BVwG W204 1429616-1

W204 1429616-1Tribunale amministrativo federale19 mar 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W204 1429616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W204.1429616.1.00

Spruch

W204 1429616-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012, Zl.12 06.692-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A.)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.)

B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft, reiste am 31.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am 31.05.2012 legte der BF als Nachweis seiner Identität einen russischen Inlandspass, ausgestellt am 05.06.2002, und einen russischen Führerschein, ausgestellt am 10.05.2012 vor. Der BF gab an, verheiratet und Vater zweier Söhne sowie einer Tochter zu sein. Diese würden mit seiner Ehefrau in XXXX / Tschetschenien leben. Er selbst habe die Stadt in Begleitung zweier Bekannter am 18.05.2012 mit dem Zug in Richtung Moskau verlassen, sie seien dann über Brest (Weißrussland) zu Fuß nach Polen gelangt, um von dort mit einem Kleinbus, den ein Schlepper organisiert habe, nach Österreich zu reisen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, am 20.10.2011 in seinem Heimatland einen Verkehrsunfall gehabt zu haben. Eine Behördenkolonne habe damals die Fahrbahn für sich beansprucht und das Fahrzeug des BF, weil er nicht gleich Platz gemacht habe, von hinten gerammt und so auf die Seite gestoßen. Die Männer hätten daraufhin ihre Fahrzeuge verlassen und den BF derart zusammengeschlagen, dass er ins Krankenhaus musste. Eine Anzeige, die der BF bei der Staatsanwaltschaft erstatten wollte, sei nicht entgegengenommen worden. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst vor den Behörden.

I.3. Am 14.06.2012 wurde der BF einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen, im Zuge derer er nochmals die Vorfälle, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, schilderte. Er gab dabei an, dass er Leute transportiert habe und es auf dem Rückweg zu einer Kolonnenbildung gekommen sei, im Zuge derer er andere Autos angestoßen und beschädigt habe. Daraufhin seien die Leute auf ihn losgegangen und hätten ihn verprügelt. Er habe nach diesem Vorfall nicht mehr arbeiten können. Die Untersuchung ergab, dass der BF an keiner psychischen Erkrankung leide.

I.4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes vom 12.09.2012 gab der BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch an, dass sich neben seiner Ehefrau und seinen drei Kindern noch drei Brüder und zwei Schwestern in Tschetschenien aufhalten würden. Ein Bruder würde in Moskau, die anderen Geschwister in XXXX bzw. in unmittelbarer Umgebung der Stadt leben. In Österreich sei lediglich ein Sohn seiner Cousine. Mit diesem halte er telefonisch Kontakt, seinen Nachnamen wisse der BF jedoch nicht.

In seiner Heimat habe der BF Gemüse angebaut, als Taxifahrer gearbeitet und Autoreparaturen durchgeführt. Seine Frau arbeite als Lehrerin und sein ältester Sohn mache in XXXX eine Ausbildung zum Programmierer in einer Schule, die auch seine Tochter nun besuche. Er besitze in seiner Heimat eine 3-Zimmer Wohnung, ein großes Grundstück und ein kleines Haus. Auch habe er bereits ein Fundament für ein Haus für seinen Sohn gebaut.

Die Russische Föderation habe er aufgrund der Geschehnisse um den bereits geschilderten Verkehrsunfall verlassen müssen. Er gab dabei an, dass sich der Vorfall am 20.04.2011 ereignet habe, korrigierte das Datum nach erfolgter Nachfrage jedoch auf den 20.10.2011. Um wen es sich bei den Männern in der Fahrzeugkolonne genau gehandelt habe, wisse der BF nicht. Es seien jedenfalls Staatsbedienstete gewesen, weil es sich um Fahrzeuge der Republik gehandelt habe. Die Verletzungen, die ihm die Männer nach dem Unfall zugefügt hätten, hätten sich auf blaue Flecken beschränkt. Im Krankenhaus sei er mit Spritzen und Infusionen behandelt worden, man habe ihn jedoch nicht stationär aufgenommen. Nach dem Vorfall habe der BF Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten wollen. Wen genau der BF anzeigen wollte, konnte dieser nicht ausführen.

Obwohl der BF zunächst angab, dass es zwischen dem Unfallzeitpunkt im Oktober 2011 und seiner Ausreise im Mai 2012 keine weiteren Vorfälle gegeben habe, führte dieser im weiteren Verlauf der Einvernahme aus, dass jener Mann, der auf sein Auto aufgefahren sei, von ihm nach dem Unfall auch noch 1,2 Mio. Rubel aufgrund des Schadens an dessen Auto verlangt habe. Aus diesem Grund hätten Männer ihn auch öfters Zuhause besucht und ihm Fristen vorgeschrieben, bis wann er das Geld zu bezahlen habe. Auch sei er im Rahmen eines Besuches mit einer Pistole und mit dem Tod bedroht worden. Um welche Leute es sich dabei genau gehandelt habe, konnte der BF nicht angeben. Auf den Vorhalt, in seiner Erstbefragung nichts von den nun vorgebrachten Geldforderungen erwähnt zu haben, gab der BF an, diesbezüglich nicht befragt worden zu sein. Die zuvor gestellte Frage nach weiteren Vorfällen nach dem Unfall habe er wohl nicht richtig verstanden.

Das Bundesasylamt hielt dem BF auch vor, dass dieser im Rahmen seiner psychiatrischen Untersuchung am 14.06.2012 die Vorfälle, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, anders geschildert habe. Dort habe er angegeben, er hätte Leute transportiert und wäre in einer Kolonne auf andere Fahrzeuge aufgefahren. Diese Leute wären dann auf ihn losgegangen.

Der BF gab an, zu Österreich keine besonderen Bindungen zu haben und auch keine Integration vorweisen zu können. Sein Anliegen sei es, seine Familie nach Österreich zu bringen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er von Leuten der Regierung umgebracht zu werden.

Zu den in der mündlichen Verhandlung dem BF übergebenen Länderfeststellungen zur Lage der Situation in der Russischen Föderation, führte dieser aus, dass es dort keine Unterstützung gebe und man für sich selbst sorgen müsse.

I.5. Mit Bescheid vom 17.09.2012, Zahl: 12 06.692-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat des BF gemäß § 8 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt stellte die Identität des BF, dessen russische Staatsangehörigkeit und tschetschenische Herkunft fest. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Das Bundesasylamt habe nicht feststellen können, dass der BF die Russischen Föderation aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben, sei ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass dieser im Falle einer Rückkehr in der Russischen Föderation einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. Eine Ausweisung aus Österreich sei zulässig. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und legte diese dem Bescheid zugrunde.

