BVwG L509 2013056-1

L509 2013056-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, politische Gesinnung, Religion, Religionsausübung

Testo completo

BVwG L509 2013056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.2013056.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 19.02.2015 verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. am XXXX, StA.:

Iran, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 19.01.2013 legal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 10.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung ihres Antrages wurde die Beschwerdeführerin noch am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Nach der Erstbefragung wurde der Antrag durch Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zugelassen und der Akt am 12.09.2013 von der Erstaufnahmestelle Ost an das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Außenstelle Wien übermittelt.

2. Am 24.10.2013 wurde im gegenständlichen Asylverfahren ein AIS-Auszug erstellt. Weitere Verfahrensschritte seitens des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) erfolgten nicht mehr.

3. Mit Schriftsatz vom 04.07.2014 wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin den XXXX und RA Dr. XXXX mit der Vertretung im gegenständlichen Asylverfahren bevollmächtigt hat.

4. Am 31.07.2014 brachte die Vertretung der Beschwerdeführerin gegenständliche Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein und sie beantragte, innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden, andernfalls die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sei.

5. Am 07.08.2014 fertigte die belangte Behörde (auch: BFA) eine Ladung für die Beschwerdeführerin ab, welche an die Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Gemäß Aktenvermerk vom 03.09.2014 hätten der bestellte Dolmetscher und die geladene Partei (bei der belangten Behörde) vorgesprochen und sollte eine neuerliche Ladung mit einem neuen Termin ergehen. Eine solche erging jedoch nicht mehr, sondern wurde mit 03.10.2014 die Säumnisbeschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo am 15.10.2014 das gegenständliche Säumnisbeschwerde-Verfahren zur Protokollierung gelangte und der ho. Gerichtsabteilung zugewiesen wurde. Als Begründung für die Aktenvorlage wurde seitens der belangten Behörde angeführt, dass die Finalisierung des gegenständlichen Asylverfahrens innerhalb von drei Monaten aufgrund des hohen Aktenaufkommens in der Regionaldirektion Wien nicht möglich erschiene.

6. Mit per ERV am 19.12.2014 eingebrachten Schriftsatz wurde von der Rechtsanwaltskanzlei XXXX eine weitere Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin angezeigt und mit einer ausführlichen Eingabe Urkunden zum Nachweis der Konversion der Beschwerdeführerin vom islamischen Glauben zum Christentum vorgelegt. Mit einer weiteren Eingabe vom 01.12.2014 des schon zuvor bevollmächtigten XXXXund RA Dr. XXXX wurde ein Fachartikel aus der Zeitschrift Österreichische Juristenzeitung betreffend "Säumnisschutz und Verwaltungsgerichtsbarkeit" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt, welcher am 22.12.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 19.02.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu die Beschwerdeführerin über ihre bevollmächtigten Vertreter, einen informierten Vertreter der belangten Behörde und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der übrigen Geladenen durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen, sowie durch persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in mündlicher Beschwerdeverhandlung am 19.02.2015. Zur Beurteilung der für den gegenständlichen Fall relevanten Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers wurden folgende Berichte herangezogen:

Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits am 10.09.2013 beim Bundesasylamt eingebracht. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin lediglich eine Erstbefragung durchgeführt und den Antrag zur inhaltlichen Entscheidung zugelassen, jedoch bis zur Vorlage der für die Beschwerdeführerin eingebrachten Säumnisbeschwerde am 03.10.2014 keine wesentlichen Verfahrensschritte mehr gesetzt. Es ist sowohl die gesetzliche Entscheidungsfrist von 6 Monaten mit 10.03.2014 als auch die durch Gesetz aufgrund einer Säumnisbeschwerde eingeräumte Nachfrist von 3 Monaten mit 31.10.2014 verstrichen. Noch vor Ablauf der Nachfrist wurde der gegenständliche Verfahrensakt samt Säumnisbeschwerde am 03.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Unterbleiben der Entscheidung bei der belangten Behörde wurde mit "hohem Aktenaufkommen" begründet.

