BVwG L501 2005877-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2005877.1.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.07.2013, GZ. 046-113(2)-64/13, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 1.300,-- zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben des Finanzamtes XXXX, Team Finanzpolizei, vom 21.06.2013 wurde die belangte Behörde über eine am 13.06.2013, 11:20 Uhr, auf der Baustelle XXXX stattgefundene Beschäftigungskontrolle informiert, bei der Herr XXXX (in der Folge Herr M.C.) bei Reinigungsarbeiten angetroffen worden war. Dem Schreiben angefügt war die im Zuge der Amtshandlung mit Herrn M.C. aufgenommene niederschriftliche Aussage.
Herr M.C. gab zu Protokoll, dass er seit 22.05.2013 auf der Baustelle arbeite und er seit diesem Tag auch selbständig sei. Bis zum Verkauf des LKWs sei er bei der Baufirma GmbH halbtags als Kraftfahrer angestellt gewesen, danach sei ihm eine feste Arbeit auf der Baustelle angeboten worden. Er habe dieses Angebot jedoch abgelehnt und gefragt, ob er dies nicht selbständig auf Werkvertragsbasis machen könne. Er habe über dieses Bauvorhaben am 21.05.2013 mit der Baufirma GmbH einen Werkvertrag abgeschlossen und ab 22.05.2013 ein Handelsgewerbe angemeldet; für Bautätigkeiten habe er keinen Gewerbeschein. Auf der Baustelle mache er Reinigungsarbeiten, wie Zusammenkehren, das Wasser aus dem Keller pumpen, Altholz verräumen. Er unterstütze auch seine ehemaligen Kollegen von der Baufirma GmbH, wenn etwas zum Zugeben sei, oder er helfe mit beim Betonieren, weil es da schnell gehen müsse, er unterstütze sie. Sie würden zu ihm kommen und ihn um Hilfe ersuchen. Dies seit so mit der Baufirma GmbH ausgemacht; im Werkvertrag stehe Reinigungsarbeiten und allfällige Tätigkeiten. Mit dem Polier der Baufirma GmbH mache er aus, wann er kommen solle. Er sage ihm, wann er kommen solle und wann nicht, weil nicht jeden Tag Reinigungsarbeiten zu machen seien. Die letzten Tage sei er immer da gewesen; vorletzte Woche sei er da gewesen, aber dann sei nichts mehr zu tun gewesen und habe der Polier zu ihm gesagt, dass diese Woche nichts mehr zum Arbeiten wäre, weshalb sie ausgemacht hätten, wieder ab Montag. Die Arbeitszeiten könne er sich selber einteilen. Er komme gleich in der Früh, könne aber gehen wann er wolle. Die Baufirma GmbH habe gefragt, ob er gleich in der Früh kommen könne, damit die Arbeiter gleich anfangen könnten. Die letzten 3 Tage habe er jeweils 8,5 Stunden gearbeitet. Seine Stunden schreibe er nirgends auf, weil er mit dem Chef ausgemacht habe, dass er einen Pauschalbetrag von € 5.500,- bekomme. Der Pauschalbetrag sei für dieses Bauvorhaben für die Reinigungsarbeiten. Mit Ende der Baustelle sei er vorbei. Aber genaue Zeiten - bis wann oder so - hätten sie nicht ausgemacht. Im Durchschnitt wären es so ca. 20 bis 30 Stunden pro Woche gewesen. In seinen Pausen, die er gemeinsam mit den Arbeitern von der Baufirma GmbH mache, könne er sich im Baucontainer der Firma aufhalten. Die Pausen seien immer zu fixen Zeiten, um 9:00 Uhr und um 12:00 Uhr. Er müsse zwar keine Pausen machen, aber er mache gerne welche. Den Besen, den er zum Zeitpunkt der Kontrolle benutzt habe, gehöre der Baufirma GmbH. Das gesamte von ihm benutzte Werkzeug, wie z.B.. Schaufel, Scheibtruhe etc., sind von der Baufirma GmbH. Er selber habe nur einen Hammer zum Entnageln sowie Schuhe und Kleidung. Der Polier kontrolliere seine Arbeit, er gehe sicher alle Stunde mal vorbei und sage ihm dann, wenn es nicht sauber genug sei oder auch "Kehr da noch mal drüber" oder "Mach mir diesen Raum auch noch" oder "Hilf uns da bei den Arbeiten." Er habe derzeit noch keine Steuernummer, weil er noch nicht wisse, ob er überhaupt steuerpflichtig sei oder nicht. Bei der Sozialversicherung sei es gerade im Laufen, dass er als Selbständiger gemeldet werde.