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die im Rahmen der Erstbefragung sowie der psychiatrischen Untersuchung und der niederschriftlichen Einvernahme getätigten Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen, insbesondere zum behaupteten Verkehrsunfall, als widersprüchlich. Darüberhinaus habe der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens mit den Ausführungen betreffend die geschilderten Geldforderungen auch gesteigert. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF bereits bei seiner Erstbefragung Geldforderungen und eine daraus resultierende Bedrohung erwähnt hätte, hätte es solche tatsächlich gegeben. Ein Indiz, dass diese Ausführungen des BF nicht der Wahrheit entsprechen, sei die Tatsache, dass der BF am 11.05.2012 einen Auslandsreisepass und am 10.05.2012 einen Führerschein ausgestellt bekommen habe. Dies wäre nach Ansicht der Behörde für ihn jedoch kaum möglich gewesen, hätten tatsächlich Geldforderungen seitens der Regierung oder seitens Regierungsangestellten bestanden. Da der BF auch angab, dass die Ausstellung seines Reisepasses "gesetzlich" erfolgt sei und eine solche Ausstellung auch nur mit der Genehmigung des FSB erfolgen könne, erscheine eine staatliche Verfolgung als nicht plausibel. Auch die am 18.5.2012 erfolgte Ausreise nach Moskau mittels Zug indiziere, dass der BF keine staatlichen Verfolgung zu befürchten gehabt habe, weil sich dieser sonst wohl kaum dem Risiko einer Kontrolle während der Zugfahrt ausgesetzt hätte. Weiters würden zwischen dem geschilderten Unfall und der Ausreise des BF ein Zeitraum von 7 Monaten liegen und habe der BF angegeben, in diesem Zeitraum auch gearbeitet zu haben. Glaubhaft sei lediglich, dass der BF die Russische Föderation mit der Hoffnung auf Migration verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass der BF in keine existentielle Notlage geraten und Unterstützung durch das familiäre Netzwerk finden würde.

Das Bundesasylamt gelangte deshalb nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass dem BF keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) drohe. Ebenso sei eine extreme Gefährdungslage in der Russischen Föderation, in welcher der BF mit seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, nicht gegeben und liege somit auch im Lichte des § 8 AsylG kein Abschiebungshindernis vor. Letztlich stelle eine Ausweisung auch einen gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familien- und Privatleben dar.

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2012 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang angefochten wurde.

Begründend führte der BF aus, die Behörde habe, ohne ihn vom vorläufigen Beweisergebnis in Kenntnis zu setzen, seine Angaben pauschal für unglaubwürdig befunden. Der BF habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, und wurde daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Außerdem habe die Behörde ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen, weil die Behörde verpflichtet sei, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität der Geschichte des BF habe.

Darüberhinaus habe die Behörde den Antrag des BF abgewiesen, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung unterzogen zu haben. Begründet habe man dieses Vorgehen mit der Tatsache, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei. Der von der Behörde angewendete Maßstab, hinsichtlich dem BF vorgehaltener Widersprüche und Mängel in deren Einvernahmen, mache es jedoch bereits a priori unmöglich, die Angaben des BF positiv zu würdigen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig, weil die Behörde zu einem positiven Verfahrensabschluss gekommen wäre, hätte sie die Beweise entsprechend gewürdigt. Zu den vorgehaltenen Widersprüchen führte der BF im Einzelnen aus, dass seine Aussagen bezüglich dem Auffahrunfall und seiner anschließenden Misshandlung nur geringfügig voneinander abweichen. Tatsache sei, dass er aufgrund eines Verkehrsunfalles verprügelt worden sei. Seine Schulter, seine Wirbelsäule und sein Bein würden immer noch schmerzen. Weiters habe man von ihm Geld erpressen wollen und seien die Erpresser drei bis vier Mal bei ihm Zuhause gewesen. Zwar habe er ihnen sogar angeboten, das Auto selbst zu reparieren, sie hätten ihm jedoch nur mehr eine Frist von zwei Monaten gegeben, um zu bezahlen, ansonsten würden sie ihn töten. Aus Furcht davor, sei er geflohen. Dass Gewalt und Erpressungen ausgehend von Sicherheitskräften oder privaten Milizen in Tschetschenien allgegenwärtig seien, zeige auch ein Bericht von "Memorial" aus dem Jahr 2011. Überdies sei auch das rücksichtslose Fahrverhalten von Regierungskonvois auf Videos im Internet nachzusehen. Dem Vorhalt, der BF hätte sich im Falle einer Bedrohung durch Regierungsangestellte keinen Reisepass und Führerschein besorgen können, entgegnet dieser, dass es sich bei den Erpressern nur um Mitglieder einer privaten Miliz eines Regierungsbeamten gehandelt habe. Deswegen sei es für ihn auch möglich gewesen, nach Moskau zu reisen. Laut seiner Familie habe man ihn nach seiner Ausreise noch einmal zuhause gesucht. Auch leide der BF immer noch an den Misshandlungen durch die Milizionäre. Medizinische Befunde werde er nachreichen. Betreffend die medizinische Versorgung in Tschetschenien führte der BF in seiner Beschwerde mehrere Berichte unterschiedlicher Quellen an, aus denen letztlich hervorgehen solle, dass dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Dies auch deshalb, weil sich in Tschetschenien eine katastrophale Sicherheitslage darstelle und der BF dort als Rückkehrer mit einer prekären Lage konfrontiert wäre.

Letztlich hätte die Behörde, bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer Gesamtschau der Angaben des BF, zu erkennen vermocht, dass der BF Flüchtling im Sinne des Art. 1 der GFK sei. Ihm sei Asyl zu gewähren, da die Föderalregierung Tschetscheniens nicht willens und in der Lage sei, ihn zu beschützen oder ihm zu helfen. Weiters würden in Tschetschenien fundamentale Menschenrechtsverletzungen und beinahe täglich ungesetzliche Erpressungen stattfinden. Zudem werde mit einer Ausweisung auch in sein Privat- und Familienleben eingegriffen und gefährde sein Aufenthalt ohnehin weder das öffentliche Interesse noch das geordnete Fremdenwesen.

Um seine Fluchtgeschichte noch einmal vorbringen und glaubhaft machen zu können, beantragt der BF die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.

I.8. Als Beweismittel legte der BF in weiterer Folge eine nicht datierte Bestätigung der Caritas über einen im Zeitraum Januar bis Mai 2013 absolvierten Deutschkurs, eine Bestätigung der Teilnahme an einem Sprachkurs der Organisation "ISOP" vom 26.03.2013, einen Befundbericht eines Facharztes für Radiologie vom 18.09.2013, einen Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 04.10.2013 und einen Kurzarztbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 04.06.2013 vor.

