BVwG G309 2010932-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2010932.1.00
Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 17.07.2014, VN: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 01.02.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:
- Nuklearmedizinischer Befund vom 21.09.2000
MRT-Befund des rechten Schultergelenkes des Diagnostikum XXXX vom 25.09.2001
Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 29.11.2001
Ambulanzkarte - Unfallchirurgie des Landeskrankenhauses XXXX vom 21.09.2005
Arztbericht der Universitätsklinik für Unfallchirurgie, Schulterambulanz, vom 05.06.2002
Ambulanzkarte, Universitätsklinik für Unfallchirurgie
MRT-Befund des rechten Schultergelenkes des Diagnostikum XXXX vom 30.03.2010
Befundbericht von XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Kopf- und Halschirurgie, vom 22.11.2005
Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 12.12.2008
Befund des Diagnostikum XXXX vom 14.01.2009
Röntgenbefund von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 10.01.2012
Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.01.2012
Allergietestbogen vom 23.06.2010
Allergologischer Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem erstellten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 07.03.2012, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 07.03.2012, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
GS1 Zustand nach einer Rotatorenmanschettenruptur re.
(Fixe Position, entsprechend der hochgradigen Bewegungseinschränkung)
02.06. 05 40
GS2 Wirbelsäulenschädigung HWS-LWS
(Unterer Richtsatzwert, entsprechend der mittelgradigen Bewegungseinschränkung, der radiologischen Veränderungen und des Reizzustandes)
02.01. 02 30
GS3 Verengung der Nasengänge bei Rhinopathia allergica
(Oberer richtsatzwert, entsprechend der notwendigen ganzjährigen dauerhaften medikamentösen Therapie)
12.04. 03 20
GS4 Hochtonschwerhörigkeit bds., Tinnitus re. mehr als li.
(Position mit oberem Richtsatzwert entsprechend der leichten Schwerhörigkeit bds. und des gut kompensierten Tinnitus bds.)
12.02. 01
2. Spalte 2. Zeile 20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt, dass die führende GS 1 durch die GS 2 bis GS 4 gemeinsam um eine Stufe angehoben werde, da eine gegenseitige negative Beeinflussung bestehe.
Zusätzlich wurde im Gutachten angeregt, eine Nachuntersuchung in März 2014 durchzuführen, weil eine Verbesserung der rechten Schulter wahrscheinlich sei.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2012 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF ab 01.02.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung 50 von Hundert betrage.
4. Der BF übermittelte der belangten Behörde einen Befund des Diagnostikums, XXXX vom 14.03.2014 sowie einen radiologischen Befund von Dr. XXXX, Röntgen XXXX, vom 03.03.2014.
5. In weiterer Folge fand am 10.04.2014 die amtswegige Nachuntersuchung durch den fachärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, des BF statt.
Die belangte Behörde hat danach folgende Gesundheitsschädigungen berücksichtigt:
Lfd Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Position bzw der Rahmensätze Pos. Nr. GdB
1 Bandscheibenvorfall und Foramenstenose L5/S1 links mit möglicher wiederkehrenden Wurzelirritation, derzeit ohne sensomotorisches Defizit, mäßig Funktionseinschränkung 02.01.02 30
2 Hüftgelenksabnützung bds., links mehr als rechts mit geringgradigen Funktionseinschränkungen
unterer RSW bei beidseitigen geringgradigen Funktionseinschränkungen 02.05.08 20
3 Verengung der Nasengänge bei Pollenallergie
oberer RSW unverändert zum Vorgutachten 12.04.03 20
4 Hochtonschwerhörigkeit
2. SP. 2. Z. unverändert zum Vorgutachten 12.02.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser durch die führende GS 1 gebildet und durch GS2, GS3 und GS4 gemeinsam um 1 Stufe erhöht werde, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung (zusätzliche maßgebliche Beeinträchtigung im Alltag/Berufsleben) bestehe.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
"Naht der Sehnenkappe rechtes Schultergelenk 2001, endlagige Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, Schilddrüsenunterfunktion unter Therapie, Refluxerkrankung unter medikamentöser Behandlung, Knieschädigung ohne Funktionseinschränkung"
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Befundänderung objektivierbar sei. Die SchuIterbeweglichkeit sei deutlich gebessert, es seien jedoch abnützungsbedingte Hüftgelenksbeschwerden hinzugekommen.
