BVwG G309 2016474-1

G309 2016474-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G309 2016474-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2016474.1.00

Spruch

G309 2016474-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.03.2015 mündlich

verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Dr. Eva WENDLER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 14.11.2014, Passnummer: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 04.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren ein Meldezettel sowie nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

Arztbrief des LKH XXXX, Allgemeinchirurgische Abteilung, vom 29.03.2009

Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 25.05.2012

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 13.03.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Prim. Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom 23.04.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

COPD III

Unterer Rahmensatz, da unter der lfd. Th. ein respiratorisch stabiler Zustand vorliegt.

06.06. 04

50

2

Chron. Darmstörung nach Teilresektion des Dickdarmes ohne chron. SH Veränderungen

Unterer Rahmensatz, da es nur gelegentlich zur Diarrhoen ohne wesentliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes kommt.

07.04. 04

20

3

Mäßiger Bluthochdruck

Medikamentös gut eingestellt

05.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS 1 führend sei, GS 2 steigere um 10 %, da der Allgemeinzustand zusätzlich beeinträchtigt werde. GS 3 steigere nicht, da ein medikamentös gut eingestellter Blutdruck vorliege.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.06.2014 wurde dem BF der beantragte Behindertenpass übermittelt.

4. Am 09.07.2014 beantragte der BF die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Im angeschlossenen Beiblatt führte der BF als Begründung zum Antrag zusammengefasst aus, dass er seit der Darmoperation im Jahr 2009, bei welcher ihm ein Teil des Dickdarms (auch Galle und Blinddarm) entfernt worden sei, massive Probleme mit dem Stuhlgang habe. Der BF müsse nach dem Verspüren des Stuhlganges so schnell wie möglich ein WC aufsuchen, da ein Zurückhalten in den meisten Fällen kaum möglich sei. Des Weiteren leide der BF an akutem Luftmangel (COPD III), welcher ihm ein Laufen auf längeren Strecken unmöglich mache. Aus diesen Gründen vermeide der BF das Haus zu verlassen.

5. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" (UBÖV) vorliegen, holte die belangte Behörde vom Ärztlichen Dienst eine medizinische Stellungnahme ein.

In der ärztlichen Stellungnahme der Leitenden Ärztin, Dr. XXXX, vom 09.09.2014 wurde im Wesentlichen zu den gemachten Angaben des BF folgendes ausgeführt:

" Aktuelle Befunde wurden nicht nachgereicht.

1. Die Kriterien zur Erlangung der UBÖV sind eine anhaltend schwere Darmerkrankung mit ausgeprägter körperlicher Schwäche (reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand) Die Angabe von Stühlen pro/Tag alleine ist nicht geeignet eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu attestieren. Bei Inkontinenz (Stuhl und/oder Harn) liegt ebenfalls keine Unzumutbarkeit vor, da die am Markt üblichen Produkte ausreichend vor einer Verunreinigung der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen.

Bei Herrn XXXX liegt weder eine schwere Darmerkrankung (Einschätzung laut dem fachärztlichen Gutachten mit 20 %), noch eine Stuhlinkontinenz (die in Bezug auf die UBÖV ebenfalls zu einer negativen Beurteilung führen würde) vor. Eine Einlagenversorgung ist bei problematischen Situationen zumutbar.

2. Für die UBÖV bei Lungenerkrankungen ist eine COPD IV Langzeitsauerstofftherapie gefordert. Ein weiteres Kriterium wäre, wenn eine kurze Wegstrecke nicht zurückgelegt werden kann.

Bei Herrn XXXX handelt es sich um eine COPD III, die medikamentös stabil ist. Eine Sauerstofftherapie ist nicht erforderlich. Von der Wegstrecke ist nur längeres Laufen nicht möglich.

Unter Berücksichtigung des Gutachtens, des Sachverhaltes im abgegebenen Ansuchen und der Kriterien zur Erlangung der UBÖV müsste eine kurze Wegstrecke möglich sein, ebenso das Ein- und Aussteigen, sowie die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Zusatzeintragung ist somit negativ zu beurteilen."

