BVwG W191 2101162-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2101162.1.00
Spruch
W191 2101162-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2015, Zahl 831526905-1737065, zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.01.2015 wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX, geboren am XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX, geboren am XXXX (BF2), und ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne XXXX, geboren am XXXX (BF3), und XXXX, geboren am XXXX (BF4), afghanische Staatsangehörige, reisten illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein (BF1, BF3 und BF4 am 21.10.2013, BF2 am 18.11.2013) und stellten, die Kinder vertreten durch ihre Eltern, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF2 am 10.07.2013 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In ihren Erstbefragungen (BF1 am 23.10.2013, BF2 am 18.11.2013), jeweils durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gaben die BF an, sie seien Angehörige der Volksgruppe der Sadat und schiitische Moslems. Sie hätten ihre Heimat Afghanistan (Provinz Balkh) vor ca. zwei Jahren verlassen und seien wegen Problemen des BF2 mit den Paschtunen in den Iran geflüchtet. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren in Österreich zugelassen.
1.3. Bei ihrer Einvernahme am 01.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben.
Der BF2 machte auf Nachfragen nähere Angaben zu seinen Lebensumständen und zu seinen Fluchtgründen und legte mehrere Urkunden und sonstige Beweismittel zur Identität, zur Gesundheit und zur Integration (Reisepass, Heiratsvertrag, Sprachkursbestätigungen u. a.m.) vor.
Die BF1 machte - neu - Angaben zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan. Sie hätte aufgrund der schlechten Stellung der Frau in der dortigen Gesellschaft persönlich große familiäre Probleme gehabt, keine Schule besuchen und das Haus nicht alleine verlassen dürfen. Man hätte bestimmen wollen, welche Kleidung sie trage, sie hätte keine Privatsphäre gehabt und sei überhaupt nicht respektiert worden. Sie sei "praktisch immer im Iran" gewesen, dort sei das Leben ganz anders als in Afghanistan.
Im Verwaltungsakt der BF1 liegt ein Schreiben der Caritas Vorarlberg vom 09.05.2014 an eine Ärztin ein, in der mitgeteilt wird, dass die BF1 am 17.04.2014 einen Selbstmord versucht hätte und anschließend zwei Tage stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen sei, wozu als Beleg eine Bestätigung beiliegt.
1.4. Die Erstbehörde richtete am 05.09.2014 eine Anfrage an die Staatendokumentation beim BFA und ersuchte um Überprüfung der Angaben des BF2. Der Anfragebeantwortung vom 15.10.2014 zufolge konnten die Angaben des BF2 im Hinblick auf die gestellten Fragen grundsätzlich bestätigt werden. Der von ihm behauptete Überfall [auf sein Geschäft] hätte nach Aussagen mehrerer Anrainer stattgefunden, ebenso die Bedrohung seiner Person durch unbekannte Angreifer. Allerdings seien die Identitäten der Angreifer und deren Motive nicht bekannt, es sei auch niemand für diesen Angriff verhaftet oder verurteilt worden. Ein Zusammenhang zwischen den vom BF2 koproduzierten Softwaretiteln und den Motiven der Angreifer scheine eher nicht plausibel.
1.5. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2014, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, wurde dem BF2 das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht. Der BF2 beantwortete nähere Fragen dazu.
Dass dem BF dargelegt worden wäre, er solle auf ein Rechtmittel gegen die Abweisung von Asyl verzichten oder gar, dass er dem zugestimmt hätte, ist der Niederschrift nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gab der BF an: "Nachdem ich aber zu der Volksgruppe der Sayed gehöre [,] hatte ich doch wegen dieser Probleme ein Recht auf Asyl."
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 11.12.2014 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 21.10.2013 (BF1, BF3 und BF4; in den Bescheiden offenbar irrtümlich mit 18.11.2013 datiert) sowie vom 18.11.2013 (BF2) gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.12.2015 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, die BF hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Beweiswürdigung bezüglich der vom BF2 vorgebrachten Fluchtgründe erfolgte lediglich rudimentär.
Die von der BF1 geltend gemachten Fluchtgründe blieben völlig unberücksichtigt.
Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF2 in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan, vorliege, da er sein Geschäft nicht weiterbetreiben könne und somit seiner Lebensgrundlage entzogen werden würde. Außerdem könne er sich nicht in einem anderen Teil seines Landes niederlassen, weil in den von ihm angeführten Spielen sein Name und ein Foto von ihm aufscheine. Außerdem bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr von den unbekannten Männern gefunden werden könnte und diese ihn weiter bedrohen könnten.
