BVwG I403 2101222-1

I403 2101222-1Tribunale amministrativo federale23 mar 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Beitragsgrundlagen, Berechnung, Revision zulässig

Testo completo

BVwG I403 2101222-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2101222.1.00

Spruch

I403 2101222-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick FRIEDRICH und die fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika ERHART MBA MPA als BeisitzerInnen über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 04.12.2014, GZ. XXXX bzw. die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 27.01.2015 betreffend die Bemessung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 726,36 monatlich zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 21 Abs. 1 erster Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte nach der Beendigung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation am 18.07.2013 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Für die Bemessung des Arbeitslosengeldbezuges wurde die beim Hauptverband gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2010 für die Bemessung des Arbeitslosengeldbezuges herangezogen; es ergab sich eine durchschnittliche monatliche Bemessung für den ALG-Anspruch von €

699,10. Diese Bemessungsgrundlage wurde mit dem Aufwertungsfaktor 1,039 des entsprechenden Kalenderjahres aufgewertet, sodass sich eine monatliche Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld von €

726,36 ergab.

2. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, begehrte in der Folge mehrmals schriftlich (mit Stellungnahmen vom 02.04.2014, vom 18.08.2014 und vom 02.12.2014) eine Überprüfung der Berechnung des Arbeitslosengeldes. Die Beitragsgrundlagen des von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin von 12.09.2011 bis 17.07.2013 gewährten Übergangsgeldes seien für die Errechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es wurde eine bescheidmäßige Erledigung begehrt.

3. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz (in der Folge: belangte Behörde) vom 04.12.2014, zugestellt am 10.12.2014, wurde das der Beschwerdeführerin zuerkannte Arbeitslosengeld mit durchschnittlich monatlich € 726,36 bemessen.

3.1. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 12.09.2011 bis 17.07.2013 während des Zeitraumes der beruflichen Rehabilitation Übergangsgeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bekommen habe. Auch wenn sie während dieses Zeitraumes gemäß § 1 Abs. 1 lit. i AlVG arbeitslosenversichert gewesen sei, stelle die auf Grund der Gewährung des Übergangsgeldes festgesetzte Beitragsgrundlage nach ASVG kein Entgelt gemäß § 21 Abs. 1 AlVG dar.

§ 21 Abs. 1 AlVG besage, dass für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, bei Geltendmachung nach dem 30. Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen sei. Unter Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 AlVG seien die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhalte. Das Übergangsgeld während der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation falle nicht unter diesen Entgeltsbegriff. Daher könne die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2012 nicht zur Bemessung des am 18.07.2013 beantragten Arbeitslosengeldes herangezogen werden. Als Bemessungsgrundlage sei daher die Jahresbeitragsgrundlage 2010 herangezogen worden.

4. Mit Schriftsatz vom 02.01.2015, eingelangt am 05.01.2015, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage strittig sei, ob das der Beschwerdeführerin gebührende Arbeitslosengeld aus der im Jahr 2010 beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt oder aus der im Jahr 2012 an Hand des Übergangsgeldbezuges gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage bemessen wird. Grundsätzlich seien gemäß § 21 AlVG für die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen. Mangels solcher seien andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Seien daher im heranzuziehenden Jahr keine Beiträge aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung gespeichert, sondern nur andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresgrundlagen, so seien diese für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes maßgeblich. Ein Rückgriff auf davor liegende Jahresbeitragsgrundlagen sei nicht zulässig. Ein Außerachtlassen der "anderen zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen" sei nur dann vorgesehen, wenn im heranzuziehenden Jahr auch Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung gespeichert seien. Im gegenständlichen Fall seien im Jahr 2012 während der Zeit des Übergangsgeldbezuges Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden. Es seien daher 2012 "andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen" vorhanden; Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung würden nicht vorliegen; daher sei das ab 18.07.2013 gebührende Arbeitslosengeld anhand der für das Jahr 2012 gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen zu berechnen.

4.1. Daher werde beantragt, den Bescheid vom 04.12.2014 aufzuheben und der Beschwerdeführerin das ab 18.07.2013 gebührende Arbeitslosengeld anhand der im Jahr 2012 gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen zu bemessen.

5. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 27.01.2015, zugestellt am 30.01.2015, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abgewiesen und der Bescheid vom 04.12.2014 bestätigt. In Ergänzung des Bescheides vom 04.12.2014 und in Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Jahresbeitragsgrundlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nur aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt ergeben könnten. Da nicht alle Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert seien und eine unterschiedliche Behandlung, je nachdem, ob Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband oder anderswo gespeichert seien, gesetzlich unzulässig sei, seien subsidiär auch bei anderen Rechtsträgern gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt zu berücksichtigen. Die für die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 beim Hauptverband gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage, welche kein arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt darstelle, könne nicht zur Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 18.07.2013 herangezogen werden. Daher sei der Bescheid des AMS Bludenz vom 04.12.2014 zu bestätigen gewesen.

