25.05.2014 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
‚Mit Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0076, hält der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass Notstandshilfebezieher gemäß § 9 Abs. 3 ASVG keinen Entgelt- und Berufsschutz genießen. In ihren Ausführungen verkennt die beschwerdeführende Partei, dass sich die von ihr zum Berufsschutz zitierte und in Vorlage gebrachte Judikatur des OGH nicht auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht, sondern ein anderes Rechtsgebiet (u.a. ASVG) zum Inhalt hat.'
Wenn Sie vorbringen, dass die Stelle am 06.06.2014 nicht auf der Website der Firma A. zu finden war, dann ist dies für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice nicht maßgeblich. Die Firma hat die offene Stelle ausschließlich dem Arbeitsmarktservice gemeldet. Ein Anspruch, wie von Ihnen zu der Rechtfertigung angedacht, die Stelle müsse gleichzeitig auch online zur Verfügung gestanden haben, besteht nicht. Es liegt im Entscheidungsbereich der Firma wem sie offene Stellen bekannt gibt. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweist darauf, wonach ein Fall des § 10 ASVG auch dadurch verwirklicht wird, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, etwa durch Unterlassen der Vereinbarung einer Vorstellungstermins (vergleiche Verwaltungsgerichtshof 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244). Sie rechtfertigen ihre Untätigkeit auch damit, dass sie vom Arbeitsmarktservice nicht aufgefordert wurden, die Bewerbung fortzusetzen. Die Zuweisung einer zumutbaren Stelle ist die Aufforderung des Arbeitsmarktservice zur Bewerbung muss nicht wiederholt werden. Sie verweisen auf die diesbezügliche Rechtsprechung, dass die Arbeitsmöglichkeit erst dann als vereitelt oder verweigert gilt, wenn es nur mehr am Arbeitnehmer liegen kann, dass die zumutbare Beschäftigung nicht aufgenommen werden kann und rügen somit die von ihnen behauptete Untätigkeit des Arbeitsmarkservice. Durch ihre grundsätzliche Ablehnung eines Bewerbungsversuches und die sich daraus ergebende Untätigkeit entgegen dem vom Arbeitsmarktservice an Sie gerichteten Auftrag, hat das übliche Procedere zwischen dem potentiellen Dienstgeber und dem möglichen Dienstnehmer gar nicht erst beginnen können, so dass ihr Verweis auf die angeführten Verwaltungsgerichtshofentscheidungen nicht zielführend sind. Auf diese kann folglich erst dann verwiesen werden, wenn die Entscheidung über das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses schon so weit gediehen ist, dass es nur mehr am Arbeitnehmer liegen kann, d.h. Gespräche bereits zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer stattgefunden haben und die Entscheidung über das Zustandekommen des Dienstverhältnisses nur noch vom Verhalten des Dienstnehmer abhängt. Dass derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren hindert nicht die, entgegen ihrer Ansicht, neuerliche Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung. Ansonsten würde der nächste Vermittlungsversuch durch das Arbeitsmarktservice von der Erledigungsdauer Ihre Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abhängen. Die Ansicht widerspricht dem Auftrag des Gesetzgebers, jeden Arbeitslosen so rasch als möglich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Andernfalls würde jedes Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Arbeitslosenversichertengemeinschaft gehen und somit sinnwidrig sein. In seinem Erkenntnis vom 11.04.2014, Z. 2012/08/0025, stellt der Verwaltungsgerichtshof zur aufschiebenden Wirkung fest: Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid noch einem Vollzug zugänglich ist, (soweit dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Betroffenen -schon abgelaufenen- Zeitraum nicht ausbezahlt wurde, käme die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht) da der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen: Dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist das Rechtsinstitut einer vorläufigen, jederzeit widerruflichen und rückforderbaren Leistung fremd. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbar dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer die entzogene Notstandhilfe zu gewähren sei, so wäre dies kein provisorischer Bezug sondern ein endgültiger, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG zurückgeführt gefordert werden könnte, wobei ein bestimmter (für den Beschwerdeführer negativer) Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls keinen Rückforderungsgrund darstellen würde. Damit würde aber das vom Beschwerdeführer in der Hauptsache angestrebte Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in unzulässiger Weise vor bereits vorweggenommen. Auf diese Weise könnte der Zweck des Bescheides, wie des hier angefochtenen, systematisch unterlaufen werden."