6. Nach Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.09.2014 reichte der BF am 02.10.2014 den Antrag auf Zusatzeintragung "UBÖV" nach.

7. Mit Parteiengehör vom 10.10.2014 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

8. Mit Schreiben vom 20.10.2014 wandte der BF zusammengefasst zum Gutachten von Dr. XXXX ein, dass im Falle eines plötzlich auftretenden Bedürfnisses des BF, ein Fahrer eines Öffentlichen Verkehrsmittels kaum beim nächsten WC anhalten und auf ihn warten werde. Auch werde eine Einlagenversorgung in dieser Situation kaum möglich sein. Der BF müsse in seiner "Duftwolke" bis zur nächsten Ausstiegsmöglichkeit ausharren und anschließend mit voller Hose in der Stadt irgendeine Möglichkeit finden, um sich zu säubern. Mit einem Parkausweis könne der BF im Notfall schnell sein Auto auf einem der überall vorhandenen und meist freien Behindertenparkplätze abstellen und ein WC aufsuchen. Das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln komme für den BF seit der OP aus diesen Gründen absolut nicht in Frage, weil ihm das Risiko viel zu groß erscheine. Auch sonst verlasse er sein Haus nur noch, wenn es unbedingt notwendig sei.

Die Einholung eines weiteren Befundes scheine für den BF nicht sinnvoll zu sein, da es ohnehin Tatsache sei, dass ihm der Bauch vom Schambein bis zu den Rippen geöffnet und ein ganzes Stück vom Darm entfernt worden sei. Dieser Umstand beeinflusse massiv sein Stuhlverhalten. Der BF ersuche daher nochmals seine Situation zu überprüfen.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten vom 09.09.2014, welches aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände einer abermaligen Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde unterzogen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Einwände des BF nicht geeignet seien, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, da keine neuen Befunde vorgelegt wurden.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an die belangte Behörde. Erneut brachte der BF zusammengefasst vor, dass er in der Vorlage neuer Befunde keinen Sinn sehe. Es sei eine Tatsache, dass ihm der Bauch vom Schambein bis zu den Rippen geöffnet wurde, ein Teil des Darmes, die Gallenblase und der Blinddarm entfernt worden seien. Dass dies Auswirkungen auf das Stuhlverhalten haben müsse, sei sogar ihm als medizinischen Laien klar, da der Mensch von der Natur nicht umsonst mit einer gewissen Darmlänge ausgestattet worden ist. Daran könne auch ein neuer Befund nichts ändern.

Wiederholend führte er aus, dass er sofort nach Verspüren des Stuhldranges ein WC aufsuchen müsse. Ein Zurückhalten sei in den meisten Fällen kaum möglich und sei ihm auch schon ein paar Mal ein sehr peinliches Missgeschick passiert. Deshalb sei es für den BF unmöglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Des Weiteren wiederholte der BF in seiner Beschwerde die bereits in der Stellungnahme geschilderten Ausführungen zur Problematik der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Der BF ersuche um nochmalige Überprüfung seines Problems durch eine andere Person. Abschließend brachte der BF vor, dass er ursprünglich nur einen Parkausweis gewollt habe, damit er im Notfall legal einen der vielfach unbenützten Behindertenparkplätze benützen könne. Dass dazu ein Behindertenpass mit einer Zusatzeintragung notwendig sei, habe er nicht geahnt. Auch habe er keinerlei finanzielle Begünstigungen im Sinn.

11. Am 29.12.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12. Am 05.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Amtssachverständige Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.

12.1. Der Amtssachverständige erstattete unter Berücksichtigung des aufliegenden Sachverständigengutachtens, der vorgelegten Befunde sowie des Vorbringens des BF in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgendes Gutachten:

Im Jahr 2009 wurde beim BF ein Teil des Dickdarmes entfernt. Nicht umfasst von dieser Entfernung ist jedoch der Sphinkter-Apparat (der Teil des Enddarmes, der für einen Verschluss des Darmes und für ein Zurückhalten des Stuhles verantwortlich ist). Diese Teilresektion wurde im Gutachten von Dr. XXXX mit einem Grad der Behinderung von 20 Prozent bewertet. Diese Bewertung sei auf Grund der vorliegenden Aktenlage für den Sachverständigen durchaus nachvollziehbar. Es handle sich hiebei laut der Einschätzungsverordnung um eine Darmstörung leichten Grades, im Gegensatz zu chronischen Darmstörungen (z.B.: Morbus Crohn, colitis ulcerosa), welche bei starkem Befall mit hoher Entzündungsaktivität eine schwere Grundproblematik des Darmes darstelle, wo in manchen Fällen eine erhebliche Störung bzw. Schädigung des Sphinkterapparates vorliege. Auch sei das Ausmaß der stattgefundenen Operation nicht vergleichbar mit einer Mastdarmentfernung bei der ebenfalls aus chirurgischen Gründen zumindest Anteile des Verschlussapparates mitentfernt werden müssen. Wesentlich sei, ob der Verschlussapparat willkürlich angesteuert werden könne und daher effektiv funktioniere oder nicht. Für den Sachverständigen sei die vom BF geschilderte Stuhldrangsproblematik durchaus nachvollziehbar und verständlich. Der Verschlussmuskel lasse sich bis zu einem gewissen Grad trainieren.

Hinsichtlich der Lungenerkrankung COPD III sei anzumerken, dass es sich hiebei natürlich um eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit handle. Das normale Gehen auf der Ebene oder die mit der Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel verbundenen Belastungen (z.B.: eine Treppe überwinden usw.) sei aber möglich.

Dazu brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, dass er seit dieser Operation nicht inkontinent sei, sondern müsse nur sobald er den Drang verspüre schnellstens eine Toilette aufsuchen. Ansonsten würde etwas passieren. Bezüglich der Lungenerkrankung sei er natürlich eingeschränkt, aber diese Erkrankung sei nicht der Grund für den verfahrensgegenständlichen Zusatzeintrag.

Der BF habe nicht beabsichtigt, so ein aufwändiges Verfahren in Gang zu setzen. Er wolle einfach nur diesen Parkausweis. Auch würde er seine Eingabe gegen den Bescheid der belangten Behörde auch nicht "als Beschwerde" verstehen, sondern wolle, dass sich jemand anderer noch seines Problems annimmt und nachvollziehen kann, dass er mit keinem Bus zB von Griffen nach Klagenfurt fahren könne, da es dann zu den geschilderten "Problemen" kommen könne. Es sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass dieses Schreiben ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Folge habe. Er wolle einfach nur, wenn es dringend notwendig sei, sein Auto rasch (z.B.: auf einem Behindertenparkplatz) abstellen können. Diese Plätze seien meistens leer, und könne er diese demnach benützen. Dieses Problem belaste ihn dermaßen, dass er kaum noch außer Haus gehen wolle.

Abschließend wiederholte der BF seinen Antrag auf Stattgebund der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, insbesondere eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die zum Gesundheitszustand des BF eingeholte Sachverständigengutachten, sowie die in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen erstattete ärztliche Stellungnahme sind schlüssig und widerspruchsfrei, und werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Ebenso erweist sich das erstinstanzliche Sachverständigengutachten des Dr. XXXX sowie die ärztliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde als plausibel und nachvollziehbar und ohne Diskrepanz zum mündlich erstatteten Gutachten.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Das Beschwerdevorbringen, demzufolge der BF aufgrund seiner Stuhldrangproblematik keine öffentlichen Verkehrsmitteln benützen könne, vermag das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen nicht zu entkräften. Auch gab der BF in der Beschwerde an, dass er keine weiteren Befunde zur behaupteten Stuhlproblematik hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt vor, insbesondere bei anhaltend schwerer Darmerkrankung, wenn die Erkrankung eindeutig durch eine entsprechende Fachabteilung (Ambulanz, Spezialambulanz) diagnostiziert ist, alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft sind, die Erkrankung und ihre Funktionseinschränkungen durchgängig über 6 Monate anhalten, eine krankheitstypische, ausgeprägte körperliche Schwäche und ein reduzierter Ernährungs- und Allgemeinzustand vorliegt. Die Angabe von Stühlen pro Tag alleine ist nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu attestieren.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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