BVwG W208 2103194-1

W208 2103194-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2015

Regest

Arbeitsunfähigkeit, Bescheidbegründung, besondere Härte,<br/>Ermittlungspflicht, Gerichtsgebühren - Nachlass, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches Interesse,<br/>psychiatrische Erkrankung, wirtschaftliche Schwierigkeiten

Testo completo

BVwG W208 2103194-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2103194.1.00

Spruch

W208 2103194-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von XXXX, vertreten durch Sachwalter XXXX, vertreten durch Mag. Klaus P. PICHLER RECHTSANWALTSKANZLEI, 6850 DORNBIRN, Schillerstraße 17 gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 04.03.2015, GZ Jv 50730-33a/15 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Lastschriftanzeige vom 14.01.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX (LG) dem besachwalterten BF die Zahlung von Entscheidungsgebühr gem. TP 7 lit c Z 2 GGG in Höhe von insgesamt €

160,- (§ 78,- + 82,-) vor.

2. Mit Schreiben vom 28.01.2015 beantragte der Sachwalter des BF eine Befreiung von diesen Gerichtsgebühren, mit dem Hinweis, dass der BF nach drei Suizidversuchen und diversen Krankenhausaufenthalten (Psychiatrie) seit einem Jahr arbeitslos sei und Notstandshilfe bezieht. Er befände sich nicht in der finanziellen Lage die geforderte Gebühr zu zahlen. Die Gebührenbefreiung sei früher auch vom Bezirksgericht XXXX (BG) gewährt worden. Dem Antrag waren die Lastschriftanzeige und eine Kopie des AMS über den Leistungsanspruch aus der Notstandshilfe beigelegt.

3. Dem Akt ist ein Versicherungsdatenauszug der ÖSTERR. SOZIALVERSICHERUNG zu entnehmen, der offensichtlich von der belangten Behörde am 06.02.2015 abgefragt wurde. Weitere Ermittlungen hat die belangte Behörde nicht getätigt.

4. Mit Bescheid vom 06.02.2015 (zugestellt am 13.02.2015) hat der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN entschieden, dass dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung wird der Antrag des BF wiedergegeben und rechtlich nach Zitierung des Inhalts von § 9 Abs. 2 GEG ausgeführt, dass eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes erfordere, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend seien, sondern auf Dauer mit keiner Besserung der wirtschaftlichen Lage zu rechnen ist.

Der BF sei 1986 geboren und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich dessen wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 04.03.2015 (Poststempel 05.03.2015) eingebrachte Beschwerde des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen BF, in der im Wesentlichen, unter Hinweis auf zwei Judikate des VwGH, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel gerügt werden. Die belangte Behörde hätte kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die vom BF vorgebrachten Gründe nicht geprüft. Es seien dem Bescheid mit Ausnahme des in der Begründung angeführten Alters keine Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des BF zu entnehmen. Es sei mit keiner Besserung der wirtschaftlichen Lage in Zukunft zu rechnen, weil der BF unter einer psychischen Erkrankung (eingeschränktes Impulskontrollvermögen unter existenten Anpassungsstörungen mit rezidivierenden depressiven Reaktionen) leide, die sich kontinuierlich verschlechtert habe und ihm auch in Zukunft nicht ermöglichen werde einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF sei seit einem Jahr - nach mehreren Aufenthalten in der Psychiatrie - arbeitslos, beziehe Notstandshilfe. Die Bezahlung der Gebühr, allenfalls auch in sehr kleinen Monatsraten, stelle eine besondere Härte dar, die nur mit endgültiger Erlassung der Gebühr beseitigt werden könne. Die Behörde hätte dem Antrag stattgeben müssen.