In ihrer Stellungnahme habe die beschwerdeführende Partei Folgendes ausgeführt:
"Grundsätzlich hat der Arbeitssuchende nur auf konkrete Stellen eine Bewerbung abzugeben, welche auch wirklich vorhanden sind und vergeben werden, wobei neben der gegenständlichen Stelle auch bei der zweiten Stellen-Vermittlung vom selben Tag (05.06.2014} keine vermittelte Stelle am 06.06.2014 vorhanden war. Bei beiden Stellen war die vermittelte Stelle des AMS nicht auf der Website der betroffenen Firma vorhandenen, womit es diese Stellen daher auch für den Arbeitssuchenden nicht gab und daher auch keine Bewerbung auf eine Stelle abgegeben werden musste. Bei der zweiten Stelle, welche grundsätzlich eine zumutbare Stelle für den Arbeitssuchenden war, klärte der Arbeitssuchende die nicht vorhandene Stelle auch telefonisch ab und teilte ebenso wie zu der ersten Stelle dem AMS am 10.06. über den Online-Account mit, dass die Stelle nicht vorhanden ist (siehe beiliegende zwei Online-Nachrichten vom 10.06.2014 an das AMS XXXX). Im umgekehrten Fall hätte das AMS den Arbeitssuchenden auffordern müssen eine Bewerbung abzugeben oder den Arbeitssuchenden ermahnen müssen weitere Schritte in der Bewerbung zu setzen, sofern das AMS wusste bzw dem AMS bekannt war, dass doch eine konkrete Stelle zu der gegenständlichen Stellenvermittlung vorhanden war. Auch entspricht die gegenständliche Stelle nicht dem erweiterten Berufs- bzw. Tätigkeitsschutz und Entgeltschutz gemäß AIVG. Wie auch in der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS festgeschrieben wurde, sind nur passende und geeignete Stellen vorgesehen, die die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitssuchenden entsprechend berücksichtigen. Was bei der gegenständlichen Stelle gänzlich fehlte, und zwar, weil einfache Arbeitstätigkeiten auch keine passenden Angestelltentätigkeiten sind und die gegenständliche Stelle daher auch für den Arbeitssuchenden nicht zumutbar war. Was das BVwG in seinem Erkenntnis vom 20.05.2014 festgestellt hat, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht von Relevanz, weil das Erkenntnis auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und der gegenständliche Fall innerhalb der sechs Wochenfrist für weitere rechtliche Schritte entstand. Wobei das BVwG fälschlicher Weise angelernte und erlernte Tätigkeiten mit den persönlichen Fähigkeiten des Arbeitssuchenden vermengt und dabei übersieht, dass die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitssuchenden immer zu berücksichtigen sind, auch bei der Beurteilung von allgemein zumutbaren Tätigkeiten für den Arbeitssuchenden. Grundsätzlich hat das BVwG in den beiden vorhergehenden Beschwerden keinen Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung erlassen, womit eine aufschiebende Wirkung in der gegenständlichen Beschwerde gem. § 22 Abs 2 VwGVG aus den beiden vorhergehenden Beschwerden besteht. Es trifft zwar zu, dass der Grundsatz gilt, jeden Arbeitslosen so schnell als möglich wieder in eine Beschäftigung zu bringen, allerdings soll dem Arbeitslosen dabei durch willkürliche Zuweisung von nicht zumutbaren Tätigkeiten, die dieser womöglich auch noch gezwungen wird anzunehmen, kein Nachteil entstehen, welcher schwer wieder gut gemacht werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn sie keine sachliche Rechtfertigung aufwetei, das heißt kein legitimes Ziel verfolgt oder unverhältnismäßig ist (RSO122611 AUSL EGMR).Das heißt, dass Sanktionsmaßnahmen nach dem AlVG mit dem Verlust des Leistungsanspruches wegen der Vereitelung von weiteren Schritten der Bewerbung zu einer nicht konkreten Stelle, welche noch dazu auch keine zumutbare