BVwG W188 1416532-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.1416532.1.00
Spruch
W188 1416532-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 12.11.2010, Zahl: XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.03.2016 erteilt.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.07.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der BF angab, er sei am 01.01.1993 in "XXXX", Afghanistan geboren, ledig und Muslim. Er gehöre der Volksgruppe der Usbeken an, seine Muttersprache Dari beherrsche er gut, er habe die Grundschule besucht, keinen Beruf erlernt und zuletzt als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Seine Mutter und Geschwister (drei Brüder und zwei Schwestern) lebten im Herkunftsland. Er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt habe und diese ihn von der Familie weg geholt hätten. Auch sei er festgenommen worden, jedoch weg gelaufen. Würde er erkannt, liefe er Gefahr, getötet zu werden. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden.
2. Am 15.07.2010 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund und zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - folgendes vor (F: Frage an den nunmehrigen BF; A: Antwort an den Leiter der Amtshandlung; Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
F: Wo befinden sich Ihre Eltern?
A: Meine Eltern sind in Afghanistan. Mein Vater ist jedoch seit einem Jahr verschollen.
[...]
F: Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
A: Ich hatte Angst, dass die Taliban mich umbringen, deshalb bin ich geflüchtet. Ich habe bei den afghanischen Behörden Auskunft gegeben, dass bewaffnete Taliban meinen Vater entführt haben. Wir wissen auch nicht, wo er geblieben ist.
F: Wann war das?
A: Das war ca. vor einem Jahr. Das genaue Datum weiß ich nicht.
F: Aus welchem Grund genau hatten Sie Angst, dass Sie von den Taliban umgebracht werden?
A: Ich habe der afghanischen Polizei ihre Quartiere gezeigt. Sie wissen selber, dass die Taliban in der Nacht sehr aktiv sind, und das haben sie gesehen.
F: Was hat die Polizei dann gemacht?
A: Ich weiß nicht, was sie gemacht haben. Die Polizei hat gesagt, ich soll vorsichtig sein, denn mein Leben sei in Gefahr. Die Polizei hat mir gesagt, dass wenn mich die Taliban erwischen, sie mich köpfen werden. Mein Vater hatte die Leute aufmerksam gemacht, dass sie sich gegen die Taliban wehren, und dass sie die Schule besuchen sollen. Aus diesem Grund wurde er damals entführt.
F: Wurden Sie persönlich von den Taliban bedroht?
A: Einmal wurde ich von den Taliban mitgenommen, drei Tage eingesperrt und geschlagen. Das war vor einem Jahr, bevor ich geflüchtet bin. Ich habe sehr geweint, als ich damals geschlagen wurde.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?
A: Ja. Mein Leben war in Gefahr, sonst wäre ich dort geblieben. Wir wissen nicht, was mit meinem Vater passiert ist.
[...]"
3. Am 04.11.2010 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund und zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - folgendes vor (F: Frage an den nunmehrigen BF; A: Antwort an den Leiter der Amtshandlung; V: Vorhalt; Auszug aus dem Protokoll;
Schreibfehler korrigiert):
[...]
F: Sind Sie Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation in Afghanistan?
A: Nein.
F: Haben Sie in Ihrer Heimat eine Straftat begangen?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Afghanistan polizeilich gesucht?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Wird nach Ihnen in Afghanistan gefahndet?
A: Nein.
F: Wurden Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein. Nichts dergleichen.
F: Warum suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie ihre Fluchtgründe!
A: Mein Vater hat mit allen meiner fünf Onkel wegen der Grundstücke einen Streit. Aufgrund dieses Streits hat mein Vater zwei bis drei Monate, bevor ich Afghanistan verlassen habe, sein Geschäft verkauft und ist nach XXXX gezogen. Mein Vater ist Lehrer und hat in diesem Distrikt in XXXX angefangen zu unterrichten. Die ganze Familie zog mit ihm nach XXXX. Ich wurde in Englisch unterreichtet. Von einem Privatlehrer. Fünf Leute waren wir. Die Taliban haben das mitbekommen und wollten nicht, dass wir dort Englisch lernen. Eines Tages kamen sieben Personen mit zwei Autos. Das war vor dreizehn Monaten. Also einen Monat bevor ich ausgereist bin. Wir fünf Englisch lernenden Personen wurden von den Taliban mitgenommen und einen Monat lang wurde ich von den Taliban mit den anderen Leuten vom Kurs festgehalten. Nachdem sie erfahren haben, wo mein Vater wohnt, haben auch die Taliban meinen Vater mitgenommen.
F: Woher wissen Sie, dass er mitgenommen wurde?
A. Die haben mich nach seinem Namen gefragt.
F: Was passierte weiter?
A: Ich wusste, dass die meinen Vater auch mitnehmen. Als wir bei den Taliban festgehalten wurden, wurden wir auch von den Taliban geschlagen. Die wollten nicht, dass wir Englisch lernen. Nach einem Monat brachen wir fünf Festgehaltenen im Keller die Türe auf und flüchteten in alle Richtrungen.
F: Wer waren diese Personen, die Sie festhielten?
A: Taliban, ich kenne die nicht. Ich ging zu Fuß nach XXXX und bemerkte, dass niemand zu Hause ist.
F: Wurden Sie sonst noch irgendwann einmal von den Taliban festgehalten?
A: Nein. Nur einmal einen Monat lang.
F: Von wann bis wann?
A. Das Datum weiß ich nicht genau. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
F: Wo ist Ihr Vater?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wer waren diese Taliban?
A: Das weiß ich nicht. Eine Gruppe. Ich kenne die nicht. Ich weiß nicht, wie die heißen. Ich kann dazu keine Angaben machen.
F: Ist Ihnen sonst noch etwas passiert?
A: Nein. Das ist alles.
[...]
F: Haben Sie jemals eine Anzeige erstattet?
A: Ja. Ich war in XXXX. Dort habe ich den Vorfall der Polizei gemeldet. Dort wurde alles entgegen genommen und die sagten, dass die Polizei bereit wäre, die Taliban zu bekämpfen. Ich sollte denen die Leute nennen. Ich habe die Polizei mitgenommen und denen gezeigt, wo ich festgehalten wurde. Die haben dann anschließend in diesem Haus vier Leute festgenommen. Taliban.
F: Waren Sie dabei?
A: Ja.
F: Wann wurden diese Personen von der Polizei festgenommen?
A: Vor einem Jahr. Ich weiß das Datum nicht mehr.
F: Was passierte mit den anderen vier Personen, die mit ihnen geflüchtet sind?
A: Zwei sind nach XXXX und drei nach XXXX gegangen.
F: Weshalb geben Sie nun noch weitere fünf Personen an, die mit Ihnen festgehalten worden wären!
A: Nein. Ich war mit vier weiteren dort. Die sind noch in Afghanistan.
F: Weshalb sind Sie hier und die anderen leben noch in Afghanistan?
A: Ich weiß, dass die Taliban zwei wieder festgenommen haben.
F: Woher wissen Sie das?
A: Verwandte sagten mir das.
