BVwG W228 2014918-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2014918.1.00
Spruch
W228 2014918-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftstreuhand GesmbH Co KG, XXXX, 2230 Gänserndorf, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich (in der Folge: SVA) vom 14.11.2014, VSNR XXXX, betreffend Formalversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.11.2014 gem. § 14 GSVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der Bescheid betreffend den Zeitraum 01.07.2014 bis 30.11.2014 ersatzlos behoben.
B)
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren bezüglich den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.06.2014 aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die SVA hat mit Bescheid vom 14.11.2014, VSNR XXXX, festgestellt, dass Herr XXXX der Formalversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.11.2014 gem. § 14 GSVG unterliegt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftstreuhand GesmbH Co KG, mit Schreiben vom 25.11.2014, fristgerecht am selben Tag Einspruch bei der SVA eingebracht. Aus dem beigelegten Schreiben der BH Gänserndorf gehe hervor, dass die Gewerbeberichtigung der XXXX, dessen mitarbeitender Kommanditist der Beschwerdeführer ist, mit 15.06.2014 endete. Aufgrund der Tatsache, dass sowohl eine Gewerbeberechtigung vorlag als auch Mittätigkeit gegeben war, Übernahme von zusätzlichen Haftungen und die Mitsprache betreffend laufender Geschäftsführung gegeben wären, gehe der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.01.2013 - 30.06.2014 von einer Pflichtversicherung aus. Ab 01.07.2014 lägen die Voraussetzungen nicht mehr vor: Gewerbeberechtigung beendet; keine Mitsprache bei laufender Geschäftsführung, keine Mittätigkeit aufgrund Insolvenz und unselbständiger Tätigkeit (ASVG-Versicherung).
Der Akt wurde mit Schreiben datierend auf 28.11.2014, welches am 03.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, vorgelegt.
Seitens der SVA wurde mit Schriftsatz vom 27.02.2015 dargelegt, dass in der Zwischenzeit weitere Bearbeitungsschritte stattgefunden hätten. Es wurde bekannt, dass ab 1.7.2014 ein Dienstverhältnis zu XXXX besteht, welches ab diesem Zeitpunkt das Vorliegen einer Formalversicherung verhindert. Da die belangte Behörde - fälschlicherweise - der Meinung war, dass der Beitragsakt lediglich nicht auffindbar sei, wurde am 29.1.2015 ein Bescheid über die Wiederaufnahme des ursprünglich angefochtenen Bescheides erlassen. Der Wiederaufnahmebescheid wurde am 3.2.2015 zugestellt. Mit dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde Kontakt aufgenommen und in Erfahrung gebracht, dass er inhaltlich mit der Vorgangsweise der belangten Behörde einverstanden ist. Die belangte Behörde stellt daher den Antrag, den Bescheid vom 29.1.2015 gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG aufzuheben und den Antrag, mittels Bescheid festzustellen, dass im Zeitraum 1.1.2013 bis 30.6.2014 Formalversicherung vorgelegen ist. Die für die Entscheidung maßgeblichen Schriftstücke liegen der Eingabe bei.
Mit Schreiben datierend auf 11.03.2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht folgendes Parteiengehör an die SVA, das auf das Wesentlichste beschränkt lautete: "Bezüglich des Antrages den Bescheid vom 29.01.2015 gem. § 68 Abs. 4 Z 1 AVG aufzuheben, ist jedoch auf zwei Dinge zu verweisen. 1.) Bis dato liegt keine Beschwerde gegen diesen Bescheid vor, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht derzeit keine Aufhebungskompetenz zukommt (schon gar nicht gem. § 68 Abs. 4 Z 1 AVG, da dieser gem. § 17 VwGVG als IV. Teil des AVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anwendung findet). Das bedeutet, dass bezüglich dieses Antrages seitens des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit kein Handlungsspielraum besteht, und dieser im Falle der Aufrechterhaltung zum jetzigen Zeitpunkt mangels Zuständigkeit (es liegt keine Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom 29.01.2015 vor) zurückzuweisen wäre. Nur bei Vorliegen einer rechtzeitigen Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2015 wäre das Bundesverwaltungsgericht zur Aufhebung des Bescheides der SVA wegen Unzuständigkeit gemäß § 31 VwGVG berechtigt."
Seitens der SVA wurde mit Schriftsatz vom 17.03.2015 der Antrag, gem. § 68 Abs. 4 Z 1 AVG zu entscheiden, zurückgezogen.
Am 19.03.2015 wurde durch den erkennenden Richter bei der SVA in Erfahrung gebracht, dass der Bescheid vom 29.01.2015 mangels Beschwerde mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid vom 29.01.2015, der über die Formalversicherung im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.6.2014 abspricht, ist in Rechtskraft erwachsen. Ab 01.07.2014 besteht für den Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis zu XXXX.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien im Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Da die Beschwerde bezüglich des Zeitraumes 01.07.2014 bis 30.11.2014 aufgrund eines Dienstverhältnisses ab 01.07.2014 berechtigt ist und ein solches Dienstverhältnis eine Formalversicherung ausschließt, war der Beschwerde für den spruchgegenständlichen Zeitraum in diesem Spruchpunkt zu folgen.
Zu B) Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit
"Ein Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist" (Hinweis VwGH Beschluss vom 31. Mai 1994, 93/11/0244).
Da der Bescheid vom 29.01.2015, der über die Formalversicherung im Zeitraum 1.1.2013 bis 30.6.2014 abspricht, in Rechtskraft erwachsen ist, besteht keine Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid für den, in diesem Spruchpunkt angegebenen, Zeitraum.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.