I.2. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 24.07.2013, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 13.06.2013 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn M.C. gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 31.07.2013 fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruchs, mit welchem sie ohne weitere Begründung um ersatzlose Aufhebung ersucht. Mit Schreiben vom 21.08.2013 kam die bP dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag nach und machte im Wesentlichen geltend, dass zwischen der Baufirma XXXX GmbH (in der Folge Baufirma GmbH) und Herrn M.C. ein gültiger Werkvertrag abgeschlossen worden sei und Herr M.C. oder von ihm zur Verfügung gestellte Personen gegen Leistung einer Pauschale beauftragt seien, auf der genannten Baustelle für die Entsorgung und Trennung von Bauschutt zu sorgen. Herr M.C. sei aufgrund des erstmaligen Kontaktes mit der Finanzbehörde und deren überfallsartigen Auftreten sehr eingeschüchtert gewesen. Er übe keine Bautätigkeit aus, eine Zusammenarbeit mit den anderen beschäftigten Personen sei üblich, da eine weitere Auftragsvergabe vom Kunden sehr von der Meinung seiner Dienstnehmer abhänge; Herr M.C. sei in seiner Zeiteinteilung nicht begrenzt, er könne seine Stunden innerhalb des Zeitfensters der Baustelle frei wählen, er sei jedoch bei der Erbringung seiner Leistung auch vom Arbeitsablauf der Baustelle abhängig. Eine laufende Kontrolle eines Subunternehmers durch die beauftragten Personen des Kunden sei durchaus üblich. Pausen und Arbeitsunterbrechungen müsse Herr M.C. an seine Leistungserbringung mit dem Kunden absprechen, respektive sei es so, dass, wenn keine Arbeit für ihn da sei, er auf seine eigenen Kosten warten müsse. Herr M.C. habe beim Finanzamt eine Steuernummer, liefere dort seine Steuern ab und sei ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemeldet. Die aus der genannten Niederschrift vom 13.06.2013 gezogenen behördlichen Schlüsse seien nicht richtig und werde um Einstellung des Verfahrens ersucht.
Mit Schreiben vom 28.10.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch mitsamt den Unterlagen der Landeshauptfrau von Salzburg vor und nahm zur Rechtfertigung der bP dahingehend Stellung, als dass dem Werkvertrag eine individualisierte und konkretisierte Leistung im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit nicht entnommen werden könne, es sich bei den erteilten Reinigungs- und sonstigen Hilfsarbeiten vielmehr um die Erbringung von Dienstleistungen handle; werde jemand beim Verrichten von Hilfsarbeiten angetroffen, so könne gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der Typizität des Geschehens grundsätzlich ohne weiteres vom Bestehen eines Dienstverhältnisses im üblichen Sinne ausgegangen werden, wobei auch das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung dieser Einschätzung nicht entgegenstehe, da sich die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 539a ASVG nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform richte.
Der Vorlagebericht wurde der bP mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 12.11.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Gemäß Aktenvermerk einer Bediensteten des Landes Salzburg erschien am 18.12.2013 ein Vertreter der bP, Herr XXXX, im Amt, legte eine ursprünglich an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann adressierte und nicht gefertigte Stellungnahme vor und teilte mit, dass in den nächsten Tagen der mit Herrn M.C. abgeschlossene Werkvertrag, dessen Gewerbeschein sowie dessen Anmeldung bei der SVA nachgereicht werden würden. In dieser Stellungnahme wird auf den mit Herrn M.C. geschlossenen Werkvertrag verwiesen, aus dem schlüssig dessen selbständige Tätigkeit hervorgehe.
Der zwischen Herrn A. und Herrn M.C. am 22.05.2013 abgeschlossene Werkvertrag bestimmt als Vertragsgegenstand: Baustellenordnung und - sauberkeit und Durchführung allfälliger Tätigkeiten. Für die durchgeführten Arbeiten wird eine Pauschale von € 5.000,-- vorgesehen, womit sämtliche Aufwendungen und Kosten von Herrn M.C. als abgegolten gelten. Als Feststellungstermin ist der 31.07.2013 bestimmt. Festgehalten wird das Nichtunterliegen einer Arbeitszeitbindung, von Weisungen der Leistungserbringung, insbesondere von Ordnungsvorschriften hinsichtlich Arbeitsabfolge und Arbeitszeit. Des Weiteren wird eingeräumt, dass sich Herr M.C. jederzeit auf eigenes Risiko und eigene Kosten vertreten lassen kann und er sich eigener Erfüllungsgehilfen bedienen darf. Schließlich enthält der Werkvertrag noch die Verpflichtung von Herrn M.C. für sämtliche für die Durchführung der Arbeit notwendigen Betriebsmittel (Werkzeuge) selbst zu sorgen.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über. Am 17.01.2014 wurden seitens des Landes Salzburg die von der bP mit E-Mail vom 14.01.2014 vorgelegten Unterlagen (Auszug aus dem Gewerberegister, Schreiben der SVA vom 27.05.2013, Werkvertrag abgeschlossen zwischen der Baufirma GmbH und Herrn M.C.) dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
I.3. Am 27.01.2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg wegen dem Vorwurf der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der u.a. Herr XXXX (in der Folge Herr A.), Geschäftsführer der bP, sowie Herr M.C. einvernommen wurden.
Herr A. gab Folgendes an:
"Ich habe mit Herrn M.C. einen Werkvertrag abgeschlossen, wobei die Leistungen darin bestanden haben, den Bauschutt von einer Baustelle zu den Containern zu verbringen und die Grobreinigung durchzuführen; ebenso war die Verbringung des Verpackungsmaterials zu den Containern vereinbart. Diesbezüglich wurde mit Herrn M.C. ein schriftlicher Werkvertrag abgeschlossen, welcher von ihm gemeinsam mit mir erstellt worden ist. Ich lege eine Kopie dieses Werkvertrages vom 22.5.2013 vor. Ab diesem Tag war Herrn M.C. im Rahmen dieses Werkvertrages für mich tätig. Ich habe mir damals auch eine Gewerbeberechtigung zeigen lassen, zumal Herr M.C. mir gesagt hat, dass er sich selbstständig gemacht hat und er diese Tätigkeiten ausüben darf.