F: Weshalb sind Sie nicht in einen anderen Bereich von Afghanistan gezogen. In Kabul gibt es derartige Probleme nicht. Ihre wirtschaftliche Lage bezeichneten Sie als gut und Ihre gesamten Familienangehörigen befinden sich in Afghanistan.
A: Die Taliban sind überall.
F: Würde Ihnen im Falle Ihrer Abschiebung in Ihre Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Todesgefahr. Wegen der Taliban. Aus den Gründen, die ich schon geschildert habe.
F: Es gibt internationale Truppen! Sicherheitseinrichtungen gibt es auch! Wäre für Sie ein Aufenthalt in einem anderen Bereich, zum Beispiel in Kabul, möglich?
A: Die Taliban sind überall.
F: Weshalb machen Sie nunmehr andere Angaben? Bei Ihrer früheren Einvernahme gaben Sie an, dass Sie einmal von den Taliban drei Tage lang eingesperrt waren. Jetzt sprechen Sie von einem Monat!
A: Der Dolmetscher muss sich geirrt haben.
F: Sie haben angegeben, dass Ihr Vater nach Ihnen von den Taliban festgenommen worden wäre.
A. Ja.
V: Sie gaben bei Ihrer früheren Einvernahme an, dass Ihr Vater festgenommen worden wäre und dann Sie, jetzt geben Sie an, dass Sie einen Monat lang angehalten worden wären und anschließend den Namen Ihres Vaters preis gaben und dieser dann auch zu Hause abgeholt worden wäre!
A: Am ersten Tag als man uns eingesperrt hat, haben die nach meinem Vater gefragt und auch ihn verhaftet.
V: Wenn Sie selbst von den Taliban angehalten wurden, woher wollten Sie dann das alles wissen!?
A: Ich weiß das. Hundertprozentig.
F: Wer war da mit Ihnen inhaftiert?
A: Fünf Leute.
F: Können Sie diese Leute nennen, deren Adressen, Telefonnummern angeben!
A: Einer heißt XXXX. Ich weiß nicht wie die noch heißen. Ich kann zu den Familiennamen keine Angaben machen. Ich weiß die Adressen nicht und kann nicht genau angeben, wie alt die exakt waren.
F: Können Sie über die Leute oder deren Adressen nähere Angaben machen?
A: Nein.
F: Sie haben angegeben, Englisch gelernt zu haben. Was können Sie Englisch sprechen?
A: Wir haben erst angefangen.
F: Haben Sie sonst noch weitere Gründe?
A: Nein.
F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?
A: Nein.
[...]"
4. Das Bundesasylamt wies mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 17.11.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Vorbringen des BF sei widersprüchlich, vage und allgemein gehalten und habe sich somit nicht als glaubhaft erwiesen. Die präsentierte Fluchtgeschichte entspreche nicht der Wirklichkeit, sondern diene bloß der Asylerlangung. Er sei jedenfalls wohnversorgt gewesen und habe angegeben, dass die wirtschaftliche Lage gut gewesen sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass im Falle seiner Rückkehr die Erreichbarkeit seines Wohnortes nicht möglich wäre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal dort Angehörige lebten und somit eine "Familienbindung" gegeben sei.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 23.11.2010 datierte Beschwerde des Magistrates der Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, als zur Vertretung des BF berufenem Jugendwohlfahrtsträger, mit welcher alle Spruchpunkte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit "infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beurteilung" angefochten wurden. Im Einzelnen wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF nicht auseinander gesetzt und nur auf allgemeine Argumente gestützt. Vorhandene Zweifel wären im Rahmen der Ermittlungspflicht durch entsprechende Erhebungen zu beseitigen gewesen. Die Beweiswürdigung, wonach das Vorbringen des BF von vagen und allgemein gehaltenen Angaben geprägt gewesen sei, stelle ein Indiz dafür dar, dass auf sein Vorbringen nicht auf befriedigende Art und Weise eingegangen worden sei. Im Einvernahmeprotokoll vom 15.07.2010 scheine nicht explizit auf, ob zuerst der BF oder sein Vater entführt worden seien. Zum Widerspruch, wonach der BF hinsichtlich der Dauer seiner Inhaftierung durch die Taliban bei seinen Einvernahmen zunächst drei und später dreißig Tage angegeben habe, sei zu bemerken, dass in der Sprache Dari die Zahl dreißig "si", und die Zahl drei "se" laute, weshalb die Annahme nahe liege, dass der Dolmetscher "se" statt "si" verstanden habe. Ferner habe der BF von der Polizei in Afghanistan keine schriftliche Anzeigebestätigung erhalten, zumal solche "oft mündlich gemacht werden würden". Soweit die belangte Behörde ausführe, der BF sei im Falle seiner Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt, missachte sie das vorliegende Amtswissen. Zudem sei die aktuelle Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF nicht berücksichtigt worden, allein aus der unproblematischen Ausreise könne nicht auf eine problemlose Erreichbarkeit seines Wohnortes geschlossen werden. Der BF habe seit seiner Flucht aus Afghanistan keinen Kontakt zu seiner Familie, es bestünden daher keine ausreichenden familiären Anknüpfungspunkte mehr, die eine Rückkehr rechtfertigen könnten. Schließlich verletze der angefochtene Bescheid den BF in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten bzw. in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
6. Mit Schreiben der Mag. XXXX, vom 10.12.2010 wurde eine "psychologische Stellungnahme" des XXXX, vom 01.12.2010 nachgereicht, dem zufolge der BF an Schlafstörungen, Alpträumen und Konzentrationsstörungen leide und die belastenden Gedanken über den Verbleib seiner Familie und wiederkehrende negative Erinnerungen seinen Alltag beeinträchtigten, weshalb er sich einmal wöchentlich in psychotherapeutische Behandlung begebe. Für die Stabilisierung seiner psychischen Befindlichkeit wäre neben einem unterstützenden Umfeld auch ein sicherer Aufenthaltsstatus erforderlich. Dies würde ihn eine entwicklungsgemäße Lebensplanung ermöglichen und zu seiner Gesundung beitragen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte amXXXX und am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an denen der BF und sein Rechtsvertreter persönlich teilnahmen. Das BFA als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) sowie zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - Folgendes vor (ER:
Einzelrichter; BFV: Vertreter des BF):
[...]
ER: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Seit dem Tag, an dem ich mein Land verlassen habe, konnte ich keine Verbindung mit meiner Familie herstellen, weil ich über keine Telefonnummer verfüge.
ER: Wo leben Ihre Familienangehörigen (Vater, Mutter, Geschwister)?
BF: Das weiß ich nicht, denn seit ich weg bin, hatte ich keinen Kontakt, um zu erfahren, wo sie sich gegenwärtig aufhalten.
ER: Haben Sie Onkel oder Tanten?
BF: Ja.
ER: Wo wohnen diese?
BF: Sie leben alle in XXXX.
ER: Haben Sie mit denen Kontakt?
BF: Nein.
ER: Haben Sie mit Ihren Eltern und Geschwistern auch brieflich keinen Kontakt?