Der BF1, dem BF3 und dem BF4 wurde subsidiärer Schutz im Familienverfahren zuerkannt.
Diese Bescheide wurden den BF am 11.12.2014 von der Behörde persönlich ausgefolgt. Sie unterfertigten dabei einen offenbar von der Erstbehörde vorbereiteten "Beschwerdeverzicht", der unter anderem folgenden Inhalt hatte:
"Ich gebe nach erfolgter Rechtsberatung an, dass ich aus freien Stücken, ohne Einfluss von Furcht oder Zwang, einen Verzicht auf eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, I Nr. 100/2005 (AsylG idgF vom 11.12.2014, Zahl [...] abgebe, weil dadurch das Verfahren beschleunigt wird.
Ich werde dahingehend manuduziert, dass der Verzicht auf die Beschwerde die sofortige Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides zur Folge hat, dass damit kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG mehr besteht und dass ich nunmehr den fremdenpolizeilichen Bestimmungen unterliege, [...].
Ich habe diese Belehrung verstanden und gebe dazu an, dass ich dennoch auf die Einbringung einer Beschwerde verzichte. [...]"
Dass bei der Übergabe der Bescheide (und bei der Unterfertigung der angeführten Erklärung) ein Dolmetscher anwesend gewesen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde von der Erstbehörde auch nicht angegeben.
Im Verwaltungsakt der BF1 finden sich die von ihr für sich selbst sowie die vom BF2 für den BF3 und den BF4 unterschriebenen Erklärungen, im Akt des BF2 die von ihm für sich selbst unterschriebene Erklärung.
1.6. Im Verwaltungsakt des BF2 findet sich auf Seite 259 ein Aktenvermerk des BFA vom 23.12.2014 mit folgendem Inhalt (Schreibfehler im Original):
"Der Asylwerber XXXX wurde im Rahmen der Einvernahme vom 05.12.2104 [richtig wohl 2014] in Anwesenheit einer Dolmetscherin "im Zusammenhang mit seinem Antrag auf internationalenm Schutz, subsidärem Schutz und dem Rechtsmittelverzicht manudiziert. Der AW erklärte den Inhalt verstanden zu haben. Am 11.12.2014 hat der AW den Beschwerdeverzicht nach erfolgter Ausfolgung des Bescheides unterzeichnet."
(Unterschrift)
1.7. Auf Seite 263 des Verwaltungsaktes des BF2 ist festgehalten (ohne Datum):
"Hergang:
Der AW hatte am 5.12.2014 eine 2. Einvernahme beim BFA, Hr. XXXX. Dort wurde ihm mündlich Spruchpunkt II zugesichert.
Am 11.12.2014 ging die Familie zu einem Termin zum BFA. Der Klient verstand das, was er unterschrieb so, dass er unterschreibt, damit er die §52 Karte bekommt. Dolmetscher war laut Klient und laut Schriftstück KEINER anwesend.
Der Klient gab mir gegenüber an, dass er eine Beschwerde machen möchte und NICHT darauf verzichten wollte."
(darunter handschriftlich der Name des BF2)
1.8. Auf Seite 265 des Verwaltungsaktes des BF2 liegt ein Aktenvermerk des BFA ein, unterschrieben von zwei weiteren Mitarbeiterinnen, mit folgendem Text:
"Herr XXXX erschien am 19.12.2014 um 11:45 im BFA Regionaldirektion Vorarlberg und gab ein nicht unterfertigtes Schreiben von seinem Caritas-Betreuer ab.
Frau [...] nahm dieses Schreiben entgegen und bat ihn, seinen Namen bitte aufzuschreiben. Herr XXXX schrieb seinen Namen auf den Zettel.
Der handgeschriebene Name unter dem Schreiben ist somit nicht als Unterschrift zu werten und diente lediglich der Identifikation der Partei."
1.9. Mit Schreiben ihres gewillkürten anwältlichen Vertreters ohne Datum, beim BFA eingelangt am 09.01.2015, beantragten die BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist und erhoben zugleich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide des BFA. Diese Eingabe ist nur im Akt des BF2 enthalten, nicht aber in den Akten der anderen BF, auf die sie sich ebenso bezieht.
