BVwG W135 2014014-1

W135 2014014-1Tribunale amministrativo federale19 mar 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG W135 2014014-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2014014.1.00

Spruch

W135 2014014-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, im Behindertenpass vom 27.06.2014 festgesetzten Grad der Behinderung von 50 v.H. beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), am 27.06.2014 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Der Behindertenpass wurde am 14.07.2014 abgefertigt.

Mit Schreiben vom 30.10.2014, bei der belangte Behörde am selben Tag eingelangt, erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er unter anderem die Anhebung des Grades der Behinderung auf 80 v.H. beantragt.

Am 17.02.2015 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer, entsprechend der im Akt einliegenden Hinterlegungsbestätigung, am 24.02.2015 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF lauten:

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

...

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

...

§ 54. ...

(16) § 8 Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 1 Z 3,7 und 10, § 13a Abs. 2 Z 4, § 13d Abs. 2 und 4, § 13e Abs.3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs.1 und § 45 Abs. 2 sowie die Aufhebung des Abschnittes IVa samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2014, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft."

§ 45 Abs. 2 BBG ist gemäß § 54 Abs. 16 BBG mit Ablauf des 11.08.2014 in Kraft getreten.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der am 27.06.2014 ausgestellte Behindertenpass, dem gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt, am 14.07.2014 abgefertigt.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 46 BBG mit Ablauf des 28.08.2014. Die mit 30.10.2014 datierte Beschwerde langte entsprechend dem Eingangsstempel am selben Tag bei der belangten Behörde ein.

Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.

Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom Beschwerdeführer am 30.10.2014 eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.

Was den in der (verspäteten) Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung vom Beschwerdeführer relevierten Umstand, dass sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert habe und die vor diesem Hintergrund aufgeworfene Frage einer neuerlichen Antragstellung betrifft, wird im Übrigen auf § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) hingewiesen, wonach grundsätzlich Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen sind, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 BBG jedoch nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

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