Die in der Beschwerde angeführten Beilagen (ärztliche Bestätigung, Bezugsbestätigung, Beschluss BG, ZV) befinden sich nicht im von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

6. Mit Schreiben vom 10.03.2015 (eingelangt beim BVwG 13.03.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. So fehlen im Bescheid der belangten Justizverwaltungsbehörde Ermittlungsergebnisse und entsprechende Feststellungen zur persönlichen Situation des BF, insb. zu seiner Vermögenssituation und zur Frage der vom BF behaupteten dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen. Im Akt finden sich mit Ausnahme des Versicherungsdatenauszuges keinerlei Ermittlungsergebnisse zu den rechtserheblichen Tatbeständen, obwohl der BF in seinem Antrag darauf hingewiesen hat, dass er in der Vergangenheit eine Gebührenbefreiung vom BG erhalten habe. Die in der Beschwerde als Beilagen angeführten Unterlagen sind im Akt nicht auffindbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 13.02.2015 dem BF zugestellt und die die Beschwerde am 05.03.2015 dem Zustellungsdienst (Post) übergeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:

§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6).

Die relevanten Bestimmungen des subsidiär anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG); BGBl. Nr. 51/1991 idgF zur Begründungspflicht lauten:

§ 58. (2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).

Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem. §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).

Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).

Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Gebührennachlass gegeben sind, hängt einerseits von der Ermittlung des Sachverhalts, andererseits von der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "besondere Härte" und "öffentliches Interesse" ab, weshalb ein über ein Nachlassansuchen ergangener Bescheid Verfahrensvorschriften verletzt, wenn Feststellungen über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unterlassen wurden (VwGH 13.12.1984, 84/15/0032). Die Behörde ist somit verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, die geltend gemachten Gründe zu prüfen und in der Begründung entsprechende Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 9 GEG E 24 und 25).

Auch aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen ist es erforderlich, ein ordnungsgemäßes, behördliches Verfahren zu führen. So sind nach ständiger Rechtsprechung im Nachsichtsverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, wozu unter anderem die nachprüfbare Begründung der Entscheidung gehört; insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das BVwG zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen unterlassen hat. Lediglich in einem Satz (Alter des BF) wird begründet, warum kein Nachlass zu gewähren ist, weitere Feststellungen wurden nicht getroffen. Dies entspricht jedoch keinem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren wie vom VwGH gefordert und wären - ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin - Ermittlungen und schließlich hinreichende und begründete Sachverhaltsfeststellungen seitens der belangten Behörde durchzuführen und zu treffen gewesen, zumal der BF brauchbare Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen vorgelegt hat (drei Suizidversuche, diverse Krankenhausaufenthalte und psychiatrische Behandlung, Arbeitslosigkeit und Notstandshilfe, früherer gewährter Gebührennachlass durch das BG).

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann allerdings bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, das trifft hier zu.

Ermittlungen sind nach Ansicht des BVwG für eine Beurteilung der Frage, ob die psychische Erkrankung und die damit verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dauerhaft sind, jedenfalls erforderlich und in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzustellen. Dies hat die belangte Behörde unterlassen und ihre Entscheidung alleine auf das Alter des BF (28 Jahre) gestützt, ohne auch nur ansatzweise den im Antrag angeführten Ansatzpunkten für eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nachzugehen. Etwa durch Einholung von (amts)ärztlichen Bestätigungen/Gutachten, Ersuchen um Aktenvorlage an das BG, sowie Erhebungen über allfälliges Vermögen.

Das BVwG verkennt dabei nicht, dass es grundsätzlich Aufgaben des Antragstellers ist alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde, wenn entsprechende Umstände durch den Antragsteller dargelegt wurden, über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen.

Nur bei Feststellung dieser Fakten kann beurteilt werden, ob die Einbringung mit besonderer Härte verbunden wäre oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen und notwendig ist. Da zu den offenen Fragestellungen keinerlei Sachverhaltsermittlungen getroffen wurden (der Versicherungsdatenauszug ist diesbezüglich nicht aussagekräfig), macht das BVwG vor dem Hintergrund der oa. Rechtsprechung des VwGH, verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit zur Zurückverweisung Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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