Steile für den Arbeitssuchenden war, und innerhalb der aufschiebenden Wirkung aus den beiden vorhergehenden Beschwerden entstand, grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt sind und daher die betroffene Person diskriminieren. Auch verfolgt die Vermittlungsstrategie des AMS mit der bereits vierten Sanktionsmaßnahme aus einer Vermittlung einer einfachen Arbeitstätigkeit kein legitimes Ziel und verletzt eindeutig den Auslegungsgrundsatz das einfache Arbeitstätigkeiten keine geeigneten und passenden Angestelltentätigkeiten für den Arbeitssuchenden sind (OGH RS0085599 T9, OGH 1995-06-08 10 ObS101/95), was somit ebenso diskriminierend ist."
Rechtlich führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung Folgendes aus:
"Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 10 Abs 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen.
Unter Arbeitsvereitelung ist ein Verhalten der vermittelten Person zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des zugewiesenen (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses herbei führt.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einer vermittelten Person als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist aber die Kausalität zwischen dem Verhalten der vermittelten Person und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob die vermittelte Person vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt, d.h. sie nimmt die Folgen ihres Verhaltens in Kauf.
Die Annahme einer Beschäftigung (das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses) kann von der arbeitslosen Person auf zwei Wegen vereitelt werden:
Durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns (zB. Nichtantritt der Arbeit, Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins); durch ein Verhalten, welches den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichte macht, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen.
Ein Berufs- und/oder Entgeltschutz ist nur im Falle des Arbeitslosengeldbezuges gegeben (§ 9 Abs. 3 A1VG). Bei Bezug von Notstandshilfe gibt es diesen Berufsschutz nicht mehr.
Wie bereits in den Ausführungen des Arbeitsmarktservice zu Ihren letzten drei Beschwerden, die vom BVwG in zwei Fällen bereits in einem Erkenntnis vom 20.5.2014 als unbegründet abgewiesen wurde und die andere noch anhängig ist, wird im vorliegen Fall wiederum festgestellt, dass es sich auch bei der Zuweisung zur Firma A. Dienstleistungen GmbH als Produktionsmitarbeiter bei einem Lebensmittelbetrieb in M. um eine zumutbare Beschäftigung nach den Bestimmungen des AlVG handelt.
Sie führten ebenso wie in den vorigen Ausführungen aus, dass die Beschäftigung aufgrund des Ihrer Ansicht nach zu geringen Entgelts, nicht zumutbar ist.
Für die Entlohnung von Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter gilt, dass die Entlohnung je nach Branche, in der man überlassen wird, von jener abhängt, die die StammmitarbeiterInnen des Beschäftigerbetriebes laut ihrem Kollektivvertrag bekommen. In einzelnen Branchen werden eventuell auch noch sogenannte Referenzzuschläge hinzugerechnet.
Die Firma A. teilte dem Arbeitsmarktservice mit, dass grundsätzlich die Bereitschaft zur Überzahlung der im Kollektivvertrag vorgesehenen Entlohnung besteht. Zu einer entsprechenden Abklärung der möglicherweise höheren Einstufung als der kollektivvertraglich vorgesehenen konnte es nicht kommen, da ein konkretes Gespräch darüber nie stattfand.
Die Unzumutbarkeit ist Ihrer Ansicht nach auch deshalb gegeben, weil die Tätigkeit nicht Ihren persönlichen Fähigkeiten entspricht und es sich um ein Arbeits- und kein Angestelltenverhältnis handelt.