6. Dem BF wurde das Ergebnis dieser Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.04.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
7. Mit E-Mail vom 08.05.2014 brachte der BF vor, dass er mit dem Ermittlungsergebnis nicht einverstanden sei, da seine Einschränkung und Beweglichkeit gegenüber der letzten Begutachtung von Frau Dr. XXXX unverändert sei. Der BF habe neue Befunde von Hüftröntgen und MRT - LWS abgegeben, weil sich die Beschwerden seit der letzten Untersuchung vor 2 Jahren massiv verschlechtert hätten, wovon der BF dem Sachverständigen ausführlich berichtet habe. Der BF habe große Schmerzen beim Stehen (kaum länger als 20 min. möglich) und Gehen (ca. 500 Meter), im linken Bein (Lähmungen), in der LWS und Hüfte. Der BF müsse sich zusätzlich im HWS-Bereich immer mit dem ganzen Oberkörper nach hinten beugen, wenn er zum Beispiel nach oben sehe, da es sonst im Halsbereich "knackst" (der BF habe auch schon Lähmungserscheinungen im Fingerbereich, wovon er dem Sachverständigen berichtet habe). Obwohl noch eine Hüftgelenksabnützung dazugekommen sei, wurde der Grad der Behinderung auf 40 % herabgesetzt. Der BF ersuche daher um nochmalige Durchsicht des Gutachtens, da in der Ergebnisliste "etwas" fehle.
8. Zur Überprüfung der Einwände des BF holte die belangte Behörde eine ärztliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX ein:
"1. Das subjektive Empfinden der Bewegungseinschränkung in der Schulter wurde in der Anamnese entsprechend den Angaben festgehalten. Die Aufgabe des Sachverständigen ist unter anderem, eine beklagte Funktionseinschränkung durch Befunderhebung zu objektivieren. Die im Vorgutachten vom 07.03.2012 festgestellte Einschränkung des rechten Schultergelenkes konnte, wie dem Befund des aktuellen Gutachtens vom 10.04.2014 zu entnehmen ist, nun nicht mehr festgestellt werden. Im Vorgutachten wurde letztlich auch aus dem Grund eine Nachuntersuchung empfohlen, da eine solche Verbesserung wahrscheinlich war. Dies ist, wie zu erwarten war, auch eingetreten. Die aktuelle Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes erreicht nunmehr keinen Grad der Behinderung und wird daher auch nicht mehr in der Auflistung der Leiden mit maßgeblichem Behinderungswert aufgeführt.
2. Die im Rahmen der Nachuntersuchung beigebrachten Befunde wurden in das aktuelle Gutachten eingearbeitet, die Veränderungen der Wirbelsäule und der Hüftgelenke wurden in Form der Gesundheitsschädigungen GS 1 und GS 2 den erhobenen Befunden entsprechend gewürdigt.
3. Die neu hinzugekommene Schädigung der Hüftgelenke ist nach der aktuellen Einschätzungsverordnung mit 20 % zu bewerten. Die Schädigung des Schultergelenkes, die im Vorgutachten mit 40 % bewertet wurde, ist jedoch nun nicht mehr zu berücksichtigen. Daher ergibt sich trotz eines neu hinzugekommenen Leidens insgesamt eine Befundbesserung."
9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2014 wurde festgestellt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Gestützt wurde die Entscheidung auf das Sachverständigengutachten, welches aufgrund der erhobenen Einwände abermals durch den ärztlichen Sachverständigen überprüft wurde. Das Ergebnis sei der beiliegenden Stellungnahme von Dr. XXXX zu entnehmen.
10. Dagegen brachte der BF mit E-Mail vom 07.08.2014 als "Einwendungen" bezeichnete Beschwerde ein. Darin wandte er ein, dass er mit der Stellungnahme des Dr. XXXX nicht einverstanden sei, wonach die Schädigung seines rechten Schultergelenkes gar keine Bewertung mehr finde. In einem brachte er abermals ein Arztschreiben von Prof. Dr. XXXX, LKH - Univ.-Kliniken XXXX, Schulterambulanz, vom 05.06.2002 in Vorlage, wonach damals für seine Versicherung eine bleibende Invalidität bestätigt und eine Besserung des Zustandes als nicht mehr möglich beschrieben worden sei. Der BF ersuche um nochmalige Durchsicht der Unterlagen sowie Nachuntersuchung bei Dr. XXXX.
11. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2014 vorgelegt.
12. Dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, für die Erstellung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens hinzugezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 27.09.2014, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
GS1 Funktionseinschränkung mittleren Grades an der Wirbelsäule 02.01.02 30
GS2 Funktionseinschränkung der rechten Schulter 02.06.01 10
GS3 Veränderung der Nasengänge mit der 02.04.03 20
GS4 Hochtonschwerhörigkeit 12.02.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung der führenden GS 1 durch den Grad der Behinderung der GS 2, GS 3 und GS 4 gemeinsam um eine Stufe erhöht werde. Es liege eine negative wechselseitige Beeinflussung der Leidenszustände vor (zusätzliche Beeinträchtigung im Alltags- und Berufsleben).
Dieser Gesamtgrad der Behinderung sei ab dem Zeitpunkt der Nachuntersuchung vom 20.4.2014 gegeben.
Eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des letzten Gutachtens vom 20.4.2014 ergebe sich insofern, als bezüglich der rechten Schulter ein Funktionsbefund erhoben worden sei, der noch einen Grad der Behinderung rechtfertige. Die im Vergleich zum Erstgutachten vom 7.3.2012 neu hinzugekommenen Leidenszustände an den Hüftgelenken würden auf Grund des am 27.9.2014 erhobenen Funktionsbefundes noch keinen Grad der Behinderung ergeben.
13. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.11.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
14. Mit E-Mail vom 26.11.2014 erstattete der BF eine als "Einspruch" bezeichnete Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX in keiner Weise konkret auf sein Beschwerdebild eingegangen seien und ihm keine ausreichende Zeit zur Erklärung seiner Beschwerden bzw. seiner Schmerzsymptomatik gegeben worden sei.
Frau Dr. XXXX habe eine sehr ausführliche Untersuchung durchgeführt und habe dem BF auch entsprechend Zeit gegeben, um seine gesundheitlichen Probleme zu schildern.
Mit einer 50%igen Behinderung habe der BF einen geschützten Arbeitsplatz und wesentlich leichtere und körperlich entlastende Tätigkeiten zugestanden bekommen. Dies sei für den BF enorm wichtig, damit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seinen Beschwerden nicht zusätzlich auch noch psychologische Ängste wie Arbeitsverlust, Existenzängste usw. hinzukommen.
Die "10%ige Senkung" nehme dem BF alle genannten Sicherheiten und er müsse damit rechnen wieder seine alten körperlich sehr belastenden Tätigkeiten aufzunehmen, die sicher nicht zur Beibehaltung seiner gesundheitlichen Beschwerden förderlich seien, sondern mit einer früheren Verschlechterung zu rechnen sei.
Des Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand seit der Bewertung von Dr. XXXX, vor allem die Einschränkung der rechten Schulter in keiner Weise verbessert. Nur auf Grund entlastender beruflicher Tätigkeiten sowie Gymnastik, Therapien Kuraufenthalte und Medikamenteneinnahme, Schmerzmittel sind kurzzeitige Schmerzlinderungen und nicht Verschlechterungen möglich.
Hinzu komme dass die Sachverständigen nicht ausreichend auf seine Schulterproblematik eingegangen seien.
Der BF empfinde es fast als "Verhöhnung", auf Grund solcher Untersuchungsergebnisse mit Absenkung von 50 auf 40 % seines Behinderungsgrades ihm die Sicherheit seines Arbeitsplatzes zu nehmen, sowie eine frühzeitige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes herbeizuführen.
Der BF ersuche daher um neuerliche Feststellung seines Gesundheitszustandes, sowie dauerhafte Festsetzung seiner ihm von Frau Dr. XXXX zugesprochenen 50 %- Invalidität.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht mehr.