I.9. Am 26.03.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF als Partei teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, verzichtete mit Schreiben vom 12.03.2014 auf die Teilnahme an der Verhandlung und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der BF gab, nach seinem gesundheitlichen Befinden befragt, an, an leichten Rückenschmerzen zu leiden. Er erhalte vom 19. März bis Mitte April eine Physiotherapie und nehme gegen die Schmerzen manchmal Medikamente. Operationen seien nicht geplant. Diese Schmerzen habe er seit ungefähr 3 Jahren. In der Russischen Föderation sei er diesbezüglich nicht behandelt worden. Da er nie Beschwerden gehabt habe, sei er auch nie im Krankenhaus gewesen. Lediglich nach dem Verkehrsunfall sei er im Krankenhaus ambulant behandelt, jedoch sogleich entlassen worden. Bestätigungen darüber erhalte man keine.

Nachgefragt, ob der BF, der gebrochenes Deutsch spricht, Nachweise einer im Bundesgebiet erfolgten Integration vorweisen könne, antwortete dieser, derzeit mangels Bewilligung keine Arbeit zu finden. Auch das Rote Kreuz habe genügend Leute. Er würde jedoch gerne die deutsche Sprache erlernen und in Österreich arbeiten.

Der BF gab an, dass er zudem seine Familie gerne bei sich hätte. Zu dieser halte er momentan über das Internet (Skype) und via Telefon Kontakt. Seine Frau arbeite als Lehrerin und seine Kinder seien in Ausbildung. Sein ältester Sohn habe eine berufsbildende Schule bereits abgeschlossen, arbeite zurzeit jedoch inoffiziell und nicht im erlernten Beruf. Die Familie wohne in einer Wohnung in XXXX. Rund 500 Meter davon entfernt besitze der BF ein Grundstück, wo er eine Landwirtschaft betrieben habe. Aktuell lebe seine Familie von den Einkommen seiner Ehefrau und des ältesten Sohnes. Weiters habe der BF noch drei Brüder und zwei Schwestern sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen im Heimatland. Mit Ausnahme eines Bruders würden sich alle in Tschetschenien aufhalten. Dieser eine Bruder lebe bereits seit ca. 30 Jahren in Moskau und sei verheiratet. Zu diesem habe der BF jedoch wenig Kontakt und er habe diesen auch nicht im Zuge seiner Ausreise über Moskau dort getroffen, weil er nicht alleine unterwegs gewesen sei und nicht einfach so bei diesem hätte auftauchen können. Seit er in Österreich sei, habe er mit diesem Bruder zweimal Kontakt gehabt.

Den Entschluss auszureisen, habe er am 15.04.2012 gefasst, ausgereist sei er dann am 18.05.2012. Seine Familie habe er nicht mitnehmen können, weil man sie nach den Geschehnissen um den geschilderten Unfall nicht gemeinsam hätte ausreisen lassen. Zudem sei er sehr schnell weggefahren und hätte auch das Geld nicht für die Ausreise der gesamten Familie gereicht. Seine Ehefrau wäre damals aber gerne mitgekommen und wolle auch jetzt nachkommen. Probleme bei den Passkontrollen hätte es im Zuge seiner Ausreise keine gegeben, weil solche Kontrollen überhaupt nicht stattfinden würden.

Der BF habe seine Heimat verlassen, weil ihm Gefahr gedroht habe. Er sei nach dem bereits geschilderten Unfall geschlagen worden und ins Krankenhaus gekommen. Jene Leute, denen durch den Unfall ein Schaden entstanden sei, hätten eine hohe Summe Geld von ihm verlangt. Im Unfallzeitpunkt sei er als Privattaxi am Weg zum Taxistand gewesen. Zuvor habe er eine Kundin abgesetzt. Er habe eine Autokolonne der "Kadyrowskys" nicht bemerkt und man habe ihn von hinten angefahren. Sein Auto sei dabei auf die Seite geschoben und der BF anschließend aus dem Wagen gezerrt sowie geschlagen worden. Auf den Vorhalt nur äußerst oberflächliche Angaben zu machen und den Eindruck zu vermitteln, den Unfall nicht selbst miterlebt zu haben, gab der BF an, dass solche Unfälle oft passieren und die Versicherungen in seinem Heimatland nicht funktionieren würden. Sein Auto habe er letztlich in stark beschädigtem Zustand verkaufen können.

Nach den Geldforderungen befragt, gab der BF an, dass jener Mann, der ihm in sein Auto gefahren sei, sofort nach dem Unfall eine Frist gesetzt habe, um Geld aufzutreiben. So hätte er innerhalb von zwei bis drei Monaten 1,2 Mio. Rubel bezahlen sollen. Dies sei nach dem Unfall alles an Ort und Stelle von ihm gefordert worden. Später habe man ihn dann auch einmal zuhause besucht. Seine Adresse hätten die Männer wohl über sein Autokennzeichen in Erfahrung gebracht. Dabei seien drei Männer gekommen und hätten dem BF gedroht, ihn umzubringen, sollte er nicht wie gefordert bezahlen. Wann genau dies gewesen sei und um wen es sich bei diesen Männern gehandelt habe, wisse der BF nicht, jedenfalls seien es Männer Kadyrows gewesen. Auch auf der Straße habe man ihn deswegen zweimal angesprochen. Geschlagen sei der BF bei den weiteren Treffen nach dem Unfall jedoch nicht geworden und der BF habe den Männern auch nie Geld gegeben.

Seine Schilderungen in der Beschwerde, dass jene Leute, die ihn bedroht hätten, drei bis vier Mal zu ihm nach Hause gekommen seien, würden sich auf jenen Zeitraum beziehen, in dem er bereits ausgereist gewesen sei. Der letzte Besuch habe etwa einen Monat nach seiner Ausreise stattgefunden. Sein Bruder habe ihm jedoch erzählt, dass immer wieder Leute zu ihm kämen und nach dem BF fragen.

Auf die Frage, worin die konkrete Bedrohung für den BF liege, zuckte dieser lediglich mit den Schultern. Dem Vorhalt, dass bereits das Bundesasylamt festgestellt habe, dass die Angaben des BF in seiner Erstbefragung, im Zuge der psychologischen Untersuchung und in der Einvernahme durch das Bundesasylamt voneinander abweichen, er erst vor dem Bundesasylamt die geschilderten Geldforderungen vorgebracht habe und er dieses Vorbringen in der Beschwerde massiv steigere, indem der BF ausführe, er sei von "kriminellen Mitgliedern der Privatmiliz eines tschetschenischen Regierungsbeamten" verfolgt worden, dies nun im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch nicht im Detail erwähnt habe, entgegnete dieser lediglich, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, gegen diese Leute Anzeige zu erstatten und ihm auch geraten worden sei, dies zu unterlassen. Entgegen bisheriger Angaben habe er auch keine Anzeige eingebracht. Er habe sie bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zwar machen wollen, es sei ihm jedoch nicht gelungen.

