BVwG W179 2103292-1

W179 2103292-1Tribunale amministrativo federale19 mar 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Austro Control, Begründungsmangel, Behebung<br/>der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Gegenstandslosigkeit

Testo completo

BVwG W179 2103292-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2103292.1.00

Spruch

W179 2103292-1/ 5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Dr. Christoph Huber und Mag. Christian Eilmsteiner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/1, gegen den Bescheid der Austro Control Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom XXXX, Zl XXXX, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Bescheides XXXX, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG wird der angefochtene Bescheid vom XXXX, Zl XXXX, ersatzlos behoben.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor der belangten Behörde:

1. Mit Bescheid vom XXXX widerrief die Austro Control Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (Austro Control GmbH) gemäß der Verordnung (EU) Nr 1178/2011, Anhang VI (Teil-ARA), ARA.FCL.250 lit a Z 7 sämtliche mit der Urkunden-Nummer XXXX verbundenen Berechtigungen (Zertifikate) des Beschwerdeführers als Prüfer gemäß der Verordnung (EU) Nr 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL), Abschnitt K, und trug ihm auf, die genannte Urkunde gemäß der Verordnung (EU) Nr 1178/2011, Anhang I (Teil-FCL), FCL.070 lit b unverzüglich an die Austro Control GmbH zurückzustellen.

Gegen jenen Bescheid richtete sich die noch für die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmte, rechtzeitige und zulässige erste (hier nicht gegenständliche) seinerzeitige Berufung des Beschwerdeführers.

2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl XXXX, schloss die Austro Control GmbH gemäß § 64 Abs 2 AVG hinsichtlich des erstgenannten Bescheides vom XXXX, XXXX, die aufschiebende Wirkung einer Berufung aus. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG auch die aufschiebende Wirkung für die Berufung gegen diesen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, beim Erlassen des angefochtenen Bescheides XXXX habe sie es unterlassen, die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss lägen jedoch vor, weil es zur Wahrung sowohl des Interesses des öffentlichen Wohles, der Sicherheit der Luftfahrt und auch zur Vermeidung von Gefahren in Verzug erforderlich sei, nur jenen Personen die Tätigkeit als Prüfer zu erlauben, welche die dafür jeweils geltenden luftfahrtrechtlichen Voraussetzungen erfüllen würden. Es sei notwendig, sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Prüfertätigkeit mehr ausübe. Da der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Form des vorliegenden eigenständigen verfahrensrechtlichen Bescheides erfolgt sei, sei auch für diesen vorliegenden Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen gewesen.

3. Gegen jenen Bescheid vom XXXX, Zl XXXX (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung), richtete sich die vorliegende, ebenso noch für die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmte, rechtzeitige und zulässige Berufung (nun Beschwerde) des Beschwerdeführers wegen Rechtwidrigkeit. Beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos aufzuheben.

Begründend brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine beim gegenständlichen Prüfungsflug gewählte Vorgangsweise sei nicht als derart gravierend zu erachten, dass der Berufung (nun Beschwerde) die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, zumal zwischen dem Prüfungsflug und Aberkennung der Prüferbefähigung durch die belangte Behörde ein nicht unwesentlicher Zeitraum gelegen sei, sodass die Voraussetzungen für eine sofortige und dauerhafte Vollstreckung der Bescheidwirkung, insbesondere die der Gefahr im Verzug, nicht vorliegen würden.

2. Das Verfahren vor der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie:

4. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die beiden Berufungen (nunmehr Beschwerden) des Beschwerdeführers unter Anschluss der - aus Sicht der belangten Behörde - relevanten Aktenteile vor.

5. Mit Berufungsbescheid vom XXXX, Zl XXXX, wies die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde in ihrem Spruchpunkt 1. die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl XXXX, sowie in ihrem Spruchpunkt 2. die Berufung gegen den (nun angefochtenen) verfahrensrechtlichen Bescheid vom XXXX, Zl XXXX, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Berufung in der Hauptsache ausgeschlossen worden war, ab.

3. Das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof:

6. Mit Schreiben vom XXXX zog der Beschwerdeführer diesen Berufungsbescheid in Revision und beantragte zugleich das Zuerkennen einer aufschiebenden Wirkung.

7. Mit Beschluss vom XXXX, Zl XXXX, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben werde.

8. Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl XXXX, hob der Verwaltungsgerichtshof den in Revision gezogenen Berufungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX auf.

Der in Revision gezogene Bescheid leide an wesentlichen Begründungsmängeln, die eine nachprüfende Kontrolle hindern würden, und sei somit gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die vom Beschwerdeführer erhobene seinerzeitige Berufung gegen die Aberkennung der Ernennung zum Prüfer mit erstbehördlichen Bescheid vom XXXX, Zl XXXX, hiergerichtlich anhängig unter der Geschäftszahl W179 2103693-1, wurde am heutigen Tage insofern entschieden, als dieser Aberkennungsbescheid vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 4 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der beschriebene Verfahrensgang und die erfolgte Feststellung ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der hg vorliegenden Verfahrensakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten:

In Entsprechung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX zur Einleitung des Vorverfahrens trat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 9 VwGbk-ÜG iVm Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde.

Nach Aufhebung des Berufungsbescheides der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde vom XXXX, Zl XXXX, durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Berufungsverfahren (jetzt Beschwerdeverfahren) somit vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen.

Im Übrigen erkennt nach Art 131 Abs 2 B-VG idgF das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:

Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Anzuwendendes Recht:

a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 28 Abs 1, Abs 2 u Abs 5 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

3.3. Zu A) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Da die zuständige Behörde mit dem in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid XXXX dem Bescheid XXXX (Aberkennung der Ernennung zum Flugprüfer) die aufschiebende Wirkung aberkannte, dieser allerdings - wie festgestellt - mit heutigem hg Beschluss aufgehoben und an die zuständige Behörde zurückverwiesenen wurde, geht der hier angefochtene Bescheid zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, XXXX, nun ins Leere und ist dieser somit (wegen Gegenstandslosigkeit) konsequenterweise gleichermaßen zu beheben.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht somit der maßgebliche Sachverhalt (Wegfall des zu Grunde liegenden materiellen Aberkennungsbescheides) im Sinne des § 28 Abs 2 VwGVG fest.

Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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