BVwG W120 1424703-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W120.1424703.1.00
Spruch
W120 1424703-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl 11 11.454-BAG,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 30. September 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.
In seiner Erstbefragung am 1. Oktober 2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Takhar stamme und ledig sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in Afghanistan als Drogen- und Waffenhändler mit der Mafia zusammengearbeitet habe und von einem "Mafia Boss" namens "XXXX" getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei, nachdem seine Mutter wieder geheiratet habe, mit seinem Onkel in den Iran gegangen. Da viele Afghanen vom Iran nach Afghanistan abgeschoben werden würden und der Onkel des Beschwerdeführers befürchtet habe, dass "XXXX" den Beschwerdeführer töten werde, habe ihn dieser nach Europa geschickt.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer von "XXXX" getötet zu werden.
Mit Aktenvermerk vom 4. Oktober 2011 der belangten Behörde wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Beisein eines beeideten Dolmetsch freiwillig angegeben habe, das 18. Lebensjahr vollendet zu haben.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. November 2011 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass in Afghanistan seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben, er seit acht Jahren aus Afghanistan "weg" sei, er aus der Provinz Takhar/Distrikt Farkhar stamme, er mit sechs Jahren die Schule begonnen und sie kurze Zeit besucht habe, er im Alter von acht oder achteinhalb Jahren mit seinem Onkel in den Iran gegangen sei und am 23. Juli 1995 geboren worden sei.
Da die belangte Behörde Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter hatte, wurde eine medizinische Altersschätzung veranlasst. Dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung in 8010 Graz vom 9. Jänner 2012 ist zu entnehmen, dass sich aus einer multifaktoriellen Untersuchung am 16. Dezember 2011 (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) laut Gesamtgutachten zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ergebe.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. Jänner 2012 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vor acht oder neun Jahren in Afghanistan einen Unfall gehabt habe und dabei von einem Auto angefahren worden sei, er außer seiner Mutter, seiner kleinen Schwester, seinem Bruder und noch zwei Onkel mütterlicherseits niemanden mehr in Afghanistan habe, seine Mutter nach dem Tod des ersten Ehemannes dessen Bruder geheiratet habe und der zweite Ehemann umgebracht worden sei.
Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab der Beschwerdeführer wortwörtlich auszugsweise Folgendes an:
"[...]
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (freie Erzählung)
A: Ich habe um Asyl angesucht weil mein Vater von XXXX umgebracht worden ist. Er hat damals mit meinem Onkel väterlicherseits zusammengelebt. Nachdem mein Vater umgebracht wurde ist mein Onkel geflüchtet. Wir hatten keine Familie mehr. Mein Onkel mütterlicherseits brachte meine Mutter nach Mashtan und mich in den Iran. In Afghanistan hatte ich nur kurz die Schule besucht.
F: Was hat Ihr Vater für unsittliche Dinge mit diesem XXXX gemacht?
A: Er hat ungesetzliche Sachen gemacht. Ich glaube er hat mit Drogen gedealt.
[...]
F: Aus welchem Grunde sollte XXXX Sie nach so langer Zeit töten?
A: Ich bin der älteste Sohn. Er ist sehr mächtig dort. Ich habe selber im Iran in den Medien gesehen dass XXXX von den Natotruppen verhaftet wurde und nach ein bis eineinhalb Monaten entlassen wurde.
F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?
A: Nachdem mein Vater umgebracht wurde bin ich 3 bis 4 Monate dort geblieben. In der Zeit wurde ich jeden Tag von ihm bedroht worden.
F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Ich habe nur dieses Problem.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein. Ich habe nur dieses Problem.
[...]"
Auf Vorhalt durch die belangte Behörde, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers bei der durchgeführten Altersfeststellung ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt worden sei und der Beschwerdeführer also bewusst versucht habe, die belangte Behörde betreffend sein Alter zu täuschen, gab dieser an, dass er sein wahres Alter gesagt habe und "es" akzeptiere.
Mit Bescheid vom 30. Jänner 2012 wies das Bundesasylamt sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.
Mit Verfahrensanordnung vom 30. Jänner 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 14. Februar 2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 15. Februar 2012, mit welcher der Bescheid im vollen Umfang angefochten wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 bzw. ihm in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers als Drogen- und Waffenhändler mit der Mafia zusammengearbeitet habe. Der Mann, der den Vater des Beschwerdeführers ermordet habe, wohne nach wie vor in der Provinz Takhar. Überdies verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf ein "Positionspapier" seitens der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hinsichtlich der in Afghanistan existierenden Blutrache.