Ob es sich bei Ihren früheren Dienstverhältnissen um Arbeits- oder Angestelltenverhältnisse gehandelt hat und Sie Ihren persönlichen Fähigkeiten (gemeint ist vermutlich Ihr bisherige berufliche Tätigkeit) für die Zumutbarkeit der Beschäftigung nach den Bestimmungen des AlVG nicht maßgeblich.
Da es sich um eine nach den Bestimmungen des AlVG zumutbare Stelle handelt, fällt sie entgegen Ihrer Ansicht nach sehr wohl in den Bereich der mit Ihnen getroffenen Betreuungsvereinbarung.
Im dem zu Ihren beiden Beschwerden ergangenen Erkenntnis vom 25.5.2014 stellt das BVwG fest: mit Erkenntnis vom 04.09.2013, ZI. 2012/08/0076, hält der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass Notstandshilfebezieher gemäß § 9 Abs. 3 AlVG keinen Entgelt- und Berufsschutz genießen. In ihren Ausführungen verkennt die bP, dass sich die von ihr zum Berufsschutz zitierte und m Vorlage gebrachte Judikatur des OGH nicht auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht, sondern ein anderes Rechtsgebiet (u.a ASVG) zum Inhalt hat.
Wenn Sie Vorbringen, dass die Stelle am 6.6.2014 nicht auf der Website der Firma A. zu finden gewesen sein, dann ist dies für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice nicht maßgeblich. Die Firma hat die offene Stelle ausschließlich dem Arbeitsmarktservice gemeldet. Ein Anspruch, wie von Ihnen zu Ihrer Rechtfertigung angedacht, die Stelle müsse gleichzeitig auch online zur Verfügung gestanden haben, besteht nicht. Es liegt im Entscheidungsbereich der Firma, wem sie offene Stellen bekannt gibt.
Der Verweis auf die zweite zugewiesene Stelle vom 5.6.2014 ist für die zu treffende Entscheidung nicht relevant, da die beschwerte Sanktion nur aufgrund der unterlassenen Bewerbung bei der Firma A. erfolgte.
Die ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweist darauf, wonach ein Fall des § 10 AlVG auch dadurch verwirklicht wird, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet, etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins (vgl. VwGH 26.10.2010, ZI. 2008/08/0017 und 2008/08/0244).
Sie rechtfertigen Ihre Untätigkeit auch damit, dass Sie vom Arbeitsmarktservice nicht aufgefordert wurden, die Bewerbung fortzusetzen. Die Zuweisung einer zumutbaren Stelle ist die Aufforderung des Arbeitsmarktservice zur Bewerbung und muss nicht wiederholt werden.
Sie verweisen auf die diesbezügliche Rechtsprechung, dass die Arbeitsmöglichkeit erst dann als vereitelt oder verweigert gilt, wenn es nur mehr am Arbeitnehmer liegen kann, dass die zumutbare Beschäftigung nicht aufgenommen werden kann und rügen somit die von Ihnen behauptete Untätigkeit des Arbeitsmarktservice.
Durch Ihre grundsätzliche Ablehnung eines Bewerbungsversuches und die sich daraus ergebende Untätigkeit entgegen dem vom Arbeitsmarktservice an Sie gerichteten Auftrag, hat das übliche Prozedere zwischen dem potentiellen Dienstgeber und dem möglichen Dienstnehmer gar nicht erst beginnen können, sodass Ihr Verweis auf die angeführten VwGH-Entscheidungen nicht zielführend sind. Auf diese kann erfolgreich erst dann verwiesen werden, wenn die Entscheidung über das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses schon so weit gediehen ist, dass es nur mehr am Arbeitnehmer liegen kann, d. h. Gespräche bereits zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer stattgefunden haben und die Entscheidung über das Zustandekommen des Dienstverhältnisses nur noch vom Verhalten des Dienstnehmer abhängt.