BF: Ich habe nicht einmal eine Telefonnummer, so etwas, wie eine normale Postadresse gibt es bei uns nicht.
ER: Haben Sie in Kabul Angehörige, Verwandte oder Freunde?
BF: Nein.
ER: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüg-lichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht und entsprechen diese der vollen Wahrheit?
BF: Ja, ich kann mich an alles erinnern und ich habe nur die Wahrheit gesagt.
ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunfts-staat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Der Grund, warum ich Afghanistan verlassen habe, waren ursprünglich die Auseinandersetzungen meines Vaters mit meinem Onkel, seinem Bruder. Dieser bedrohte meinen Vater und meinte, er hätte Anteile seines Erbes unterschlagen, und wollte mehr haben. Es führte dazu, dass mein Vater beschloss, diesen Auseinander-setzungen ein Ende zu setzen, einerseits war er bereit, seinem Bruder Grundstückte zu überlassen und andererseits meinte er, dass wir von unserer Heimatstadt weggehen und woanders leben sollten. Er wollte auf keinen Fall, dass jemand verletzt oder getötet wird, und dass am Ende die Menschen darüber reden würden, dass sich Brüder gegenseitig umbringen würden. Deshalb zogen wir in eine Ortschaft namens XXXX und verweilten dort. Diese Ortschaft war prinzipiell sehr unsicher. Mein Vater drängte mich, um eine bessere Zukunft zu haben, mich fortzubilden. Aus diesem Grund suchte ich nach einer Möglichkeit, etwas zu lernen. Ich fand einen Lehrer, der mich und vier weitere Mitschüler aufnahm und uns die englische Sprache unterrichtete. Nach ungefähr einem Monat wurden wir eines Tages von den Taliban angegriffen. Es waren mehrere Fahrzeuge, die vorfuhren. Die Taliban sprachen sogar unsere Sprache und beschuldigten uns der "Gotteslästerung" bzw. der "Entfremdung vom Glauben" und der Zusammenarbeit mit den Amerikanern, weil wir eine "heidnische Sprache" lernten. Nachdem sie uns brutal zusammengeschlagen hatten, trennten sie uns Schüler von unserem Lehrer und brachten uns jeweils weg. Sie brachten uns mit einer Eskorte von drei Autos zum Fuße des Gebirges in ein Haus und sperrten uns im Keller dieses Hauses ein. Dort wurden wir verprügelt. Sie wollten wissen, wer unsere Väter seien, die solch einen Verrat begangen hätten, ihre Söhne dahingehend zu erziehen, dass sie diese Richtung einschlügen. Unter den Schlägen war ich gezwungen, den Namen meines Vaters und seine Adresse preiszugeben, andernfalls hätten sie mich dort an Ort und Stelle getötet. Daraufhin holten sie auch meinen Vater ab. Meinen Vater und auch die anderen Väter hatten sie ebenfalls eingesperrt, allerdings woanders. Ich war drei ganze Tage dort eingesperrt, wurde täglich, so wie die anderen, gefoltert und geschlagen. Sie wollten wissen, mit wem wir zusammenarbeiten und in wessen Auftrag wir arbeiten und jedes Mal, wenn wir sagten, dass wir einfach nur eine Fremdsprache lernten, wurden wir noch heftiger geschlagen. Es gab einen alten Mann, der uns Verpflegung brachte, wahrscheinlich arbeitete er nur deshalb für sie, weil er dringend Geld brauchte. Er kam und erzählte, er hätte gehört, dass diese Männer sich beraten und beschlossen hätten, uns zu töten und mitten in der Ortschaft auf die Straße zu legen, damit wir ein abschreckendes Beispiel für andere Bürger werden, um zu begreifen, was passiert, wenn sich jemand vom Glauben abwendet. Er half uns zu entkommen und meinte, er würde die Männer einfach anlügen und irgend etwas erzählen, von wegen, bei der Übergabe der Verpflegung und dergleichen sei uns die Flucht gelungen. Drei von uns, die älter waren, flüchteten. Wir nutzen die kurze Abwesenheit der Männer und rannten, so schnell wir konnten. Schließlich gelang es uns, von LKWs mitgenommen zu werden und so fuhren wir ins Zentrum von XXXX mit der Absicht, uns dort an die Polizei zu wenden und auf diese Art einerseits unsere Väter zu retten und anderseits die Taliban von der Polizei verhaften zu lassen. Die Polizei sagte, dass wir zwei Tage warten sollten, damit sie herausfinden können, wo unsere Väter festgehalten werden. Wir erzählten ihnen alles, was wir gesehen und gehört hatten und umschrieben ihnen den Ort, wo wir festgehalten wurden. Schließlich, nach zwei Tagen, nahmen sie uns mit, um festzustellen, ob wir in jenem Haus eingesperrt waren. Es gelang ihnen sogar, sieben Personen von den Taliban festzunehmen, die uns entführt und festhalten haben, die restlichen Männer waren zu diesem Zeitpunkt nicht dort und konnten nicht identifiziert und festgenommen werden. Wir wohnten direkt in der Stadt, während zwei meiner Freunde, die mit mir geflüchtet waren und auch miteinander verwandt waren, in der Umgebung wohnten. Ungefähr eine Woche nach der Verhaftung der Talibanmitglieder wurden meine beiden Freunde in ihrer Wohngegend von den Taliban getötet. Und als ich davon erfuhr, meinte meine Mutter, dass es zu gefährlich wäre, dort zu bleiben. Sie organisierte, so schnell es ging, eine gewisse Summe, um mir die Ausreise zu finanzieren. Sie war überzeugt davon, dass diese Leute verletzt waren und sich rächen wollten, und dass sie auch ganz sicher nach meinem Leben trachten würden. Zumal man sie auch nicht identifiziert hatte und wir nie wissen konnten, wer oder wo sie waren. Aus diesem Grund finanzierte sie mir die Flucht und sagte, ich soll gehen und nie wieder zurückkommen.
ER: Wie viele Onkel haben Sie?
BF: Fünf Onkel väterlicherseits.
ER: Mit welchen Onkeln hatte Ihr Vater Streit wegen der Grundstücke?
BF: Mit seinem jüngeren Bruder, also dem Bruder, der unmittelbar nach ihm folgte.
ER: In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 04.11.2010 haben Sie angegeben, Ihr Vater habe mit allen fünf Onkeln wegen der Grundstücke Streit gehabt. Wie kommt es zu diesem Widerspruch?
BF: Das stimmt auch, doch dieser jüngere Onkel war derjenige, der meinen Vater mit einer Waffe bedrohte und die ganzen darauf folgendenen Probleme auslöste.
ER: Sie haben anlässlich der oben erwähnten niederschriftlichen Einvernahme nichts davon gesagt, dass der jüngere Onkel Ihren Vater mit der Waffe bedroht habe.
BF: Ich habe gesagt, dass sie Auseindersetzungen hatten und dass mein Onkel meinen Vater bedrohte. Ich weiß nicht mehr, ob ich dabei erwähnte, dass er das mit einer Waffe tat oder nicht, aber damit meine ich, dass er ihn mit einer Waffe bedrohte.
