BVwG L508 1428474-2

L508 1428474-2Tribunale amministrativo federale19 mar 2015

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, wesentlicher Verfahrensmangel

Testo completo

BVwG L508 1428474-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1428474.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Zl: 820842510/1510490, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste Anfang Juli 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er in Pakistan seitens der Taliban zwangsrekrutiert worden war. Sein Vater sei Militärbediensteter gewesen, jedoch habe er wegen der Drohungen der Taliban diesen Beruf nicht fortführen können. Die Taliban hätten seine Familie erpresst Geld zu bezahlen oder dass eine Person sich ihnen anschließen müsse. Da sie sich die Bezahlung der Taliban nicht leisten konnten, wurde der BF ausgewählt mit ihnen zu gehen. Bei den Taliban sei er ein einfacher Bediensteter gewesen, jedoch habe er mitgekommen, dass Leute getötet wurden, und konnte er fliehen. In der Folge ging er in ein anderes Dorf und verrichtete dort Gelegenheitsarbeiten, um die Taliban bezahlen zu können. Er habe auch für vier Monate bei einer NGO gearbeitet, jedoch habe er dann in der Folge Drohbriefe seitens der Taliban erhalten, da ihm diese die Zusammenarbeit mit den Briten unterstellten. Aus Angst habe er sich zur Flucht entschlossen. Er habe sowohl Angst vor den Taliban wie auch vor dem Staat, da er auch vom Staat als Verräter gesehen werde. Er stamme aus der Provinz Khyber-Agency und dürften dort die Dorfbewohner ihr Dorf nur zu gewissen Zeiten verlassen. Da er aber in einem anderen Dorf gearbeitet habe, habe er nun mit Konsequenzen zu rechnen. Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (Militärausweis des Vaters, Arbeitsbestätigung der NGO namens "XXXX, einen Drohbrief der Taliban, sowie eine Herkunftsbestätigung) in Vorlage.

3. Mit Bescheid vom 20.07.2012, Zl: 12 08.452 BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

4. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2014, Zl. L508 1428474-1/9E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:

...... "2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des

öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus ein relativ umfangreiches Fluchtvorbringen erstattet hat und kann dem Bundesasylamt daher nicht gefolgt werden, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, dass sich das Vorbringen als unkonkret, oberflächlich, inhaltsleer und detaillos darstelle. Auch der Verweis, dass der Beschwerdeführer keine konkreten und detailreichen Angaben hinsichtlich seiner Rekrutierung zu den Taliban schildern habe können und sich seine Schilderungen darauf beschränkten, sein eingangs zu den Fluchtgründen im beinahe selben inhaltsleeren Wortlaut zu wiederholen, erweist sich als nicht haltbar, können seine diesbzgl. Angabend doch als nicht vage oder allgemein gehalten beurteilt werden und kann dem BF auch die Wiederholung seiner Angaben nicht zum Nachteil gereichen. Wenn das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers als zu vage bezeichnet, so wäre es Aufgabe des BAA gewesen, durch konkrete Fragestellungen zu näheren Details zu gelangen, dem ist aber das BAA nicht nachgekommen. Der Verweis auf vage und unpräzise Angaben zum Fluchtvorbringen vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich der Schluss ergibt, dass der Beschwerdeführer nur vage, unkonkrete und undetaillierte Angaben gemacht habe, ist dem Bescheid nicht schlüssig zu entnehmen.