Wenn ich nun gefragt werde, sage ich, dass auf dieser Kopie der Gewerbeberechtigung das reglementierte Handelsgewerbe eingetragen ist. Ebenso habe ich mich versichert, dass Herr M.C. als Selbstständiger zur Sozialversicherung gemeldet ist, er hat mir diesbezüglich einen Nachweis vorgelegt.
Herrn M.C. war früher bei mir als LKW-Fahrer beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde vor dem Winter beendet. Seine Tätigkeit bestand darin, mit dem LKW zu den Baustellen zu fahren, er war im Baustellenverkehr eingesetzt. Es ist richtig, dass ich Herrn M.C. im Jahr 2013 als Hilfsarbeiter beschäftigen könnte. Es war damals so, dass sich der LKW für das kleine Unternehmen nicht mehr gerechnet hat, ich habe die LKW- Fahrten an einen Frächter ausgelagert. Herrn M.C. hat das aber abgelehnt, weil als Hilfsarbeiter (Mithilfe auf der Baustelle) ein geringerer Kollektivvertragslohn gebührt hätte.
Für die Leistungen wurde eine Pauschalsumme von € 5.000 vereinbart. Wenn mir nun vorgehalten wird, dass im Werkvertrag ein Betrag von €
5. 500 angeführt ist, so sage ich, dass ich mich nicht mehr ganz genau erinnern kann, glaublich wurde jedoch lediglich ein Betrag von € 5.000 abgerechnet, weil weniger angefallen ist, als vorher geglaubt wurde. Es ist weniger Abbruchmaterial angefallen, demnach ist die Leistung auch schneller erbracht worden und wurde daher nicht der gesamte Betrag von € 5.500 abgerechnet. Genau kann ich das aber nicht mehr sagen. Bei der gegenständlichen Baustelle auf den XXXX wurden zwei Wohngebäude und eine Tiefgarage von uns errichtet, für diese Baustelle wurde Herr M.C. eingesetzt. Es war vereinbart, dass er die Zeit frei definieren kann, natürlich war die Ausführung der Leistung an den Zeitrahmen der Baustelle gebunden. Es war daher erforderlich, dass Herrn M.C. zu der Zeit anwesend war, wenn unsere Bauleistungen durchgeführt wurden. Es ist richtig, dass ich Herrn M.C. gesagt habe, er solle gleich in der Früh kommen. Wann er seine Arbeitszeit beendete, blieb grundsätzlich ihm überlassen. Es war aber natürlich schon so, dass die Tätigkeiten von Herrn M.C. parallel zur Bauleistung meines Unternehmens zu erbringen waren, es wäre nicht möglich gewesen, dass der Bauschutt erst gegen Ende des Feststellungstermins, welcher mit 31.7.2013 vereinbart gewesen ist, verbracht worden wäre. Es war also erforderlich, dass der Bauschutt und die Verpackungsmaterialien etc. relativ zeitnah, das heißt innerhalb dieser Woche, zu den Containern zu verbringen waren. Es sollte damit keine Beeinträchtigung der Baustelle erfolgen. Seine Tätigkeit bestand im Zusammenräumen auf dieser Baustelle, er brachte also den angefallenen Bauschutt und sonstige Materialien zu den Containern. Der Inhalt der Container wurde dann von einem Entsorgungsunternehmen entsprechend entsorgt, den Auftrag zur Entsorgung habe ich gegeben, ich habe die Vereinbarung mit dem Entsorgungsunternehmen geschlossen und wurde die Entsorgung von meinem Unternehmen bezahlt. Die Tätigkeit von Herrn M.C. bestand also in dem Verbringen der Materialien von der Baustelle selbst zu den Containern.
Hinsichtlich des Arbeitsmaterials gebe ich an, dass der Reißbesen, die Schaufel und die Scheibtruhe von mir zur Verfügung gestellt worden sind. Er erhielt von mir eben sein Handwerkszeug, wie dies auch bei Leasingarbeitern üblich ist. Er selbst hatte meines Wissens nach keine Arbeitsmaterialien.
Wenn mir nun vorgehalten wird, dass Herr M.C. bei der Befragung durch die Organe der Finanzpolizei angegeben hat, dass er selbst nur einen Hammer, den er zum Entnageln benutzte, gehabt hat, so sage ich, dass dies möglich ist. Wie gesagt, wurden von mir die Werkzeuge zur Verfügung gestellt. Ich möchte noch sagen, dass Herr M.C. bei der Befragung ziemlich eingeschüchtert gewesen ist, den Hammer hat er sicher zum Zerkleinern der Abfälle benötigt. Die Bauleitung der Baustelle hatte ich selbst inne, die Baustelle befand sich nur ca. eine Gehminute von meinem Unternehmenssitz entfernt. Als Polier war Herr XXXX auf dieser Baustelle eingesetzt, er war verantwortlich für die Arbeitseinteilung der Beschäftigten und für die Kontrolle, ob die Arbeiten entsprechend ausgeführt worden sind. XXXX war Großteils an dieser Baustelle anwesend, vielleicht war er mal kurz bei einer anderen Baustelle.
Wenn ich gefragt werde, ob auch Hilfstätigkeiten wie zB das Zureichen von Materialien und Hilfe beim Betonieren durch Herrn M.C. geleistet worden sind, so sage ich, dass mir dies nicht bekannt ist. Seine Aufgabe war das Zusammenkehren, also die Grundreinigung der Baustelle und das Verbringen der Ziegel- und Mörtelreste vom Arbeitsplatz zu den Abfallcontainern. Ich habe von Herrn M.C. eine Rechnung über seine Leistungen erhalten, auf dieser Rechnung ist ein Pauschalbetrag ausgewiesen, wie hoch der nun genau gewesen ist, kann ich nicht mehr sagen.