ER: Wie lange wurden Sie von den Taliban eingesperrt?
BF: Drei Tage. In der damaligen Einvernahme wurde das leider missverstanden und es wurde mit "einem Monat" protokolliert. Zu den näheren Umständen, wie es zu dieser Formulierung kam, verweise ich auf meine Beschwerde, Seite 3, vorletzter Absatz.
ER: Beschreiben Sie den Raum, in dem Sie eingesperrt waren.
BF: Das war ein dunkler Keller unter einem Haus im Gebirge. Es gab nichts in diesem Raum, weder ein Bett noch sonst irgend etwas und sie holten uns, in dem sie uns aufforderten, zu kommen. Es war sehr dunkel, man konnte eigentlich nicht viel erkennen.
[...]
ER: Woher wussten Sie, dass die Taliban Ihren Vater abgeholt haben, wo Sie doch eingesperrt waren?
BF: Ich hatte seinen Namen und seine Adresse preisgegeben und musste davon ausgehen, dass sie ihn geholt haben. Außerdem "spürt" man so etwas.
ER: Woher wussten Sie, als Sie eingesperrt waren, dass die Väter der anderen Mithäftlinge abgeholt und eingesperrt wurden?
BF: Das war eine starke Vermutung, denn genau wie in meinem Fall hatten meine Freunde die Namen und die Adressen ihrer Väter preisgegeben. Im Nachhinein erfuhr ich, dass sie meinen Vater sofort abgeholt hatten und so war es wohl auch deren Vätern ergangen.
[...]
ER: Wie hießen Ihre Mitschüler?
BF: Meine Mitschüler hießen: XXXX.
ER: Woher konnten die Taliban wissen, dass Sie Englischunterricht genommen hatten?
BF: Wir hatten einige andere junge Leute dazu eingeladen, gemeinsam mit uns diesen Kurs zu besuchen. Es hatte sich herumgesprochen und die Leute hatten darüber den Taliban berichtet.
ER: Wie viele Personen wurden insgesamt in Englisch unterrichtet?
BF: Mit mir waren es fünf Personen.
ER: Sie sagten aber, Sie hätten einige andere Leute zum Kurs eingeladen?
BF: Dies stimmt, diese Leute hatten aber kein Interesse an einem Englischkurs. Wäre es etwas Religiöses gewesen, wären sie wahrscheinlich gekommen.
ER: Mit welchen Fahrzeugen kamen die Taliban, welchen Typs waren bzw. welche Farben hatten diese Fahrzeuge?
BF: Es waren sechs oder sieben Fahrzeuge, durchaus der Marke XXXX, das waren Pickups, welche Farbe alle Autos hatten, habe ich mir nicht gemerkt, zumindest ein rotes und zwei weiße waren dabei.
ER: Sie haben vorhin angegeben, die Eskorte der Taliban habe aus drei Autos bestanden, was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Wir wurden von unserem Lehrer getrennt, ein paar Autos brachten ihn weg und drei begleiten uns dorthin, wo sie uns einsperrten.
ER: Welche Kleidung trugen die Taliban?
BF: Sie trugen die traditionellen afghanischen "Trachten".
ER: Waren sie bewaffnet?
BF: Ja.
ER: Womit?
BF: Soweit ich erkennen konnte, waren sie mit Kalaschnikows ausgerüstet.
ER: Wie wurden Sie zusammengeschlagen?
BF: Teilweise schlugen sie mit der Faust auf mich ein, teilweise mit einem Stück Holz, das sie aufgriffen. Sie traten auch mit dem Füßen und schlugen auch mit ihren Waffen auf uns ein.
ER: Was geschah mit dem Lehrer?
BF: Ich weiß weder, welches Schicksal unser Lehrer erlitten hat, noch weiß ich, was mit meinem Vater und mit den Vätern meiner anderen Mitschüler passiert ist.
ER: Wurden Sie während Ihrer Gefangenschaft von den Taliban bewacht?
BF: Wir bekamen die Taliban nur zu jenen Zeiten zu sehen, als sie zu uns kamen und uns ihre Fragen stellten bzw. uns verprügelten. Wenn sie den Raum verlassen hatten, wussten wir nicht, wo sie genau waren.
ER: Wie wurden Sie verpflegt?
BF: In den drei Tagen bekamen wir an den einem Tag ein Stück trockenes Brot und an den weiteren zwei Tagen je zweimal auch trockenes Brot.
ER: Wie groß war der Raum, in dem Sie gefangen gehalten wurden?
BF: Da es sehr dunkel war, konnte ich nicht wirklich erkennen, wie groß dieser Raum war. Jedenfalls nicht allzu klein, ich glaube, etwa so groß wie die Grundfläche des Hauses. In Quadratmeter kann ich Ihnen das nicht angeben.
ER: Welche Türe befand sich im Zugangsbereich dieses Raums?
BF: Das war eine sehr einfache massive Holztüre.
ER: Wurde diese Türe abgesperrt?
BF: Ja, den Schlüssel hatte jeweils derjenige, der den Raum bewachen musste.
ER: Hatte derjenige alte Mann, der Ihnen das Essen gebracht hatte, auch einen Schlüssel?
BF: Er hatte auf jeden Fall einen Schlüssel. Wenn er uns die Verpflegung gab, sperrte er auf und nachher wieder zu. Ich glaube sogar, wenn die Männer zu uns kamen, dass er ihnen aufsperrte und hinterher wieder zusperrte.
ER: Was haben Sie gesehen, als die Türe jeweils geöffnet wurde?
BF: Man konnte nicht viel sehen, außer ganz normalen Erdgrund, und in einer ziemlich weiten Entfernung sah man ganz klein die Umrisse von Häusern.
ER: Wie kann es sein, dass Sie aus diesem Raum entkommen konnten, wenn dieser doch abgesperrt bzw. von den Taliban bewacht war?
BF: Wie ich schon sagte hat uns dieser alte Mann dabei geholfen, zu einem Zeitpunkt, als die Männer nicht anwesend waren, sperrte er uns auf, damit wir entkommen konnten.
ER: Wurden Sie in diesem Raum von den Taliban geschlagen?
BF: Ja.
ER: Wie konnten Sie von den Taliban geschlagen werden, zumal es in diesem Raum so dunkel war, dass Sie nicht einmal die Größe dieses Raumes abschätzen konnten?
BF: Wenn man die Tür öffnete, kam Licht herein und dann riefen sie uns auf.
ER: Was passierte dann?
BF: Sie forderten einen auf vorzutreten, stellten wieder ihre Fragen und gleichzeitig schlugen sie auf uns ein.
ER: Wurden Sie verletzt?
BF: Ja, ich erlitt wenige Verletzungen, vielmehr hatte ich überall am Körper große Schmerzen.
ER: Welche Fragen haben Ihnen die Taliban gestellt?
BF: Sie fragten mich und auch die anderen, zu welcher Gruppe wir gehörten. Ob wir für die Amerikaner arbeiteten. Was wir im Schilde führten und wozu wir Englisch lernten.