Zu den übermittelten Länderfeststellungen wollte der BF keine Stellungnahme abgeben.

I.10. Mit Schreiben vom 23.06.2014 wurde für den BF eine Empfehlung durch eine Mitarbeiterin seines Asylwerberwohnhauses übermittelt, wonach der BF bereits recht gut Deutsch spreche, bereits zwei Deutschkurse positiv absolviert habe und sehr fleißig und hilfsbereit sowie sehr gut integriert sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und in die im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Beweismittel sowie durch Einvernahme des BF im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26.03.2014 und durch die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat.

II.1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den im Spruch wiedergegebenen Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste laut eigenen Angaben am 31.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist verheiratet und Vater zweier Söhne und einer Tochter. Die Familie des BF sowie auch seine drei Brüder und seine zwei Schwestern und weitere Verwandte des BF halten sich im Herkunftsland auf. Dort betrieb der BF bis vor seiner Ausreise eine eigene Landwirtschaft und arbeitete als Taxilenker und Automechaniker. Seine Ehefrau ist als Lehrerin beschäftigt, sein ältester Sohn hat eine berufsbildende Schule abgeschlossen und ist berufstätig. Die anderen beiden Kinder befinden sich aktuell in Ausbildung. Im Besitz der Familie befinden sich eine Wohnung und ein Grundstück, das vor der Ausreise durch den BF landwirtschaftlich genutzt worden ist.

Der BF verfügt insbesondere bei seinem in Moskau verheirateten und berufstätigen ältesten Bruder über eine mögliche und zumutbare Fluchtalternative.

Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsland aufgrund der Folgen eines Verkehrsunfalles, insbesondere aufgrund daraus resultierender Geldforderungen gegen ihn, einer Bedrohung ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland eine solche Bedrohung zu erwarten hätte. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter einer Verfolgung ausgesetzt war, noch dass ihm eine solche im Falle seiner Rückkehr droht. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe oder eine sonstige individuelle Gefahr droht.

Der BF leidet weder an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, noch an einer solchen, die in seinem Heimatland nicht behandelbar ist.

Der unbescholtene BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Für den BF kann keine besonders ausgeprägte Integration im Bundesgebiet festgestellt werden.

II. 1.2. Zur relevanten Situation im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht hat für seine Feststellungen eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen herangezogen, die dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Diese Länderfeststellungen (23.01.2014 und Dezember 2013) wurden dem BF mit Übermittlung der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Im gegenständlichen Fall kann folgendes Relevantes festgehalten werden:

Länderinformation der Staatendokumentation zu Tschetschenien

1. Politische Lage

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt.

(BBC News (24.5.2012): Chechnya profile - Timeline, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473; Zugriff 24.10.2013, AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Übersicht, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html;

Zugriff 24.10.2013)

Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.

(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement)

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt (RFE/RL 22.5.2012). Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen.

(RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013)

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013, Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013, vgl. auch ICG - International Crisis Group (6.9.2013):

The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013)

1.1. Nordkaukasus

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden. (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation, vgl. auch Bundeszentrale für politische Bildung (14.11.2011): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus; Zugriff 29.10.2013)

Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region.

Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:

• die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme

• die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte

• die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme.

Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation, vgl. auch Bundeszentrale für politische Bildung (14.11.2011):

Nordkaukasus,

http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus; Zugriff 29.10.2013)

2. Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013).

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum.

(CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen. (HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 9.12.2013)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

(BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

4. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):

Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013)

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Besonders Anhänger des Salafismus sind anfällig für Verfolgung wie Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen.

(HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 11.12.2013)

6. Korruption

Es herrscht eine hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft. Das Kadyrow-Regime will aus der Bevölkerung möglichst viel Geld herauspressen. So sind beispielweise öffentliche Arbeitsplätze regelmäßig nur gegen vorherige Geldzahlungen zu erhalten. Diese erfolgen beispielsweise in den "Ahmad-Kadyrow-Fonds", den Ramsan Kadyrows Mutter leitet. Eine Beamtenstelle bei der Stadt Grosny koste ein Jahresgehalt; eine Stelle als Verkehrspolizist sei am teuersten, da sich in dieser Position viel Geld von Verkehrsteilnehmern erpressen lasse. Um eine an sich kostenfreie medizinische Behandlung zu erhalten, muss grundsätzlich ein Geldbetrag an den Arzt bezahlt werden.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg, CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und IOM - International Organisation of Migration (16.5.2012): IOM Individualanfrage ZC96)

Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenskoe Dostoinstvo bzw. Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny.

Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:

• psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten

• medizinische Versorgung

• Rechtsberatung

• Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen

• berufliche Qualifizierung

• Maßnahmen zur Existenzsicherung

• Aufklärungsprogramme für Mädchen

• Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen

• Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen

• Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen

(AMICA e.V. (o.D.): Wir über uns, http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica-e.v; Zugriff 11.12.2013;

sowie Chronik von AMICA e.V.,

http://www.amica-ev.org/de/ueber-amica-e.v/chronik-von-amica-e.v;

Zugriff 11.12.2013)

8. Ombudsmann

Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(CoE-PACE - Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

9. Allgemeine Menschenrechtslage

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013, vgl. auch FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section IX: Human Rights in Countries of Concern - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/244445/367865_de.html; Zugriff 24.10.2013, CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 24.10.2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013, vgl. auch FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (4.2013): Human Rights and Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report - Section IX: Human Rights in Countries of Concern - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/244445/367865_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013, vgl. auch

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

[...]

10. Bewegungsfreiheit/Registrierung

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013, vgl. auch Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation und FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket.

Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.

(DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

11. Binnenflüchtlinge (IDPs)

Betreffend die Anzahl der IDPs in Russland gibt es keine verlässlichen Zahlen, nicht zuletzt deshalb, weil die Definition von "Zwangsmigranten" der russischen Regierung von der Definition von "IDP" der Vereinten Nationen abweicht. Die russische Definition ist insofern restriktiver, als Personen, die innerhalb eines Föderationssubjektes vertrieben wurden, nicht als "Zwangsmigranten" gelten. Nach Angaben des Föderalen Migrationsdienstes FMS im Oktober 2011 hatten damals im Föderationskreis Nordkaukasus 19.136 Personen den offiziellen Status des "Zwangsmigranten", 5.633 Personen davon aus Tschetschenien. Im selben Monat gaben internationale Organisationen an, dass es mindestens 52.748 IDPs im ganzen Nordkaukasus gibt. UNHCR gab an, dass es unter anderem 16.634 IDPs in Inguschetien gibt, 33.209 in Tschetschenien und 2.905 in Dagestan.