Das derzeit noch beim BVwG anhängige Verfahren hindert entgegen Ihrer Ansicht nach nicht die neuerliche Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung. Ansonsten würde der nächste Vermittlungsversuch durch das Arbeitsmarktservice von der Erledigungsdauer Ihrer Beschwerde durch das BVwG abhängen.
Die Ansicht widerspricht dem Auftrag des Gesetzgebers, jeden Arbeitslosen so rasch als möglich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Andernfalls würde jedes Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Arbeitslosenversichertengemeinschaft gehen und somit sinnwidrig sein.
Der Verwaltungsgcrichtshof bestätigt mit seinem Erkenntnis vom 11.7.2012, ZI. 2012/08/0095, neuerlich den unbefristeten Ausschluss vom Leistungsbezug mangels Arbeitswilligkeit nach wiederholten befristeten Sanktionen nach § 10 AlVG.
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es der dritten Sanktion überhaupt nicht bedurft hätte: im Übrigen hätten die Verwaltungsbehörden die Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers auch von vornherein dafür zum Anlass nehmen können, keinen temporären Verlust des Anspruches nach § 10 AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe auszusprechen. "
Die verfahrensmäßig festgestellte dritte Vereitelungshandlung zieht daher sofort die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß § 9 AlVG nach sich. Die Einstellung hat mit dem Tag des möglichen Arbeitsbeginns zu erfolgen.
Ihre diesbezügliche Einwendung unter Punkt 5. des ergänzenden Parteiengehörs entspricht daher nicht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
Eine weitere Auseinandersetzung mit der Qualität der zugewiesenen Beschäftigung, die aufgrund der Arbeitstätigkeit, die Ihrer Ansicht nach keine zumutbare Tätigkeit darstellt, da Sie behaupten, zumutbar sei Ihnen nur eine Angestelltentätigkeit, ist jedenfalls entbehrlich, da das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Bescheid vom 20.5.2014, GZ L 501 2002356-1/7E und L 501 2007084-1/6E, zu der von Ihnen aufgestellten Behauptung festgestellt hat, dass diese Unterscheidung für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach den Bestimmungen des AlVG nicht relevant ist, sondern ausschließlich in der Anwendung des ASVG Gültigkeit hat.
Zu der von Ihnen auch in den vorangehenden Beschwerden aufgeworfenen Problematik, dass Ihnen die aufschiebende Wirkung Ihrer Beschwerde nicht zuerkannt wurde, wird neuerlich auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, weshalb die aufschiebende Wirkung auch Ihr die aktuelle Beschwerde nicht zuerkannt wird.
In seinem Erkenntnis vom 11.04.2012, GZ AW 2012/08/0035, stellt der Verwaltungsgerichtshof zur aufschiebenden Wirkung fest:
‚Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid noch einem Vollzug zugänglich ist (soweit dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den betroffenen - schon abgelaufenen - Zeitraum nicht ausbezahlt wurde, käme die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht, vgl. den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2011, ZI. AW 2011/08/0054), da der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen: dem AlVG ist das Rechtsinstitut einer vorläufigen, jederzeit widerruflichen und rückforderbaren Leistung fremd. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbar dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer die entzogene Notstandshilfe zu gewähren sei, so wäre dies kein provisorischer Bezug sondern ein endgültiger, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert werden könnte, wobei ein bestimmter (für den Beschwerdeführer negativer) Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls keinen Rückforderungsgrund darstellen würde. Damit würde aber das vom Beschwerdeführer in der Hauptsache angestrebte Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in unzulässiger Weise bereits vorweggenommen. Auf diese Weise könnte der Zweck eines Bescheides, wie des hier angefochtenen, systematisch unterlaufen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Februar 2004, ZI. AW 2003/08/0046).
Sie haben die Aufnahme der gemäß dem AlVG zumutbaren Beschäftigung mit Ihrer Antwort auf die Übermittlung auf den Stellenvorschlag verweigert und somit das Zustandekommen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses eindeutig vereitelt.