In der beim Asylgerichtshof am 13. September 2012 eingelangten Beschwerdeergänzung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor katastrophal sei und der Beschwerdeführer schon alleine deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.
Mit den Schreiben vom 14. August 2013, vom 8. Jänner und 8. April 2014 brachte der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Integrationsbemühungen diverse Deutschkursbestätigungen in Vorlage.
Mit hg am 4. August 2014 eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer ua einen mit 27. Mai 2014 datierten Befundbericht des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum Graz über eine arthroskopische Gelenkskörperentfernung am rechten Kniegelenk, einen mit 29. Mai 2013 datierten Befund des Diagnostikums Graz Süd West über ein durchgeführtes MRT des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers sowie einen mit 22. Mai 2014 datierten Arztbrief des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum Graz betreffend den Beschwerdeführer
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Oktober 2014 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan verständigt. Dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde wurden in diesen Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.
In der hg am 20. Oktober 2014 eingelangten Stellungnahme der belangten Behörde wurde die Abweisung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde beantragt und auf die beiliegenden Informationen und Entscheidungen hinsichtlich Afghanistan/Kabul verwiesen.
In der hg am 31. Oktober 2004 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr in Afghanistan gelebt habe und sich bei afghanischen Asylwerbern im Falle einer längeren Abwesenheit aus Afghanistan in besonderem Maße das Problem der Resozialisierung stelle. Der Beschwerdeführer habe diverse Deutschkurse besucht und bemühe sich um Weiterbildung. Zudem sei für den Beschwerdeführer bereits eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehrstelle beantrag worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.
Er nahm in Österreich an diversen Deutschkursen teil.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 21. bis 22. Mai 2014 in stationärer Behandlung des Landeskrankenhauses - Universitätsklinik Graz.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat
1.2.1. Allgemeines
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012).
1.2. 2 Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report aus Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report aus Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report aus Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Juli 2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report aus Jänner 2014).
1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2. Juni 2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27. Dezember 2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18. Jänner 2014).
1.2.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report aus April 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report aus April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report aus April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report aus April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report aus Februar 2014).
1.2.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Ver-schlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6. Oktober 2013).
1.2. 3 Menschenrechte
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
1.2. 5 Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013).
1.2.6. Ethnische Minderheiten
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo aus Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22. November 2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage aus März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
1.2.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
1.2.8. Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
1.2.9. Rückkehrfragen
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Beschwerdeergänzung inklusive vorgelegter Urkunden, in die Stellungnahme des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie in die im Wege des schriftlichen Parteiengehörs übermittelten Länderberichte.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Staatsangehörigkeit sowie den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesasylamt, in der Beschwerde, in der Beschwerdeergänzung und in seiner Stellungnahme sowie auf die diesbezüglich vorgelegten Urkunden, die in sich widerspruchsfrei und schlüssig sind. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Bezüglich der Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers folgt das Bundesverwaltungsgericht dem von der belangten Behörde veranlassten Altersfeststellungsgutachten, wonach beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 16. Dezember 2011 von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei. Folglich ist vom XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers auszugehen. Aus welchen Angaben oder Unterlagen sich das von der belangten Behörde festgesetzte Geburtsdatum (XXXX) herleiten lässt, erschließt sich aus dem erstbehördlichen Akt nicht.
Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch die vorgelegten Gutachten sind nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt ist. Es besteht daher kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen.
Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 4. November 2014.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsverlauf, weichen jedoch in der Erstbefragung vom 1. Oktober 2011 sowie in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 9. November 2011 und am 24. Jänner 2012 in wesentlichen Punkten insofern eklatant voneinander ab, als man aufgrund der Intensität derartiger Vorfälle davon ausgehen müsste, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben sind, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.