1.2. Zur Person:

Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige und reiste im Jänner 2013 legal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin erst ca. 9 Monate nach ihrer Einreise. Die Beschwerdeführerin war im Besitze einer am 20.11.2012 bis 20.11.2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung als Studierende sowie einer bescheidmäßigen Zulassung zum Bachelor-Studium der Betriebswirtschaft.

1.3. Zum Vorbringen:

Die Beschwerdeführerin ist unverfolgt und legal aus dem Herkunftsland Iran ausgereist und hält sich zum Zwecke des Studiums hier in Österreich auf. Sie wurde bereits am 27.08.2004 in XXXX getauft. Seither ist sie Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft, praktiziert diesen Glauben in Österreich und engagiert sich bei einer christlichen Glaubensgemeinde als Übersetzerin christlicher Texte. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin als Anhängerin des Christentums auch öffentlich bei christlichen TV-Sendern und durch Verfassung von christlichen Texten aktiv. Die angegebene Abkehr vom islamischen Glauben scheint von Überzeugung und Nachhaltigkeit getragen zu sein. Demgemäß ist mit Grund anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem islamischen Glauben angehören möchte, den christlichen Glauben beibehalten, christliche Glaubensgrundsätze befolgen und eine nach christlichen Glaubensvorschriften gestaltete Lebensführung pflegen wird.

In Anbetracht der Feststellungen zum Herkunftsland Iran kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran aus religiös-politischen Gründen asylrelevanten Verfolgungshandlungen bzw. der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt ist

1.4. Feststellungen zur Lage von Konvertiten im Herkunftsland Iran:

Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.

Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.

Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.

Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, wo es zur Religionsfreiheit heißt:

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.

Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.

Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.

Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."

Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:

"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den

Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben

die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen

Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht

im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug

auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen

durch religiöse Behörden geprüft. [.......]

Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -

sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle

Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das

heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine

Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.

[.......]

Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit

häufiger vorzukommen. [.........]

Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und

Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe

wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen

Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen

sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten

Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten

Präsidentenwahlen 2009. [...........]

Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens

der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam

zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise

als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie

z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der

"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das

Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre

Aktivitäten zu stören. [..........]"

Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückkehrende schon früher in das Blickfeld der Behörden oder Gerichte geraten war, können im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran bei solchen Vernehmungen Misshandlungen und Anwendung von Folter nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):

"B. Christians

43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013. In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community members have reportedly been convicted of national security crimes in connection with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending Christian seminars abroad.

44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also asserts that applications for permits to establish churches are given equal consideration. The Government notes, however, that official recognition of a minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."

Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht:

Nach dem wesentlichen Inhalt der bekannten Berichte sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.

Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit, Herkunft und familiären Verhältnisses der Beschwerdeführerin sind einerseits durch die Vorlage von unbedenklichen iranischen Identitätsdokumenten belegt und stützen sich andererseits auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin. Es kann somit von einer gesicherten Identität der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert ist, ergibt sich einerseits aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese sind gleichbleibend und in sich stimmig. Andererseits hat die Beschwerdeführerin ihren Glaubensübertritt durch Vorlage von unbedenklichen Urkunden, darunter eine Taufbestätigung, belegt. Außerdem legte die Beschwerdeführerin schriftliche Erklärungen von Verantwortlichen der Glaubensgemeinschaft vor, der sie angehört und wird ihr darin ein besonderer Eifer und Engagement in der Ausübung des christlichen Glaubens bestätigt. In der Gesamtheit betrachtet, ergeben sich für den zur Entscheidung berufenen Richter keine Anhaltspunkte, der Beschwerdeführerin die Ernsthaftigkeit und den inneren Entschluss zum Glaubenswechsel abzuerkennen. Der Glaubenswechsel scheint daher ausreichend belegt und zum Entscheidungszeitpunkt von innerer Überzeugung und Nachhaltigkeit getragen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Säumnis der belangten Behörde :

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn sie den Bescheid nicht nachholt.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf internationalen Schutz bereits am 10.09.2013 gestellt und die belangte Behörde hat bis dato keine Entscheidung über diesen Antrag getroffen. Die Säumnisbeschwerde wurde mit Schriftsatz am 31.07.2014 eingebracht. Somit liegt klar eine Säumnis der belangten Behörde vor. Die Säumnisbeschwerde ist zulässig.