Da den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen war, wann diese mit dem Eingangsstempel des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg: "09. Jan. 2015" versehene Eingabe eingebracht worden war, erfolgte durch das erkennende Gericht eine Kontaktaufnahme mit einer Mitarbeiterin des BFA, die mitteilte, dass diese Eingabe per E-Mail eingebracht worden sei. Diesbezügliche Unterlagen lägen beim BFA, RD Vorarlberg nicht mehr auf, sodass seitens des BFA nicht mehr gesagt werden könne, wann diese Eingabe tatsächlich eingebracht worden sei.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründeten die BF damit, dass der in deutscher Sprache ohne Beisein eines Dolmetschers schriftlich abgegebene Rechtsmittelverzicht eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung iSd § 71 Abs. 1 Z 2 AVG darstelle, was laut zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) bedeutsam sein könne.
Die BF seien angehalten worden, den Rechtsmittelverzicht zu unterfertigten, seien sich aber zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie einen solchen unterfertigen, sondern seien auch aufgrund der Ausführungen des zuständigen Bearbeiters davon ausgegangen, dass sie mit ihren Unterschriften lediglich den Erhalt der erstinstanzlichen Bescheide bestätigten.
Es wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, derzufolge das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen sei. Ein anlässlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichtes abgegebener Willensmangel sei, wenn er tatsächlich bestanden habe, zugunsten des BF zu deuten. Im vorliegen Fall läge ein solcher Willensmangel im Hinblick auf die mangelnden Deutschkenntnisse der BF jedenfalls vor. Sie seien nicht in der Lage gewesen, den Inhalt sowie die Tragweite "des Unterfertigten" zu erkennen.
Die BF hätten sich nach Erhalt der Bescheide "bei Rechtsberatern (Caritas)" hinsichtlich der Einbringung einer Beschwerde erkundigt, jedoch sei ihnen mitgeteilt worden, dass aufgrund des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes keine Beschwerdemöglichkeit mehr gegeben sei.
Erst aufgrund des Beratungstermins am 08.01.2015 beim einschreitenden Rechtsanwalt seien die BF über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt worden.
Angesichts dessen, dass das außerordentliche Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abhilfe gegen einen Rechtsverlust schaffen sollte, der durch die von einer Behörde selbst erteilte unrichtige Information (hier rechtswidriger Rechtsmittelverzicht) entstanden sei, müsse für den Lauf der Frist der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung/Beschwerde verlangt werden, könne man doch einem Rechtsmittelwerber nicht neuerlich das Risiko eines fälschlicherweise erhobenen oder fehlgeleiteten Rechtsmittels zumuten.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei sohin fristgerecht erhoben; dies insbesondere auch im Hinblick auf den ursprünglichen Fristablauf am 25.12.2014 (nächster Werktag war der 29.12.2014), sodass aufgrund der Weihnachtsfeiertage die Einholung einer weiteren Rechtsauskunft zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich und zumutbar gewesen sei.
In der zugleich eingebrachten Beschwerde gegen die materiellen Bescheide wurde ausschließlich Spruchpunkt I. (Abweisung von Asyl) angefochten und im Wesentlichen moniert, dass die Erstbehörde ausschließlich auf die vom BF2 vorgebrachten Fluchtgründe berücksichtigt hätte, die von der BF1 vorgebrachten Gründe aber nicht beachtet habe. Im Hinblick auf die Lage und Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan würden auch diesbezügliche Länderfeststellungen gänzlich fehlen, was eine Verletzung der Ermittlungspflicht und der Begründungspflicht sowie einen rechtswidrigen Inhalt der angefochtenen Bescheide zur Folge habe.
Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und die Bescheide des BFA jeweils in ihren Spruchpunkten I. dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz stattgegeben werde; in eventu die bekämpften Bescheide in ihren Spruchpunkten I. jeweils zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
1.10. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 03.02.2015, Zahlen 831526709-1737095 (BF1), 831694704-1755077 (BF2), 831526905-1737065 (BF3) und 831526807-1737087 (BF4) wies das BFA die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "vom 08.01.2015" gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Der Bescheid betreffend den BF2 findet sich im Akt des BF2, die Bescheide betreffend die BF1, den BF3 und den BF4 (letztere beide vertreten durch den BF2, dieser vertreten durch den gemeinsamen gewillkürten anwältlichen Vertreter) fanden sich im Akt der BF1.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF2 bereits während der Einvernahme am 05.12.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin manuduziert worden wäre. Der BF2 hätte sich in dieser Einvernahme damit einverstanden erklärt, dass er den subsidiären Schutz annehmen möchte, weil sein Wunsch lediglich sei, "hier bleiben zu dürfen". Er sei in weiterer Folge über den Beschwerdeverzicht aufgeklärt worden, hätte diesem ebenfalls zugestimmt und die Behörde habe im Rahmen der Einvernahme des BF2 seine Telefonnummer aufgenommen, um ihn in der darauffolgenden Kalenderwoche zu informieren, wann der Bescheid zur Abholung bereitliegen würde. Der BF2 hätte vom 05.12.2014 bis zur Bescheidausfolgung am 11.12.2014 die Möglichkeit gehabt, sich beraten zu lassen.