Die zugewiesene Beschäftigung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
Sie haben sich für die Stelle bei der Firma FH [gemeint wohl: XXXX] GmbH nicht beworben. Sie haben dies damit begründet, dass die Stelle nicht auf der Website der Firma zu finden war, weshalb sie Ihrer Ansicht nach nicht existierte. Durch dieses Verhalten haben Sie das mögliche Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses eindeutig vereitelt.
Da es sich um die dritte Vereitelungshandlung innerhalb eines Jahres handelte (seit 25.2.2014), haben Sie daher ab 10.6.2014 keinen Anspruch mehr auf Notstandshilfe."
Die Vorraussetzungen für eine Nachsichtserteilung gem. § 10 Abs 3 AlVG erachtete das AMS als nicht gegeben.
4. Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 beantragte die beschwerdeführende Partei die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag). Beantragt wird den Bescheid als rechtswidrig aufzuheben sowie die gegenständliche Beschwerde soweit als möglich mit den vorhergehenden Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht zusammenzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei verfügt über eine universitäre Ausbildung (Dipl.Ing.) und bezieht seit 20.09.2012 (mit kurzen Unterbrechungen) beim Arbeitsmarktservice Notstandshilfe.
Mit den nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde rechtskräftig erkannt, dass die beschwerdeführende Partei für folgende Zeiträume bereits die Notstandshilfe verlor:
1. Sperre: 05.12.2013 - 01.01.2014 (BVwG 20.05.2014, L501 2002356-1); Beendigung des Dienstverhältnisses infolge freiwilliger Auflösung, § 11 AlVG
2. Sperre: 25.02.2014 - 07.04.2014 (BVwG 20.05.2014, L501 2002356-1); Weigerung bzw. Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung, § 10 AlVG
3. Sperre: 09.04.2014 - 03.06.2014 (BVwG 02.02.2015, L513 2007084-2); Weigerung bzw. Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung, § 10 AlVG
Auf den Inhalt der zitierten und an die beschwerdeführende Partei bereits ergangenen, rechtskräftigen Erkenntnisse wird hiermit verwiesen.
Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei am 05.06.2014 über ihr eAMS-Konto eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter (keine besondere Ausbildung erforderlich) bei der Firma A. Dienstleistungen GmbH mit Einsatzort bei einem renommierten Lebensmittelproduzenten mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 10.06.2014 verbindlich angeboten. Sie wurde aufgefordert das Arbeitsmarktservice über das Ergebnis der Bewerbung zu unterrichten. In der Stellenauschreibung wird aufgefordert die Bewerbungsunterlagen an das Unternehmen zu übermitteln.
Die beschwerdeführende Partei hat sich nicht beworben und dies damit begründet, dass die Stelle nicht auch auf der Homepage des Personaldienstleisters ersichtlich ist. Weiters rechtfertigte sie sich damit, dass ihr bei telefonischer Nachfrage mitgeteilt worden wäre, dass es diese Stelle derzeit nicht gebe.
Die beschwerdeführende Partei hat das Nichtzustandekommen der Beschäftigung vereitelt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice sowie einer Einsichtnahme in die zitierten, die beschwerdeführende Partei betreffenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur bisherigen Arbeitslosigkeit, der Ausbildung, die bisherigen Sperren, sowie die Zuweisung der hier gegenständlichen Arbeitsstelle durch das Arbeitsmarktservice ergeben sich unstreitig aus der Aktenlage.
Von der beschwerdeführenden Partei wird behauptet die zugewiesene gegenständliche Stelle sei nicht mehr aktuell gewesen. Dies ist damit streitig.
Soweit sie vermeint, dass eine vom AMS angebotene Stelle auch zusätzlich auf der Homepage des potentiellen Arbeitgebers aufscheinen müsse und sie sich nur diesfalls zu bewerben habe, so kann dem nicht beigetreten werden, zumal dies nicht dem AlVG entnommen werden kann.