Insbesondere leidet der angefochtene Bescheid aber unter dem Mangel, dass sich die belangte Behörde nicht im ausreichenden Maße mit dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel auseinandergesetzt hat. Sie stellte einerseits weder fest, ob aus diesen ein für das Verfahren des Beschwerdeführers taugliches Beweisthema ableitbar ist und falls dies der Fall sein sollte, welchen Beweiswert diesen Bescheinigungsmitteln zukommt und in welchem Verhältnis dieser Beweiswert zu den Angaben des Beschwerdeführers steht. Die belangte Behörde hat die vorgelegten Beweismittel keiner Übersetzung zugeführt und lediglich ausgeführt, dass der Drohbrief von jedermann verfasst werden habe können und deshalb keinen Beweiswert haben können. Auch mit der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Arbeitsbestätigung, ausgestellt von einer NGO namens "XXXX, hat sich die belangte Behörde nicht gehörig auseinandergesetzt. Es wurde lediglich ausgeführt, dass der BF nicht für die genannte NGO tätig gewesen sein könne, da er nicht angeben habe können, für welche Angelegenheiten sich diese NGO einsetze und wurde ausgeführt, dass ein derartiges Schreiben von jedermann hergestellt werden hätte können. Dabei übersieht die belangte Behörde aber, dass der BF angab nur für vier Monate bei der NGO gearbeitet zu haben und dass er lediglich als einfacher Aufseher vor dem Gebäude stationiert war. Eine mangelnde Kenntnis über das Tätigkeitsfeld der NGO kann ihm daher nicht angelastet werden; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er eine entsprechende Arbeitsbestätigung in Vorlage gebracht hat. Eine umfassende Beweiswürdigung des Inhaltes der Beweismittel oder deren Echtheit erfolgte jedenfalls nicht. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kam letztlich ohne erforderliche Miteinbeziehung der vorliegenden Bescheinigungsmittel zu Stande. Die belangte Behörde wird sich daher vom Inhalt der Bescheinigungsmittel ausreichend Kenntnis zu verschaffen haben, sich mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung des Beschwerdeführers und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen dieser Umstand auf die individuelle Situation des Beschwerdeführer hat. Eine abschließende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Urkunden wird ohne eine weitere Befragung des Beschwerdeführers bzw. einer genauen Erörterung des Inhalts der Dokumente im Lichte der von ihm bereits getätigten Aussagen nicht möglich sein. Letztlich wird sich die belangte Behörde mit sämtlichen in Vorlage gebrachten Beweismitteln, also auch mit dem Militärausweis des Vaters und der Herkunftsbestätigung betreffend den BF, entsprechend auseinanderzusetzen haben, was im gegenständlichem Verfahren völlig negiert wurde. Im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen wird die belangte Behörde auch die Frage, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben und der Beschwerdeführer einer Gefährdung seitens der Taliban wie auch seitens des Staates ausgesetzt ist, zu klären haben.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass sich die belangte Behörde auch mit der aktuellen Sicherheitslage in der Region Khyber Agency auseinanderzusetzen haben wird, und wird auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Pashtunen aus der genannten Region handelt, einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen sein. Auch diesbzgl. lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung vermissen.

Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er eine Gefährdung seitens Polizei befürchte, da er die Region Khyber Agency verlassen habe. Diesbzgl. verweist die belangte Behörde lediglich auf die generell in Pakistan vorherrschende Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit, ohne tatsächlich auf das Vorbringen des BF einzugehen. Auch zu diesem Vorbringen hätten aber - im Falle der Beurteilung als unglaubwürdig - jedenfalls entsprechende Feststellungen getroffen werden müssen, aus denen sich die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit auch in Bezug auf die Region Khyber Agency ergibt. Auch diese mangelnde Ermittlungstätigkeit behaftet den erstinstanzlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Überdies wird auch zu erheben sein, ob und welche Konsequenzen sich für den BF aufgrund seiner Tätigkeit für die Taliban, wenn auch nur im unterschwelligen Bereich, seitens der pakistanischen Sicherheitsbehörden ergeben könnten.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen haben, werden sämtliche vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel einer Übersetzung und Überprüfung zuzuführen und letztlich entsprechend zu würdigen sein. Das BAA wird den Beschwerdeführer auch ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die

rechtliche Beurteilung dienen."...............

5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Ein Ermittlungsverfahren im Heimatstaat des Beschwerdeführers - wie in der Kassationsentscheidung aufgetragen - wurde nicht geführt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2014, Zl:

820842510/1510490 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

8. In der Folge langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des BF ein, in welchem er die Telefonnummer seiner Familie in Pakistan bekannt gibt und ausführt, dass jederzeit bei seiner Familie angerufen und Fragen über ihn gestellt werden könnten.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall abermals unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht abermals nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche Verfahren bereits einmal gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter I.4. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal das BFA nicht die im Kassationserkenntnis aufgetragenen Ermittlungsschritte getätigt hat.

In der Kassationsentscheidung wurde bemängelt, dass das BAA eine schlüssige Beweiswürdigung nicht vorgenommen habe und sich der Verweis auf unkonkrete, vage, oberflächlich, inhaltsleer und detaillos Angaben, ohne nähere Konkretisierung, als nicht haltbar erweise.