Nach Regierungsangaben kehrten zwischen 2001 und 2009 323.000 Personen nach Tschetschenien zurück. Gemäß FMS sind alle IDPs, die nach Tschetschenien zurückkehren wollten, bis April 2009 freiwillig zurückgekehrt. Einige davon kehrten in ihre alten Häuser zurück, andere erhielten Wohnraumunterstützung, zogen zu Verwandten oder in vorübergehende Unterkünfte. Die Rückkehr von IDPs war durch Bemühungen der föderalen und tschetschenischen Behörden möglich. Die tschetschenischen Behörden stellten einigen zurückgekehrten IDPs Unterstützung für Wohnraum zur Verfügung. Viele IDPs, die ihr Eigentum verloren haben, profitierten von Kompensationsprogrammen. Rund 75.000 Familien (124.745 Personen), die sich wieder in Tschetschenien ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß dem Erlass Nr. 404 für zerstörtes Eigentum; rund 38.000 Familien, die sich außerhalb der Republik ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß Erlass 510.

Arbeitslosigkeit ist unter den IDPs weiterhin eine ernsthafte Herausforderung. Mehr als 60% der körperlich gesunden IDPs in Inguschetien und Tschetschenien haben keine Arbeit. Als Ergebnis dessen sind die meisten IDPs von staatlichen Pensionen, Sozialbeihilfen und Hilfe von Verwandten abhängig. Die staatliche Wohnraumunterstützung führte nicht für alle IDPs zu dauerhaften Lösungen. Der Fokus der Regierung auf die Rückkehr von IDPs schränkt deren Recht auf freie und freiwillige Wahl der Niederlassung ein. Zudem verhalfen die Kompensationspläne für zerstörtes Eigentum den IDPs nicht immer dazu, geeigneten Wohnraum zu beschaffen.

Die Kombination aus ineffektiven Kompensationszahlungen, unpassenden staatlichen Wohnraumunterstützungen und weit verbreiteter Arbeitslosigkeit führt dazu, dass viele IDPs weiterhin unter unzulänglichen Wohnverhältnissen leben.

2011 stieg die Zahl der IDPs, die aus Unterkünften delogiert wurden. Die meisten IDPs, die 2010 in Herbergen lebten, hatten keine Eigentums- oder Mietverträge, ebenso wenig eine Registrierung. Daher waren sie dem Risiko ausgesetzt, ungesetzlich delogiert zu werden, ohne dies rechtlich bekämpfen zu können. Die Regierung beachtete bei den Delogierungen einige verfahrenstechnische Normen, andere aber nicht. Nicht alle IDPs hatten alternative Unterbringungsmöglichkeiten oder die Mittel, solche zu mieten.

Mehrere NGOs im Nordkaukasus, wie etwa Vesta oder Memorial, bieten IDPs, zurückgekehrten IDPs und Flüchtlingen rechtliche Beratung an. Die meisten Beratungen beziehen sich auf Sozialbeihilfen, Wohnraum, sowie auf Dokumente und Registrierung. Für Gerichtsfälle oder Verwaltungsverfahren wird ebenfalls Unterstützung angeboten (CoE 5.3.2012). Bis Ende 2011 haben die Vereinten Nationen den Nordkaukasus gänzlich verlassen und werden keine Projekte mehr für IDPs initiieren. Der Danish Refugee Council wird somit die einzige auf Zwangsvertreibungen spezialisierte internationale Körperschaft mit einem Büro in der Region sein. Die Organisation koordiniert im kleinen Rahmen Wohnraum, rechtliche Beratung und einkommensfördernde Projekte.

(CoE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 24.10.2013,

UNHCR (1.6.2012): UNHCR Global Report 2011 - Russian Federation, 1.6.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/3055_1339594603_russian-federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der UNHCR Global Report 2011 benennt die Zahl der IDPs mit 28.500. Neuere Statistiken sind nicht vorhanden, da UNHCR die IDPs in der Russischen Föderation nicht länger verfolgt.

(UNHCR (1.6.2012): UNHCR Global Report 2011 - Russian Federation, 1.6.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/3055_1339594603_russian-federation.pdf; Zugriff 25.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

12. Grundversorgung/Wirtschaft

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben.

(CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013):

Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

13. Medizinische Grundversorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.

(FoA - Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011):

Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen:

Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation,

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013, FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html;

Zugriff 25.10.2013, DIS - Danish Immigration Service (11.10.2011):

Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

13.1. Behandlungsmöglichkeiten

PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samaschki in Atschoj-Martan.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

In Tschetschenien betreibt Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. Das Programm konzentriert sich auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

MSF hat gemeinsam mit dem tschetschenischen Gesundheitsministerium ein umfassendes Tuberkulose-Programm implementiert, einschließlich rascher Diagnosen und Behandlung für Patienten mit multiresistenter TB. MSF richtet einen speziellen Fokus auf Kinder und Ko-Infektionen mit HIV.

In Grosny arbeitet MSF an der Verbesserung der Kardiologischen Abteilung im Republikanischen Notfallkrankenhaus, indem das Personal geschult wird, medizinische Ausrüstung und lebenswichtige Medikamente für spezielle Behandlungen gekauft werden.

(MSF - Ärzte ohne Grenzen (2012): International Activity Report 2012, http://www.aerzte-ohnegrenzen.at/fileadmin/data/pdf/activity_report/MSF_Activity_Report_2012_interactive_100.pdf, Zugriff 12.12.2013)

14. Behandlung nach Rückkehr

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds ko-finanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden alle Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:

• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:

Russische Föderation, Stand 23.01.2014:

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Seit 1.1.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 1.1.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft (ÖB Moskau 9.2013).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt (ÖB Moskau 9.2013).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt.

(IOM 6.2013)

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

(IOM 6.2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden (IOM 6.2013).

In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:

Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel (IOM 6.2013).