Zur Illustration wird im Folgenden auf die entscheidungswesentlichsten Angaben eingegangen:
So gab der Beschwerdeführer beispielsweise in der Erstbefragung an, dass sein Vater von einem Mafia Boss getötet worden sei und der Beschwerdeführer, nachdem seine Mutter wieder geheiratet habe, mit seinem Onkel in den Iran gegangen sei (vgl. AS 19), um in der Einvernahme am 24. Jänner 2012 auszuführen, dass die Mutter des Beschwerdeführers zwei Mal verheiratet gewesen, ihr erster Mann von den Russen umgebracht worden sei, sie dessen Bruder geheiratet habe, der zweite Ehemann der Mutter sein Vater gewesen sei, der Vater des Beschwerdeführers vor neun Jahren umgebracht worden sei, die Mutter des Beschwerdeführers deshalb nach Mashtan und der Beschwerdeführer in den Iran gebracht worden seien (vgl. AS 148).
Zudem brachte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor, dass sein Vater als Drogen- und Waffenhändler mit der Mafia zusammengearbeitet habe (vgl. AS 19), um in der Einvernahme am 24. Jänner 2012 darzulegen, dass sein Vater ungesetzliche Sachen gemacht habe und er "glaube", dass er mit Drogen gedealt habe (vgl. AS 152).
Überdies gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 24. Jänner 2012 an, dass er vor acht oder achteinhalb Jahren (= Mitte 2003/Anfang 2004) in den Iran gezogen sei (vgl. AS 147), um im weiteren Verlauf der Einvernahme darzulegen, dass sein Vater vor 9 Jahren umgebracht worden sei [= Jänner 2002 (vgl. AS 148)] und der Beschwerdeführer drei bis vier Monate nach dem Tod des Vaters in den Iran gezogen sei [= Frühling bis Sommer 2002 (vgl. AS 149)].
Ferner legte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 24. Jänner 2012 zunächst dar, dass er beim Mord an seinem Vater nicht anwesend gewesen sei und sein Onkel mütterlicherseits ihm vom Tod seines Vaters erzählt habe, um gleich danach anzugeben, dass "wir" alle zuhause gewesen seien, als sein Vater umgebracht worden sei (vgl. AS 148).
Im Übrigen hält die Beschwerde der die Fluchtgründe betreffenden substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde nichts entgegen, zumal nicht einmal der Versuch unternommen wurde, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes außer durch die Wiederholung von Teilen des Vorbringens und Aufstellen von allgemeinen Behauptungen, die weder begründet noch näher ausgeführt wurden, entgegenzutreten.
Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte. Wie in der Folge näher ausgeführt werden wird, käme diesem Vorbringen aber selbst bei "Wahrunterstellung" keine Asylrelevanz zu.
2.3. Zum Herkunftsstaat
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem wurde den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c B-VG in der bis dahin geltenden Fassung, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 68/2013, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.
Art 131 Abs 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.
Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs 2 B-VG iVm §§ 1 und 3 Abs 1 Z 2 BFA-G.
3.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Absätze 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides fest (vgl. zuvor II. 1.). Zu den Spruchpunkten II. und III. hat die belangte Behörde demgegenüber notwendige Ermittlungen unterlassen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry/Sweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller/Sweden). Der Verfassungsgerichtshof hat in Anlehnung an diese Judikatur zu der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gewesenen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG (ex § 41 Abs 7 AsylG 2005) unter Berücksichtigung des Art 47 iVm Art 52 GRC ausgesprochen, dass eine mündliche Verhandlung auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Zudem steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren in Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im erstbehördlichen Verfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, Zl U 466/11).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2014, Zlen Ra 2014/20/0017 und 0018) sind für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Lokution "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 24 Abs 4 VwGVG iVm 21 Abs 7 BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:
Der Sachverhalt zur Beurteilung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt (vgl. zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides aber die Ausführungen unter II.3.6.f). Bezogen auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist Folgendes auszuführen:
Das Bundesasylamt ist seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen, der Sachverhalt ist nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamts festgestellt worden, die erstbehördliche Beweiswürdigung wurde in der Rechtsmittelschrift nicht substantiiert bekämpft und in der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es ergaben sich daher keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgebenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0406).
Zu A) I.:
3.5. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1999, Zl 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).
3.6. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Unabhängig davon kommt dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen keine Asylrelevanz zu:
Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, Afghanistan aus Angst von dem Mörder seines Vaters ebenfalls umgebracht zu werden, verlassen zu haben (vgl. AS 151).
Ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die GFK könnte daher lediglich auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (vgl. ua die Erkenntnisse des VwGH vom 31. Jänner 2002, Zl 99/20/0497; vom 19. Dezember 2001, Zl 98/20/0312, sowie vom 16. April 2002, Zl 99/20/0483) gestützt werden.
