BVwG W160 1413141-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.1413141.1.00
Spruch
W160 1413141-1/23E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 09 05.083-BAS, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21.04.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ.: 09 05.083-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs.4 AsylG bis zum 21.04.2011 erteilt ( Spruchpunkt III.).
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer an 05.05.2010 fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde).
Am 07.07.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt. Infolge dieser mündlichen Verhandlung wurde am 08.07.2014 ein Ermittlungsauftrag durch einen Sachverständigen für Afghanistan in Auftrag gegeben. Das Gutachten langte am 02.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde für den 21.11.2014 eine neuerliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Mit 03.11.2014 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Vertagungsbitte ein, der entsprochen wurde. Die mündliche Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt.
Eine neue mündliche Verhandlung wurde für den 19.03.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Mit schriftlicher Eingabe vom 16.03.2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass er die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid zurückziehe, da der Beschwerdeführer mittlerweile einen Daueraufenthalt - EU erhalten habe. Da ihm somit ein unbefristetes Niederlassungsrecht für Österreich zugesprochen worden sei, verzichte er auf die Fortführung seines Asylverfahrens. Er ziehe daher seine im Asylverfahren eingebrachte Beschwerde hiermit zurück, so dass auch die Durchführung der Verhandlung am 19.03.2015 nicht mehr erforderlich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen/Sachverhalt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides vom 21.04.2010, Zl. 09 05.083-BAS, mit welchen der Antrag auf Asylgewährung abgewiesen wurde, zurückgezogen hat, womit dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 21.04.2010 hinsichtlich des Spruchpunktes I. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.