Am 11.12.2014 seien der BF1 und dem BF2 die Bescheide ausgefolgt worden, danach sei die Unterzeichnung des vorbereiteten Beschwerdeverzichts erfolgt. Den BF sei aus Sicht der Behörde der Vorgang bewusst gewesen. Sie hätte ihnen die Bescheide nicht persönlich ausgehändigt, wenn sie mit dem Beschwerdeverzicht nicht einverstanden gewesen wären, sondern wären ihnen diese per Post zugekommen. Die Argumentation der BF sei nicht nachvollziehbar, zumal sie nachfragen hätten können, warum sie zweimal eine Unterschrift zu leisten hätten. Auch sei ihnen am 11.12.2014 zusätzlich "in vereinfachter deutscher Sprache" erklärt worden, was sie nun jeweils unterschreiben "müssen", zumal sie selbst Kursbestätigungen der Caritas über den Besuch von zwei Deutschkursen im Ausmaß von jeweils 90 Unterrichtseinheiten sowie ein Abschlusszertifikat eines Projektes vorgelegt hätten.
Die Behörde hätte aufgrund des Verhaltens der BF und ihrer Fragen bei der rechtlichen Aufklärung am 05.12.2014 in Anwesenheit der beeideten Dolmetscherin als auch am 11.12.2014 den Eindruck gewonnen, dass sie sehr wohl den Inhalt der Empfangsbestätigung des Bescheides und vor allem den Inhalt des Beschwerdeverzichtes verstanden hätten.
1.11. Gegen diese Bescheide richtet sich das mit Schreiben ohne Datum des anwältlichen Vertreters der BF, eingelangt am 16.02.2015 (Poststempel 13.02.2015), fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die oben in Punkt 1.10. angeführten Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Die BF monierten, die Erstbehörde hätte den Anträgen auf Wiedereinsetzung Folge geben müssen, und führten dies in der Begründung - wie schon im abgewiesenen Antrag - noch einmal näher aus.
Unter einem wurde die Beschwerde gegen die materiellen Bescheide wiederholt.
1.12. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 18.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn [...] (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 13.02.2015 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 18.02.2015 eingelangt. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Es liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34f. AsylG vor.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Sache im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob das BFA mit seinen Bescheiden vom 03.02.2015 die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.01.2015 nach den angewandten Bestimmungen des AVG zu Recht abgewiesen hat. Die Überprüfung des vom BFA geführten Verfahrens hat vom BVwG daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.
Zur Frage der Wirksamkeit des von den BF unterfertigten Beschwerdeverzichts wird festgehalten, dass nach der Judikatur des VwGH (vgl. die Erkenntnisse vom 16.04.1980, 324/80, vom 10.02.1982, 01/3336/79, vom 11.01.1989, 88/01/0188, und vom 16.01.1991, 89/01/0399) das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen ist. Ein anlässlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichtes vorliegender Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden hat, zugunsten des Beschwerdeführers zu deuten (vgl. das Erkenntnis vom 16.01.1991, 89/01/0399, und die in diesem zitierte Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdevorbringen, dass sich die BF nicht bewusst gewesen seien, dass sie einen Rechtsmittelverzicht unterfertigten, und ihnen die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht klar gewesen seien, zu folgen. Es kann ein Willensmangel nicht ausgeschlossen werden und ist somit von einem nicht rechtlich wirksam gewordenen Rechtsmittelverzicht auszugehen.
Entgegen den vom BFA in der Begründung der angefochtenen, die Wiedereinsetzungsanträge abweisenden Bescheide dargelegten Abläufen ist der Niederschrift der Einvernahme des BF2 am 05.12.2015 nicht zu entnehmen, dass dieser dabei, im Beisein einer Dolmetscherin, über Asyl, subsidiären Schutz, Verfahrensbeschleunigung und Rechtsmittelverzicht näher informiert worden wäre und angegeben hätte, er würde auf die Gewährung von Asyl für sich und seine Familie verzichten wollen, subsidiärer Schutz würde ihm genügen und er wolle zur Beschleunigung des Verfahrens einen Rechtsmittelverzicht gegen die die Anträge auf internationalen Schutz abweisenden Bescheide abgeben.