Über Befragen durch die Vertreterin der Finanzpolizei gebe ich noch an, dass ich Herrn M.C. angeboten habe, dass er für mich arbeiten kann, weil er früher bei mir beschäftigt gewesen ist und ich wusste, dass er ein verlässlicher Arbeiter ist. Zu dem von mir vorhin erwähntem Angebot, ihn als Hilfsarbeiter anzustellen, führe ich noch aus, dass als Hilfskraft eben Hilfsarbeiterleistungen zB so wie die zuvor beschriebenen - also die Grundreinigung und das Verbringen von Abbruchmaterial und Verpackungsmaterial - gehören ebenso wie das Helfen beim Betonieren und zB das Anrühren von Mörtel. Herr M.C. wollte jedoch nicht auf Dauer als Hilfsarbeiter arbeiten. Es handelte sich also eigentlich schon um die gleiche Tätigkeit, aber Hilfsarbeiten umfassen zum Teil schon mehr, zB auch Schremmarbeiten, die körperlich sehr anstrengend sind. Das musste Herrn M.C. jedoch nicht machen.
Wenn ich gefragt werde, ob Herr M.C. auch außerhalb der Baustellenzeiten arbeiten hätte können, so sage ich, dass dies nur eingeschränkt möglich gewesen wäre. Es besteht zwar eine Notbeleuchtung auf der Baustelle, das Zusammenkehren zB wäre auch unter diesen Bedingungen möglich gewesen, das Vertragen von Material wäre aber bei einer zu schlechten Beleuchtung zu gefährlich. Es ist aber so, dass es im Sommer natürlich länger hell ist. Wenn ich gefragt werde, wie der Betrag von € 5.500 kalkuliert worden ist, so sage ich, dass ich den Betrag errechnet habe. Es gibt Leistungskataloge über die Baustellenreinigung und ich habe das mit der Fläche multipliziert, also die Baustellenreinigung pro m2 ausgerechnet und bin so auf diesen Gesamtbetrag gekommen. Ich habe Herrn M.C. den Betrag vorgeschlagen und wir haben diesen Betrag vereinbart.
Die Rechnung, die Herrn M.C. gelegt hat, wurde von ihm selbst erstellt. Ich war ihm dabei nicht behilflich.
Ich halte noch fest, dass ich schon einige Kontrollen durch die Finanzpolizei gehabt habe und es noch nie Beanstandungen gegeben hat, ich bin daher auch einigermaßen überrascht, dass es in diesem Fall zu einem Problem gekommen ist."
Herr M.C. gab Folgendes an:
"Ich habe mich im Mai 2013 selbstständig gemacht. Am 22.5.2013 habe ich mit der Baufirma GmbH, konkret mit Herrn A., einen Werkvertrag über Reinigungstätigkeiten abgeschlossen. Meine Aufgabe bestand darin, die Baustelle besenrein zu reinigen und die Baustelle in Ordnung zu halten. Ich war als Selbstständiger bei der SVA versichert. Ich hatte auch einen Gewerbeschein, welcher am 22.05.2013 ausgestellt worden ist. Auch am selben Tag wurde der Werkvertrag abgeschlossen und habe ich mit der Tätigkeit angefangen. Der Gewerbeschein ist für den Warenhandel, also für Handel mit Waren aller Art, ausgestellt worden. Meine Aufgabe war es, auf der Baustelle XXXXeben die Baustelle in Ordnung zu halten und die Baurestmassen wegzuräumen. Auf anderen Baustellen war ich nicht eingesetzt.
Ich hatte zuvor drei Jahre lang für Baufirma GmbH als LKW-Fahrer gearbeitet. Der LKW wurde jedoch dann verkauft und hat mir Baufirma GmbH angeboten, weiter für ihn zu arbeiten. Ich habe das aber abgelehnt, weil ich beabsichtigt hatte, mich selbstständig zu machen. Für diese eine Baustelle wurde dann vereinbart, dass ich die Tätigkeiten machen kann, aber für mich war es wichtig, dass ich nicht zu stark gebunden bin, dies deshalb, weil ich ja meinen Warenhandel begonnen habe und meinen Betrieb aufzubauen versucht habe. Das Muster für den Werkvertrag stammt von mir.
Der Ablauf auf der Baustelle war so, dass natürlich immer einige Firmen gearbeitet haben. Ich habe für die Baufirma GmbH sozusagen den Mist verräumt. Die Arbeit war so einzuteilen, dass meine Arbeitstätigkeit die Baustelle nicht beeinträchtigt und die Bauarbeiter behindert. Ich habe auch das Brennholz und das Verpackungsmaterial verräumt.
Es gab verschiedene Ablagerungsstellen, zB für Holz und Ziegelschutt und für Restmüll. Zum Teil waren Container vorhanden, zum Teil wurde das Material an einem bestimmten Platz abgelegt. Für die Entsorgung der Materialien und der Inhalte der Container war ich nicht verantwortlich, diese waren bereits auf der Baustelle vorhanden. Zu den Arbeitsmaterialien ist zu sagen, dass ich jene der Baufirma GmbH verwendet habe. Ich selbst habe aber schon Schaufel und Besen mitgebracht, zum Teil wurden diese Materialien aber auch von meiner Lebensgefährtin im Garten verwendet. Es war mit Baufirma GmbH vereinbart, dass ich Schaufel, Besen und den Schubkarren des Unternehmens verwende. Hammer, Messer und Werkzeuggürtel stammten aber von mir. Generell das gesamte Handwerkszeug, zB eine Spachtel, damit aus einer Ecke der Dreck entfernt werden kann.