Quellen:

Krankenversicherung

Russische Staatsbürger, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, werden über den Arbeitgeber krankenversichert ("OMS"). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Versicherungsverhältnis. Arbeitslose Staatsbürger, Kinder und Rentner erhalten den "OMS" Versicherungsschutz bei den örtlichen Krankenversicherungen am jeweiligen Wohnort. Folgende Dokumente sollten bei der Antragstellung vorgelegt werden: schriftliche Meldebescheinigung (Erwachsene: Pass, vorläufiger Personalausweis, Polizeizertifikat oder Formular Nr. 9; Kinder: Geburtsurkunde und Formular Nr. 9). Bei einem Wohnortswechsel sollte das alte "OMS" aufgehoben und am neuen Wohnort entsprechend neu beantragt werden (IOM 6.2013).

Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (IOM 6.2013)

Quellen: IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zuhause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (IOM 6.2013)

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.

Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2013).

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich (AA 10.6.2013).

Quellen:

II.2. Beweiswürdigung

II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und aus dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

II.2.2. Die Feststellungen betreffend die Identität des BF, seine russische Staatsangehörigkeit und seine tschetschenischen Herkunft entsprechen jenen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid und beruhen auf den vorgelegten unzweifelhaften Identitätsdokumenten (russischer Inlandspass, russischer Führerschein) bzw. den eigenen Angaben des BF.

II.2.3. Die Feststellungen betreffend die familiären Verhältnisse des BF und betreffend seiner Familienangehörigen ergeben sich aus den gleichbleibenden und glaubhaften Ausführungen des BF.

II.2.4. Die Negativfeststellungen hinsichtlich einer Integration im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF und der Tatsache, dass im Laufe des Verfahrens keine entsprechenden Nachweise vorgelegt wurden, die für das Vorliegen einer besonderen Integration des BF sprechen würden. Auch wenn der BF zwei Teilnahmebestätigungen an Sprachkursen und ein Empfehlungsschreiben vorlegte, so ist festzuhalten, dass dieser zwar erste Integrationsschritte gesetzt und insbesondere erste Kontakte geknüpft hat, dieser aber nach wie vor Grundversorgung bezieht und auch sonst keine besonderen, nicht der Dauer des Aufenthaltes entsprechenden Integrationsfortschritte erkennbar sind.

II.2.5. Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 19.03.2015; dass der BF unbescholten ist, aus dem Strafregisterauszug vom selben Tag.

II.2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den durch den BF vorgelegten Beweismitteln und seinen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

II.2.7. Das Vorbringen des BF zu den fluchtbegründenden Umständen wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der BF führte im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen aus, dass ein Verkehrsunfall und anschließende Geldforderungen sowie Drohungen für ihn ausschlaggebend gewesen seien, die Russischen Föderation zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht kam jedoch - wie bereits das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens des BF zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des BF nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu einleitend fest, dass die Ausführungen des BF zum genauen Unfallhergang und den anschließenden Drohungen besonders vage sind und trotz mehrmaliger konkreter Aufforderung im Laufe der Befragung vor dem Bundesasylamt und insbesondere in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detaillierter über die Geschehnisse zu berichten, sehr kurz und ohne jegliche Details vorgebracht wurden. Der BF war nicht in der Lage, konkretere Angaben zum Vorfall oder zu seinen Verfolgern zu tätigen und gab lediglich an, es nicht konkret zu wissen. Der BF fiel auch wiederholt auf allgemeine Aussagen zurück. So stellte er in den Raum, dass es eben viele solcher Vorfälle gebe, es gebe auch viele solcher Unfälle, Versicherungen würden nicht funktionieren (Beschwerdeverhandlung), Anzeigen gegen die Regierung nicht entgegengenommen, jemand von der "Struktur" sei zu ihm gekommen und habe Geld gefordert (AS 145). Er führte beispielsweise auch in keiner seiner Erzählungen an, welche genauen Schäden durch den Unfall erfolgt sind und antwortete selbst auf eine diesbezügliche Frage der erkennenden Einzelrichterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur oberflächlich mit der Aussage, dass eben der hintere Teil des PKW beschädigt worden sei. Es erscheint jedoch keineswegs plausibel, wie der BF trotz seiner angeblichen Tätigkeit als Automechaniker in dieser Frage nicht von sich aus ausführlichere Angaben machen konnte oder wollte und auch auf Nachfrage nicht detailgetreuer antworten konnte. Bei einer Gesamtbetrachtung seines Aussageverhaltens ist aber das Vorbringen des BF bei weitem nicht genügend substantiiert.

Das Vorbringen ist aber auch keineswegs schlüssig. Vielmehr schilderte der BF den Unfallhergang und die weiteren Geschehnisse im Laufe des Verfahrens durchaus sehr unterschiedlich und damit widersprüchlich:

Der BF brachte im Rahmen einer erfolgten Erstbefragung am Tage der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz vor, dass am 20.10.2011 eine Behördenkolonne die ganze Fahrbahn für sich beansprucht habe und sein PKW von hinten gerammt und auf die Seite gestoßen worden sei, weil der BF nicht sogleich Platz gemacht habe. Daraufhin hätten Insassen dieser Fahrzeuge ihn an Ort und Stelle krankenhausreif geschlagen. Die Staatsanwaltschaft habe eine Anzeige in weiterer Folge nicht entgegengenommen.

Im Zuge einer psychiatrischen Untersuchung zur Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme am 14.06.2012 führte der BF aus, dass er Leute transportiert habe und es auf dem Rückweg zur Kolonnenbildung gekommen sei, wobei er andere Fahrzeuge angestoßen und beschädigt habe. Daraufhin wären diese Leute auf ihn losgegangen und hätten ihn verprügelt. Er habe nicht arbeiten können, eine Anzeige sei erfolglos geblieben. Gemäß diesen Schilderungen des BF hätte es sich folglich um einen gewöhnlichen Auffahrunfall gehandelt, der in weiterer Folge eskaliert ist. Von einer Verwicklung behördlicher Fahrzeuge erwähnte der BF im Rahmen dieser gutachterlichen Stellungnahme hingegen nichts.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer dann erstmals Geldforderungen und Drohungen gegen ihn vor. Der BF führte insbesondere aus, einer Kolonne von Fahrzeugen der Republik nicht rechtzeitig ausgewichen zu sein, weshalb man ihm von hinten aufgefahren sei. Nach dem Unfall sei er von Staatsbediensteten geschlagen worden und deshalb ambulant ins Krankenhaus gekommen. Darüber hinaus habe jener Mann, der auf sein Auto aufgefahren sei, von ihm nach dem Unfall auch noch 1,2 Mio. Rubel Schadenersatz für das beschädigte Auto verlangt. In weiterer Folge sei er aus diesem Grund zu Hause auch öfters von unbekannten Männern besucht worden und hätten diese ihm wiederholt Fristen gesetzt, bis wann er das Geld zu bezahlen habe. Dabei sei er einmal nachts auch mit einer Pistole und mit dem Tode bedroht worden.

