BVwG W217 2013091-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2013091.1.01
Spruch
W217 2013091-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH, Amerlingstraße 19, 1060 Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.06.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.06.2013, Zl. XXXX, betreffend wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 20.06.2013, Zl. XXXX, hat die Wiener Gebietskrankenkasse festgestellt, dass Frau XXXX, aufgrund ihrer Tätigkeit als Geschäftsleiterin zur XXXX, vom 01.04.2006 bis 31.10.2010 in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe. Dieser Bescheid wurde Frau XXXX am 28.06.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist betrug einen Monat ab Zustellung des Bescheides.
Gegen diesen Bescheid wurde von Frau XXXX, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH, mit Schreiben vom 30.07.2013 Einspruch erhoben. Dieses Schreiben wurde am 30.07.2013 zur Post aufgegeben.
Das Verfahren wurde mit Schreiben vom 17.12.2013 dem Landeshauptmann von Wien unter Hinweis auf den verspätet eingebrachten Einspruch zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Entscheidung mit 01.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht über. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W 217 am 10.03.2014 zugewiesen. Mit Schreiben vom 17.03.2014, der Beschwerdeführerin am 29.04.2014 an ihre rechtsfreundliche Vertretung zugestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf die Verfristung hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 07.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin neben der Formulierung eines neuerlichen "Einspruches" einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumnis der Rechtsmittelfrist, gerichtet an die Wiener Gebietskrankenkasse. Begründend wurde vom bevollmächtigten Rechtsvertreter ausgeführt, dass im Zuge der Terminkalendierung einer Kanzleimitarbeiterin trotz bestmöglicher Kontrolle ein Fehler in der Weise unterlaufen sei, dass anstelle des 29.07.2013 der 31.07.2013 als Ende der Rechtsmittelfrist eingetragen worden sei. Bei der unrichtigen Eintragung handle es sich um ein einmaliges und entschuldbares Versagen minderen Grades im Sinne des § 71 AVG und stehe der beantragten Wiedereinsetzung nicht im Wege. Das Versäumnis sei erst mit Zustellung des Schreibens vom 24.04.2014 am 29.04.2014 bemerkt worden, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht erfolge.
Mit Bescheid vom 24.07.2014, Zl. XXXX, wies die Wiener Gebietskrankenkasse den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.05.2014 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - (AVG) 1991 - als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass die von der Rechtsvertretung genannten Verhinderungsgründe jedenfalls keine unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisse darstellen würden, die die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen würden. Die vorgebrachten Gründe lägen ausschließlich in einer mangelhaften Kontroll- und Überwachungsstruktur der bevollmächtigten Rechtsvertretung und würden keinen zutreffenden Grund für eine Wiedereinsetzung des gegenständlichen Verfahrens eröffnen. Eine weisungswidrige Eintragung einer Frist durch Kanzleibedienstete sei nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als minderer Grad eines Versehens zu betrachten, da eine rechtskundige Person die richtige Eintragung der Fristen zu kontrollieren habe.
Gegen diesen Bescheid vom 24.07.2014, zugestellt am 28.07.2014, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass trotz der Urkunden und des Antrages, die Kanzleikraft als Zeugin einzuvernehmen, die einschreitende erstinstanzliche Behörde den Sachverhalt nicht weiter erhoben und den auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gründenden Bescheid erlassen habe. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zu den tatsächlichen Gründen der unrichtigen Kalendierung der Rechtsmittelfrist sowie zur Kontroll- und Überwachungsstruktur der Rechtsmittelfristen getroffen. Im gegenständlichen Fall stelle die weisungswidrige Eintragung der Rechtsmittelfrist jedenfalls ein unvorhersehbares Ereignis dar. Unstrittig habe die Kanzleileiterin weisungswidrig das Ende der Rechtsmittelfrist auf den 30.06.2013 im Fristenbuch kalendiert. Üblicherweise werde auch die Eintragung der Fristen vom jeweils zuständigen Anwalt überprüft. Dass dem Rechtsvertreter die fehlerhafte Fristberechnung im konkreten Fall nicht aufgefallen sei, sei unter Berücksichtigung der Vielzahl der zu bearbeitenden Akten und Fristen als minderer Grad des Versehens zu betrachten, wie es wohl einem gewissenhaften und sorgfältigen Rechtsanwalt unter denselben Umständen passieren könne.
Mit Erkenntnis vom 08.01.2015, Zl. W217 2013091-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und hob den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.07.2014, Zl. XXXX, ersatzlos auf.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Einspruch (nunmehr Beschwerde) dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2014 vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2014, zugestellt am 29.04.2014, mitgeteilt worden, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über ihr Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit nach Vorlage des Einspruches (nunmehr Beschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.05.2014 bei der Erstbehörde gestellt und von dieser entschieden worden. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hätte über diesen Antrag jedoch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden gehabt. Die Erstbehörde sei zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag somit nicht zuständig gewesen.
Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.
Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde der gegenständliche Antrag von Frau XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bundesverwaltungsgericht von der Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 6 AVG iVm § 33 VwGVG weitergeleitet, wo er am 09.03.2015 einlangte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Am 30.07.2013 und somit verspätet wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.06.2013, Zl. XXXX, der Beschwerdeführerin am 28.06.2013 zugestellt, bei der Post aufgegeben. Am 10.03.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.03.2014, zugestellt am 29.04.2014, wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht auf die Verfristung hingewiesen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 07.05.2014, eingelangt bei der Erstbehörde am 12.05.2014, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der von der unzuständigen Erstbehörde erlassene Bescheid vom 24.07.2014, Zl. XXXX, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2015 ersatzlos aufgehoben. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Am 09.03.2015 langte der gegenständliche Antrag von Frau XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim hierfür zur Entscheidung zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 leg.cit. hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 33 Abs. 6 leg.cit. findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Als Hindernis iSd § 33 Abs. 3 VwGVG ist jenes Ereignis iSd § 33 Abs. 1 leg.cit. zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Beschwerdeführerin erlangte jedenfalls mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2014, zugestellt am 29.04.2014, Kenntnis, dass sie den Einspruch (nunmehr Beschwerde) verspätet eingebracht hatte.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nach Vorlage des Einspruches (nunmehr Beschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.05.2014 an die Erstbehörde gestellt und von dieser in der Folge entschieden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Erkenntnis begründend ausführte, hätte gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG über diesen Antrag jedoch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden gehabt, weshalb die Erstbehörde zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag somit nicht zuständig gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin hat sich somit mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist an eine unzuständige Behörde gewandt.
Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (VwGH: 25.04.1978, 819/78; 16.9.1997, 97/05/0145; 18.10.2000, 95/08/0330 u.a.).
Eine Versäumung der Beschwerdefrist geht auch dann zu Lasten des Beschwerdeführers, wenn die unzuständige Behörde entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 1 AVG die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet hat (VwGH 04.03.1983, 83/02/0018; 23.10.1986, 86/02/0135).
Die Tage des Postenlaufes werden nur dann nicht gerechnet, wenn die Post an die zuständige Stelle in Lauf gesetzt wurde (VwGH 15.09.1953 Slg 3088 A).
Da der gegenständliche Antrag vom 07.05.2014 an eine unzuständige Behörde - konkret an die Wiener Gebietskrankenkasse - gerichtet war, dieser Antrag jedoch erst am 09.03.2015 beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht einlangte, erfolgte die Antragstellung erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses iSd § 33 Abs. 2 VwGVG beim hierfür zuständigen Bundesverwaltungsgericht und somit verspätet.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet wurde.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.