Wenn ich zu meinen Aussagen, die ich am Tag der Kontrolle am 13.06.2013 gegenüber den Kontrollorganen der Finanzpolizei gemacht habe, welche in einer Niederschrift festgehalten worden sind, konfrontiert werde, so sage ich, dass ich damals die Wahrheit gesagt habe. Es ist richtig, dass ich angegeben habe, dass ich die Reinigungsarbeiten, wie das Zusammenkehren, das Wasser aus dem Keller pumpen und Altholz verräumen, mache. Ich habe damals auch angegeben, dass ich meine ehemaligen Kollegen von der Baufirma GmbH, wenn etwas zum Zugeben ist, unterstütze oder ich ihnen beim Betonieren helfe, weil es da schnell gehen müsse. Es ist richtig, dass ich angegeben habe: ‚Ich unterstütze Sie'. Dazu sage ich, dass es sich dabei aber nicht um eine regelmäßige Unterstützung handelte. Ich muss auch sagen, dass ich bei der Befragung relativ nervös gewesen bin, weil ich bisher noch nie etwas mit der Finanzpolizei zu tun gehabt habe, darüber hinaus war ich auch gestresst, weil ich um
12. 30 Uhr einen Termin XXXX hatte. Davon habe ich die Beamten des Finanzamtes auch informiert. Es ist eben so, dass man auf einer Baustelle nie alleine ist. Ich kenne aus meiner früheren Tätigkeit für die Baufirma GmbH natürlich alle Mitarbeiter persönlich und verbindet mich auch eine persönliche Freundschaft mit den Mitarbeitern. Es war für mich selbstverständlich, dass ich aus Gefälligkeit auch jemand etwas gereicht habe, wenn er sich zB selbst auf dem Gerüst befunden hat. Zum Betonieren befragt gebe ich an, dass das lediglich ein Mal der Fall gewesen ist, dass ich beim Betonieren geholfen habe. Das war am Tag vor der Kontrolle für einen Zeitraum für etwa einer viertel oder einer halben Stunde. Ich habe geholfen, den Krankübel in Position zu halten. Das war aber nur an diesem Tag so.
Auf der Baustelle war der verantwortliche Polier Herr XXXX (in der Folge Herr P.), dieser ist ein guter Bekannter von mir und wir pflegen einen freundschaftlichen Umgang. Natürlich war es so, dass mich Herr P. auch kontrolliert hat, er war ja jeden Tag auf der Baustelle und wenn etwas nicht ausreichend gereinigt gewesen ist, dann hat er mir gesagt, dass ich noch nachputzen müsse. Herr P. hat mich angerufen, wenn etwas zu arbeiten angefallen ist. Er hat mir dann ein Zeitfenster vorgegeben, in dem die Arbeiten zu erledigen sind. Zum Teil haben wir auch auf der Baustelle direkt vereinbart, wann die nächsten Tätigkeiten zu verrichten sind. Z.B. hat mir Herr P .gesagt, welche Arbeiten sie morgen verrichten werden und ich habe mich dann danach gerichtet. Generell hat mir Herr P. gesagt, bis wann welche Arbeiten verrichtet sein müssen, er hat mir auch gesagt, wann z.B. ein Raum fertig sein muss, damit der Elektriker arbeiten kann bzw. danach die Folgearbeiten durchzuführen sind. Für meine Tätigkeit habe ich selbst eine Rechnung gestellt. Es wurde nicht der gesamte Betrag von € 5.500 in Rechnung gestellt, weit ich meine Arbeit früher einstellen musste. Ich habe mit Baufirma GmbH deshalb einen Nachlass vereinbart. Ich habe Mitte/Ende Juli meine Tätigkeit beendet. Das war bereits vor Ende der Baustelle. Meiner Erinnerung nach war es der 15. oder 16. Juli, an dem ich zum letzten Mal gearbeitet habe. Es können aber auch plus/minus zwei Tage gewesen sein. Ich habe dann mit Baufirma GmbH vereinbart, dass ein prozentueller Abschlag erfolgt. Es wurde also im Verhältnis zu der nichtgeleisteten Zeit der Betrag reduziert.
Befragt zu den Pausen sage ich, dass ich immer während dem laufenden Betrieb auf der Baustelle da war und es mir selbst überlassen gewesen ist, ob ich eine Pause mache oder nicht. Auf der Baustelle war es üblich, dass zu fixen Zeiten Pausen gemacht werden, wenn ich zu diesen Zeiten da war, habe ich meistens gemeinsam mit den Mitarbeitern der Baufirma GmbH, die ich ja von meiner früheren Tätigkeit her gekannt habe, gejausnet und auch ab und zu mal ein Bier getrunken. Teilweise waren auch Arbeiter von Firmen dabei, das war entweder im Baucontainer oder auf der Baustelle selbst. Es war eben so, dass auf der Baustelle auch oft eine Gaudi herrschte.