ER: Haben Sie die Taliban, die Sie entführt, eingesperrt und misshandelt haben, erkannt?
BF: Ja. Von diesen sieben Männern, die schließlich danach verhaftet wurden, erkannte ich auch drei wieder. Der Rest waren andere bzw. mir nicht bekannte Gesichter.
ER: Wo fand diese Gegenüberstellung statt?
BF: Wir hatten die Polizisten dorthin begleitet, d.h., wir waren bei der Verhaftung dabei. Aus diesem Grund konnte ich die Männer sehen, die verhaftet wurden und erkannte drei von ihnen wieder.
ER: Wo wurden diese Taliban verhaftet?
BF: Die Verhaftung fand dort statt, wo wir festgehalten worden waren und wir waren dabei.
ER: Waren zu den Zeitpunkten, an denen der alte Mann die Verpflegung brachte, auch Taliban zur Bewachung abgestellt?
BF: Nein, er brachte uns die Verpflegung herein und ging rasch wieder. Die Männer waren meistens irgendwo draußen, wie ich glaube, zumindest nicht unmittelbar vor der Türe.
ER: Haben Sie diesen alten Mann nach der Flucht noch einmal gesehen?
BF: Nein, auch im Zuge dieser Verhaftung war er nicht dort.
ER: Handelt sich um die beiden getöteten Freunde um zwei Ihrer Mitgefangenen?
BF: Ja.
ER: Wie lauteten ihre Namen?
BF: In dem Fall waren es XXXX und XXXX.
ER: Woher erfuhr Ihre Mutter, dass die beiden von den Taliban getötet wurden?
BF: Die Taliban hatten diese zwei im Zentrum der Wohngegend der beiden getötet. Sie waren gesehen worden, und so etwas spricht sich sehr schnell herum.
ER: Wo war das?
BF: In XXXX, das ist eine angrenzende Ortschaft an der Stadt, direkt an der Stadtgrenze.
ER: Wurden dort die Leichen aufgefunden?
BF: Sie wurden dort getötet und dort hat man sie liegenlassen.
ER: Auf welche Weise sind die beiden zu Tode gekommen.
BF: Sie waren mit Waffen getötet worden.
ER: Haben Sie die Leichen gesehen?
BF: Ich hatte zu große Angst, um dorthin zu gehen, aber meine Mutter ist hingegangen und hat sie gesehen und mir berichtet, was sie gesehen hatte.
ER: Was meinte Ihre Mutter in dem Sie sagte: "Diese Leute seien verletzt worden und wollten sich an Ihnen rächen bzw. Ihnen nach dem Leben trachten"?
BF: Meine Freunde und ich hatten dazu beigetragen bzw. geholfen, dass sieben Männer der Taliban verhaftet wurden. Meine Mutter meinte, dass diese Aktion ein Rachefeld-zug der Taliban dahingehend sein könnte, als diese sich an jenen Personen rächen wollten, die zu ihrer Identifizierung und Ausforschung durch die Polizei beigetragen hatten.
ER: Was passierte mit Ihrem Vater?
BF: Ich flüchtete aus Afghanistan und weiß nun nicht, ob mein Vater überhaupt noch am Leben ist oder ob sie ihn getötet haben.
ER: Haben Sie jemals versucht, Ihren Vater zu finden?
BF: Ja, der Versuch, meinen Vater zu finden, endete damit, dass es zu diesen Verhaf-tungen kam und dass zwei meiner Freunde getötet wurden und ich selbst flüchten musste.
ER: Haben Sie nach Ihrer Flucht versucht Ihren Vater zu finden?
BF: Nachdem ich aus Afghanistan geflüchtet war, hatte ich hier keine Möglichkeiten mehr, jemanden auf die Suche nach meinem Vater zu schicken.
ER: Wieso nicht?
BF: Weil keiner den Mut aufbringen würde, zu versuchen, jemanden ausfindig zu machen, der von den Taliban verschleppt wurde. So begibt sich jemand freiwillig in Lebensgefahr.
ER: Also haben Sie nach Ihrer Flucht erst gar nicht ernsthaft versucht, den Aufenthalt Ihres Vaters auszuforschen?
BF: Ich befand mich in einer "Sondersituation", in der ich vordergründig versuchte mein eigenes Leben zu retten. Wenn man um das eigene Leben fürchtet, denkt man nicht wirklich daran, solche Aktionen zu starten.
[...]
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Zum einen: Sollten mich die Taliban aufgreifen, würde ich von den Taliban getötet werden. Wenn ich mit viel Glück den Taliban entkommen könnte, so würde mich mein eigener Onkel umbringen, zumal meine Familie zwecks meiner Fluchtfinanzierung jene Grundstücke veräußert hat, die auf Grund seiner Drohungen ihm zugesprochen worden waren. Er hätte den eigenen Bruder umgebracht, ganz zu schweigen von mir, der ja bloss der Neffe ist.
ER: Wissen Sie, wo Ihre Mutter und Ihre Geschwister sind?
BF: Nein, seit ich von Afghanistan weggegangen bin, hatte ich keine Kontaktmöglich-keiten und so ist der Kontakt abgebrochen."
Der Rechtsvertreter des BF hielt zu dessen Fluchtvorbringen fest, dieser habe die Ereignisse in einer als glaubwürdig anzusehenden Art und Weise, ausführlich und detailliert geschildert sowie die aufgeworfenen Fragen aufklären können. Aus aktuellen Berichten sei nicht nur eine generelle Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan, sondern ein besonderer Anstieg terroristischer Aktivitäten in der Heimatprovinz des BF zu entnehmen. Seitdem die westlichen Truppen nicht mehr im Lande seien, könne die Lage in der Provinz XXXX, die als "Einfallstor der Taliban im Norden" beschrieben werde, nur als katastrophal bezeichnet werden. Für die Fluchtgründe des BF sei insbesondere relevant, dass sich gerade im Distrikt, in dem der BF entführt worden sei, im letzten Jahr der Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle ereignet habe. Es scheine sich um eine Hochburg der Taliban zu handeln, dieser Umstand erhöhe die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF. Es werde daher ersucht, dem BF den Flüchtlingsstatus, allenfalls - zumal eine Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar sei - den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Rechtsvertreter des BF übergab dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts Länderinformationen der EASO betreffend die Provinz XXXX, die zu den Akten genommen wurden.