Auch in seiner Beschwerde ging der BF auf den geschilderten Verkehrsunfall ein, bezeichnete diesen als "Auffahrunfall mit einem Ministeriumskonvoi" und den Vorfall direkt nach dem Unfall als "Misshandlung durch die Privatmiliz eines Regierungsbeamten". Der BF führte in seiner Beschwerde weiters aus, wegen der Bezahlung der Reparatur des beschädigten Autos erpresst worden zu sein und dass ihn die Erpresser drei bis vier Mal zu Hause besucht hätten. Dabei habe es sich um "kriminelle Mitglieder einer Privatmiliz eines Regierungsbeamten" gehandelt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF zum Unfallhergang letztlich zu Protokoll, im Unfallzeitpunkt als Privattaxi unterwegs gewesen zu sein, zuvor eine Kundin abgesetzt zu haben und am Weg zurück zum Taxistand gewesen zu sein. Er habe eine Autokolonne der "Kadyrowsky" nicht bemerkt, sei mit den Fahrzeugen zusammengestoßen und man habe ihn von hinten angefahren. An Ort und Stelle sei er aus dem Wagen gezerrt, geschlagen worden und man habe von ihm 1,2 Mio. Rubel Schadenersatz gefordert. Aufgrund der Geldforderungen hätten Männer ihn einmal auch zu Hause besucht und zweimal auf der Straße angesprochen.

In einer Gegenüberstellung der Aussagen des BF zum Unfallhergang im Laufe des gesamten Verfahrens kommen damit offensichtliche Widersprüche in entscheidenden Kernfragen ans Licht, die das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum der BF unterschiedliche Angaben zum Unfallhergang macht, indem er widersprüchlich einmal ausführt, ihm sei jemand von hinten aufgefahren bzw. ein anderes Mal angibt, er selbst habe Fahrzeuge im Rahmen einer Kolonnenbildung angefahren.

Auch die vom BF vorgebrachten Geldforderungen gegen seine Person aufgrund der durch den Unfall entstandenen Schäden an anderen Fahrzeugen lassen Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF aufkommen. Dieser stellte die Geldforderungen im Laufe des Verfahrens in den Mittelpunkt seines Fluchtvorbringens. Deshalb erscheint es in keinem Fall nachvollziehbar, warum der BF gerade diese Tatsache nicht bereits im Rahmen seiner Erstbefragung oder bei seinen Angaben im Zuge der psychiatrischen Untersuchung erwähnte, sondern bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstmals vorbrachte, was eine wesentliche Steigerung seines Vorbringens darstellt. Dieses gesteigerte Vorbringen kann aber nicht als glaubwürdig gewertet werden, zumal der BF auch keinen plausiblen Grund nennen konnte, weswegen er nicht gleich bei einer seiner ersten Einvernahme die Erpressungen vorbrachte.

Nicht nur, dass die Vorgehensweise, den eigentlich entscheidenden Grund für das Verlassen des Heimatlandes erst 3 1/2 Monate nach erfolgter Einreise vorzubringen, nicht nachvollziehbar erscheint, so hat sich der BF bei seinen Angaben rund um die Geschehnisse dieser vermeintlichen Geldforderungen und Erpressungen mehrmals widersprochen. Somit ist sein Vorbringen selbst bei bloßer Betrachtung der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie der Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und bei Nichtberücksichtigung der Erstbefragung sowie des medizinischen Gutachtens unglaubwürdig. Der BF gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, nach dem Unfall mehrmals von Männern zu Hause besucht worden zu sein und einmal sogar nachts mit einer Pistole bedroht worden zu sein. Hier sprach er einmal in der Mehrzahl, dann wieder Einzahl und schließlich gab er nur an, er wisse nicht, wie er heiße, jemand von "der Struktur" sei zu ihm gekommen. Diese Angaben zur Häufigkeit der Forderungen revidierte er jedoch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wieder und gab an, dass er nur einmal zu Hause von den Erpressern bedroht worden sei und man ihn zweimal auf der Straße deswegen angesprochen habe. Auch in seiner Beschwerde führt der BF an, dass jener Mann, der ihn erpresst hätte, drei bis vier Mal bei ihm zu Hause gewesen wäre. Dass - wie der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet - sich seine Angaben in der Beschwerde betreffend die drei bis vier Besuche der Erpresser, die ihm "beim letzten Mal" im März eine zweimonatige Frist gesetzt hätten, sich auf den Zeitraum nach seiner Ausreise beziehen könnten, geht aus deren Wortlaut eindeutig nicht hervor. Somit konnte der BF aber auch keineswegs annähernd gleichbleibend schildern, wann die Männer angeblich Geld von ihm gefordert hatten.

Jedoch nicht nur, dass nicht nachvollziehbar erscheint, warum der BF die Geldforderungen erst im Laufe des Verfahrens vorbrachte und seine diesbezüglichen Angaben Widersprüche aufweisen, so ist es keinesfalls plausibel, weshalb der BF rein gar nichts über seine Verfolger weiß. Der BF will nicht wissen, wer ihn bedroht hat, spricht einmal von dem Mann, dann von Männern "der Struktur", erst vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt er an, dass es sich dabei gleichbleibend um den Autofahrer und zwei seiner Insassen gehandelt habe. Wenn er diesen jedoch das Geld geben sollte, wäre jedenfalls zu erwarten, dass er zumindest weiß, wie und wo er mit diesen in Kontakt treten kann. Auch ist nicht glaubwürdig, dass der Unfall und die Geldforderung im Oktober 2011 stattgefunden haben sollen und dem BF laut dessen eigenen Angaben noch ein ca. 7-monatiger Aufenthalt ohne weitere Vorfälle möglich war. Vor allem aber ist nicht nachvollziehbar, dass - wäre der BF tatsächlich erpresst worden - seine Familienmitglieder, insbesondere seine männlichen volljährigen Familienmitglieder, sich ohne Probleme weiterhin im Heimatland aufhalten können und auch nach wie vor Eigentum besitzen, ohne auch nur von den Verfolgern behelligt worden zu sein. Vielmehr wäre anzunehmen, dass diese sich auch an die nächsten Verwandten richten, weil es den Verfolgern ja offensichtlich um die Geldleistung und nicht um die Person des BF ging. Hinzu kommt, dass der BF sich wenige Tage vor seiner Ausreise einen Führerschein und einen Auslandsreisepass besorgen konnte, obwohl laut den Angaben des BF Regierungsbeamte mit den Erpressungen gegen ihn in Zusammenhang gestanden haben sollen. Auch dies stärkt die Vermutung, dass das Vorbringen hinsichtlich solcher Geldforderungen seitens regierungsnaher Männer nicht der Wahrheit entsprechen kann. Letztlich konnte der BF ohne Probleme das Land verlassen. Auch die Tatsache, dass sich der BF bei tatsächlichem Vorliegen einer solchen Verfolgung von staatlicher Seite durch die Zugfahrt dem Risiko einer Kontrolle im Rahmen seiner Ausreise aussetzen würde, scheint wenig plausibel. Zudem zeigt sich auch hier klar, dass der BF nicht gewillt war, wahrheitsgetreue Angaben zu machen, wenn er erst ausführte, dass eine Ausreise deshalb kein Problem war, weil es keine Kontrollen hierbei gäbe, um auf Vorhalt dann zuzugeben, dass die Passkontrolle problemlos verlaufen sei.