Mit dem Vorbringen einer allfälligen sich auf den Beschwerdeführer durchschlagenden Bedrohungssituation in Bezug auf dessen Vater [der aufgrund der Begehung ungesetzlicher "Sachen" umgebracht worden sei (vgl. AS 152)], vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen und ist ihm diesbezüglich Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 19. Dezember 2001, Zl 98/20/0330, sowie vom 24. Juni 2004, Zl 2002/20/0165) können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden. Diese Form der "stellvertretenden" oder - in anderen Fällen - "zusätzlichen" Inanspruchnahme für ein Familienmitglied entspricht dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber. Die entsprechende Asylrelevanz wird aus dem Verfolgungsgrund der "sozialen Gruppe" abgeleitet.
Ein solches Durchschlagen der einen Angehörigen treffenden Verfolgung kann jedoch nur dann asylrelevant sein, wenn solche Gründe (wenigstens) in der Person des Angehörigen des Beschwerdeführers vorliegen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 11. Oktober 2000, Zl 2000/01/0172; vom 21. September 2000, Zl 98/20/0439, vom 20. Jänner 1993, Zl 92/01/0794, sowie vom 5. November 1992, Zl 92/01/0792). Aus den Behauptungen des Beschwerdeführers kann hierfür jedoch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt abgeleitet werden, da er kein Vorbringen erstattet hat, welchem in der Person dessen Vaters gelegene Konventionsgründe zu entnehmen gewesen wären, zumal der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er den Grund des Todes seines Vaters lediglich in dessen Zusammenarbeit mit "XXXX" begründet sieht (vgl. AS 148-149:
"F: Sie haben zuvor angegeben, Sie wären zuhause gewesen als Ihr Vater umgebracht wurde. Sie haben auch angegeben, dass Ihr Vater zuhause getötet worden wäre. Sie gaben aber auch Sie wissen davon nur aus Erzählungen. Was stimmt jetzt? - A: Ich meine damit dass mein Vater und Jumarkhan unsittliche Geschäfte betrieben haben."; vgl. AS 152: "F: Was hat Ihr Vater für unsittliche Dinge mit diesem XXXX gemacht? - A: Er hat ungesetzliche Sachen gemacht. Ich glaube er hat mit Drogen gedealt."; vgl. AS 153: "V.: Sie gaben heute an, dass Ihr Vater vermutlich mit Drogen gehandelt hätte. Bei der Erstbefragung haben Sie auch dazu andere Angaben gemacht. Möchten Sie dazu etwas angeben? - A: Wo soll ich was anderes erzählt haben? In Österreich? Ich habe gesagt er hat mit XXXX Geschäfte gemacht.") und gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl 96/20/0045) eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keine ist, die den in der GFK genannten Gründen zugeordnet werden kann.
Folglich konnte der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgrund nicht unter den in der GFK angeführten der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" subsumiert werden.
Abgesehen davon, würde auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe alleine nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Für die Zuerkennung von Asyl muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten. Es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Ferner sind Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise vorliegen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 1997, Zl 95/20/0221). Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ist zudem ein Eingriff, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Zwar brachte der Beschwerdeführer vor, persönlich bedroht worden zu sein, jedoch stellte er die Bedrohungssituation vollkommen unsubstantiiert in den Raum, tätigte diesbezüglich keine näheren Ausführungen (vgl. AS 152:
"F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? - A: Nachdem mein Vater umgebracht wurde bin ich 3 bis 4 Monate dort geblieben. In der Zeit wurde ich jeden Tag von ihm bedroht worden.) und beschränkte sich auf Mutmaßungen (vgl. AS 152: "F: Aus welchem Grunde sollte XXXX Sie nach so langer Zeit töten? - A: Ich bin der älteste Sohn. Er ist sehr mächtig dort. Ich habe selber im Iran in den Medien gesehen dass XXXX von den Natotruppen verhaftet wurde und nach ein bis eineinhalb Monaten entlassen wurde."). Zudem konnte er keinen unmittelbar vor der Ausreise stattgefundenen Vorfall ins Treffen führen. Die vorgebrachte Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers drei bis vier Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan ist nicht geeignet, einen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise herzustellen. Dieser Vorfall hat damit nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer so große Angst vor weiteren Übergriffen auf sich selbst gehabt hätte, die einer begründeten Furcht entsprechen und es ihm unerträglich gemacht hätten, im Heimatstaat zu verbleiben. Vielmehr blieb der Beschwerdeführer noch drei bis vier Monate nach dem Vorfall im Heimatort bzw. Heimatstaat. Daher kann aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen dem Vorfall und der Ausreise auch nicht die erforderliche Aktualität der Verfolgung angenommen werden, weshalb der geschilderte Vorfall schon deshalb - wenn nicht schon aufgrund der bereits erwähnten Ausführungen - keine gegründete Furcht vor Verfolgung begründen könnte und deshalb als nicht asylrelevant zu qualifizieren wäre.
