BVwG W120 2013995-1

W120 2013995-1Tribunale amministrativo federale25 mar 2015

Regest

Kognitionsbefugnis, Prüfungsumfang, Rezeptgebühr,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Studienbeihilfe

Testo completo

BVwG W120 2013995-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W120.2013995.1.00

Spruch

W120 2013995-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 26. August 2014, XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 3 Abs 5 und § 6 Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I. Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit am 30. Juli 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Mit Schreiben vom 11. August 2014 erging dazu eine Mitteilung zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, mit welcher diesem Gelegenheit zu Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde.

Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 19. August 2014 ua aus, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb ein Student, der keine Familienbeihilfe beziehe, schlechter gestellt sein solle, als jener, der eine solche beziehe und übermittelte hierauf:

Eine mit 9. Jänner 2014 und an XXXX adressierte Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe sowie

einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe betreffend den Beschwerdeführer.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. August 2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte diese aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass

Ferner sei der Beschwerdeführer in "unserem letzten Schreiben" über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werden müsse, falls nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachgereicht werden würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 19. September 2014 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass die Frage offen geblieben sei, weshalb ein Student, der keine Familienbeihilfe beziehe, schlechter gestellt sei, als ein Student, der eine solche beziehe. Diesbezüglich könne auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen werden.

Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 6. November 2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit am 30. Juli 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Im bezughabenden Antragsformular war keine im Punkt 4 oder Punkt 5 dieses Formulars zur Auswahl stehende "Anspruchsvoraussetzung" angekreuzt und war vermerkt, dass der Beschwerdeführer "STUDENT ohne Beihilfe" sei.

Im Antragsformular trug der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

Eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 7. Juli 2011 über einen aufrechten Hauptwohnsitz an der Adresse in 1070 Wien, Neustiftgasse 92/2/46, betreffend XXXX,

eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 1. Juli 2011 über einen aufrechten Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse betreffend den Beschwerdeführer,

eine mit 27. Juli 2014 datierte Studienbestätigung betreffend den Beschwerdeführer,

einen an den Beschwerdeführer adressierten Auszahlungsnachweis aus Juni 2014 der Zielpunkt GmbH sowie

ein an den Beschwerdeführer adressiertes und mit 13. Juni 2014 datiertes Schreiben der WGKK betreffend die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung.

Mit Schriftsatz vom 11. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde folgende Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt:

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 30.07.2014 auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

Rechtsgrundlage: § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Rundfunkgebührengesetz, Fernmeldegebührengesetz, Fernmeldegebührenordnung.

Senden Sie Ihre Unterlagen bitte in Kopie an die GIS Gebühren Info Service GmbH [...].

Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte direkt an unsere Abteilung "Befreiung" unter der Telefonnummer [...]."

Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf die unter Punkt I.3. dieses Erkenntnisses erwähnten Unterlagen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor II. 1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. § 3 RGG lautet auszugsweise:

"(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs 1 RGG obliegt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs 1 der Gesellschaft. Gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Abs 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) lauten:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.

Zu Spruchpunkt A)

3.5. Der Beschwerdeführer begründet die vorliegende Beschwerde nunmehr damit, dass die Frage offen geblieben sei, weshalb ein Student, der keine Familienbeihilfe beziehe, schlechter gestellt sei, als jener, der eine solche beziehe.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Im Antragsformular wurde von dem Beschwerdeführer keine Eintragung hinsichtlich einer Anspruchsvoraussetzung in die im Antragsformular vorhandenen "Kategorien" vorgenommen, sondern in diesem Zusammenhang lediglich handschriftlich "STUDENT ohne Beihilfe" angemerkt. Im "Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 11. August 2014 der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert "Akt. Studienbeihilfe/Rezeptgebührenbefreiung v. XXXX" nachzureichen. In seinem hierauf übermittelten Schreiben vom 19. August 2014 machte der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb ein Student, der keine Familienbeihilfe beziehe, schlechter gestellt sei, als ein Student, der eine solche beziehe. Ausschließlich dieses Vorbringen wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 15. September 2014 ins Treffen geführt (und wurde auch dies durch den handschriftlichen Vermerk auf dem verfahrensgegenständlichen Antrag als "Anspruchsgrundlage" ausdrücklich geltend gemacht; mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass er schon als Student auch ohne Beihilfe anspruchsberechtigt sei bzw. stützt er sich ausdrücklich darauf.). Insbesondere wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, aus welchen Gründen er vermeint, dass ein Student ohne Beihilfenbezug gleich zu behandeln sei, wie ein Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz. § 47 Abs 1 Z 6 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz führt ausdrücklich (nur) Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983 als möglichen Tatbestand für die Gebührenbefreiung an. Aus § 6 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG) ergibt sich, dass eine Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe die soziale Bedürftigkeit des Studierenden ist. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt der sozialpolitische Hintergrund für die Anknüpfung an Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz in § 47 Abs 1 Z 6 vor dem Hintergrund der dort genannten Voraussetzungen auf der Hand, sodass auf das in keiner Weise substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb Studierende ohne Familienbeihilfe nicht in den Genuss einer Gebührenbefreiung kommen können, nicht weiter einzugehen war. Vor dem Hintergrund der §§ 27 iVm 28 VwGVG ergibt sich daher, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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