Gefragt zur Arbeitszeit gebe ich an, dass diese unterschiedlich gewesen ist. Die Arbeitszeit war auch vom Wetter abhängig. Zum Teil war ich 5 bis 7 Stunden pro Tag durchgehend vor Ort, teilweise auch kürzer. Es ist auch vorgekommen, dass ich gar nicht auf die Baustelle gegangen bin. Es war z.B. so, dass eben ein Termin für die zu erledigenden Arbeiten vorgegeben worden ist, ich konnte es mir dann einteilen, ob ich das gleich am Montag mache oder erst während der Woche, wenn z.B. vereinbart gewesen ist, dass bis Ende der Woche eine Leistung erbracht werden sollte. Wenn mir vorgehalten wird, dass in der Niederschrift vom 13.6.2013 angeführt ist, dass ich angegeben habe, im Durchschnitt würde ich ca. 20-30 Stunden pro Woche arbeiten, so sage ich, dass das grundsätzlich schon stimmt; diese Angabe bezog sich auf die Woche, in der die Kontrolle stattgfunden hat. Wenn in der Niederschrift festgehalten ist: "Die letzten drei Tage habe ich jeweils 8,5 Stunden gearbeitet", so sage ich, dass das richtig ist, es hat aber auch Wochen gegeben, in denen ich nur wenige Stunden anwesend gewesen bin. In der Woche, in der die Kontrolle stattgefunden hat, war relativ viel zum machen, weil mehrere Partien beschäftigt waren, um das letzte Geschoss zu mauern und den Dachstuhl aufzusetzen.
Über Befragen durch die Vertreterin der Finanzpolizei gebe ich noch an, dass ich zu dieser Zeit keine anderen Auftraggeber hatte. Ich hatte exklusiv mit Baufirma GmbH diese Vereinbarung während der Zeit des Aufbaues des Warenhandels. Die Preiskalkulation habe ich so gemacht, dass ich mir ausgerechnet habe, was ich zum Leben brauche. Ich war da relativ unvorbereitet, das war sozusagen ein Schuss ins Blaue. Ich habe mir eben überlegt, was ich zum Auskommen brauche. Ich wusste nicht, was mir überbleibt und wie sich das alles entwickeln wird. Den Betrag von € 5.500 habe ich vorgeschlagen. Auf der Baustelle gab es keine Anwesenheitspflicht von mir. Es gab bestimmte Termine, die vorgegeben worden sind. Auf jeder Baustelle gibt es Bauzeitpläne, die für jede Firma Zeitvorgaben enthalten. Es war natürlich so, dass ich auch daran gebunden gewesen bin. Ich konnte ja den Dreck nicht vorher wegräumen, bevor er da war, ebenso konnten andere Firmen nicht vorher Weiterarbeiten, bevor ich den Bauschutt oder die Materialien weggeräumt habe. Ich habe versucht, die Termine einzuhalten und war eher versucht, die Arbeiten früher zu erledigen, damit ein gewisser Spielraum besteht. Wenn ich einmal wirklich an einem Tag nicht konnte, dann habe ich eben nachgefragt, ob es nicht auch einen Tag später erledigt werden kann, zum Teil war es so, dass ich gebeten wurde, eine Tätigkeit schon einen Tag früher zu machen. Ich wurde z.B. gefragt, ob es nicht möglich wäre, dass etwas schon früher fertiggestellt werden konnte, zum Teil habe ich dann gefragt, ob etwas nicht länger Zeit haben würde. Es war sozusagen so, dass eine Hand die andere wäscht.
Über Befragen durch den Verhandlungsleiter gebe ich noch an, dass ich in dieser Zeit der Tätigkeit für die Baufirma GmbH nicht krank gewesen bin. Wäre das der Fall gewesen, hätte ich mich laut der Vereinbarung im Werkvertrag auch eines Erfüllungsgehilfen bedienen können. Ich hätte dann eben schauen müssen, ob ein anderes Unternehmen die Arbeiten übernimmt oder notfalls hätte ich jemanden anstellen müssen. Es ist aber wie gesagt nicht der Fall gewesen, dass ich krank geworden wäre. Ich hätte mir eine Krankheit zu diesem Zeitpunkt auch nicht leisten können und wäre sicherlich auch krank auf die Baustelle gegangen. Urlaub im eigentlichen Sinn habe ich dieser Zeit keinen gehabt, ich habe aber schon versucht, dass ich Zeit für meine Familie finde. Urlaub in dem Sinn gibt es für einen Selbstständigen ja nicht.
Über Befragen durch die Vertreterin der Finanzpolizei gebe ich noch an, dass ich versucht habe, im Bereich des Handels mit Baumaterialien Fuß zu fassen. Ich habe Kontakte geknüpft, um an Aufträge zu kommen. Das Ergebnis war aber sehr dürftig. Es war geplant, dass ich den An- und Weiterverkauf von Baumaterialien organisiere, ohne ein eigenes Warenlager zu haben. Ich habe aufgrund des geringen Erfolges mein Gewerbe mit Ende November ruhend gestellt. Wenn ich gefragt werde, wie ich meine Tätigkeit auf der Baustelle für die Baufirma GmbH mit der Berechtigung meines Gewerbescheines mit Handel mit Waren aller Art in Verbindung bringe, so sage ich, dass das eigentlich nicht mein Tätigkeitsbereich gewesen ist, ich aber zu dieser Zeit extrem unvorbereitet gewesen bin.
Ich wusste, dass ich als Voraussetzung für einen Abschluss eines Werkvertrages eine Gewerbeberechtigung brauche, ich habe mir da wahrscheinlich zu wenig Gedanken gemacht. Durch den Gewerbeschein waren für mich persönlich die Voraussetzungen erfüllt. Wenn ich gefragt werde, ob der Beschuldigte, Herr A., diesbezüglich Bedenken angemeldet hat, so sage ich, dass dies nicht der Fall gewesen ist."