In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der erkennende Einzelrichter die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein und erklärte die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran wurden die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dargelegt und diese für den BF übersetzt. Der BF gab dazu an, er könne dem in diesen Berichten Dokumentierten nur zustimmen, die Sicherheitssituation verschlechtere sich von Tag zu Tag. Der Vertreter des BF verwies auf seine diesbezügliche Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom XXXX. Der BF brachte abschließend vor, er sei in einem Land ständiger Kriegssituation aufgewachsen, mittlerweile würden die IS neben allen anderen Kriegsparteien ihr Unwesen treiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 09.07.2010, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 15.07.2010 und vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, vom 04.11.2010, die Beschwerde vom 23.11.2010 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde amXXXX und am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich derer der BF keine weiteren Beweismittel oder sonstigen Belege betreffend seine Identität vorlegte.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der BF wurde zufolge seiner Angaben im Jahr 1993 in XXXX, Afghanistan, geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volkgruppe der Usbeken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Usbekisch, er versteht auch die Sprache Dari gut. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Schule und wie viele Schulklassen der BF in seinem Herkunftsstaat besuchte. Für seinen Lebensunterhalt kam sein Vater auf, der einen Lebensmittelladen betrieb. Der BF war bzw. ist weder Mitglied einer politischen Partei noch einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung. Seinen Herkunftsstaat verließ er im Jahr 2009 und gelangte über den Iran, die Türkei und Griechenland per Auto, Bus, streckenweise auch zu Fuß, zunächst bis nach Österreich, von wo aus er am 08.07.2010 mit der Bahn Richtung Deutschland fuhr. Am selben Tag wurde der BF von Sicherheitsorganen der Bundesrepublik Deutschland im ICE 26 aufgegriffen, kontrolliert und am 09.07.2010 Organen der öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX übergeben.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte, besuchte in den Jahren 2011 und 2014 regelmäßig Deutschkurse und wurde gemäß § 7 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991 idF. BGBl. Nr. 32/2004 zu Remunerantentätigkeiten für die Steiermärkische Landesregierung herangezogen. Ansonsten geht er keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, besucht weder Kurse noch eine Schule, ist nicht Mitglied in einem Verein und geht auch - abgesehen vom Fußballspielen - keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Der BF ist unbescholten. Seinen Ausführungen zufolge ist der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals von den Behörden inhaftiert und hatte auch mit diesen weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aus sonstigen Gründen Probleme.
Seit seiner Flucht aus Afghanistan hat der BF nach seinen Angaben weder telefonischen noch brieflichen Kontakt mit seiner Familie und weiß auch nicht, wo diese leben. Zu seinen in XXXX lebenden Onkeln und Tanten hat er keinen Kontakt, in Kabul hat er weder Angehörige noch Freude.
Der Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche, vor allem wirtschaftliche Gründe, sowie die dortigen Lebensbedingungen. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage.
Im Falle einer Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem in Hinblick auf die Lage in seiner Herkunftsregion sowie seine individuelle Situation mangels vor allem eines familiären bzw. sonstigen sozialen Netzes ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK). Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht ihm nicht zur Verfügung.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung).
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstüt-zungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.
(Sachverständiger für Afghanistan, Dr. XXXX, vom 19.09.2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)
Weitere größere sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
[...] Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. [...]. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von drei ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.
(Sachverständiger für Afghanistan, Dr. XXXX, vom 19.09.2014)
Die Lage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. [...] Es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords durch die neue Regierung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden benützen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind.
(Sachverständiger für Afghanistan, Dr. XXXX, vom 08.10.2014)
Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.
(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)
Provinz Faryab
Faryab ist eine nördliche Provinz, die an Turkmenistan grenzt. Die Provinz wird im Osten und Südosten von der Provinz Sar-i-Pul eingeschlossen. Im Süden grenzt sie an die Provinz Ghor und im Westen an die Provinz Badghis. Die Hauptstadt ist Maimana City. Die Provinz hat 14 Distrikte.
Faryab zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Norden Afghanistans, in denen regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische, inklusive Taliban, in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind.
(Khaama Press 9.8.2014 und 25.5.2014)
In gemeinsamen Operationen der ANA und der ANP, um verschiedene Distrikte der Provinz Faryab von den Taliban zu räumen und die Sicherheit für die zweite Runde der Wahlen zu gewährleisten, wurden mindestens 200 Taliban getötet oder verletzt.
(Khaama Press 25.5.2014)
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen Terrorangriff mit dem Ziel, die Festivitäten des Eids in der Provinz Faryab zu stören. Laut einem offiziellen Vertreter konnten die afghanischen Kräfte den Sprengstoff entschärfen und beschlagnahmen. Auch wurde ein Angriff in einem anderen Bezirk vereitelt.
(Khaama Press 4.10.2014)
Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 60% gestiegen. 2013 wurden 365 Vorfälle registriert.
(Vertrauliche Quelle 1.2014)
Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand).
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Ethnische Minderheiten
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Usbeken
Schätzungen des CIA World Factbook zufolge macht die usbekische Minderheit etwa 9% der afghanischen Bevölkerung aus. Die Usbeken gehören dem sunnitischen Islam an und sprechen eine Sprache, die dem Türkischen ähnlich ist. Die meisten von ihnen sprechen aber auch Dari. Die usbekische Minderheit ist im nationalen Durchschnitt mit etwa 8% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.
(Brookings The Brookings Institution (31.7.2014): Afghanistan Index, http://www.
brookings.edu/~/media/Programs/foreign%20policy/afghanistan%20index/index20140731.pdf, Zugriff 11.9.2014; CIA - The CIA World Factbook (24.6.2014):
Afghanistan, https://www.cia.
gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html,Zugriff 11.9.2014; CRS - US Congressional Research Service (11.7.2014):
Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 11.9.2014; CRS - US Congressional Research Service (28.7.2014): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 11.9.2014; USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport /index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.März 2014)
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.März 2014)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013)
3. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegen-den Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX und am XXXX.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasyl-amt und in den oben erwähnten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Einzelrichter, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen hinsichtlich des Besuchs von mehreren Deutschkursen seitens des BF beruhen auf von ihm im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Nachweisen.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX und vor dem Bundesasylamt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aufgrund folgender Erwägungen der Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft und daher auch nicht asylrelevant ist, an:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers im Allgemeinen dann glaubhaft ist, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:
98/20/0505).
Insoweit der BF anlässlich der Erstbefragung angab, er habe acht Klassen Grundschule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet, vor dem Bundesasylamt am 04.11.2010 davon sprach, er habe seit fünf Jahren in XXXX alleine ein Lebensmittelgeschäft geführt, und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich aussagte, er habe in Afghanistan kriegsbedingt lediglich ein Jahr die Schule besuchen können und auf die Frage, womit er sich in seinem Herkunftsstaat den Lebensunterhalt verdient habe bzw. wer für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sei, antwortete, sein Vater habe einen Laden gehabt und auf diese Art den "unseren" Unterhalt verdient, so erweist sich dieses Vorbringen als widersprüchlich und abweichend.