Insbesondere war die Kassationsentscheidung aber getragen von der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid unter dem Mangel leide, dass sich die belangte Behörde nicht im ausreichenden Maße mit dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel auseinandergesetzt habe und wurden die im Kassationserkenntnis aufgetragenen Ermittlungstätigkeiten, insbesondere die Überprüfung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel durch Erhebungen in seinem Herkunftsstatt nicht erfüllt. Im Kassationserkenntnis wurde der belangten Behörde aufgetragen, sich im fortgesetzten Verfahren vom Inhalt der Bescheinigungsmittel ausreichend Kenntnis zu verschaffen, sich weiters mit deren Authentizität und Echtheit auseinanderzusetzen und wurde insbesondere auch ausgeführt, dass dies im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort nicht möglich sein werde. Die belangte Behörde hat aber weder ein Gutachten zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Fluchtvorbringens eingeholt, noch wurden Recherchen vor Ort geführt, weswegen sie den Aufträgen im Kassationserkenntnis nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist.

Zwar hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Beweiswürdigung den Versuch unternommen, Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringen darzulegen, jedoch halten diese abermals einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand, handelt es sich dabei doch zum einen abermals um den pauschalen Hinweis, dass der Beschwerdeführer vage, nicht nachvollziehbare und oberflächliche Angaben gemacht habe und ferner handelt es sich dabei zum überwiegenden Teil um reine Mutmaßungen und Spekulationen, welche nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des (gesamten) Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Diese Mutmaßung über die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers, die Vorgehensweise der Taliban sowie über die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel (Drohbrief, Zeitungsartikel, Fotos, Arbeitsbestätigung der NGO usw) vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Ohne nähere Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers, kann - wie bereits im Kassationserkenntnis festgehalten - nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.

Überdies ist auch noch festzuhalten, dass sich die belangte Behörde - entgegen dem Auftrag im Kassationserkenntnis - abermals nicht mit der aktuellen Sicherheitslage in der Region Khyber Agency auseinandergesetzt hat, und wurde auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Pashtunen aus der genannten Region handelt, keiner entsprechenden Würdigung unterzogen. Auch dies wird die belangte Behörde, wie bereits im Kassationserkenntnis aufgetragen, entsprechend nachzuholen haben.

Feststeht sohin, dass das BFA -- trotz der Anweisungen im Kassationserkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes - abermals weder eine Echtheitsüberprüfung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel vorgenommen hat, noch Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens geführt hat. Das BFA gründet seine Entscheidung abermals auf nicht belegbare Vermutungen. Trotz dezidiertem Auftrag im Kassationserkenntnis hat es die Erstinstanz in rechtswidriger Weise unterlassen, die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel zu überprüfen und Erhebungen im Heimatland des Beschwerdeführers hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zu führen. Das BFA hat auch nicht hinreichend dargetan, warum bzw. inwiefern eine Überprüfung des Fluchtvorbringen und der vorgelegten Beweismittel im Herkunftsstaat nicht möglich gewesen war; dies wäre aber bei nicht Entsprechung des Auftrages erforderlich gewesen.

Da das vorangegangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2014, Zl. L508 1428474-1/9E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).

Seitens des BFA wurde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationserkenntnisses nicht hinreichend beachtet und wurden die vom erkennenden Senat als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht durchgeführt. Die von der Erstinstanz gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen.

2.2.2. Der angefochtene Bescheid leidet ferner unter dem schweren Mangel, dass das BFA keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen hat und sich weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch insbesondere im Rahmen der rechtlichen Würdigung mit der geltend gemachten Erkrankung auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde hat sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der Geschehnisse in seinem Heimatland an einer psychischen Krankheit leide, völlig negiert. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme am 20.11.2014 an, dass er an psychischen Problemen leiden würde, deswegen Medikamente nehmen müsse und wurden auch ärztliche Befunde zu seinem psychischen Gesundheitszustand in Vorlage gebracht. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer an Erkrankung leidet und wenn ja, an welcher Erkrankung er leidet, ob er diesbzgl. in Österreich in Behandlung steht und welche Behandlungen erforderlich sind. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde sohin auch mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im erforderlichen Maße hinreichend auseinander zu setzen haben, dh. dieser wird entsprechend abzuklären und letztlich entsprechend zu würdigen sein.

Die Erstinstanz wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers daher nochmals hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird das BFA jedenfalls eingehende Ermittlungen zum Vorbringen des BF - durch Erhebungen vor Ort - zu tätigen haben und wird sich das BFA im Bescheid mit den Ermittlungsergebnisse auch entsprechend auseinanderzusetzen bzw. diese zu würdigen haben. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird entsprechend abzuklären und letztlich entsprechend zu würdigen sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den BF auch ein weiteres Mal zu allen aufgeworfenen Mängeln im verwaltungsbehördlichen Verfahren umfassend zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher abermals mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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