I.4. Mit Schreiben vom 26.01.2015 wurden der bP die Niederschrift der Finanzpolizei mit Herrn M.C. vom 13.06.2013, die Sachverhaltsdarstellung der Finanzpolizei an die belangte Behörde vom 21.06.2013, der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 28.10.2013 sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 21.11.2014, Zl. XXXX, mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt; es langte keine Äußerung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die XXXX GmbH (in der Folge Baufirma GmbH) mit Sitz in XXXX wurde am 08.10.2005 in das Firmenbuch (XXXX) eingetragen, seit 08.10.2005 wird sie von Herrn XXXX(in der Folge Herr A.) als Geschäftsführer vertreten. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX, Finanzpolizei, am 13.6.2013, 11:20 Uhr, wurde Herr M.C. auf der von der Baufirma GmbH betriebenen Baustelle XXXX bei Reinigungsarbeiten angetroffen. Zum Kontrollzeitpunkt war Herr M.C. nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet. Herr M.C. war auf der genannten Baustelle seit dem 22.05.2013 tätig; er hatte den Bauschutt (Ziegel-, Mörtelreste, Altholz etc.) und die Verpackungsmaterialien zu den auf der Baustelle vorhandenen Containern (zum Beispiel für Holz und Ziegelschutt, Restmüll) zu verbringen. Die Entsorgung des Containerinhalts erfolgte auf Kosten der Baufirma GmbH durch ein von ihr beauftragtes Entsorgungsunternehmen. Neben den Reinigungsarbeiten unterstützte Herr M.C. gelegentlich auch die Beschäftigten der Baufirma GmbH indem er Sachen zureichte oder beim Betonieren half. Herr M.C. konnte seine Arbeitszeit zwar grundsätzlich frei bestimmen, so oblag etwa das tägliche Arbeitsende ihm, trotzdem war er bei seiner Tätigkeit aber an den Zeitrahmen der Baustelle bzw. den Baufortschritt gebunden, zumal die Verbringung des Bauschutts und der Verpackungsmaterialien relativ zeitnah zu erfolgen hatte und der Baustellenbetrieb durch seine Arbeit nicht beeinträchtigt werden durfte. Herr M.C. hätte nur sehr eingeschränkt außerhalb der Baustellenzeiten arbeiten können, da unter der Notbeleuchtung zwar das Zusammenkehren möglich gewesen wäre, das Vertragen von Material aber aufgrund der schlechten Beleuchtung zu gefährlich gewesen wäre. Der für die Baustelle verantwortliche Polier informierte Herrn M.C. entweder persönlich oder telefonisch über die von ihm zu erledigenden Arbeiten und gab ihm zur Erfüllung konkrete zeitliche Vorgaben. Die tägliche Arbeitszeit war wetterabhängig; sie war sehr unterschiedlich, zwischen 5 bis maximal 8,5 Stunden täglich, teilweise aber auch kürzer, an manchen Tagen arbeitete er nicht auf der Baustelle. Herr M.C. machte mit den Beschäftigten der Baufirma GmbH um 09:00 Uhr und 12:00 Uhr gemeinsam Pause und benutzte dafür den vorhandenen Baucontainer. Arbeitsanweisungen erhielt Herr M.C. von dem für die Baustelle verantwortlichen Polier, welcher seine Tätigkeit auch kontrollierte. Tageweise Abwesenheiten koordinierte Herr M.C. mit dem Polier, längere Abwesenheitszeiten - wie beispielsweise durch Krankheit - kamen während seiner Tätigkeit auf der Baustelle nicht vor; er hätte sich zu dieser Zeit eine Krankheit auch nicht leisten können und wäre sicherlich auch krank auf die Baustelle gegangen. Während seiner Tätigkeit auf der Baustelle der bP hatte Herr M.C. keine anderen "Auftraggeber". Die von Herrn M.C. für die Leistungserfüllung erforderlichen Arbeitsgeräte, wie Besen, Schaufel, Scheibtruhe, wurden ihm von der Baufirma GmbH zur Verfügung gestellt, Schuhe und Kleidung sowie kleinere Arbeitsmaterialien, wie Hammer oder Spachtel, standen in seinem Eigentum. Für seine Tätigkeit erhielt Herr M.C. weniger als die vereinbarten € 5.000,--, da die Arbeit früher als vorgesehen beendet worden war.
Herr M.C. verfügte während der Zeit seiner Tätigkeit für die bP über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten und war ab 22.05.2013 als Selbstständiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verfahrensakte der belangten Behörde sowie den hg. Akt. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 21.11.2014, Zl. XXXX, wurde der bP im Hinblick auf die darin enthaltenen Aussagen von Herrn A. und Herrn M.C. zur Stellungnahme übermittelt, eine Äußerung langte nicht. Die Feststellungen ergeben sich daher unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den sich im Wesentlichen deckenden und widerspruchsfreien Aussagen von Herrn A. und Herrn M.C. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie der niederschriftlichen Einvernahme von Herrn M.C. durch Organe der Finanzpolizei unmittelbar nach der Betretung, die in den entscheidenden Punkten mit seiner Aussage und jener von Herrn A. vor dem Landesverwaltungsgericht übereinstimmt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
II.3.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangaben Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (vgl. VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN).
Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
II.3.3. Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG
Im vorliegenden Verfahren ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen.
Unstrittig ist, dass Herr M.C. im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei auf der Baustelle XXXX der Baufirma GmbH bei Reinigungsarbeiten betreten wurde bzw. seine Aufgabe seit 22.05.2013 in der Verbringung des Bauschutts und der Verpackungsmaterialien zu den auf der Baustelle vorhandenen Containern und dem Reinhalten der Baustelle bestand.
Generell kann gemäß ständiger Rechtsprechung bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/08/0267, 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252). Die von Herrn M. C. auf der Baustelle XXXX für die bP erbrachten Reinigungstätigkeiten sind zweifelsohne als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten zu bewerten. Seine Integration in den Betrieb der bP ergibt sich aus der Zurverfügungstellung der wesentlichen Arbeitsgeräte (Besen, Scheibtruhe, etc. ....), dem Fehlen einer eigenen unternehmerischen Struktur bzw. betrieblichen Organisation, der sich nach den Erfordernissen des Baufortschrittes richtenden Einsatzzeit, der Arbeit unter Anweisung und Kontrolle des für die Baustelle verantwortlichen Poliers, der zeitweiligen Unterstützung der Arbeiter der Baufirma GmbH durch Zureich- und Hilfstätigkeiten (z.B. beim Betonieren) sowie der ausschließlich persönlich erfolgten Verrichtung der Reinigungstätigkeiten. Der Herrn M.C. grundsätzlich einräumte Entscheidungsspielraum in Bezug auf seine Arbeitszeit vermag an der Integration nichts zu ändern, zumal dieser Freiraum nur innerhalb des Rahmens baubetrieblicher Erfordernisse bestanden hat, sodass sich die Arbeitserbringung letztlich doch an den Bedürfnissen der Baufirma GmbH zu orientieren hatte.
Im Hinblick auf das Vorbringen der bP, sie habe mit Herrn M.C. einen gültigen Werkvertrag abgeschlossen, ist zu prüfen, ob eventuell "gegenläufige Anhaltspunkte" vorliegen, die der Qualifizierung im oben ausgeführten Sinne entgegenstehen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (vgl. VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Herr M.C. hat sich laut dem vorgelegten Werkvertrag vom 22.05.2013 zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Reinigungsarbeiten sowie allfälligen Tätigkeiten verpflichtet. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich bei diesem Vertragsgegenstand somit keinesfalls um eine individualisierte und konkretisierte Leistung, welche eine geschlossene Einheit darstellt, sondern wird von Herrn M.C. vielmehr auf gewisse Zeit (bis 31.07.2013) die Erbringung einer Dienstleistung für einen anderen geschuldet.
Laut Werkvertrag unterliegt Herr M.C. keinerlei Weisungen, insbesondere keinen Ordnungsvorschriften hinsichtlich Arbeitserfolg und Arbeitszeit, ist berechtigt sich jederzeit auf eigenes Risiko und eigene Kosten vertreten zu lassen und hat für sämtliche für die Durchführung der Arbeiten notwendige Betriebsmittel (z.B. Werkzeuge) zu sorgen. Diese Vereinbarungen entsprechen allerdings nicht den diesbezüglich unter Punkt II.1. dargelegten Feststellungen. Weicht nun aber die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung vom Vertrag ab, so ist gemäß Rechtsprechung nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern die wahren Verhältnisse (vgl. Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0012). Der vorgelegte Werkvertrag vermag somit an der Einschätzung des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nichts zu ändern, auf die Bezeichnung des Vertrages als Werkvertrag kommt es nicht an.
Hinsichtlich der Vertretungsbefugnis ist letztlich auszuführen, dass zwar ein (ausdrücklich) vereinbartes generelles Vertretungsrecht, wie der Verwaltungsgerichtshof schon oftmals dargelegt hat (vgl. etwa VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0097), die persönliche Abhängigkeit ausschließen würde. Dies jedoch nur dann, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (vgl. VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0135). Im vorliegenden Fall wurde im Werkvertrag zwar schriftlich ein uneingeschränktes (generelles) Vertretungsrecht vereinbart, aber nicht praktiziert. Dass ein Vertretungsvorgang tatsächlich stattgefunden hätte, wurde von Herrn M.C. in seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht verneint und ausgeführt, dass "er in der Zeit der Tätigkeit für die Baufirma GmbH nicht krank gewesen sei, er sich zu diesem Zeitpunkt eine Krankheit auch nicht leisten hätte können und sicherlich auch krank auf die Baustelle gegangen wäre; Urlaub in dem Sinne habe er in dieser Zeit keinen gehabt, für Selbständige gäbe es Urlaub in diesem Sinne ja nicht".
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist sohin vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses von Herrn M.C. gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen, zumal er die Hilfstätigkeiten für die bP bei Integration in dessen Betrieb erbrachte und gegenläufige Anhaltspunkte nicht vorliegen. Auch schließt die Innehabung einer Gewerbeberechtigung eine Versicherungspflicht iSv § 4 Abs. 2 ASVG nicht aus (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0012, vom 12.09.2012, Zl. 2010/08/0133). Die sich im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG stellende Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung ist daher zu bejahen.
Die bP hat es unterlassen, den bei ihr beschäftigten Herrn M.C. gemäß § 33 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161).
Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht sowohl zur Qualifizierung der Beschäftigung als meldepflichtig als auch zum Beitragszuschlag eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde nicht beantragt, auch stehen dem Absehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.