Der BF gab bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.07.2010 an, er habe den afghanischen Behörden die Auskunft gegeben, dass bewaffnete Taliban seinen Vater entführt hätten, weil jener die Leute darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie sich gegen die Taliban wehren und die Schule besuchen sollten. Befragt (in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.11.2010), woher er von der Verhaftung seines Vaters durch die Taliban wissen habe können, zumal er selbst von diesen eingesperrt gewesen sei, gab er an, er wisse das hundertprozentig. Da die Taliban nach dem Namen seines Vaters gefragt hätten, habe er gewusst, dass sie auch ihn mitnehmen würden. Nachdem sie erfahren hätten, wo sein Vater gewohnt habe, hätten sie auch ihn mitgenommen. Sie hätten auch nicht gewollt, dass er und andere Personen Englisch lernten. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX und am XXXX gab er dazu an, er sei von den Taliban unter Schlägen gezwungen worden, den Namen und die Adresse seines Vaters preiszugeben, worauf dieser abgeholt worden sei. Auf die Frage, woher dies wissen habe können, obwohl er eingesperrt gewesen sei, gab er zur Antwort, er habe davon ausgehen müssen und außerdem spüre man so etwas. Weiters hätten die Taliban ihn und seine Mitschüler wegen des Erlernens der englischen Sprache als einer in deren Augen "heidnischen Sprache" der Gotteslästerung, Entfremdung vom Glauben und der Kooperation mit den Amerikanern beschuldigt und sie durch Verprügeln und Bedrohung mit dem Tod gezwungen, die Namen ihrer Väter als für die Erziehung in diese Richtung Verantwortliche zu nennen. Solcherart erweist sich das Vorbringen des BF zur Kenntnis und über den Grund der Entführung seines Vaters durch die Taliban als nicht stimmig, teilweise widersprüchlich und - in Bezug auf das behauptete Motiv der Taliban - als gesteigert.
Soweit der BF zunächst davon sprach, sein Vater habe mit allen seinen fünf Onkeln wegen der Grundstücke einen Streit gehabt und sei deshalb mit seiner Familie nach XXXX gezogen, um dort zu unterrichten, später diesbezüglich jedoch angab, sein Vater habe eine Auseinandersetzung mit seinem jüngeren Bruder wegen unterschlagener Anteile seines Erbes gehabt und sei von diesem bedroht worden, in der Folge auf Vorhalt behauptete, "sie" hätten eine Auseinandersetzung gehabt und sein Onkel habe seinen Vater mit einer Waffe bedroht, bzw. er wisse nicht mehr, ob er im voran gegangenen Verfahren eine Waffe als Bedrohungsmittel erwähnt habe, so stellt sich dieses Vorbringen als widersprüchlich, nicht gleichbleibend sowie - hinsichtlich der ins Treffen geführten Drohung mit einer Waffe - als Steigerung dar.
Während der BF bei seiner zweiten Einvernahme aussagte, "wir fünf Festgehaltenen" hätten im Keller die Türe aufgebrochen und seien geflüchtet, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu jedoch ausführte, ein alter Mann, der ihnen während der Inhaftierung Verpflegung gebracht habe, habe ihnen geholfen zu entkommen, indem er zu einem Zeitpunkt, als die Männer (Anm.: die bewachenden Taliban) nicht anwesend gewesen seien, den Raum aufgesperrt habe, woraufhin "drei von ihnen, die älter gewesen wären, geflüchtet seien", so ist dazu zu bemerken, dass sich dieses - ein zentrales Element seiner Fluchtgeschichte bildende - Vorbringen sowohl hinsichtlich des Entkommens aus der Gefangenschaft als auch bezüglich der Anzahl der geflüchteten Personen als klar widersprüchlich erweist. Davon abgesehen lässt sich die Aussage, wonach sich dieser namentlich nicht bekannte und auch sonst nicht näher individualisierte alte Mann einerseits als Befreier des BF und seiner Mitgefangenen aus deren Anhaltung hervorgetan habe, andererseits aber im Bunde mit den Taliban gestanden sei, mit den allgemeinen Erfahrungswerten und den notorischen Kenntnissen über das Verhalten dieser Insurgenten kaum in Einklang bringen und ist daher als unplausibel zu qualifizieren, wäre doch - bei Wahrunterstellung - dieser alte Mann von den Taliban mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verräter betrachtet und mit schwersten persönlichen Konsequenzen bedacht worden.
Der BF sagte bei seiner ersten Einvernahme vor dem BAA, er wisse nicht, was die Polizei gemacht habe, diese habe gesagt, er solle vorsichtig sein, weil sein Leben in Gefahr sei und die Taliban würden ihn köpfen, sollten sie ihn erwischen. Anlässlich der zweiten Einvernahme vor dem BAA gab er diesbezüglich an, er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, diese habe alles entgegen genommen und ihm gesagt, sie wären bereit, die Taliban zu bekämpfen und er solle ihnen deren Namen nennen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF dazu aus, er habe sich mit seinen Mitgefangenen nach seinem Entkommen aus der Gefangenschaft an die Polizei in XXXX gewandt, um die Väter zu retten und die Taliban verhaften zu lassen. Die Polizei habe gesagt, er und seine Mitgefangenen sollten zwei Tage warten, damit herausgefunden werden könne, wo die Väter festgehalten werden würden. Nach zwei Tagen hätten sie (der BF und seine Mitgefangenen) sich mit den Polizisten zum Haus ihrer Inhaftierung begeben, wo schließlich ein Teil der Täter festgenommen worden seien. Auch dieses Vorbringen stellt sich als nicht gleichbleibend, ungereimt und gesteigert dar.
Weiters steht die Aussage des BF in der zweiten Einvernahme vor dem BAA, wonach die Polizei in diesem Haus (Anm.: der Gefangenhaltung) vier Leute festgenommen habe, im Gegensatz zur diesbezüglichen Behauptung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der zufolge die Polizei sieben Mitglieder der Taliban verhaftet habe.
Soweit der BF in der zweiten Einvernahme vor dem BAA angab, die mit ihm von den Taliban in Haft Genommenen führten die Namen XXXX, bzw. er wisse nicht, wie diese noch hießen, wie deren Adressen und Familiennamen lauteten und wie alt diese seien, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch vorbrachte, bei seinen Mitschülern, die mit ihm von den Taliban entführt und eingesperrt worden seien, handle es sich um XXXX, so erweisen sich diese Angaben nicht nur als vage und widersprüchlich, sondern auch insofern als lebensfremd, zumal es nicht plausibel erscheint, dass das Alter von Mitgefangenen auch nicht ungefähr geschätzt werden könne.
Während der BF bei seiner zweiten Einvernahme vor dem BAA auf die Frage, was mit den anderen Personen, die mit ihm geflüchtet seien, passiert sei, antwortete, zwei seien nach XXXX und drei nach XXXX gegangen, sie seien noch in Afghanistan und die Taliban hätten zwei wieder festgenommen und dies habe er von Verwandten erfahren, diesbezüglich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht allerdings angab, er habe von seiner Mutter erfahren, dass zwei seiner Mitgefangenen, nämlich XXXX und XXXX, im Zentrum deren Wohngegend von den Taliban mit Waffen getötet und dort liegen gelassen worden seien, und dass diese Aktion ein Rachefeldzug der Taliban wegen deren durch die Aussagen ua. der beiden genannten Mitgefangenen ermöglichten Ausforschung durch die Polizei sei, so stellt sich dieses Vorbringen - unter Berücksichtigung auch seiner Aussage, wonach er seit dem Tag der Flucht aus seinem Herkunftsstaat keinen wie immer gearteten Kontakt mit seiner Familie gehabt habe - als abweichend, nicht stimmig und gesteigert dar.