6. Am 11.02.2015 wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Arbeiterkammer Vorarlberg, gemäß § 15 VwGVG beantragt, die Beschwerde vom 02.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

7. Am 19.02.2015 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin bezog vom 01.01.2010 bis 21.07.2010 Entgelt aufgrund eines (am 14.08.2009 eingegangenen) Lehrverhältnisses. Nach dem 21.07.2010 stand die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 18.07.2013 in keinem Dienstverhältnis mehr.

1.2. Von 22.07.2010 bis 10.11.2010 und vom 07.02.2011 bis 15.05.2011 stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Arbeitslosengeld.

1.3. Die Beschwerdeführerin bezog während des Zeitraumes der beruflichen Rehabilitation vom 12.09.2011 bis 17.07.2013 Übergangsgeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.

1.4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 04.12.2014 wurde das Arbeitslosengeld bei einer monatlichen Bemessungsgrundlage von € 726,36 in der täglichen Höhe von € 11,75 zuerkannt. Es wurde dafür die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage 2010 herangezogen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus unbedenklichen Unterlagen des Verwaltungsakts und waren im gegenständlichen Fall unstrittig.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es wurde von Seiten der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3. 2 Zu Spruchteil A)

3.2.1. Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat. Strittig ist lediglich die Höhe des Anspruchs. So wird in der Beschwerde vom 05.01.2015 klargestellt: "Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich die Frage strittig, ob das der Beschwerdeführerin gebührende Arbeitslosengeld aus der im Jahr 2010 beim Hauptverband des Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosen versicherungspflichtigem Entgelt oder aus der im Jahr 2012 an Hand des Übergangsgeldbezuges gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage bemessen wird."

3.2.2. Das Ausmaß des Arbeitslosengeldes bestimmt sich grundsätzlich nach den §§ 20 und 21 AlVG. Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes, wenn der Anspruch (wie im Beschwerdefall) nach dem 30. Juni geltend gemacht wird, das Entgelt des letzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

3.2.3. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin während des Zeitraumes, in dem sie Übergangsgeld bezog und in einem diesbezüglichen Arbeitsverhältnis stand, gemäß § 1 Abs. 1 lit. i AlVG arbeitslosenversichert war. Unwidersprochen blieb die in Einklang mit der geltenden Rechtsprechung stehende Feststellung des AMS, dass das Übergangsgeld, welches die Beschwerdeführerin auf Grund des Ausbildungsverhältnisses während der beruflichen Maßnahme der Rehabilitation erhalten hat, nicht unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG und damit unter jenen des § 21 Abs. 1 AlVG fällt. Diesbezüglich ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2012, Zl. 2011/10/0070 zu verweisen, wo dieser festhält: "Während der Dauer dieser Ausbildung erhält er [gemeint: der Beschwerdeführer] gemäß § 199 ASVG ein Übergangsgeld von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Dabei handelt es sich nicht um ein Entgelt für eine Arbeitsleistung des Beschwerdeführers, sondern um eine der Mindestsicherung funktionsgleiche Versicherungsleistung" (vgl. dazu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.05.2011, B 376/11).

3.2.3. Es war zu prüfen, ob das Übergangsgeld im Sinne des § 199 ASVG als im Rahmen des § 21 Abs. 1 AlVG zu berücksichtigende Jahresbeitragsgrundlage heranzuziehen ist. Gemäß § 199 ASVG hat der Unfallversicherungsträger dem Versehrten für die Dauer einer beruflichen Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und zur Ausbildung für einen neuen Beruf ein Übergangsgeld zu leisten. Dieses gebührt in Höhe von 60% der im ASVG vorgesehenen Bemessungsgrundlage.

3.2.4. Die Beschwerdeführerin bringt im am 05.01.2015 eingebrachten Beschwerdeschriftsatz vor, dass grundsätzlich gemäß § 21 AlVG für die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen seien. Mangels solcher seien andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Wenn daher im heranzuziehenden Jahr keine Beiträge aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt gespeichert seien, sondern nur andere zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen, so seien diese für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes maßgeblich. Ein Rückgriff auf davor liegende Jahresbeitragsgrundlagen sei nicht zulässig. Ein Außer-Acht-Lassen der "anderen zum Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen" sei nur dann vorgesehen, wenn im heranzuziehenden Jahr auch Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung gespeichert seien.

Im vorliegenden Fall seien 2012 während des Übergangsgeldbezuges Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden. Es seien daher 2012 "andere für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen" vorhanden. Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung würden im Jahr 2012 nicht vorliegen. Daher sei das ab 18.07.2013 gebührende Arbeitslosengeld anhand der für das Jahr 2012 gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen zu berechnen.

3.2.5. Dem hält das AMS im Bescheid vom 04.12.2014 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2015 entgegen, dass sich die Jahresbeitragsgrundlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG nur aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt ergeben könnten. Dieser Rechtsansicht schließt sich das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung an. So spricht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0115 davon, dass "weder eine Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt noch eine solche auf Grund der Versicherung nach § 3 AlVG" vorlag und grenzt damit die gemäß § 21 Abs. 1 AlVG heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen auf diese Felder ein. Auch sonst stützt sich der VwGH hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des § 21 Abs. 1 AlVG auf "Arbeitsverdienste aus Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungen" (so etwa in VwGH 27.07.2001, Zl. 2000/08/0167). Jahresbeitragsgrundlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG können sich daher nur aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt bzw. einer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung ergeben.