Warum der BF2 dies zur Beschleunigung des Verfahrens hätte tun wollen und warum ihm die Erledigungen sonst per Post zugegangen wären, bleibt ebenso wenig nachvollziehbar wie, warum er überhaupt einen Rechtsmittelverzicht hätte abgeben sollen, zumal er selbst auf seinem eigenen Fluchtvorbringen weiterhin beharrte, vor allem aber die BF1 ebenfalls eigene Fluchtgründe geltend gemacht hatte, auf die aber in den materiellen, die Anträge auf Asyl abweisenden Bescheiden des BFA nicht einmal eingegangen wurde.
Im Gegenteil ist der BF2 - wie aus seinem Verwaltungsakt ersichtlich - in den nächsten Tagen zur Caritas Vorarlberg gegangen und hat dort um Unterstützung ersucht. Aus dem von ihm beim BFA am 19.12.2014 abgegebenen Schreiben sowie aus dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen geht hervor, dass er dabei aber offenbar ebenfalls nicht hinreichend beraten worden ist. Dass der Rechtsmittelverzicht nicht wirksam geworden war, war auch bei der Beratungsstelle offenbar nicht erkannt worden.
Den BF wurde daher im Ergebnis - wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht - seitens der Behörde eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zuteil. Dazu aus Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar 2009, 4. Teilband, Rz 93:
"Auch wenn eine Rechtsmittelbelehrung nicht eindeutig falsch, aber irreführend ist [...], stellt sie einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. [...] Um eine irreführende und damit "unrichtige" Rechtsmittelbelehrung iSd § 71 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich beispielsweise, wenn es heißt, dass eine Beschwerde beim VfGH und VwGH zulässig ist und damit (implizit zu Unrecht) erklärt wird, dass keine Berufung mehr zur Verfügung steht (VwGH 19.09.2006, 2006/05/0038; vgl. auch VwGH 19.09.1991, 91/06/0122, 05.09.1995, 95/08/0213; Hengstschläger³ Rz 607)."
Ein im Sinne dieser Rechtsprechung diesem gleichzuhaltendes irreführendes Verhalten seitens der Erstbehörde liegt im gegenständlichen Fall vor. Das BFA hat mit seiner Vorgangsweise einen Irrtum der BF (bzw. der sie beratenden Unterstützungsorganisation) über die Zulässigkeit von Rechtmitteln in ihrem Verfahren hervorgerufen.
Die BF versäumten in weiterer Folge die Beschwerdefrist. Dies darf jedenfalls angenommen werden, wenn auch die Erstbehörde nicht mehr belegen kann, wann die Beschwerdemail der BF bei ihr überhaupt eingegangen ist (in den Akten findet sich lediglich ein Einlaufdatum, nicht aber ein Eingangsdatum), da der Eingang offenbar frühestens am 08.01.2015 - wie auch von den BF nicht bestritten - und somit jedenfalls verspätet stattgefunden hat.
Ginge man davon aus, dass die BF nicht gewusst hätten, dass sie kein Rechtsmittel mehr einbringen dürften, so haben sie aber jedenfalls dadurch, dass sie rechtzeitig (innerhalb der Beschwerdefrist) ihre unterstützende Rechtsberatungsorganisation aufgesucht haben, das von ihnen verlangbare und ihnen zumutbare Verhalten jedenfalls gesetzt. Auch nach der von ihrer Unterstützungsorganisation erteilten Auskunft haben sie noch immer nicht glauben wollen, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei, und haben sich an einen Rechtsanwalt gewandt.
Dem Vorbringen, dass im Hinblick auf den ursprünglichen Fristablauf am 25.12.2014 (nächster Werktag war der 29.12.2014), und darauf, dass den BF aufgrund der Terminkonstellation (Weihnachtsfeiertage) die Einholung einer weiteren Rechtsauskunft zu einem früheren Zeitpunkt als dem Beratungstermin beim einschreitenden Rechtsanwalt am 08.01.2015 - bei dem die BF erst über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt wurden - nicht möglich und zumutbar gewesen sei, und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit fristgerecht erhoben worden wären, ist zu folgen.
Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher wegen eines von der Erstbehörde hervorgerufenen Irrtums über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben.
2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall ist festzuhalten, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, das nicht durch Einsicht in die Akten zweifelsfrei zu klären gewesen wäre. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Parteien mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.