1. 2 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (vH).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Das im Ermittlungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Dr. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und wurde der Inhalt des Gutachtens den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
Der BF stützt sich in seiner Beschwerde auf ein Schreiben seines damaligen Arztes, Prof. Dr. XXXX, der beim BF eine bleibende Invalidität attestiert und festgestellt habe, dass eine Besserung des Zustandes nicht mehr möglich sei.
Dazu wird seitens des erkennenden Gerichtes folgendes erwogen:
Bei dem vorgelegten Formular einer Versicherung, das offensichtlich von einem Arzt der Universitätsklinik für Unfallchirurgie, Schulterambulanz (siehe Stampiglie), vom 05.06.2002, handschriftlich ausgefüllt wurde, wurden auf die Frage "Wenn sich als Folge des Unfalles eine bleibende Invalidität ergeben hat; worin besteht diese?" handschriftliche Angaben gemacht. Diese Angaben umfassen wenige Worte und wird von einer "Einschränkung der Beweglichkeit" gesprochen. Unabhängig davon, geht selbst aus dem bezeichneten Schreiben hervor, dass "die Gebrauchsfähigkeit der von den Unfallfolgen betroffenen Gliedmaßen oder Sinnesorgane zu 20 % eingeschränkt sei". Das bedeutet, dass auch unter der Berücksichtigung einer etwaig vorhandenen bleibenden Invalidität, diese lediglich zu 20 % bestehen würde. Schließlich vermag das vorgelegte Schreiben die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht zu entkräften.
Darüber hinaus wurde im Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX (Gutachten vom 07.03.2012) im vorangegangenen Verfahren ausdrücklich eine Nachuntersuchung empfohlen, da sie eine Verbesserung der rechten Schulter für wahrscheinlich hielt. Diese Verbesserung wurde in den nachfolgenden Gutachten von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen bestätigt.
Die vorgelegten Beweismittel stehen somit nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragten.
3.2. Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 26.11.2014 gemachten Einwendungen des BF, wonach die Sachverständigen nicht ausreichend auf seine Schulterproblematik eingegangen seien, wird folgendes festgehalten:
Der erkennende Senat kann aufgrund eines vorliegenden Gutachtens eines Amtssachverständigen, wonach ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde, dieses ärztliche Gutachten zu Recht seiner Entscheidung zu Grunde legen, wenn der BF nicht konkret vorgebracht hat, inwieweit sich eine von ihm behauptete und vom Amtssachverständigen beschriebene Gesundheitsschädigung verschlechtert hat. Durch die allgemeine Behauptung des BF im Verwaltungsverfahren, es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, entsteht keine Verpflichtung von Amts wegen weitere Befunde und Gutachten einzuholen (vgl. auch VwGH vom 24.09.2003, 2001/11/0344).
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 und § 53 AVG primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, kann aber nach den Umständen auch nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten betrauen (VfGH vom 07.10.2014, E707/2014).
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des BF auf die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen oder auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH vom 24.06.1997, 96/08/0114).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht eine nochmalige umfassende ärztliche Begutachtung aller Leiden des BF durch den Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, durchführen lassen. Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 251/2012, beurteilt.
Der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX erhob umfangreich die Anamnese des BF und erstattete anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des BF ein ausführliches Sachverständigengutachten.
Das oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Ausführungen darin sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
In der Beschwerde wurde seitens des BF auch nicht substantiiert aufgezeigt, inwieweit sich die Schulterproblematik konkret verschlechtert hat, insbesondere hat er keine aktuellen Befunde vorgelegt.
Dem BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht.
Ergänzend sei an dieser Stelle erwähnt, dass kein Sachverständiger oder Arzt jemanden eine "Invalidität", einen Grad der Behinderung, oder wie verfahrensgegenständlich die Begünstigteneigenschaft zuerkennen oder auch aberkennen kann.
Dies ist eine rein rechtliche Beurteilung, die immer den dazu berufenen Behörden und Gerichten vorbehalten ist.
Amtssachverständige oder auch Sachverständige werden von den Behörden und Gerichten lediglich als sog. Hilfsorgane zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hinzugezogen (vgl. VwGH 2.6.199, 98/04/0242 od. VfSlg 2847/1995).
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.