Das Vorbringen des BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Taliban hätten ihn bei seiner Entführung der Gotteslästerung, Entfremdung vom Glauben, der Zusammenarbeit mit den Amerikanern und des Lernens einer heidnischen Sprache beschuldigt, er und seine Mitgefangenen seien von den Taliban täglich gefoltert, geschlagen und danach gefragt worden, mit wem sie zusammenarbeiteten, und - nachdem sie gesagt hätten, sie würden nur eine Fremdsprache (Anm.: Englisch) lernen - noch heftiger geprügelt worden, wodurch er große Schmerzen und Verletzungen erlitten habe, und er würde im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan von seinem Onkel umgebracht werden, erweist sich im Vergleich zum dem bis dahin diesbezüglich Vorgebrachten als nicht unerhebliche inhaltliche Ausweitung.
Insoweit der BF in der zweiten Einvernahme vor dem BAA angab, er habe für die Ausreise $ 10.000,- bezahlt, er habe "das" (Anm.: diesen Betrag) gehabt, und auf (sinngemäße) Nachfrage seitens des Leiters der Amtshandlung, ob dies mit siebzehn Jahren der Fall sein könne, seine Aussage dahingehend berichtigte, er habe das Geld von seinen Eltern erhalten, und dazu ausweitend in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, seine Mutter habe seine Flucht finanziert und eine gewisse Summe organisiert, bzw. seine Familie habe jene Grundstücke, die Gegenstand eines Streites zwischen seinen Onkeln und seinem Vater gewesen und seinem Onkel aufgrund seiner Drohungen zugesprochen worden seien, veräußert, um seine Flucht zu finanzieren, so ist dieses Vorbringen - vor allem unter dem Aspekt, dass der BF seinen Vater ab dem Zeitpunkt seiner (Anm.: BF) Entführung durch die Taliban bis dato angeblich nie mehr gesehen habe - als widersprüchlich, ungleichmäßig und unplausibel zu würdigen.
Ein nicht unwesentlicher Widerspruch ist auch darin zu erblicken, dass der BF bei seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, die Taliban seien zum Zeitpunkt seines Englischunterrichts in XXXX mit zwei Autos gekommen, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu jedoch ausführte, diese hätten drei Autos benützt bzw. seien mit sechs oder sieben Fahrzeugen gekommen.
Schließlich leiden die Schilderungen des BF zum Raum, in welchen er zufolge seiner Aussage von den Taliban gesperrt wurde, an eines hinreichenden Substrates und Detailierungsgrades und erweisen sich solcherart als vage und unsubstantiiert.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vagen, widersprüchlichen, teilweise nicht plausiblen und eines hinreichend griffigen und nachvollziehbaren Substrates entbehrenden Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermochten und daher nicht den Eindruck vermittelten, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei einer behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgung um ein Ereignis handeln müsste, hinsichtlich dessen einzelner Umstände sich jemand, der ein solches tatsächlich wahrgenommen hätte, entsprechend konkret und detailliert erinnern könnte und daher auch in der Lage wäre, dieses schlüssig, umfassend, zusammenhängend und nachvollziehbar zu schildern. Im Gegensatz dazu erwiesen sich die Angaben des BF als nicht geeignet, ein stimmiges, abgerundetes, konturiertes, konkretes, kohärentes und plausibles Bild einer Verfolgung durch die Taliban oder seinen Onkel zu zeichnen. Zudem handelte es sich bei den oben im Einzelnen aufgezeigten Angaben des BF um spätes, gesteigertes Vorbringen, welches als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (siehe VwGH 07.06.2000, Zahl: 2000/01/0250). Von weiteren Ermittlungen konnte daher Abstand genommen werden.
Resümierend ist daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF als konstruiert darstellt und einer Entsprechung in der Realität entbehrt, mithin nicht den Tatsachen entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit an.
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität dieser Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten, für ihn durch einen Dolmetscher übersetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Rechtsvertreter des BF brachte Länderfeststellungen in Bezug auf die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF ein, die in die Entscheidungsfindung des Bundesverwaltungsgerichts Eingang fanden. Der BF stimmte diesen Berichten mit der Bemerkung zu, dass sich die Sicherheitssituation von Tag zu Tag verschlechtere, und trat weder den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat entgegen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 24.11.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 30.11.2010 beim Asylberichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF. BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundes-gesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zu-zuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN.; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl:
94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite aus-gehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Um-stand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Um-stände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunfts-staates nicht glaubhaft ist und daher nicht als asylrelevant zu beurteilen ist:
Das Vorbringen des BF, welches auch in der Beschwerde nicht schlüssig aufgelöst werden konnte, erweist sich in seiner Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die augenscheinlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Diese Schlussfassung gründet sich auch auf die Aussage des BF anlässlich seiner zweiten Einvernahme vor dem BAA, wonach er in Österreich arbeiten wolle.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin anwendbaren Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB.
VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH Zahl: 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN., 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588, mwN.). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wie folgt gegeben sind:
Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde voraussetzen, dass der Antragsteller an einem Ort (bei dem es sich nicht unbedingt und dessen Heimatort handeln müsste) im Herkunftsstaat sicher leben könnte, das heißt, ihm dürfte an diesem Ort weder eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen noch als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort müsste der Asylwerber - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, und zwar auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort müsste für ihn auch hinreichend sicher erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der BF hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort sicher erreichen kann.
Der BF stammt aus der Provinz XXXX. Den herangezogenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Auch in XXXX ging im ersten Quartal des Jahres 2013 der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 60% gestiegen, 2013 wurden 365 Vorfälle registriert. Diese Provinz zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Norden Afghanistans, in denen regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische, inklusive Taliban, in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind. Den afghanischen Sicherheitskräften gelingt es nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen XXXX und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige, fokussiert. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.
Den Länderfeststellungen lässt sich zudem nicht entnehmen, dass die Erreichbarkeit des Heimatortes des BF mit ausreichender Sicherheit möglich wäre. Trotz allfälliger familiärer Anknüpfungspunkte zu seiner Heimatprovinz ist es dem BF sohin nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren, wobei im Verfahren nicht geklärt werden konnte, ob sich die Angehörigen des BF überhaupt dort noch tatsächlich aufhalten.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr würde sohin nur dann in Betracht kommen, wenn der Asylwerber in der Lage wäre, sich umgehend und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Nachdem der BF in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (siehe auch BVwG 04.03.2014, W127 1422536-1/9E).
Zufolge der oben erwähnten Berichte des UNHCR besteht in umkämpften Gebieten Afghanistans keine interne Fluchtmöglichkeit. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder in anderen Provinzen, steht dem BF daher nicht zur Verfügung.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände, insbesondere mangels hinreichend sicherer Erreichbarkeit seines Heimatortes und Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraus-setzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Vor-aussetzungen für die Effektuierung der mit dem angefochten Bescheid angeordneten Aus-weisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatz-los zu beheben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.