3.2.6. In der Beschwerde wird argumentiert, dass der Satzteil des § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG "mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen" sich gerade auf Beträge beziehe, welche kein Entgelt aus einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung seien. Diese Rechtsmeinung findet auch Unterstützung in der Lehre, wird doch im Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Band 1 von Mag. Günter Krapf und Mag. Jutta Keul (Stand: Februar 2014) zu § 21 (RZ 455) ausgeführt: "Handelt es sich bei den beim Hauptverband für das heranzuziehende Jahr gespeicherten Beträgen jedoch nicht um Entgelt aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung, sondern um andere für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen (zB Übergangsgeld gemäß § 199 ASVG, Geldleistung gemäß § 4 Militärberufsförderungsgesetz), sind diese für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes maßgeblich und ein Rückgriff auf davor liegende Jahresbeitragsgrundlagen ist nicht zulässig. Sind im entsprechenden Jahr jedoch sowohl Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung als auch solche anderen Jahresbeitragsgrundlagen gespeichert, ist lediglich auf die Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung abzustellen, da die aus anderen Zwecken der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen nur "mangels" (also bei gänzlichem Fehlen) solcher aus Beschäftigung heranzuziehen sind."

3.2.7. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt die in der Beschwerde und im Kommentar vertretene Rechtsansicht den objektiven Willen des § 21 Absatz 1 erster Satz AlVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 07.09.1989, 89/16/0067, klargelegt, dass es Ziel der Auslegung eines Gesetzestextes sei, den objektiven Willen einer Vorschrift zu erfassen. Diesem Auslegungsziel würden die grammatische, die systematische, die teleologische und die historische Auslegung dienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien alle diese Auslegungsmethoden erlaubt; sie würden sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern sich ergänzen.

Im gegenständlichen Fall ist eine grammatische Auslegung nur bedingt tauglich, lässt sie doch sowohl die von der Beschwerdeführerin vertretene Annahme zu, dass mangels Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt auf andere gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage zurückgegriffen werden kann, als auch die vom AMS vertretene Ansicht, dass es sich jedenfalls um Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt handeln müsse, dass es aber unerheblich sei, ob diese beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder bei einem anderen Rechtsträger gespeichert seien.

Eine teleologische Auslegung und Ausrichtung an der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.5.) ergibt allerdings, dass für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes Arbeitsverdienste bzw. Jahresbeitragsgrundlagen aufgrund arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung (bzw. im Falle der Personen, die gemäß § 3 AlVG versichert sind, die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung) heranzuziehen sind. Dies steht in Einklang mit der historischen Auslegung. Durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997- ASRÄG 1997 (BGBl. I Nr. 139/1997) wurde im § 21 Abs. 1 im ersten Satz nach dem Ausdruck "beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen" der Ausdruck "aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen" eingefügt. In der Regierungsvorlage dazu (886 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP; Nachdruck vom 30.10.1997, abrufbar unter http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XX/I/I_00886/fname_139758.pdf) wurde festgehalten: "Da nicht alle Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert sind und eine unterschiedliche Behandlung, je nachdem ob Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband oder anderswo gespeichert sind, unbefriedigend erscheint, sollen künftig subsidiär auch bei anderen Rechtsträgern gespeicherte Jahresbeitragsgrundlagen berücksichtigt werden." Die Aussage in den Materialien ergibt daher klar, dass mit dem "Auffangtatbestand" in § 21 Abs 1 erster Satz AlVG (mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen) jene Jahresbeitragsgrundlagen erfasst werden sollten, die zwar aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung stammen, aber nicht beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeichert sind. Nachdem sich das rechtliche Umfeld nicht geändert hat, ist davon auszugehen, dass die historische Interpretation, welche auch durch die teleologische Interpretation gestützt wird, den objektiven Willen der Norm zum Ausdruck bringt.

3.2.8. Im Ergebnis ist daher der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen, welche klarstellt, dass sich die Jahresbeitragsgrundlagen im Sinne des § 21 Abs 1 erster Satz AlVG nur aus arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelt ergeben können.

3.3. Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt und weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob mangels Vorliegen von Entgelt aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung auch auf andere Jahresbeitragsgrundlagen (im gegenständlichen Fall: Übergangsgeld gemäß § 199 ASVG) zurückgegriffen werden kann. Es erscheint insbesondere geboten die Revision zuzulassen, da in der Lehre (vgl. Punkt 3.2.6) eine von der historischen Interpretation und von der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes abweichende Meinung vertreten wird, wie der Auffangtatbestand des § 21 Abs. 1 AlVG ("mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen") zu interpretieren ist.

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