Mit den wenig plausiblen, absolut oberflächlichen und dennoch widersprüchlichen Angaben konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt war. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht von einem Konstrukt aus, das der Asylerlangung dienen sollte, weil der BF auch wiederholt angab, dass im Heimatland offizielle Arbeit schwierig sei, er arbeiten und seine Familie nach Österreich nachholen wolle.

Aber selbst bei Wahrunterstellung wäre für den BF mit seinem Vorbringen nichts zu gewinnen. Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF wiederholt angab, dass der Konflikt nur mit diesen wenigen Männern und keinesfalls mit den Sicherheitsbehörden als solchen war. Somit würde er wegen dieser lokalen Streitigkeit auch nicht in der gesamten russischen Föderation gesucht werden. Damit verfügt er aber über eine zumutbare Fluchtalternative, weil sein ältester Bruder seit ca. 30 Jahren in Moskau berufstätig und dort mit einer ethnischen Russin verheiratet ist. Dieser könnte dem BF jedenfalls beim Aufbau einer Lebensgrundlage helfen und würde diesen aufgrund des kulturellen Hintergrundes auch entsprechend unterstützen. Der BF steht mit seinem Bruder überdies in telefonischem Kontakt.

II.2.8. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für die erkennende Einzelrichterin kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten. Die vorgehaltenen Länderinformationen haben nach wie vor Gültigkeit und für den konkreten Fall des BF hat sich gemäß Amtswissen keine diesbezüglich negative Entwicklung ergeben. Die Länderfeststellungen wurden dem BF mit Übermittlung der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht, wobei der BF diesen nicht entgegentreten ist; dieser wollte sich vielmehr zu den Länderinformationen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht äußern und hat auch bis zum heutigen Tage trotz weiterer anderer Eingaben nicht hierzu Stellung genommen.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A)

Zu I.)

betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der BF konnte in der gegenständlichen Sache nur vage und nicht in nachvollziehbarer Weise über seine Fluchtgründe berichten und widersprach sich zudem in wesentlichen Kernfragen. Er konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen bzw. ist eine solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes, ergibt sich daher, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, somit nicht begründet ist. Überdies besteht für den BF, der selbst bei Wahrunterstellung nur lokal von diesen wenigen Männern der Sicherheitskräfte gesucht werden würde, eine zumutbare und laut den Länderinformationen auch mögliche Fluchtalternative bei seinem älteren Bruder in Moskau.

betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG -welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird -ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird -auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits ausgeführt wurde, hat der BF keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal die als Lehrerin tätigte Ehefrau des BF und deren gemeinsame drei Kinder, wobei der älteste Sohn des BF bereits berufstätig ist, in der Heimat des BF leben und der BF keinen Grund vorgebracht hat, nicht mit deren Unterstützung rechnen zu können. Zudem war der BF selbst bis vor seiner Ausreise berufstätig und hat auch eine eigene Landwirtschaft betrieben. Der BF und seine Familie besitzen im Heimatland eine Drei-Zimmer-Wohnung, ein großes Grundstück und ein kleines Haus. Vor dem Hintergrund der familiären und kulturellen Anknüpfungspunkte des BF, den zahlreichen weiteren Familienmitgliedern und seiner beruflichen Situation in seinem Heimatland vor seiner Ausreise kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dies wurde vom BF im Verfahren auch nicht behauptet und es ist auch aus den getroffenen Länderfeststellungen dergleichen nichts abzuleiten.

Ebenso geht aus den Länderberichten hervor, dass in der Russischen Föderation die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sondern brachte in der mündlichen Verhandlung lediglich vor, an leichten Rückenschmerzen zu leiden und dagegen Medikamente wie Voltaren zu nehmen. Eine ca. einmonatige Physiotherapie sei im April 2014 beendet worden, Operationen seien nicht geplant.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien / der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden.

Zu II.)

betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Der Begriff Familienleben umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR 6.10.1981, B 9202/80). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235).

Im gegenständlichen Fall leben die Ehefrau des BF, deren gemeinsame drei Kinder sowie auch die drei Brüder und zwei Schwestern des BF in dessen Heimatland. Als einziger Verwandter des BF ist der Sohn einer Cousine in Österreich aufhältig, zu dem überdies kein enges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben des BF dar.

Da im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen ist, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhal-tung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt. Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch zu Lasten des BF aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der unbescholtene BF ist im Mai 2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er befindet sich somit seit weniger als drei Jahren im Bundesgebiet und hat den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, wo auch seine gesamte engere Familie aufhältig ist. Abgesehen davon, dass der BF zwar zwei Sprachkurse besucht hat und ihm ein fleißiges, hilfsbereites, ordentliches und freundliches Verhalten in seiner Unterkunft bescheinigt wird, wonach er auch bereits erste soziale Kontakte geknüpft habe, kann er sonst keinerlei Nachweise einer Integration vorweisen. Er hat weder gemeinnützig gearbeitet oder sonst in irgendeiner Weise Anstrengungen verfolgt, um sich im Bundesgebiet zu integrieren. Er lebt in Österreich nach wie vor von der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Eine Entwurzelung vom Heimatland ist nicht zu erkennen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und Rückkehr ins Heimatland die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Dem BF kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu.

Im gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen daher dem Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung als nicht gegeben. Darüber hat jedoch (zu einem späteren Zeitpunkt) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neu zu entscheiden, wobei gemäß § 75 Abs. 20 vorletzter Satz AsylG 2005 die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesasylamt nicht bindend und insgesamt weitere Prüfkriterien heranzuziehen sind.

Das Verfahren war deshalb zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Frage der Rückkehrentscheidung war vom Bundesverwaltungsgerichtshof zudem nicht abschließend zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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