Zur Behauptung, bei telefonischer Nachfrage sei ihr mitgeteilt worden, dass es diese Stelle derzeit nicht gebe, ist folgendes anzumerken: das Arbeitsmarktservice verfügte offenbar über keine Hinweise, dass diese der Behörde zur Vermittlung angebotene Stelle nicht mehr aktuell wäre, schenkte dieser bloßen Behauptung somit auch keinen Glauben und verneinte, dass die beschwerdeführende Partei entsprechende Anstrengungen unternahm, um die Arbeitsstelle zu erlangen. Dem kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegen getreten werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengungen nicht Bestätigungen der (potentiellen) Arbeitgeber erbracht werden, sondern es genügen glaubwürdige Hinweise wie etwa Kopien von Bewerbungsschreiben, Name, Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Angabe der Kontaktperson, mit der telefoniert worden ist oder ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat (Hinweis E 8. September 1998, Zl. 96/08/0241; Ausschussbericht, 1222 BlgNR 18. GP, 2; 07.09.2011, 2008/08/0137). Die beschwerdeführende Partei erbrachte aber keine diesbezüglichen Nachweise und machte keinerlei konkrete Angaben darüber, etwa wann bzw. um welche Zeit diese telefonische Kontaktaufnahme erfolgt sei, welche Nummer gewählt wurde (ev. belegt durch Gesprächsnachweis), mit wem gesprochen wurde, ob diese Person befugt war darüber Auskunft zu geben, wie die Fragestellung und die konkrete Antwort gelautet haben soll (vgl. auch VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit nach ständiger Rechtsprechung die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die bloße Behauptung idR nicht ausreicht, wenn diese Behauptung nicht inhaltlich konkretisiert wurde und entsprechende Beweise angeboten wurden. Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt, sofern sie aus den ihr bereits zur Verfügung stehenden Fakten einen Sachverhalt in schlüssiger Weise feststellen kann (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Angesichts dieses unsubstantiierten Einwandes und der auch im Beschwerdeverfahren unterbliebenen Konkretisierung und Nichterstattung von zielführenden Beweisanboten der beschwerdeführenden Partei, bedurfte es darüber keines ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Hinsichtlich dieser "Anstrengungen" handelt es sich um Umstände, die in der persönlichen Sphäre der beschwerdeführenden Partei liegen und sie daher diesbezüglich eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung trifft. Es liegt an ihr darüber Nachweise zu erbringen oder konkrete Beweisanbote zu erstatten, was aber nicht geschah.
Es kann dem Arbeitsmarktservice somit nicht entgegen getreten werden, wenn sie diesem Vorbringen keinen Glauben schenkt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Gericht gegenständlich durch einen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
Maßgebliche Bestimmungen des AlVG:
§ 33 (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10 AlVG
(1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 38 AlVG i.V.m. § 7 Absatz 1 AlVG hat Anspruch auf
Notstandshilfe wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht: das bedeutet nach § 7 Absatz 2 AlVG, dass die betreffende Person eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, also vermittelbar ist, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist; die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Strittig ist gegenständlich die Arbeitswilligkeit der beschwerdeführenden Partei. Dazu trifft § 9 AlVG nähere Ausführungen.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Die beschwerdeführende Partei teilte dem Arbeitsmarktservice im E-Mail über eAMS mit, dass die vom Arbeitsmarktservice angebotene Stelle auf der Website des Personaldienstleisters nicht vorhanden sei. Weiters sei ihr "bei telefonischer Nachfrage am 06.06. mitgeteilt worden, dass es diese Stelle derzeit nicht gebe". Sie "werde daher keine Bewerbung abgeben". Wie sich aus den beweiswürdigenden Überlegungen ergibt, war dieser Behauptung kein Glauben zu schenken, weshalb die beschwerdeführende Partei durch die Nichtbewerbung - trotz vorheriger Belehrung über die Rechtsfolgen - eine Vereitelung durch Unterlassung der Bewerbung auf eine zumutbare Stelle iSd § 10 Abs 1 Z1 AlVG setzte, die auf mangelnden Arbeitswillen schließen lässt.