3.7. Schlussendlich würde es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlung um keine von staatlicher, sondern von dritter Seite ausgehende handeln. Unbedingte Voraussetzung der Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Lichte der GFK durch Dritte im Falle einer etwaigen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des Heimatstaates ist demnach das Vorliegen der Anknüpfung an einen in der GFK normierten Verfolgungsgrund. Im konkreten Fall könnte ein asylrelevanter Anknüpfungspunkt an die GFK daher lediglich auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gestützt werden. Da dieser asylrelevante Anknüpfungspunkt - wie oben bereits dargelegt - fehlt, konnte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aufzeigen.
Hinsichtlich des lediglich in der schriftlichen Beschwerde geäußerten und unsubstantiierten Vorbringens betreffend der in "Afghanistan existierenden Blutrache" hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die auf eine solche Bedrohung aus Gründen der Blutrache schließen ließen. Generell kann die Verfolgung einer Person um einer von dieser Person zu übenden Blutrache vorzubeugen einen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund darstellen (vgl dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2007, Zlen 2006/19/0083 bis 0085). Im vorliegenden Fall fehlt allerdings jeglicher Anhaltspunkt dafür. Im gesamten Verfahren (insbesondere auch in der Beschwerde) wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer deshalb bedroht würde um einer von ihm zu übenden Blutrache vorzubeugen oder sonst ein Vorbringen erstattet, das im Zusammenhang mit Blutrache von Relevanz wäre bzw für eine derartige Verfolgung Anhaltspunkte liefern würde.
Eine darüber hinaus gehende Verfolgung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht substantiiert behauptet und war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.
Da somit die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt und daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu A) II. und III.:
3.8. Gemäß § 15 Abs 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.9. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen dahingehend, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist bzw zur Situation, die der Beschwerdeführer bei Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu erwarten hätte, getroffen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Juni 2013, Zl U 144/2013, insbesondere ausgeführt:
"Der AsylGH trifft in der angefochtenen Entscheidung keine eigenen Länderfeststellungen, sondern begnügt sich damit, auszuführen, dass das BAA seine Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen stütze, welche sich mit dem Amtswissen des AsylGH deckten.
Der AsylGH geht lediglich auf die allgemeine Sicherheitslage in Kabul ausdrücklich ein. Die Ausführungen des AsylGH hinsichtlich eines bestehenden familiären Netzes in der Heimatregion des Beschwerdeführers sind für sich genommen nicht von ausreichender Relevanz, weil sich in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Äußerungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers."
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen. Im Bescheid findet sich lediglich die Feststellung, dass "[i]hre Herkunftstregion in Afghanistan und Ihre Aufenthaltsdauer im Iran" nicht festgestellt werden konnte (vgl AS 244). In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines bestehenden sozialen Netzwerkes möglich sei, die existentiellen Grundbedürfnisse zu sichern (vgl AS 271). Auch dazu fehlt jegliche Feststellung im angefochtenen Bescheid, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die finanzielle Lage seiner Familie nach der Ermordung des Vaters schlecht gewesen sei, da "alles was wir hatten" von dem Mann, dem Mörder des Vaters, gestohlen worden sei (vgl AS 148). Die bloße Annahme der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Hinblick auf sein Fluchtvorbringen entbindet die belangte Behörde nicht von entsprechenden Ermittlungen und Feststellungen zur Lage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr. Gerade vor diesem Hintergrund entspricht die Ausführung im angefochtenen Bescheid "[v]on einer finanziellen Notsituation Ihrer Angehörigen haben sie ebenfalls nichts berichtet" (vgl AS 271) nicht dem vorliegenden Akteninhalt. Ebenfalls hat die belangte Behörde - ungeachtet dessen, dass sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr bei seiner Familie Unterkunft finden könne - keine Feststellungen dazu getroffen, wo die Familie des Beschwerdeführers überhaupt aufhältig ist. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers stammen er und seine Familie aus der Provinz Takhar Distrikt Farkhar. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer "insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen" sei. Dies leitete sie u.a. aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer Wissenslücken im Zusammenhang mit der von ihm angegebenen Herkunftsregion aufweise.
