BVwG W171 2016299-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.2016299.1.00
Spruch
W171 2016299-1/18Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ über den Antrag des XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2014, W171 2016299-1/5E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis vom 23.12.2014, Zl. W171 2016299-1/5E, wurde die Beschwerde XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 17.12.2014, Zl: 1002110106, gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, für zulässig erklärt.
2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:
Gemäß § 30a VwGG kann auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der mit Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es mangelt an einer Gefahr in Verzug, welche die Durchsetzung der mit dem angefochtenen Erkenntnis in der Folge zu verhängenden Maßnahme gefährden könnte, aber auch an der Tatsache, dass der Revisionswerber die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören könnte, welche mit der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens verbunden ist; vielmehr würde der Eingriff in die persönlichen Rechte, vor allem in das Privat - und Familienleben des Revisionswerbers, unter den Bestimmungen der EMRK weit schwerer wiegen.
In Beachtung der Konkretisierungspflicht darf zusammenfassend angemerkt werden, dass der Revisionswerber ausreisen will und auch die hiefür nötigen Reisedokumente besitzt, sodass dessen Anhaltung zur Durchsetzung der behördlichen Verfügung nicht erforderlich ist; das Verfahren keinen Anhaltspunkt gezeigt hat, dass der Revisionswerber untertauchen wollte. Unter diesen Umständen würde in die Grundrechte des Revisionswerbers eingegriffen werden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden hingegen nach Ansicht des Revisionswerbers keine zwingenden, gleichwertigen öffentlichen Interessen entgegenstehen, jedenfalls wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil diesem dann ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden drohen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits im angefochtenen Erkenntnis ausführlich dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der Verfassungsgerichtshof in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.
Unter zu Grundlegung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei war im vorliegenden Einzelfall nach eingehender Prüfung der Aktenlage die aufschiebende Wirkung zu gewähren.