Soweit sie vermeint, dass eine vom AMS angebotene Stelle auch zusätzlich auf der Homepage des potentiellen Arbeitgebers aufscheinen müsse, so kann dem nicht beigetreten werden, zumal dies nicht dem AlVG entnommen werden kann.
Soweit die beschwerdeführende Partei meint, dass die angebotene Stelle als Produktionsmitarbeiter nicht ihren Qualifikationen als Dipl.Ing. entsprechen würde, ist folgendes anzumerken: durch die Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 77/2004 wurde der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Somit besteht beim Bezug von Notstandshilfe kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0084). Abgesehen davon kann nicht erkannt werden, dass die beschwerdeführende Partei als Notsandshilfebezieher mit ihrer hohen Qualifizierung nicht auch die angebotene Stelle, mit nicht so hoher Ausbildungsanforderung zu bewerkstelligen in der Lage wäre.
Auch hinsichtlich der Entlohnung bestehen keine Bedenken, da zumindest eine kollektivvertragliche Entlohnung geboten wird und eine solche gemäß § 9 Abs 2 AlVG grundsätzlich als angemessen gilt (vgl VwGH 12. September 2012, Zl 2009/08/0247).
Soweit die beschwerdeführende Partei einwendet die Stelle sei auch deshalb nicht zumutbar, weil es ein "Arbeiter- und kein Angestelltenverhältnis" sei, so kann dem AlVG nicht entnommen werden, dass diese Unterscheidung hier von Relevanz wäre und diese damit unzumutbar machen würde.
Es ist somit festzuhalten, dass die vom Arbeitsmarktservice angebotene und hier gegenständliche Arbeitsstelle für die beschwerdeführende Partei als zumutbar galt und sie kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete.
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013 und das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128; 06.08.2013, 2013/08/0100).
Mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde rechtskräftig erkannt, dass die beschwerdeführende Partei für folgende Zeiträume bereits die Notstandshilfe verlor:
1. Sperre: 05.12.2013 - 01.01.2014 (BVwG 20.05.2014, L501 2002356-1)
2. Sperre: 25.02.2014 - 07.04.2014 (BVwG 20.05.2014, L501 2002356-1)
3. Sperre: 09.04.2014 - 03.06.2014 (BVwG 02.02.2015, L513 2007084-2)
Mit dem hier gegenständlichen Verhalten hat die beschwerdeführende Partei eine Handlungsweise an den Tag gelegt, welches für das Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses kausal war und sie dadurch schuldhaft (dolus eventualis) das Zustandekommen vereitelte. Bereits aus den vorhergehenden Sperren und der erfolgten Belehrung musste ihr bewusst sein, dass ein neuerliches, gleichgelagertes oder ähnliches Vereitelungsverhalten zu weiteren Sanktionen führen kann.
Liegt einer der Tatbestände des § 10 Abs. 1 AlVG vor, hat es zu den im zweiten Teil dieses Absatzes vorgesehenen Sanktionen zu kommen. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Regelung und ihrer Funktion liegt deren Anwendung nicht im Ermessen des Arbeitsmarktservice. Dieses hat nur insofern Spielraum, als der Anspruchsverlust in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen ist (vgl. VwGH 7. September 2005, Zl. 2002/08/0199; 04.09.2013, 2012/08/0305).
Wurde der Leistungsbezug des Arbeitslosen wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, so reicht jedenfalls die bloße Erklärung des Arbeitslosen, (wieder) arbeitswillig zu sein, für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl VwGH 21. November 2007, Zl 2006/08/0292, und vom 28. Juni 2006, Zl 2005/08/0128).
Es war daher die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice zu bestätigen und der Vorlageantrag als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ist anzumerken, dass durch die Entscheidung in der Sache darüber nicht mehr abgesprochen werden muss.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.