Dass die belangte Behörde bis dato keine Entscheidung getroffen hat, liegt in ihrer Verantwortung. Außer einer Erstbefragung und Zulassung des Antrages gemäß § 51 AsylG 2005 hat die belangte Behörde keinerlei wesentliche Verfahrenshandlung mehr gesetzt. Die generelle Überlastung der belangten Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand - wie im gegenständlichen Fall offenbar ins Treffen geführt wird - vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 08.03.1967, 1029/66; Antoniolli/Koja 838; Walter/Mayer Rz 646), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen (Thienel4 338; Winkelhofer, Säumnis 90).

Mit der Bestimmung über die Säumnisbeschwerde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird das bisherige Devolutionsverfahren (vgl. § 73 AVG) ersetzt (Eder/Martschin/Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K 26 zu § 16 VwGVG). Dementsprechend ist wohl die in diesem Zusammenhang zum Begriff des überwiegenden Verschuldens der Behörde ergangene Judikatur nach wie vor anzuwenden und für den gegenständlichen Fall von einem überwiegenden Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auszugehen. Eine Abweisung der Säumnisbeschwerde kommt somit nicht in Betracht.

Ob die Behörde den Bescheid nachholt, ist ihrem Ermessen überlassen. Dem Beschwerdeführer kommt dahingehend kein subjektives Recht, gegebenenfalls jedoch die Möglichkeit zu, bei verschuldeter Säumnis Amtshaftungsansprüche geltend zu machen (Fister/Fuchs/Sachs. Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 16).

Die belangte Behörde bleibt zur Nachholung des versäumten Bescheides nur bis zum Ablauf der dreimonatigen Frist (ab Einbringung der Säumnisbeschwerde) zuständig. Nach Ablauf der Frist ist sie nicht mehr zuständig, den versäumten Bescheid nachzuholen, da die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist (Eder/Martschin/Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K 4 zu § 16 VwGVG).

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde samt Akt noch vor Ablauf der dreimonatigen (Nach)Frist am 03.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Insofern wurde das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall zwar noch nicht mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde am 03.10.2014 jedoch spätestens mit Ablauf des 31.10.2014 zur Entscheidung zuständig bzw. kam es mit Ablauf des 31.10.2014 zum Übergang der Zuständigkeit zur Sachentscheidung, da mit diesem Tag auch die gesetzlich eingeräumte Nachfrist zur Entscheidung abgelaufen war.

Dem Verwaltungsgericht wird im Säumnisbeschwerdeverfahren eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, entweder gleich in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsvorschriften zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des VwG innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen (Eder/Martschin/Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, K 28 zu § 28 VwGVG).

Durch Vorlage weiterer Beweismittel im Säumnisbeschwerdeverfahren sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht und persönlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin erlangte die gegenständliche Verwaltungssache Entscheidungsreife. Vom Bundesverwaltungsgericht wird daher insofern von der durch § 28 Abs. 7 VwGVG eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht als es in der Sache selbst entscheidet.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht , aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

3. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

4. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

5. Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertiger Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung ) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung, als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519,; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291; VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u. a.).

6. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist die Beschwerdeführerin daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.

Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.

Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für konvertierte Christen im Iran nicht gegeben und erreichen die der Beschwerdeführerin drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.

Daher ist für die Beschwerdeführerin von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion, auszugehen.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.

Da sich im Verfahren keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe ergeben haben, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur sowohl hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund einer Säumnisbeschwerde als auch im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache selbst (Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten) wird verwiesen.

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