Konkret zu dieser Provinz findet sich in den Länderfeststellungen der belangten Behörde keine Passage. Die belangte Behörde wäre vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gehalten gewesen, konkrete Ermittlungen und Feststellungen zur Versorgungs- und Sicherheitslage in der (festzustellenden) Heimatregion des Beschwerdeführers und zur Situation für Rückkehrer in dieser Region zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit dieser Region).
Weiters kann nicht gesagt werden, dass derartige Feststellungen insofern nicht erforderlich wären, als aufgrund der Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid ohnehin davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls in Kabul niederlassen könne. Denn aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan ist die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. Dezember 2007, Zl 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht aber in keiner Weise hervor, dass dessen Familie sich in Kabul aufhalten würde (und auch die belangte Behörde hat nichts dahingehend festgestellt).
Die belangte Behörde führte - entgegen der in ihrer Stellungnahme getätigten Ausführungen (arg. "Jungen, gesunden Männern ist es möglich und zumutbar nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden.") - in ihren im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen selbst aus, dass eine Ansiedelung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl. AS 258).
3.10. Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2002, Zl 2000/20/0084), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Die belangte Behörde ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde gemäß § 5 BFA-G eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor der belangten Behörde relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind. Mit Bedacht auf das (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehende) Erfordernis einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. zB das Erkenntnis des VwGH vom 9. Mai 2006, Zl 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch zu erörtern.
Die dargelegten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, notwendig.
3.11. Angesichts dieses Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. Juni 2014, Zl Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Diese Vorgangsweise setzt insbesondere voraus, dass das Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG verneint (vgl. zum Wortlaut des § 28 VwGVG II.3.3.).
Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis zusammengefasst insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.12. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall erfüllt, da davon auszugehen ist, dass betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides der maßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde bloß ansatzweise ermittelt wurde. Ohne die vorgenannte Ermittlungstätigkeit ist eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Sache nicht möglich. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen und der angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.
Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) - dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass (auch mit Blick auf die von der belangten Behörde zu führende Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-G) angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in Asylangelegenheiten im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
3.13. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben. Die erforderliche Ermittlungstätigkeit hat dabei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Ermittlung der tatsächlichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers, den Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers, die Versorgungs- und Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers (speziell auch für Rückkehrer) und deren Erreichbarkeit. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation oder mangels sozialem Netz nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen arbeitsfähigen, grundsätzlich gesunden und jungen Mann handelt, bei dem die prinzipielle Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, jedoch muss demgegenüber aber als maßgeblich berücksichtigt werden, dass er nach seinem Vorbringen Afghanistan in jungen Jahren verließ, um längere Zeit im Iran zu leben, er über keine Berufsausbildung verfügt, in Afghanistan nur zwei bis drei Jahre die Schule besucht hat und im Iran als Hilfsarbeiter sein Auslangen finden musste.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren mehrfach dargelegt, zu seiner Familie keinen Kontakt mehr zu haben. Die belangte Behörde wird sich mit diesem Vorbringen zu beschäftigen haben und darlegen müssen, sollte sie nicht im Rahmen der Beweiswürdigung - basierend auf einer entsprechenden Begründung - von der mangelnden Glaubwürdigkeit ausgehen, weshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen steht, Unterstützungsleistungen durch Angehörige (auch aus dem Iran) zu erhalten.
Die belangte Behörde selbst führte in ihren im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen aus, dass in Afghanistan die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liegt. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (vgl. AS 249).
Die belangte Behörde wird daher zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer über ausreichende familiäre oder soziale Netzwerke in Afghanistan verfügt.
Aufgrund der Aufhebung und Zurückverweisung in Zusammenhang mit Spruchpunkt II. liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 nicht mehr vor. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, nämlich die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan, war daher ebenfalls aufzuheben.
Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass gleich ob man dem Altersfeststellungsgutachten folgt und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festlegt oder ob man dem von der belangten Behörde im Bescheid angeführten Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX folgt, der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides als volljährig einzustufen war, weshalb die Zustellung des Bescheides rechtswirksam erfolgte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.